Urteil
15 K 1820/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0419.15K1820.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Im November 2004 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie besuchte zunächst die GHS Hürth-Hermülheim, die Friedrich-Ebert-Realschule in Hürth und das Albert-Schweitzer-Gymnasium in Hürth. Vom Gymnasium wechselte sie zum Schuljahr 2009/10 zur Adolph-Kolping-Schule nach Köln. Hierbei handelt es sich um eine Hauptschule mit einem besonderen Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Namentlich wird vermehrter Deutschunterricht angeboten. Ausweislich der Bescheinigung nach § 9 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sollte die Ausbildung mit dem Erwerb der Fachoberschulreife (FOR) im Juli 2010 enden. Die Klägerin wohnte während der Ausbildung im Internat Heimstatt O. -H. -Haus in Köln, einer rechtlich selbständigen Einrichtung, die nach eigener Darstellung den Unterricht der Adolph-Kolping-Schule vor allem im Bereich der nachschulischen Betreuung unterstützt. Mit Bescheid vom 29.10.2009 bewilligte der Beklagte für die Ausbildung und Unterbringung Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 08/2009 bis 07/2010. 3 Unter dem 09.07.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr für die beabsichtigte Ausbildung beim Genoveva-Gymnasium in Köln und ihre weitere Unterbringung im Internat Heimstatt O. -H. -Haus in Köln ab August 2010 Ausbildungsförderung zu gewähren. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung des Genoveva-Gymnasiums vor, wonach sie verpflichtend an einem zusätzlichen Förderunterricht für Migranten teilnehme, der wöchentlich 4 Unterrichtsstunden im Fach Deutsch betrage. 4 Mit Bescheid vom 14.12.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 a BAföG ab. Von der Wohnung des sorgeberechtigten Vaters der Klägerin in Hürth aus sei mit dem Gymnasium im Schulzentrum Hürth-Mitte eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte in angemessener Zeit erreichbar. 5 Die Klägerin hat am 15.01.2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Beklagte zu Unrecht die Leistung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 a BAföG abgelehnt habe, da das Gymnasium im Schulzentrum Hürth-Mitte nicht mit dem Genoveva-Gymnasium in Köln vergleichbar sei. Das Genoveva-Gymnasium in Köln biete einen zusätzlichen Unterricht in Deutsch an, ohne den der Erfolg der Ausbildung nicht möglich sei. Deshalb sei auch die auswärtige Unterbringung im Internat förderungsfähig. Hinzu komme, dass sie bei ihrem Adoptivvater nicht mehr wohnen könne, da dieser sich ihr gegenüber gewalttätig verhalten habe. In diesem Zusammenhang legt sie eine Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 14.11.2011 vor, auf die Bezug genommen wird. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2010 zu verpflichten, ihr Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach das Gymnasium im Schulzentrum Hürth-Mitte eine zumutbare Ausbildungsstätte gewesen sei, die in angemessener Zeit habe erreicht werden können. Die von der Klägerin geschilderten Probleme mit ihrem Adoptivvater rechtfertigten nicht die Gewährung von Ausbildungsförderung. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG und damit auch keinen Anspruch auf die Kosten für die Unterbringung im O. -H. -Haus. 14 Die Klägerin besucht im streitbefangenen Zeitraum ab August 2010 mit dem Genoveva-Gymnasium in Köln eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Hierfür wird Ausbildungsförderung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG gewährt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Finanzierung des Besuchs der allgemeinbildenden Schulen und der eine berufliche Grundbildung vermittelnden Schulen grundsätzlich Sache der Eltern des betreffenden Schülers ist. 15 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG, der hier allein in Betracht kommt, nicht vor. Damit scheidet sowohl eine "normale" Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus als auch die Übernahme von Unterbringungskosten in einem Internat, die ihrerseits an die weiteren Voraussetzungen aus § 14 a Nr. 1 BAföG i. V. m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) geknüpft ist. 16 Vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.12.2009 5 C 33/08 , veröffentlicht in Juris. 17 § 2 Abs.1 a Nr. 1 BAföG lässt die Ausbildungsförderung ausnahmsweise zu, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnt die Klägerin während des streitbefangenen Ausbildungszeitraumes nicht bei ihrem Adoptivvater in Hürth, sondern vielmehr im O. -H. -Haus in Köln-L. . Sie hat aber weder dargelegt noch nachgewiesen, dass von der Wohnung ihres Adoptivvaters in Hürth eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar wäre. 18 Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive-ausbildungsbezogene- Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. 19 So insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts. 20 Bei den in den Vergleich einzustellenden wohnortnahen Schulen ist von einer mangelnden Erreichbarkeit auszugehen, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mindestens an 3 Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von mehr als 2 Stunden benötigt. 21 Vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - zu § 2 Abs. 1 a - Ziffer 2.1 a.3 Satz 2. 22 Desweiteren ist klarzustellen, dass bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Internat oder Wohnheim - hier also im O. -H. -Haus - vorhandene pädagogische Angebote außen vor bleiben. 23 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil 31.03.1980 - 5 C 41/78-, veröffentlich in Juris. 24 Gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Förderungsangebot des von der Klägerin besuchten Genoveva-Gymnasiums in Köln für Migranten und Spätaussiedler - dies sind 4 zusätzliche Wochenstunden im Fach Deutsch - keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der das von dem Beklagten genannte Gymnasium im Schulzentrum Hürth-Mitte nicht vergleichbar wäre. Unstreitig führen beide Schulen zum gleichen Abschluss, auch im Bildungsgang und im Lehrstoff sind keine wesentlichen Unterschiede bei den Schulen vorgetragen. Unter Lehrstoff versteht die Kammer dabei die fachlichen Inhalte, die in Lehrplänen oder anderen schulverwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegt werden und vermittelt werden müssen, um den Bildungsgang zu durchlaufen und das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Das Beherrschen der deutschen Sprache wird dabei vorausgesetzt. 25 Die von dem Genoveva-Gymnasium in Köln vorgenommene besondere Förderung zielt gerade darauf, diese Voraussetzung erst zu schaffen. Der Förderungsunterricht knüpft an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler - hier im sprachlichen Bereich - an und zielt darauf, diese aufzuarbeiten. Eine auswärtige Unterbringung ist jedoch nur dann notwendig, wenn eine vergleichbare Schule am Wohnort der Eltern nicht angeboten wird, und nicht schon dann, wenn ein Schüler den Anforderungen der vorhandenen Schule nicht genügt. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Schwierigkeiten dieses Schülers auf einem Migrationshintergrund oder auf sonstigen Ursachen beruhen. 26 So ausdrücklich VG München, Urteil vom 14.04.2011 - M 15 K 10.5073 -, veröffentlicht in Juris. 27 Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schüler mit Lernschwächen, die für sich den Besuch einer ortsferneren und damit finanziell geförderten Schule reklamieren könnten, wenn es dort besondere Angebote an Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung oder sonstiger Förderung geben würde. 28 Dass solche besonderen Förderungsangebote zum Abbau von Eignungsdefiziten eine mangelnde Vergleichbarkeit von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht begründen können, macht auch noch eine andere Überlegung deutlich. Bei gegenteiliger Ansicht wäre eine individuelle Prüfung der Erforderlichkeit der Förderung notwendig, mit der die mit der Ausbildungsförderung betrauten Behörden überfordert wären. So ist aus der Tatsache, dass ein Schüler einen Migrationshintergrund aufweist, nicht automatisch zu folgern, dass er auch weiterer sprachlicher Förderung bedarf, etwa wenn er schon längere Zeit im Lande ist und/oder schon Teile der Ausbildung mit Erfolg durchlaufen hat und es inzwischen um die Erlangung weiterer Schulabschlüsse geht. 29 Ob die Klägerin sich mit Erfolg darauf berufen könnte, dass sie in der wohnortnahen Schule, auf die der Beklagte sie verwiesen hat, nicht aufgenommen worden wäre, kann offen bleiben, da schon nicht vorgetragen ist, dass die Klägerin sich um Aufnahme auf dieser Schule bemüht hätte. Unerheblich ist es auch, dass der Beklagte der Klägerin für den Besuch der Adolph-Kolping-Schule Ausbildungsförderung gewährt hat einschließlich der Kosten für die Internatsunterbringung. Mit ihrer Ausbildung am Gymnasium hat die Klägerin eine neue Ausbildung begonnen, für die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG (neu) zu prüfen sind. 30 Einen Anspruch der Klägerin begründet auch nicht ihr Vorbringen, dass sie bei ihrem Adoptivvater nicht mehr wohnen könne, da dieser sich ihr gegenüber gewalttätig verhalten habe. Ein Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung kommt in den Fällen des § 2 Abs. 1 a BAföG nur in Betracht, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung für Fälle, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, bisher nicht genutzt hat. In sozial begründeten Fällen gleichwohl Ausbildungsförderung zu leisten, würde dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die Frage, ob Schüler auch dann auf die Wohnung der Eltern/des Elternteils verwiesen werden können, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil ein Elternteil durch sein Verhalten eine tiefgreifende, dauerhafte Störung der Eltern-Kind-Beziehung herbeigeführt hat, war Gegenstand der Beratungen zum 11. BAföGÄndG. Der Forderung des Bundesrates, eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen (vgl. BT-Drucksache 11/1315, S. 14) ist die Bundesregierung entgegen getreten. Sie hat die Förderung der Schüler auch insoweit als Angelegenheit der Länder betrachtet und darauf hingewiesen, dass die generelle Berücksichtigung sozialer Tatbestände im BAföG zu erheblichen Mehrkosten führen würde (vgl. Bundestagsdrucksache 11/1315, S. 16), 31 vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, § 2 Rn. 19 ff. m.w.N. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (vgl. § 188 VwGO). 33 Die Kammer hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn die Frage, ob besondere Förderangebote zum Erlernen der deutschen Sprache für Auszubildende mit Migrationshintergrund im Rahmen von § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG eine ausnahmsweise Förderung begründen können, hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung. Wie der Leiter des O. -H. -Hauses in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, ist die Bewilligungspraxis der betreffenden Behörden derzeit völlig uneinheitlich. Eine Abklärung der maßgeblichen Rechtsfragen ist bislang ober- und höchstrichterlich noch nicht abschließend erfolgt. Die Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 ist teilweise von einzelfallbezogenen Erwägungen geprägt und lässt deshalb auch Fragen offen. Zudem kann es erforderlich werden, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Internatsunterbringung nach § 14 a Nr. 1 erforderlich ist. Auch insoweit fehlt es noch an einer hinreichenden Klärung durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung.