Urteil
10 K 3537/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0425.10K3537.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Bezeichnung in Köln ein Auktionshaus, das sich u. a. mit der Versteigerung von Kunstgegenständen, Möbeln und Porzellanen befasst. 3 Die Klägerin gibt für jede ihrer Auktionen vorher einen Katalog heraus, in dem sie die angebotenen Kunstgegenstände bildlich darstellt und beschreibt, einen Schätzpreis angibt und, soweit möglich, die Provenienz nennt. 4 Für den 18. Juni 2011 kündigte die Klägerin ihre Auktion 000 "Q. -D. B. " an. Auch für diese Auktion hatte sie einen Katalog herausgegeben. 5 Mit Verbalnote vom 17. Juni 2011 ersuchte die Botschaft von Mexiko in Berlin den Beklagten um Anordnung der Anhaltung der im Versteigerungskatalog der Klägerin mit den Katalognummern 000-000, 000-000, 000-000 sowie 000-000 versehenen Artefakte. Vorausgegangen war eine Besichtigung der Gegenstände durch den mexikanischen Archäologen K. B1. C. W. am 15. Juni 2011 und eine von ihm am 16. Juni 2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung, wonach die Objekte mexikanischen Ursprungs seien. Wegen der Einzelheiten der Verbalnote, der eidesstattlichen Versicherung und des seinerzeit nur auf Spanisch vorliegenden Berichts über die Begutachtung wird auf Blatt 59 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 17. Juni 2011 ordnete der Beklagte die Anhaltung der im Versteigerungskatalog der Klägerin mit den Katalognummern 000-000, 000-000, 000-000 sowie 000-000 versehenen Artefakte an. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Anhaltung an. 7 Zur Begründung der Anhaltung führte er im Wesentlichen Folgendes an: Die Anhaltung habe nach § 8 Abs. 2 KultGüRückG zu erfolgen. Es bestehe der dringende Verdacht der unrechtmäßigen Ausführung der Gegenstände aus dem Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten. Die Objekte seien mexikanischen Ursprungs. Sie seien von mesoamerikanischen Kulturen aus dem heutigen mexikanischen Staatsgebiet vor der spanischen Eroberung hergestellt worden. Es handele sich demnach um besonders bedeutsames nationales Kulturgut der Vereinigten Mexikanischen Staaten. Die Eintragung in das "Öffentliche Verzeichnis für archäologische und historische Denkmäler und Flächendenkmäler" (Registro Publico de Monumentos y Zonas Arqueologicos e Historicos), das im Internet unter der Adresse http://www.registropublico.inah.gob.mx zugänglich sei, werde auf der Grundlage des Gutachtens des Archäologen K. B1. C. W. in Kürze erfolgen. Das förmliche Eintragungsverfahren sei mit der Entsendung des Archäologen eingeleitet worden. Die Artefakte seien unter Verstoß gegen die Ausfuhrbestimmungen zum Schutz von Kulturgütern aus dem mexikanischen Staatsgebiet ausgeführt worden. Gemäß Art. 27, 29, 49, 51 und 53 des mexikanischen Bundesgesetzes für archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Flächendenkmäler sei die Ausfuhr von beweglichen archäologischen Objekten in Mexiko unabhängig von den Eigentumsverhältnissen untersagt. Der Staat Mexiko habe keine Ausfuhrgenehmigung bezüglich der streitgegenständlichen archäologischen Objekte erteilt. Nach § 6 KultGüRückG sei bei dem Verfahren auf die Vorschriften des antragstellenden Landes, also Mexiko, abzustellen. Die erfolgte Einfuhr der Artefakte ins Bundesgebiet sei ausweislich der Katalognummern nach dem 26. April 2007 erfolgt. Damit sei der Anwendungsbereich des Kulturgüterrückgabegesetzes und des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 eröffnet. 8 Am 18. Juni 2011 versteigerte die Klägerin die angehaltenen Artefakte unter Vorbehalt. Sie übertrug den Ersteigerern nicht das Eigentum und den Besitz an den Gegenständen. 9 Am 20. Juni 2011 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni erhoben. 10 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: 11 Dem Staat Mexiko stehe aus mehreren Gründen kein Rückgabeanspruch aus § 6 Abs. 2 KultGüRückG zu. 12 Ein Rückgabeanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil die betroffenen Artefakte nicht nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats Mexiko in das Bundesgebiet verbracht worden seien. Die Artefakte mit den Katalognummern 000, 000-000, 000, 000-000, 000-000 hätten, sofern sie überhaupt alle aus Mexiko stammen würden, das mexikanische Hoheitsgebiet jedenfalls vor dem 26. April 2007 verlassen. Die Artefakte mit den Katalognummern 000, 000-000, 000, 000, 000-000 seien, ihre Herkunft aus Mexiko unterstellt, dort schon vor über 30 Jahren - zum Teil vor 1970 und damit vor dem UNESCO-Übereinkommen - ausgeführt worden. Wegen der Einzelheiten des ausführlichen und durch Kopien aus Auktionskatalogen, Rechnungen und Erklärungen der Vorbesitzer belegten Vortrags der Klägerin zu diesem Punkt wird auf Blatt 31 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Soweit vereinzelt vertreten werde, dass es allein auf die Einfuhr der Kunstgegenstände ins Bundesgebiet nach dem 26. April 2007 ankomme, überzeuge dies nicht. Die Gesetzesbegründung gebe für diese Rechtsansicht nichts her. Im Gegenteil: Dort sei davon die Rede, dass eine Rückwirkung verfassungsrechtlich äußerst problematisch sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bundesrepublik dem UNESCO-Übereinkommen erst relativ spät beigetreten sei und es erst am 30. November 2007 ratifiziert habe. Die jahrzehntelange Zurückhaltung der Bundesrepublik bei der Ratifizierung des Übereinkommens sei mit dem Schutz des deutschen Kunsthandels begründet worden. Würde es auf den Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut aus dem Ursprungsland verbracht worden sei, nicht ankommen, wäre eine Situation geschaffen, wie wenn die Bundesrepublik das Übereinkommen von vornherein ratifiziert hätte. Der Umstand, dass die Bundesrepublik dem Übereinkommen erst relativ spät beigetreten sei, wäre dann rechtlich irrelevant. Das sei vom Gesetzgeber aber nicht gewollt gewesen und würde die Gründe, die zu der langen Zurückhaltung geführt hätten, geradezu konterkarieren. Unabhängig davon sei jedenfalls ein - näher spezifizierter - Teil der Artefakte seit vielen Jahren im Besitz deutscher Sammler und lange vor dem Jahr 2007 in das Bundesgebiet verbracht worden. 13 Dem Rückgabeanspruch stehe zudem entgegen, dass die betroffenen Artefakte jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides nicht in ein vom Staat Mexiko geführtes Verzeichnis der bedeutenden öffentlichen und privaten Kunstgüter aufgenommen worden seien. Die bloße Absicht, die Gegenstände dort einzutragen, genüge den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG nicht, was § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG belege. Bei dem im angegriffenen Bescheid angesprochenen Verzeichnis handele es sich außerdem nicht um ein Verzeichnis, das gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG öffentlich zugänglich sei. Das Verzeichnis sei nur in spanischer Sprache verfügbar und nur durch ein besonderes Verlinkungsverfahren einsehbar. Unabhängig davon sei zu unterscheiden zwischen "öffentlich bekannt gemacht" ( § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG ) und "öffentlich zugänglich" ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG ). "Öffentlich zugänglich", und zwar ohne unzumutbare Hindernisse im Bundesgebiet, müsse das Verzeichnis sein, in dem die "besonders bedeutsamen" Gegenstände von dem Vertragsstaat aufgenommen worden seien. "Öffentlich bekannt gemacht" werden müsse dagegen die Einleitung des Verfahrens, mit dem ein archäologischer Gegenstand als "besonders bedeutsam" bezeichnet und in das ( öffentlich zugängliche ) Verzeichnis aufgenommen werden solle. Beides sei offenbar nicht dasselbe. Die "öffentliche Bekanntmachung" sei mehr als das "öffentliche Zugänglichmachen"; es beinhalte in der Sache eine aktive Kundgabe seitens des betroffenen Vertragsstaates gegenüber jedermann, dass ein archäologischer Gegenstand für die Geschichte, Kultur und/oder Religion des Landes "besonders bedeutsam" sei und deswegen zur Sicherung als Kulturgut in ein zentral von dem betroffenen Staat geführtes Verzeichnis aufgenommen werden solle, das wiederum "öffentlich zugänglich" sein müsse. Dabei sei ein Verzeichnis "öffentlich zugänglich", und zwar im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse, wenn es von jemandem, der Informationen haben wolle, gefunden und ausgewertet werden könne. Es fehle bei dem "öffentlichen Zugänglichmachen" der aktive initiative Impuls, der einer "öffentlichen Bekanntmachung" eigen sei. Demzufolge sei die öffentliche Zugänglichmachung in einem Internetportal keine öffentliche Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens, ein Kunstwerk als "besonders bedeutsam" zu bezeichnen. Es fehle außerdem bislang jeder Nachweis, dass die streitgegenständlichen Artefakte überhaupt in dem Internetportal aufgeführt seien. 14 Unabhängig davon sei die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG jedenfalls hinsichtlich der Artefakte mit den Katalognummern 000 ( bezüglich der letzten beiden Stücke ), 000, 000, 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000, 000 ( bezüglich des ersten Stücks ) und 000 verstrichen. Denn diese Artefakte seien am 26. April 1974 von dem Auktionshaus Jean Roudillon in Paris versteigert und vorher in einem - auszugsweise in Kopie vorgelegten - Auktionskatalog veröffentlicht worden. Der zuständigen mexikanischen Behörde sei es also ohne weiteres möglich gewesen, von den Gegenständen damals Kenntnis zu erlangen, zumal es sich bei Jean Roudillon um einen der weltweit bekanntesten Auktionatoren für archäologische Objekte handele. Jeder Staat, der auf die Pflege seiner Kulturgüter Wert lege, beobachte die dort durchgeführten Auktionen und die entsprechenden Auktionskataloge mit besonderer Sorgfalt. Die Jahresfrist sei auch hinsichtlich der Artefakte mit den Katalognummern 000 und 000 verstrichen. Denn diese seien, was von ihr, der Klägerin, vorgelegte Kopien aus den Auktionskatalogen bestätigten, im November 2006 bei Sotheby's bzw. im Mai 2003 in der B. of Q. -D. Auction in New York versteigert worden. 15 Die Klägerin ist der Ansicht, eine Beiladung des Staates Mexiko komme nicht in Betracht. Aufgabe der Beiladung sei es nicht, die Darlegungslast des Beklagten auf den Staat Mexiko abzuwälzen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2011 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er bringt eine deutsche Übersetzung des Gutachtens des Archäologen W. vom 16. Juni 2011 ( Blatt 234-263 der Gerichtsakte ) bei, wiederholt und vertieft seine Ausführungen im angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: 21 Der Staat Mexiko habe am 12. August 2011 förmlich um Rückgabe der angehaltenen Artefakte ersucht. 22 Die betroffenen Artefakte seien nach dem 26. April 2007 illegal ins Bundesgebiet verbracht worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht erforderlich, dass die Gegenstände das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach dem 26. April 2007 verlassen hätten. 23 Die Einleitung des Bezeichnungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG sei durch die Entsendung des Archäologen W. erfolgt. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass Herr W. auf Anweisung des mexikanischen Nationalinstituts für Anthropologie und Geschichte, das in Mexiko für den Kulturgutschutz zuständig sei, als Vertreter der zuständigen Behörde tätig geworden sei. Das "Öffentliche Verzeichnis für archäologische und historische Denkmäler und Flächendenkmäler" sei im Internet unter der Adresse www.registropublico.inah.gob.mx einsehbar. Wenn man sich dort nach Angabe des Namens und der E-mail-Adresse einwähle, erhalte man ein Benutzerkennwort zugewiesen, wodurch man Recherchen im Register Mexikos zu den als bedeutsam eingestuften nationalen Kulturgütern durchführen könne. Auf diesem Internetpfad erhalte man z. B. auch Angaben zu den Kulturobjekten aus dem Katalog der Klägerin. Die Registrierung in das "Einheitliche System des Öffentlichen Registers für archäologische und historische Monumente und Flächendenkmäler" ( das mexikanische Register für Kulturgüter ), das auf der vorgenannten Internetseite zugänglich sei, sei ausweislich einer Erklärung des Archäologen W. vom 11. Oktober 2011, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Blatt 311 der Gerichtsakte verwiesen wird, zwischen dem 24.-28. Juni 2011 vom Nationalen Institut für Anthropologie und Geschichte vorgenommen worden. Es genüge, dass das Verzeichnis in spanischer Sprache verfasst sei. Denn zu den international geläufigen Sprachen zählten nicht nur Englisch und Französisch, sondern auch Deutsch und Spanisch. 24 Die Aufnahme der streitgegenständlichen Artefakte in ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturguts sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG binnen Jahresfrist möglich. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den Gegenständen habe erst seit der Veröffentlichung des Auktionskatalogs durch die Klägerin bestanden. 25 Der Beklagte regt an, die mexikanische Botschaft beizuladen. Damit erhalte der Staat Mexiko die verfahrensrechtliche Stellung, Details zum internationalen und zum mexikanischen Kulturgüterschutz vorzutragen. 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Klage ist begründet. 29 Die Anhalteverfügung des Beklagten vom 17. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 30 Der Beklagte kann die Anhalteverfügung nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG stützen. 31 Danach ordnen die für die Rückgabe des Kulturgutes zuständigen Behörden die Anhaltung von Kulturgut an oder veranlassen die Anordnung durch die dafür zuständige Behörde, wenn sie Kenntnis von Kulturgut erhalten, bei dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist. 32 Die Voraussetzungen der Rückgabepflicht sind in § 6 Abs. 2 KultGüRückG geregelt. 33 Danach ist ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand dem Vertragsstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn 34 dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und der Gegenstand einer der in Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens genannten Kategorien angehört ( § 6 Abs. 2 Satz 1 KultgüRückG ). 35 Als "besonders bedeutsam bezeichnet" im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand, wenn er individuell identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes aufgenommen worden ist ( § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG ). Das Verzeichnis muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG ). 36 Die Voraussetzungen der Rückgabepflicht sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 37 Die Klägerin macht zutreffend geltend, dass bereits der zeitliche Anwendungsbereich des Kulturgüterrückgabegesetzes nicht eröffnet ist. 38 Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei den angehaltenen Artefakten um solche handelt, die nach dem 26. April 2007 aus dem mexikanischen Hoheitsgebiet in das Bundesgebiet verbracht worden sind. 39 Hinsichtlich der Artefakte mit den Katalognummern 000, 000-000, 000, 000-000, 000-000 hat die Klägerin unwidersprochen und belegt durch Kopien aus Auktionskatalogen, Rechnungen und Erklärungen der Vorbesitzer vorgetragen, dass die Gegenstände, sollten sie tatsächlich alle aus Mexiko stammen, das mexikanische Hoheitsgebiet bereits vor dem 26. April 2007 verlassen haben. Hinsichtlich der Artefakte mit den Katalognummern 000 und 000 ist ein entsprechender Vortrag zwar nicht erfolgt. Es wäre aber Sache des Beklagten gewesen, hierzu Ausführungen zu machen. Denn der Beklagte tritt im vorliegenden Fall für die Belange des Vertragsstaats Mexiko ein, dem die Glaubhaftmachung seines Rückgabeanspruchs obliegt (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 4 KultGüRückG). Der Beklagte hat sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Gegenstände aus dem mexikanischen Hoheitsgebiet aber überhaupt nicht geäußert. 40 Eine gefestigte Meinung zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG gibt es nicht. Soweit in den wenigen hierzu ergangenen Stellungnahmen, 41 vgl. VG München, Beschl. vom 27. Januar 2010 - M 17 E 09.4833 - juris Rdnr. 15; Rietschel, Internationale Vorgaben zum Kulturgüterschutz und ihre Umsetzung in Deutschland ( 2009 ), Seite 147, 42 vertreten wird, § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG sei dahin auszulegen, dass es für die Eröffnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift ausreiche, dass die Gegenstände nach dem 26. April 2007 in das Bundesgebiet verbracht worden seien, ohne dass es auf die Ausfuhr aus dem ersuchenden Vertragsstaat zum vorgenannten Stichtag ankomme, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. 43 Gegen eine solche Auslegung spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG. Dieser stellt nicht nur auf eine nach dem 26. April 2007 erfolgte Verbringung der Gegenstände in das Bundesgebiet ab, sondern auf eine nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats erfolgte Verbringung der Gegenstände in das Bundesgebiet. Dem Wortlaut kommt im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu, weil es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, die Norm so zu fassen, wie sie der Interpretation durch den Beklagten entspricht. Er hätte etwa formulieren können: "Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn..." Davon hat er aber abgesehen. 44 Die Wortlautauslegung wird durch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KultGüRückG nicht entkräftet. Danach gilt ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als besonders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, als nach dem Stichtag ins Bundesgebiet verbracht, wenn sich nicht klären lässt, ob er vor oder nach dem Stichtag ins Bundesgebiet verbracht worden ist. Diese Norm enthält nur eine - im vorliegenden Fall nicht einschlägige - Beweislastregel in Bezug auf Gegenstände, die vor dem 26. April 2007 als besonders bedeutsam bezeichnet worden sind. 45 Auch die Gesetzesbegründung ( vgl. BT-Drs. 16/1371 ) führt zu keinem von dem zuvor Gesagten abweichenden Verständnis des § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG. Zwar ist dort auf Seite 18 rechte Spalte ( Mitte ) davon die Rede, dass "für die Rückgabepflicht nach Satz 1 grundsätzlich die doppelte Voraussetzung gilt, dass der Zeitpunkt der Verbringung in das Bundesgebiet sowohl nach dem Inkrafttreten des Vertragsgesetzes als auch nach dem Zeitpunkt gelegen haben muss, zu dem Herkunftsstaat das Kulturgut als besonders bedeutsam bezeichnet oder zumindest das entsprechende Verfahren eingeleitet und seine Einleitung öffentlich bekannt gemacht hat." Die Aussage, dass für die Eröffnung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 2 KultGüRückG der Zeitpunkt der Ausfuhr der Kulturgegenstände aus dem Herkunftsstaat unbeachtlich sein soll, lässt sich dieser Passage aber nicht unmissverständlich entnehmen. Eine andere Stelle in der Gesetzesbegründung stützt eher die Rechtsauffassung der Klägerin. So heißt es dort auf Seite 13 linke Spalte ( unten ): "Weil eine Rückwirkung verfassungsrechtlich äußerst problematisch wäre, beschränken sich die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes im Zusammenhang mit dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen auf zukünftige Sachverhalte nach Inkrafttreten des Übereinkommens für Deutschland. Sie werden deshalb für die Rückgabe von Kulturgut, das in den vergangenen Jahren im Irak gestohlen und illegal ausgeführt worden ist, überwiegend nicht anwendbar sein [ Hervorhebung durch das Gericht ], aber künftig illegal nach Deutschland verbrachte Kulturgüter erfassen." Dem korrespondiert, dass nach den plausiblen Ausführungen der Klägerin dem Umstand der (mit dem Schutz des deutschen Kunsthandels begründeten) jahrzehntelangen Zurückhaltung der Bundesrepublik beim Beitritt zum UNESCO-Kulturgutübereinkommen im Falle eines Verständnisses der Norm im Sinne des Beklagten nicht hinreichend Rechnung getragen würde. 46 Unabhängig davon sind die in § 6 Abs. 2 KultGüRückG geregelten Voraussetzungen der Rückgabepflicht auch deshalb nicht gegeben, weil der Vertragsstaat Mexiko zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Anhalteverfügung am 17. Juni 2011 die angehaltenen Kulturobjekte weder als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet hatte noch ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht hatte. 47 Der Staat Mexiko hatte die angehaltenen Artefakte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anhalteverfügung nicht als besonders bedeutsam bezeichnet. Eine - den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KultGüRückG möglicherweise genügende - Registrierung in das "Einheitliche System des Öffentlichen Registers für archäologische und historische Monumente und Flächendenkmäler" ( das mexikanische Register für Kulturgüter ), das auf der Internetseite www.registropublico.inah.gob.mx in spanischer Sprache eingesehen werden kann, ist ausweislich der Erklärung des Archäologen W. vom 11. Oktober 2011 erst zwischen dem 24.-28. Juni 2011 vom Nationalen Institut für Anthropologie und Geschichte vorgenommen worden. 48 Der Staat Mexiko hatte allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anhalteverfügung ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet. Die Einleitung ist nicht erst in der Entsendung des Archäologen W. zu sehen, sondern bereits darin, dass Herr W. ausweislich seiner Erklärung vom 11. Oktober 2011 am 20. Mai 2011 ein vorläufiges archäologisches Gutachten auf der Grundlage von Bildern der im Versteigerungskatalog der Klägerin abgebildeten Objekte erstellt hat. Denn der Archäologe ist dabei auf Anweisung des mexikanischen Nationalinstituts für Anthropologie und Geschichte, das in Mexiko für den Kulturgutschutz zuständig ist, als Vertreter der zuständigen Behörde tätig geworden. Der Staat Mexiko hatte die Einleitung des Verfahrens aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anhalteverfügung nicht öffentlich bekannt gemacht, wie sich aus der Erklärung des Archäologen W. vom 11. Oktober 2011 und auch aus der Begründung des angegriffenen Bescheides [ "Die Eintragung ( ... ) wird ( ... ) in Kürze erfolgen." ] ergibt. Auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens haben sich für eine Bekanntmachung zum maßgeblichen Zeitpunkt - auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage bei dem Beklagten - keine Anhaltspunkte ergeben. 49 Dass der Staat Mexiko, wie oben aufgezeigt, nach Erlass der angegriffenen Anhalteverfügung eine Registrierung der angehaltenen Artefakte im mexikanischen Register für Kulturgüter vorgenommen hat, beeinflusst das Urteil über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht. 50 Die Anhaltung entfaltet zwar eine Wirkung über den Zeitpunkt ihres Erlasses hinaus: Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden ( § 8 Abs. 3 KultGüRückG ). Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kulturgut auszuführen, der zuständigen Stelle vorzuenthalten, zu beschädigen oder zu zerstören ( § 8 Abs. 4 KultGüRückG ). 51 Ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt wird durch eine spätere Veränderung der Sach- oder Rechtslage aber regelmäßig selbst dann nicht rechtmäßig, wenn es sich bei ihm um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass es für seine Rechtswidrigkeit konstituierend ist, dass er entweder rechtswidrig erlassen wurde oder jedenfalls eine Verpflichtung zu seiner Rücknahme besteht, 52 vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage (2011), § 113 Rdnr. 47 m. w. N. 53 Im vorliegenden Fall ist keine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz geboten. 54 Andernfalls würde die Rechtssicherheit, der der Gesetzgeber bei der Abfassung des Kulturgüterrückgabegesetzes beachtliches Gewicht beigemessen hat, 55 der Begriff "Rechtssicherheit" wird in der Gesetzesbegründung an verschiedenen Stellen hervorgehoben, vgl. BT-Drs. 16/1371 Seite 12 linke Spalte ( Mitte ), 16 rechte Spalte ( Mitte ), 18 linke Spalte ( oben ) und rechte Spalte (oben und Mitte), 56 erheblich beeinträchtigt. Die Verwaltung hätte es in der Hand, ( ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ) gewissermaßen "auf Vorrat" eine Anhalteverfügung zu erlassen, um einem Vertragsstaat die Möglichkeit zu eröffnen bzw. die Option offen zu halten, Gegenstände als besonders bedeutsam zu bezeichnen oder ein Verfahren zur Bezeichnung einzuleiten und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen. 57 Auch würde der vom Gesetzgeber angestrebte faire Interessenausgleich zwischen den Belangen des Kulturgutschutzes auf nationaler wie internationaler Ebene und den Interessen des Kunsthandels, 58 vgl. dazu BT-Drs. 16/1371 Seite 12 linke Spalte (unten), 13 rechte Spalte (oben), 59 beeinträchtigt. 60 Der Gesetzgeber hat im Rahmen der von ihm getroffenen Abwägung - in Einklang mit dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen - den Belangen des Kulturgutschutzes maßgeblich dadurch Rechnung getragen, dass er dem Herkunftsstaat grundsätzlich die Beurteilung sowohl darüber überlassen hat, welche Gegenstände er als für sein kulturelles Erbe und seine kulturelle Identität wesentlich erachtet und welche nicht, als auch darüber, welche Regelungen er insofern für Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung trifft. Er hat kein eigenes Überprüfungsrecht ( etwa ) des Rückgabeschuldners, ob die Klassifizierung zulässig ist, vorgesehen, 61 vgl. dazu BT-Drs. 16/1371, Seite 18 linke Spalte ( unten ). 62 Die zum Zwecke des Kulturgutschutzes nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 2 KultGüRückG eingeführten Sicherungsmechanismen greifen auch schon zu einem frühen Zeitpunkt. Es genügt, dass der ersuchende Vertragsstaat bestimmte Gegenstände als besonders bedeutsam bezeichnet oder die Einleitung des Bezeichnungsverfahrens öffentlich bekannt gemacht hat. Diese Sicherungsmechanismen würden entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers noch weiter nach vorne verlagert, wenn man eine Eingriffsbefugnis der für die Rückgabe des Kulturgutes zuständigen Behörden bereits dann anerkennen würde, wenn der nach den vorgenannten Vorschriften erforderliche Publizitätsakt noch gar nicht erfolgt ist oder, was hier allerdings nicht der Fall gewesen ist, der ersuchende Vertragsstaat die von ihm beanspruchten Gegenstände noch nicht einmal individualisiert hat. 63 Der Kulturgutschutz wird durch diese rechtliche Bewertung nicht unzumutbar eingegrenzt. Der betreffende Herkunftsstaat ist, wenn er etwa durch Versteigerungskataloge bedeutender Auktionshäuser Kenntnis von aus seinem Hoheitsgebiet stammenden Kulturobjekten erlangt, regelmäßig nicht daran gehindert, die Bezeichnung der von ihm beanspruchten Artefakte als besonders bedeutsam oder zumindest die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Bezeichnungsverfahrens zeitnah vorzunehmen. Die Möglichkeit der kurzfristigen öffentlichen Bekanntmachung des Einleitungsverfahrens besteht regelmäßig jedenfalls dann, wenn man an die öffentliche Bekanntmachung keine überzogenen Anforderungen stellt und dafür entgegen der Auffassung der Klägerin richtigerweise auch die öffentliche Zugänglichmachung in einem Internetportal ausreichen und es auch genügen lässt, wenn die öffentliche Bekanntmachung nicht auf Englisch oder Französisch, sondern auf Spanisch oder Deutsch erfolgt, 64 vgl. dazu BT-Drs. 16/1371, Seite 18, wonach die öffentliche Zugänglichkeit ohne unzumutbare Hindernisse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KultGüRückG die Abfassung der Verzeichnisse in einer international geläufigen Sprache - vorzugsweise Englisch oder Französisch - voraussetzt. 65 Der Vertragsstaat Mexiko ist auch im konkreten Fall nicht daran gehindert gewesen, den von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG geforderten Publizitätsakt zeitnah vorzunehmen. Er hatte zumindest seit dem 20. Mai 2011 - vermutlich noch früher - Kenntnis von den von ihm beanspruchten Artefakten. Denn der vom mexikanischen Nationalinstitut für Anthropologie und Geschichte angewiesene mexikanische Archäologe W. hatte an dem zuvor genannten Tag ein vorläufiges archäologisches Gutachten auf der Grundlage von Bildern der im Versteigerungskatalog der Klägerin abgebildeten Objekte erstellt. Der Staat Mexiko hatte also jedenfalls knapp einen Monat Zeit, die Einleitung des Bezeichnungsverfahrens öffentlich bekannt zu machen. 66 Eine von dem zuvor Gesagten abweichende Bewertung ist auch deshalb nicht geboten, weil der betreffende Vertragsstaat seine Rechte regelmäßig gegenüber den Ersteigerern weiterverfolgen und sie gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht einklagen kann ( vgl. § 13 Abs. 1 KultGüRückG ). 67 Unabhängig von dem zuvor Gesagten sind die Voraussetzungen der Rückgabepflicht jedenfalls hinsichtlich der Artefakte mit den Katalognummern 000 ( bezüglich der letzten beiden Stücke ), 000, 000, 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000, 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000, 000 und 000 nicht gegeben, weil insoweit die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG verstrichen ist. Die Gegenstände sind nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von ihnen Kenntnis erlangen konnte, als besonders bedeutsam bezeichnet worden. Die zuständige Behörde hat auch nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie von den Gegenständen Kenntnis erlangen konnte, ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht. 68 Die Jahresfrist läuft nach dem eindeutigen und insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an, 69 vgl. Bay. VGH München, Beschl. vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 - juris Rdnr. 28; VG Osnabrück, Urt. vom 17. Mai 2011 - 1 A 187/10 - juris Rdnr. 35; VG Berlin, Urt. vom 09. Dezember 2010 - 1 A 199.08 - juris Rdnr. 38; VG München, Beschl. vom 27. Januar 2010 - M 17 E 09.4833 - juris Rdnr. 20 f.; VG München, Beschl. vom 25. Januar 2010 - M 17 E 09.5962 - juris Rdnr. 28 f.; BT-Drs. 16/4145 Seite 11 linke Spalte ( Mitte ). 70 Die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat hinsichtlich der Gegenstände mit den Katalognummern 000 ( bezüglich der letzten beiden Stücke ), 000, 000, 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000 ( bezüglich des ersten Stücks ), 000, 000 ( bezüglich des ersten Stücks ) und 000 seit 1974, hinsichtlich des Gegenstandes mit der Katalognummer 000 seit 2006 und hinsichtlich des Gegenstandes mit der Katalognummer 000 seit 2003 bestanden. 71 Denn nach dem unwidersprochenen und durch Kopien aus den jeweiligen Auktionskatalogen belegten Vortrag der Klägerin sind die Artefakte mit den zuerst genannten Katalognummern am 26. April 1974 vom international bedeutsamen Auktionshaus Jean Roudillon in Paris, das Artefakt mit der Katalognummer 000 am 17. November 2006 von Sotheby's und das Artefakt mit der Katalognummer 000 in der B. of Q. -D. Auction in New York versteigert worden, 72 vgl. dazu, dass im Falle der Versteigerung eines Kulturgegenstandes und der vorigen Veröffentlichung des Kulturgegenstandes in einem Katalog von einer Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen ist, Bay. VGH, Beschl. vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 - juris Rdnr. 28; VG Osnabrück, Urt. vom 17. Mai 2011 - 1 A 187/10 - juris Rdnr. 35; VG München, Beschl. vom 27. Januar 2010 - M 17 E 09.4833 - juris Rdnr. 22; VG München, Beschl. vom 25. Januar 2010 - M 17 E 09.5962 - juris Rdnr. 30; BT-Drs. 16/4145 Seite 11 linke Spalte ( Mitte ). 73 Unabhängig davon ist ein Rückgabeanspruch auch hinsichtlich der Artefakte erloschen, die vor 30 Jahren oder früher aus Mexiko herausgebracht worden sind, § 11 Abs. 1 Satz 3 KultGüRückG. Danach erlischt der Rückgabeanspruch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Staat ausgeführt worden ist. 74 Dem Begehren des Beklagten, den Staat Mexiko bzw. die mexikanische Botschaft nach § 65 VwGO beizuladen, war nicht zu entsprechen. 75 Im - hier vorliegenden - Bereich hoheitlicher Tätigkeit genießen souveräne Staaten nach Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Art. 25 GG auch für deutsche Gerichte verbindlich ist, uneingeschränkte Immunität, die auch die für sie handelnden Organe umfasst. Dies schließt die Beiladung zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann aus, wenn der ausländische Staat die Beiladung nicht selbst ausdrücklich beantragt, 76 vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschl. vom 30. September 1988 - 9 CB 47/88 - juris Rdnr. 8; BGH, Urt. vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - juris Leitsatz; BVerfG, Beschl. vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - juris Rdnr. 146. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 79 Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen ( § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).