Urteil
10 K 6561/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0425.10K6561.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die (Negativ-)Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Rücknahme eines im Jahre 2003 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises. 3 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Ecuador geboren. Ihr Vater ist der 1932 in Lemberg geborene, inzwischen verstorbene S. F. H. , der unstreitig deutscher Staatsangehöriger war; die ecuadorianische Staatsangehörigkeit hatte der Vater der Klägerin nicht erworben. Die Mutter der Klägerin ist ecuadorianische Staatsangehörige. In der ecuadorianischen Geburtsurkunde, ausgestellt am 27.07.1985 vom zuständigen Standesamt in Guayaquil, ist der Vater der Klägerin als "Erklärender" eingetragen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Vater noch mit einer anderen Frau als der Mutter der Klägerin verheiratet. 4 Am 10.12.1997 schlossen der Vater der Klägerin, der inzwischen von seiner ersten Ehefrau geschieden worden war, und die Mutter der Klägerin die Ehe. In der Heiratsurkunde heißt es ferner: "In dieser Ehe haben sie ihre gemeinsame Tochter, genannt C. M. H. W. , 13 Jahre alt, geboren in Guayaquil, legitimiert." Im Oktober 1998 erkannte der Vater der Klägerin in einer bei der Deutschen Botschaft in Quito aufgenommenen Urkunde mit Zustimmung der Mutter der Klägerin erneut seine Vaterschaft an. 5 Auf ihren Antrag stellte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin (wie auch ihrem Vater) unter dem 29.07.2003 einen bis zum 28.07.2013 gültigen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Aus dem damaligen Bearbeitervermerk ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsamt von einem Staatsangehörigkeitserwerb durch Legitimation und insbesondere von einem wirksamen Vaterschaftanerkenntnis anlässlich der Geburtsanzeige 1985 ausging. 6 Bereits im Jahre 1998 hatte die Klägerin über die Deutsche Botschaft in Quito die Errichtung eines Geburtseintrags im Geburtenbuch des Standesamts I in Berlin beantragt. Die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin teilte der Klägerin im Jahr 2004 jedoch mit, dass der Antrag abgelehnt werden müsse, da die Klägerin mangels wirksamer Legitimation keine deutsche Staatsangehörige sei. Zugleich wandte sich die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin an das Bundesverwaltungsamt, um die divergierenden Rechtsauffassungen der beiden Behörden zu klären. Ihre Rechtsauffassung legte die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin wie folgt dar: Die 1985 erklärte Vaterschaftsanerkennung sei aus Sicht des deutschen Rechts nur dann wirksam, wenn den Erfordernissen des Heimatrechts des Vaters, also hier dem deutschen Recht, entsprochen worden sei. Da die Vaterschaftsanerkennung damals im deutschen Recht der beurkundeten Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters des Kindes bedurft habe und hierfür ein Pfleger oder Vormund erforderlich gewesen sei, könne von einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsanerkennung nicht ausgegangen werden. Das seit dem 01.09.1986 durch die Reform des deutschen Internationalen Privatrechts ebenfalls in Betracht kommende ecuadorianische Recht kenne keine Legitimation durch Eheschließung der Eltern. Soweit in der 1997 ausgestellten Heiratsurkunde der Eltern davon die Rede sei, dass die Klägerin mit der Eheschließung legitimiert werde, habe dies lediglich deklaratorische Wirkung. Die am 28.10.1998 in der deutschen Botschaft verhandelte Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung durch beide Elternteile habe nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Klägerin führen können, da der Erwerbsgrund der Legitimation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert habe. Zwar wirke die familienrechtliche Rechtsfolge der Vaterschaftsanerkennung auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, das heißt, der Vater der Klägerin sei inzwischen auch nach deutschem Recht Vater des Kindes. Die Rechtsfolge - der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - sei aber seit dem 01.07.1998 nicht mehr an die wirksame Vaterschaftsanerkennung und die Eheschließung der Eltern gekoppelt. 7 Das Bundesverwaltungsamt hielt nach weiterer Prüfung zunächst an seiner Rechtsauffassung fest, dass auch eine vor dem 01.09.1986 erfolgte Vaterschaftsanerkennung, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erfolgt, aber nach Ortsrecht wirksam sei, Grundlage einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. sein könne. Erst nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, in einem ähnlichen Fall dieselbe Rechtsauffassung wie die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vertreten hatte und die gegen das Urteil des OVG NRW gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 11.06.2009 - 5 B 14.09 - zurückgewiesen worden war, änderte das Bundesverwaltungsamt seine bis dahin bestehende Verwaltungspraxis im Sinne der nunmehr ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sowohl der Botschaft in Quito als auch der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin teilte das Bundesverwaltungsamt mit, es gehe nach Klärung der streitigen Rechtsfrage durch das OVG NRW nunmehr davon aus, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige geworden sei. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde der Klägerin über die Deutsche Botschaft in Quito mitgeteilt, dass aufgrund der neuen rechtlichen Bewertung eine Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises geprüft werde; sie erhalte Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Rücknahme zu äußern und Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Rücknahme sprächen. 8 Mit Schreiben vom 12. und 24. November 2009 machte die Klägerin geltend: 9 Ihr sei nicht verständlich, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr in Frage gestellt werde. Sie besitze seit vielen Jahren einen deutschen Pass, habe in Guayaquil die deutsche Schule besucht, sich mehrfach für längere Zeit in Deutschland aufgehalten, wo sie mehrere Verwandte habe, und fühle sich als Deutsche. Mit Schreiben vom 07.04.2010 teilte die Klägerin ferner mit, dass ihr Vater inzwischen verstorben sei. Sie wolle gerne nach Deutschland gehen, um dort ein Postgraduiertenstudium aufzunehmen. 10 Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 01.07.2010, zugestellt am 23.07.2010, stellte das Bundesverwaltungsamt fest, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige sei (Ziffer 1. des Bescheides) und nahm den am 29.07.2003 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis zurück (Ziffer 2. des Bescheides). Zur Begründung ist ausgeführt: 11 Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation setze ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis voraus. Bei einem im Zeitraum vom 01.07.1970 bis zum 31.08.1986 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis sei die Zustimmung des Kindes bzw. eines gesetzlichen Vertreters zwingend erforderlich. Daran fehle es, da die Klägerin durch einen Pfleger habe vertreten werden müssen (§ 1706 ff. BGB a.F.). Die Zustimmung eines solchen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung habe seinerzeit unstreitig nicht vorgelegen. Das am 28.10.1998 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis habe nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation führen können, weil der Erwerbstatbestand der Legitimation durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 01.07.1998 abgeschafft worden sei. Die Klägerin sei deshalb keine deutsche Staatsangehörige; der Staatsangehörigkeitsausweis vom 28.07.2003 hätte nicht ausgestellt werden dürfen. 12 Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) grundsätzlich möglich. Unter Abwägung aller Umstände - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Belange - sei hier das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises höherrangig anzusehen als das Interesse der Klägerin an dem Bestand des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises. Das öffentliche Interesse verlange grundsätzlich eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes, das heißt, dass nur derjenige, der tatsächlich deutscher Staatsangehöriger sei, einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalte bzw. diesen behalten dürfe. Es liege insbesondere im öffentlichen Interesse, in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einen Missbrauch der Urkunden auszuschließen, damit Antragsteller nicht ungerechtfertigt als deutsche Staatsangehörige behandelt würden. Die Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes. Auch in der Vergangenheit seien Staatsangehörigkeitsausweise, die zu Unrecht ausgestellt worden seien, regelmäßig zurückgenommen worden. Auch die privaten Interessen der Klägerin zwängen nicht zu einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Entscheidung. Bei der Entscheidung sei auch berücksichtigt worden, dass die Klägerin im Verfahren keine falschen Angaben gemacht habe, sondern die Erteilung des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises allein auf der falschen Rechtsanwendung bzw. Rechtsauslegung durch das Bundesverwaltungsamt beruht habe. Auf Gründe des Vertrauensschutzes könne sich die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die Klägerin habe bisher jedenfalls noch keine unumkehrbaren Schritte zum Verlassen Südamerikas unternommen und auch ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht etwa aufgegeben. Sie habe also trotz möglicher Pläne für einen späteren Daueraufenthalt in Deutschland ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises bisher noch nicht betätigt. Auch die Rücknahmefrist von einem Jahr sei eingehalten. Die Frist werde erst in Lauf gesetzt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis aller für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen im weitesten Sinne erlangt habe; dies sei hier erst nach der erforderlichen Anhörung der Klägerin der Fall gewesen. 13 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: 14 Die nachträgliche Heirat ihrer leiblichen Eltern im Jahre 1997 habe ihren Status als eheliches Kind begründet, womit sie, die Klägerin, nach § 5 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit in Ableitung von ihrem Vater erworben habe. Da der Legitimationsvorgang nach dem 01.09.1986 abgeschlossen worden sei, richte sich die Wirksamkeit der Legitimation entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem neuen Internationalen Privatrecht (Artikel 21, Artikel 14 EGBGB 1986). Nach dem danach maßgeblichen Recht des Ortes, an dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sei sie, die Klägerin, wirksam legitimiert worden. Im Übrigen sei die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter jedenfalls am 28.10.1998 anerkannt worden. Unabhängig davon sei die Rücknahme des im Jahre 2003 erteilten Staatsangehörigkeitsausweises rechtswidrig. Die Rücknahmefrist sei abgelaufen. Die Behörde habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vollständig gekannt, lediglich die Tatsachen rechtlich anders bewertet. Auch sei die Ausübung des Rücknahmeermessens fehlerhaft, weil die Beklagte Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht ausreichend berücksichtigt habe. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010, zugestellt am 22.09.2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach Artikel 220 EGBGB sei auf nach dem 31.08.1986 abgeschlossene Vorgänge das ab 01.09.1986 geltende Internationale Privatrecht anzuwenden. Da es sich bei der Legitimation um einen aus mehreren rechtlichen Komponenten zusammengesetzten Tatbestand handele und die Eheschließung der Eltern erst 1997 erfolgt sei, sei das ab 01.09.1986 geltende internationale Privatrecht zur Bestimmung des Legitimationsstatuts heranzuziehen. Nach Artikel 21, Artikel 14 EGBGB komme hier sowohl ecuadorianisches Recht als auch deutsches Recht als Legitimationsstatut grundsätzlich in Betracht. Bei der Anwendung des ecuadorianischen Rechts scheide ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation jedoch von vorneherein aus. Denn in Ecuador seien eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt, so dass es ein als Legitimation zu bewertendes Rechtsinstitut dort nicht gebe. Auch bei Prüfung der Wirksamkeit der Legitimation nach deutschem Recht durch Nachheirat der Eltern (§ 1719 BGB a.F.) scheide ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Neben der wirksamen Eheschließung, die hier unstreitig sei, sei hierfür ein nach deutschem Recht wirksames Vaterschaftsanerkenntnis Voraussetzung. Daran fehle es jedoch. Das anlässlich der Geburtsanzeige 1985 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis sei nach deutschem Recht nicht wirksam. Denn nach der seinerzeit geltenden Rechtslage habe ein Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung des Kindes erfordert, die hier wirksam nur durch einen gesetzlichen Vertreter - einen Pfleger - habe erklärt werden können (§ 1600 c Abs. 1 BGB a.F., § 1600 d BGB a.F., §§ 1706 ff. BGB a.F.). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vaterschaftsanerkenntnis habe unstreitig nicht vorgelegen. Das Abstellen auf ausländisches Recht im Wege einer selbstständigen Anknüpfung bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Anwendung ausländischen Rechts gemäß Artikel 30 EGBGB in der bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung ausgeschlossen sei, wenn die Anwendung des ausländischen Gesetzes gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Das Oberverwaltungsgericht NRW habe in einem ähnlichen Fall entschieden, dass das Zustimmungserfordernis die im Rahmen von Artikel 30 EGBGB a.F. maßgebende Gerechtigkeitsvorstellung des deutschen Gesetzgebers als unverzichtbare Grundvoraussetzung einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung kennzeichne. Dies bedeute, dass bei einem im Zeitraum vom 01.07.1970 bis 31.08.1986 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters zwingend erforderlich sei. 16 Die Klägerin hat am 22.10.2010 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren und führt ergänzend aus: Bei der Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises müssten die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die das Bundesverwaltungsgericht zur Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung aufgestellt habe. Danach sei eine Rücknahme selbst bei einer durch falsche Angaben erschlichenen Einbürgerung nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren möglich und könne nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt werden. Erst recht müsse dies gelten, wenn ein Staatsangehörigkeitsausweis lediglich aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung der Behörde zurückgenommen werde. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2010 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 22 Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 24 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 25 Rechtsgrundlage für Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist § 30 Abs. 1 Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 19.08.2007 geltenden Fassung. Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen das Bestehen oder - wie hier - das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Ein öffentliches Interesse an der getroffenen (Negativ-)Feststellung ist hier gegeben, nachdem zwischen der Beklagten sowie der ebenfalls mit der Staatsangehörigkeit der Klägerin befassten Senatsverwaltung des Landes Berlin unterschiedliche Rechtsauffassungen aufgetreten waren. Da der vor Inkrafttreten des § 30 StAG n.F. ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis vom 29.07.2003 nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat, insbesondere für andere Behörden nicht maßgeblich ist, 26 zum Rechtscharakter "alter" Staatsangehörigkeitsausweise vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52/82 -, BVerwGE 71, 309, 27 war es geboten, die Rechtslage nunmehr durch eine in allen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten verbindliche Feststellung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG) abschließend zu klären. 28 Die unstreitig nichtehelich geborene Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs.1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RuStAG) in der im Zeitpunkt ihrer Geburt im Juni 1985 geltenden Fassung durch Geburt erworben, weil seinerzeit ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit unstreitig nicht besessen hat. 29 Die Klägerin kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht von ihrem Vater ableiten. In Betracht kommt hier lediglich ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Legitimation infolge der der Geburt der Klägerin nachfolgenden Eheschließung ihrer Eltern gemäß § 5 RuStAG in der bis zum 30.06.1998, also auch zum Zeitpunkt der Eheschließung im Dezember 1997 geltenden Fassung (a.F.). Nach dieser Vorschrift begründete eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Hier fehlt es jedoch an einer wirksamen Legitimation. 30 Als Legitimationsvorgang kommt hier allein die in Ecuador erfolgte Eheschließung der Eltern der Klägerin in Betracht. Die damit aufgrund der Auslandsberührung erforderliche Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts richtet sich hier gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (EGBGB n.F.) nach den ab dem 1. September 1986 geltenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (EGBGB n.F.). Die Übergangsvorschrift bestimmt in Absatz 1, dass das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt auf "vor dem 01. September 1986 abgeschlossene Vorgänge". Da die Legitimation eines Kindes einen sog. zusammengesetzten Tatbestand darstellt, der sich nicht nur aus mehreren tatsächlichen Merkmalen, sondern aus mehreren selbständig zu beurteilenden Rechtsverhältnissen (Vorfragen) zusammensetzt, ist sie nur dann abgeschlossen, wenn der Gesamttatbestand in allen Einzelpunkten vor dem Stichtag verwirklicht worden ist, 31 vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.03.1987 - 1 W 4413/86 -, FamRZ 1987, 859 (60); OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1987 - 15 W 57/85 -; FamRZ 1988, 314; Hepting, StAZ 1987, 188. 32 Hier lagen zwar die Geburt der Klägerin und die (erste) Vaterschaftsanerkennung (im Juni 1985) - mit den Beteiligten geht das Gericht von einer Vaterschaftsanerkennung aus Anlass der Geburtsanzeige aus - vor dem Stichtag; die Eheschließung der Eltern erfolgte aber erst 1997, so dass der Gesamttatbestand der Legitimation erst nach dem Stichtag verwirklicht wurde. 33 Gemäß Art. 21 Abs. 1 EGBGB n.F. in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung unterliegt die Legitimation durch nachfolgende Ehe dem Ehewirkungsrecht nach Art. 14 EGBGB n.F. (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB n.F.) bzw. - bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern - alternativ den Heimatrechten beider Eltern (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EGBGB n.F.), 34 vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.1990 - 15 W 143/89 -, FamRZ 1991, 221; Hepting, a.a.O. 35 Danach kommt hier grundsätzlich sowohl eine Legitimation nach deutschem Recht (dem Heimatrecht des Vaters) als auch nach ecuadorianischem Recht (dem Ehewirkungsrecht nach Art 14 EGBGB n.F. sowie zugleich dem Heimatrecht der Mutter) in Betracht, wobei nach dem Günstigkeitsprinzip, das die seit 1986 geltenden Anknüpfungen beherrscht, das Recht zur Anwendung kommen dürfte, das die Legitimation großzügiger gewährt, 36 vgl. Hepting, a.a.O. 37 Das ecuadorianische Recht macht seit den 1970er Jahren keinen Unterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, 38 vgl. die zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltende Vorschrift des Art. 35 der Verfassung vom 23.05.1977, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrichs, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Ecuador, 132. Lieferung, Stand 31.07.1998; Zimmer-Lorenz, in: Bergmann/Ferid/Henrichs, a.a.O., S. 7; Auskunft der Deutschen Botschaft in Quito vom 07.03.2005, Bl. 14 der Verwaltungsvorgänge; s. auch The United States Department of Justice, Executive Office for Immigration Review (EOIR), Interim Decision #2940, April 1978, http://www.justice.gov/eoir/vll/intdec/vol18/2940.pdf . 39 Soweit in der Heiratsurkunde der Eltern von einer Legitimation - durch die Eheschließung - die Rede ist, vermittelte dies der nichtehelich geborenen Klägerin keine zusätzlichen Rechte und kann deshalb nur als im Sinne des § 5 RuStAG a.F. nicht bedeutsame "Restlegitimation" angesehen werden, 40 zu den Voraussetzungen einer Legitimation i.S.d. § 5 RuStAG a.F. im Gegensatz zur "Restlegitimation" vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122./80 -, BVerwGE 68, 220; OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, jeweils m.w.N.) 41 Da eine Legitimation bei Anwendung des ecuadorianischen Rechts also von vornherein ausscheidet, ist das deutsche Recht anzuwenden. 42 Dies führt hier nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG a.F., weil eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht stattgefunden hat. In Betracht kommt nach dem im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat der Eltern der Klägerin im Jahr 1997) geltenden familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1719 ff BGB (a.F.) nur eine Legitimation durch nachfolgende Ehe. Gemäß § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F. wird ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet. Neben den hier unstreitig gegebenen Voraussetzungen eines nichtehelichen Kindes und einer nachfolgenden wirksamen Ehe ist weitere Voraussetzung, dass der Vater des nichtehelichen Kindes die Ehe eingeht. Die sich insoweit stellende Vorfrage, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt, beurteilt sich gemäß Art. 220 EGBG hier nach den bis zum 31.08.1986 geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts, da es sich bei der Vaterschaftsanerkennung im Juni 1985 um einen abgeschlossenen Einzeltatbestand handelt. Die kollisionsrechtliche Behandlung des am 31.08.1986 noch nicht abgeschlossenen Gesamttatbestandes "Legitimation" führt nämlich nicht dazu, dass die vor dem 01.09.1986 geschehenen Einzelvorgänge ebenfalls nach neuem Internationalen Privatrecht zu behandeln wären, weil darin eine grundsätzlich unzulässige direkte Rückwirkung läge. Vielmehr unterstehen Einzeltatbestände ("Bausteine") einer Legitimation, die noch unter Geltung des vor dem 01.09.1986 maßgeblichen Rechts "abgeschlossen" wurden - hier: nichteheliche Geburt und Vaterschaftsanerkennung 1985 - weiterhin dem alten Internationalen Privatrecht, 43 vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1987 - 15 W 57/85 -, a.a.O.; Hepting, a.a.O. 44 Gemäß den danach anzuwendenden Vorschriften war das anlässlich der Geburtsanzeige 1985 abgegebene Vaterschaftanerkenntnis nach deutschem Recht - bei unselbständiger Anknüpfung an das Legitimationsstatut (deutsches Recht) -, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, m.w.N., 46 nicht wirksam. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 insoweit ausgeführt, dass nach der vom 01.07.1970 bis zum 31.08.1986 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - NEhelG-, BGBl I S. 1243) ein Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters erforderte (s. § 1600 c Abs.1, § 1600 d BGB a.F.), der gemäß §§ 1706 ff. BGB a.F. nur ein hierfür bestellter Pfleger, regelmäßig das Jugendamt als Amtspfleger (§ 1709 BGB a.F.), sein konnte; eine Vertretung des Kindes durch die im Übrigen sorgeberechtigte Mutter war für die Zustimmungserklärung nicht vorgesehen. Diese Anforderungen gelten auch bei einem Aufenthalt im Ausland, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, m.w.N; KG Berlin, Beschluss vom 11. März 1986 - 1 W7/85 -, FamRZ 1986, 724. 48 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein derartiger Pfleger als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei der der Registrierung der Vaterschaftsfeststellung und Eintragung ihres Vaters in ihre 1985 ausgestellte Geburtsurkunde mitgewirkt und seine Zustimmung erteilt hat. Eine solche Mitwirkung war nach dem seinerzeit geltenden ausländischen Familienrecht auch nicht vorgesehen, 49 vgl. Art. 261 ff. ecuadorianisches Zivilgesetzbuch vom 07.07.1869 in der bei der Geburt der Klägerin geltenden Fassung, Bergmann/Ferid/Henrichs, a.a.O., 132. Lieferung, Stand 31.07.1998; vgl. heute gleichlautend Art. 247 ff. des - neuen - ecuadorianischen Zivilgesetzbuches vom 24.06.2005, Bergmann/Ferid/Henrichs, a.a.O., 178. Lieferung, Stand 01.05.2008. 50 Die Zustimmung der Klägerin ist auch nicht wirksam nachgeholt werden. Denn gemäß der Fristbestimmung des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. konnte die Zustimmung des Kindes nur bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Anerkennungserklärung des Vaters der Klägerin erfolgte wie dargelegt durch die Feststellung seiner Vaterschaft und seiner Eintragung in das Geburtenbuch am 27.07.1985, so dass diese Erklärung nach dem 27.01.1986 nicht mehr Gegenstand einer wirksamen Zustimmungserklärung sein konnte. 51 Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen bei der Prüfung der Wirksamkeit des 1985 anlässlich der Geburtsanzeige abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses im Wege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen wollte, so führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 dazu ausgeführt, dass die Anwendung ausländischen Rechts gemäß Art. 30 EGBGB in der hier auf die (erste) Vaterschaftsanerkennung anzuwendenden, bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - eine wirksame Zustimmung des Kindes nicht vorgelegen hat, da dies dem Zweck des die Zustimmung vorsehenden deutschen Gesetzes widerspricht. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010, die mit der Rechtsprechung des OVG NRW in Einklang stehen, 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2035/05 -, a.a.O. 53 wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 54 Eine neue Anerkennungserklärung hat der Vater der Klägerin auch nicht anlässlich der Eheschließung im Dezember 1997 abgegeben. Zwar ist die Vaterschaftsanerkennung nach Art. 263 des ecuadorianischen Zivilgesetzbuches in der bei der Eheschließung geltenden Fassung (wortgleich mit Art. 249 in der Fassung vom 24.06.2005) auch durch Eintragung in die Heiratsurkunde möglich, was der Kammer in der praktischen Handhabung auch aus einem Parallelfall bekannt ist. In der Heiratsurkunde ist vorliegend aber keine Vaterschaftsanerkennung vermerkt, sondern ausdrücklich davon die Rede, dass die Eheleute ihr gemeinsames Kind "legitimieren", es also nunmehr - auf der Grundlage der bereits bei der Geburt abgegebenen Anerkennungserklärung - als gemeinsames eheliches Kind gilt. Zu Recht hat deshalb die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin und ihr folgend die Beklagte insoweit lediglich eine deklaratorische Wirkung dieser "Legitimation" angenommen und darin keine - erneute - Anerkennung der Vaterschaft gesehen. Zur Rechtswirkung dieser Erklärung im Übrigen (im Sinne einer "Restlegitimation") kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 55 Die im Oktober 1998 bei der Deutschen Botschaft in Quito erneut abgegebene Anerkennungserklärung des Vaters konnte von vorneherein nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin führen. Ein Erwerb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG scheitert daran, dass sich § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBL I S. 1062) nicht auf vor dem 01.07.1993 Geborene erstreckt, 56 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 - 1 B 2/97 -, juris. 57 Ein Erwerb nach § 5 RuStAG a.F. war ebenfalls nicht mehr möglich. Diese Vorschrift wie auch die zivilrechtlichen Vorschriften zur Legitimation nach §§ 1719 BGB a.F. sind durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997, BGBl I, 2942ff, zum 01.07.1998 außer Kraft getreten. Auf die Frage der Ehelichkeit des Kindes kommt es seit diesem Datum nicht mehr an. War bis dahin eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht erfolgt oder mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wirksam geworden, können bis zum 30.06.1993 geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer nichtdeutschen Mutter nur unter den Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 5 StAG (n.F.) durch entsprechende Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. 58 vgl. Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Mai 2006, § 5 StAG, Rn. 51. 59 Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber auch nicht durch Erklärung gemäß dieser Vorschrift erworben. Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung nach § 5 Nr. 2 StAG, dass die Klägerin seit drei Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 60 Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 01.07.2010 - die Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises vom 29.07.2003 - ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises war rechtswidrig. Das Rücknahmeermessen hat die Beklagte rechtlich fehlerfrei unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme und dem privaten Interesse der Klägerin am Bestehenbleiben des rechtswidrigen Verwaltungsaktes ausgeübt. Zu Recht hat die Beklagte insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin ein in die Rechtmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises gesetztes Vertrauen nicht betätigt, d.h. keine darauf gestützten, nicht mehr zumutbar umzukehrenden Dispositionen getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur "zeitnahen" Rücknahme von Einbürgerungen, wonach im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG eine zeitliche Grenze von fünf Jahren seit Erlass des Verwaltungsaktes angenommen wird (vgl. nach heute geltendem Recht die Sonderregelung in § 35 StAG), 61 BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/0 4- BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urteile vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 - und vom 30.06.2008 - 5 C 32/07 -, jeweils zitiert nach juris, 62 jedenfalls nicht auf die Rücknahme von Staatsangehörigkeitsausweisen zu übertragen, die noch nach der damaligen Rechtslage (vor Inkrafttreten des § 30 StAG n.F.) lediglich zu Beweiszwecken und nicht mit der Wirkung eines die Staatsangehörigkeit feststellenden Verwaltungsaktes ausgestellt wurden. Denn anders als durch eine Einbürgerung wurde für die Klägerin durch den 2003 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis kein neuer Status begründet; schon durch die Befristung des Ausweises wurde zudem zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit handelte. Ob es bei der Rücknahme von Staatsangehörigkeitsausweisen, die gemäß § 30 StAG n.F. mit der Wirkung eines feststellenden Verwaltungsaktes ergangen sind, aus verfassungsrechtlichen Gründen eine zeitliche Grenze gibt, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 63 Auch die nach § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Rücknahmefrist hat die Beklagte eingehalten. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, 64 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84; GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360; Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485. 65 Zur vollständigen Tatsachenkenntnis gehören auch alle bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Umstände, die regelmäßig erst durch die in § 28 VwVfG vorgesehene Anhörung ermittelt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründen des Anzuhörenden letztlich folgt, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, a.a.O. 67 Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte die Beklagte hier nicht bereits ab Kenntnis des Urteils des OVG NRW vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - oder des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2009 - 5 B 14.09 -, sondern erst, als die Stellungnahme der Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises eingegangen war, mithin am 24.11.2009. Der angefochtene Bescheid ist am 01.07.2010 ergangen und wurde der Klägerin am 23.07.2010, also innerhalb der Jahresfrist, zugestellt. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.