OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 5983/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0425.11K5983.10.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1970 geborene Klägerin ist seit 1990 Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse drei, und seit 2006/2007 der Klassen A, C und CE. Der Ehemann der Klägerin führt in L. eine Fahrschule, bei der die Klägerin bis 2005 mitgearbeitet hatte. Die Klägerin hat drei Kinder, die 1997, 1999 und 2002 geboren sind, wohnt in einem Eigenheim in L. und war seit 1995 durchgängig in Köln gemeldet. 3 Am 6. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Fahrlehrer-Erlaubnis. Sie besuchte fünf Monate die Fahrlehrerfachschule in Köln, bestand aber im Jahr 2007 die schriftliche und die mündliche Prüfung auch nach Wiederholung nicht. 4 Von April bis Juni 2008 absolvierte die Klägerin in Wels/Österreich eine Fahrlehrerausbildung und erwarb am 24. Juli 2008 dort die Fahrlehrer-Berechtigung. Aus der Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt sich, dass die Klägerin damit die Berechtigung erhält, an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen. 5 Am 7. August 2008 beantragte die Klägerin die Umschreibung der österreichischen Fahrlehrerberechtigung bzw. die Erteilung einer deutschen Fahrlehrer-Erlaubnis für die Klasse BE. Die Beklagte forderte dazu verschiedene Unterlagen an, u. A. den Nachweis dafür, dass die Klägerin auch zur Erteilung von theoretischem Unterricht berechtigt sei. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht erbrachte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Verfügung vom 5. November 2008 ab. Sie begründete den Bescheid damit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien; aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht berechtigt sei. Außerdem habe die Klägerin in Österreich keinen Wohnsitz gehabt, so dass sie sich missbräuchlich auf die EU-Richtlinie berufe. Der Bescheid wurde am 11. November 2008 zugestellt. 6 Dagegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2008 Klage – 11 K 7981/08 -. Sie wies darauf hin, dass sie die Ausbildung in Österreich gemacht habe, weil sie in Köln durch ihre drei Kinder beim Lernen gestört worden sei. Die dortige Ausbildung sei gleichwertig und nach EU-Recht anzuerkennen, so dass auch kein Anpassungslehrgang verlangt werden dürfe. 7 Diese Klage wies die Einzelrichterin der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom 11.05.2009 ab. 8 Hiergegen beantragte die Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht Münster – 16 A 1527/09 - am 02.07.2009 die Zulassung der Berufung. 9 Mit Schreiben vom 22.09.2009 erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt, „nachdem die Klägerin mittlerweile über die Stadt Köln im Wege der Umschreibung den sog. Fahrlehrerschein erhalten hat“. Der Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2009 an und teilte zugleich mit, es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin den Fahrlehrerschein im Wege der Umschreibung von der Beklagten erhalten habe. Dies sei vielmehr durch das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt. Die Klägerin habe sich für einige Wochen in Darmstadt angemeldet, dort den Antrag auf Umschreibung gestellt und sich nach der Umschreibung wieder nach Köln umgemeldet. Die Beklagte wolle überprüfen, ob die Umschreibung wieder aufgehoben werden könne. 10 Daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht Münster das Verfahren mit Beschluss vom 06.10.2009 ein und erklärte das Urteil im Verfahren 11 K 7981/08 für wirkungslos. 11 Wie sich später herausstellte, hatte die Klägerin bereits am 17.06.2009 ihren Wohnsitz in Frankfurt/Main angemeldet. Am selben Tag stellte sie bei dem Regierungspräsidium Darmstadt einen weiteren Antrag auf Anerkennung der österreichischen Fahrlehrererlaubnis. Bei der Antragstellung gab sie nicht an, dass sie bereits in Köln einen gleichlautenden Antrag nach § 2a FahrlG gestellt hatte, über den noch nicht abschließend entschieden worden war. Nachdem die Klägerin an einem Anpassungslehrgang gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG teilgenommen hatte, erteilte ihr das Regierungspräsidium Darmstadt am 17.09.2009 die deutsche Fahrlehrererlaubnis. 12 Am 18.09.2009 meldete sich die Klägerin wieder in Köln an und beantragte am 21.09.2009 bei der Beklagten die Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in der Fahrschule des Ehemannes der Klägerin. 13 Nach mit Schreiben vom 16.07.2010 erfolgter Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte den nunmehr streitigen Bescheid vom 19.08.2010. Hiermit nahm die Beklagte die der Klägerin durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 17.09.2009 erteilte Fahrlehrererlaubnis zurück und forderte die Klägerin zur Abgabe des Fahrlehrerscheins auf. Zugleich drohte die Beklagte die zwangsweise Einziehung des Fahrlehrerscheins an. 14 Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 15 Die Klägerin hat am 24.09.2010 Klage erhoben. 16 Zur Begründung macht die Klägerin geltend, die angegriffene Verfügung strotze nur so von Vermutungen. Auch habe die Klägerin auf den Bestand der Fahrlehrererlaubnis vertrauen können. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.08.2010 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Die österreichische Ausbildung bleibe hinter der deutschen Fahrlehrerausbildung in Inhalt und Umfang wesentlich zurück. Habe der Bewerber die deutsche Fahrlehrerprüfung nicht bestanden, sei eine Eignungsprüfung zu verlangen. Die Teilnahme der Klägerin an einem Anpassungslehrgang sei nicht ausreichend. Die EU-Richtlinie 2005/36 EG könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 26 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.08.2010 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte als zuständige Behörde entschieden. Nach § 48 Abs. 5 VwVfG NRW entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes (vorliegend ist dies die bestandskräftige Fahrlehrererlaubnis des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.09.2009) die nach § 3 VwVfG NRW zuständige Behörde. Dies ist nach § 32 FahrlG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZustVO FahrlG NRW die Beklagte als örtliche Straßenverkehrsbehörde. Diese Zuständigkeit gilt nach § 48 Abs. 5 VwVfG NRW auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde (hier: von dem Regierungspräsidium Darmstadt) erlassen worden ist 27 Die streitige Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19.08.2010 ist auch materiell rechtmäßig. Die von dem Regierungspräsidium Darmstadt in Anerkennung der österreichischen Fahrlehrererlaubnis erteilte Fahrlehrererlaubnis ist rechtswidrig. Insoweit wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 05.06.2009 – 11 K 7981/08 -. 28 Hier lautete es auszugsweise: 29 ... 30 „Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrlehrererlaubnis; der ablehnenden Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 5 VwGO). 31 Das Begehren der Klägerin beurteilt sich nach § 2 a des Fahrlehrergesetzes in der Fassung vom 9.03.2008 , BGBl I 2008, 418, - FahrlG -. Diese Vorschrift beruht auf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. EU Nr. L 255, 22, – RL 2006/36 -. Dadurch soll Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben haben, die Möglichkeit gegeben werden, auch in Deutschland zu diesem Beruf zugelassen zu werden. Denn nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c des EG-Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Nach der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2005/36 ist der Fahrlehrer ein „reglementierter Beruf“, d. h. eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. 32 Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Fahrlehrererlaubnis haben gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz – DV-FahrlG – deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis, wenn die in einem anderen Vertragsstaat erteilte Fahrlehrererlaubnis eine Ausbildung und Prüfung nach einem dem Fahrlehrgesetz vergleichbaren Standard voraussetzt. 33 Vgl. Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2005, S. 271. 34 Unterscheidet sich die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Qualifikation allerdings wesentlich von der im Inland erworbenen Qualifikation, kann die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Denn die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz zielen nicht auf eine Absenkung des Qualitätsstandards. 35 Vgl. Bundestagsdrucksache 16/7819, S. 4. 36 Es ist vielmehr zu gewährleisten, dass Personen, die den Beruf des Fahrlehrers im Inland ausüben, zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der angehenden Fahrzeugführer fähig sind. 37 Vgl. Bundestagsdrucksache 16/7080, S. 16f.. 38 Das widerspricht nicht den Vorgaben der RL 2005/36. Denn nach deren Erwägungsgrund 11 sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Trotz des allgemeinen Systems gegenseitiger Anerkennung kann ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreiben, die durch die Anwendung der im allgemeinen Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet sind. Das entspricht auch den deutschen verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die Berufsausübung durch Gesetze geregelt – und damit auch im Interesse der Allgemeinheit durch subjektive Anforderungen eingeschränkt - werden kann. Unterschiedliche Berufsqualifikationen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Anerkennungspraxis. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03 -, PflR 2008, 452. 40 Die von der Klägerin in Österreich erworbene „Fahrlehrerberechtigung“ entspricht von ihrer Qualifikation her nicht der deutschen Fahrlehrererlaubnis. Es obliegt der Klägerin, die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachzuweisen. 41 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. 11. 2004 - 8 LA 123/04 -, juris, 42 Für die Vergleichbarkeit kommt es nicht in erster Linie auf die Gleichartigkeit der Ausbildung an, sondern nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 Buchst. c ii RL 2005/36 vielmehr darauf, dass die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind und dass die Ausbildung auf „eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung“ vorbereitet. Das ist hier trotz der gleichlautenden Berufsbezeichnung „Fahrlehrer“ nicht der Fall. 43 Nach § 117 des österreichischen Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, – KFG - darf ein „Fahrlehrer“ nur praktischen Fahrunterricht erteilen. Nach achtjähriger Berufstätigkeit als Fahrlehrer kann er dann nach § 116 KFG die Anerkennung als Fahr“schul“lehrer und damit die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht erwerben. 44 Dagegen berechtigt die deutsche Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 3 FahrlG von Anfang an nicht nur zur Erteilung von praktischem, sondern auch von theoretischen Unterricht. Ein nur auf die Erteilung von praktischem Unterricht beschränkter Beruf des Fahrlehrers existiert in Deutschland nicht. Vom Tätigkeitsumfang her vergleichbar und nach § 2a FahrlG anzuerkennen ist in Deutschland deshalb nur die österreichische Fahr„schul“lehrer-Erlaubnis. Mit Rücksicht auf diesen unterschiedlichen Tätigkeitsumfang sieht auch der Verfasser des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Mai 2009 keine Vergleichbarkeit der Qualifikation. 45 Der eingeschränkte Tätigkeitsberechtigung des österreichischen Fahrlehrers entspricht auch die kürzere Ausbildung. Der österreichische Fahrlehrer braucht nur an einem sechs- bis achtwöchigen Lehrgang mit einer Abschlussprüfung teilnehmen, während der deutsche Fahrlehrer fünf Monate an einer Fachschule und fünf Monate in einer Fahrschule praktisch ausgebildet wird und dann erst die – auch auf die Erteilung von theoretischem Unterricht bezogene - Prüfung ablegen kann. 46 Die Klägerin hat bisher in Österreich nur die Berechtigung zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht erworben, wie sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt und wie sie auch selbst einräumt. Damit fehlt ihr die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht, wie sie für die deutsche Fahrlehrer-Erlaubnis vorausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf den fehlenden Nachweis dieser Qualifikation und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin selbst die Anerkennung ohne Teilnahme an einem Anpassungslehrgang begehrte, bestand auch kein Anlass, darüber zu entscheiden, ob die fehlende Qualifikation durch einen Anpassungslehrgangs gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 3 DV-FahlG erworben werden kann. Die Rüge der Klägerin, dass der Beklagte insoweit sein Ermessen nicht ausgeübt habe, geht insoweit ins Leere. 47 Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Klägerin hier missbräuchlich der Anwendung des nationalen Rechts entzogen hat. 48 Einer Anerkennung der Berufsqualifikation kann zwar ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene die nationalen Ausbildungsanforderungen missbräuchlich umgeht. Denn nach ihrem Erwägungsgrund 11 erkennt die Richtlinie 2005/36 das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten an, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen. 49 Ein Wohnsitz im Ausland zur Zeit der Ausbildung wird aber – anders als in der Führerscheinrichtlinie 2006/126 EG - nach der RL 2005/36 und dem FahrlG nicht ausdrücklich vorausgesetzt, obwohl die Richtlinie z. B. in Art. 4 RL 2005/36 vom „Herkunftsland“ und in Erwägungsgrund 3 und 15 von „Migrant“ spricht und von ihrem Inhalt her einen Wohnortwechsel voraussetzt. Möglicherweise wurde eine Wohnsitzklausel verzichtet, weil eine Berufsausbildung in der Regel ohnehin länger dauert und damit – anders als der Erwerb der Fahrerlaubnis - einen längeren Aufenthalt im Ausbildungsland voraussetzt. Auch der unterschiedliche Ausbildungsaufwand allein indiziert noch keinen Missbrauch, selbst wenn im Internet für die österreichische Fahrlehrerausbildung mit den Worten „Voraussetzungen: Fast keine (zumindest im Vergleich zum deutschen Fahrlehrerschein)“ geworben wird. 50 Vgl.www.scout-logic.de/home/23-main-news/13-eu-fahrlehrer-jetzt-in-oesterreich- 51 Unseriöse Angebote, bei denen mit einer schnellen und kostengünstigen Ausbildung gelockt wird, ohne deutlich auf den unterschiedlichen Tätigkeits- und Berechtigungsumfang von Fahrlehrern in Deutschland und Österreich hinzuweisen, mögen die Klägerin zwar veranlasst haben, die an sich schon in Deutschland durchgeführte Ausbildung noch einmal in Österreich zu durchlaufen und nur die dort vorgesehene Prüfung abzulegen, statt die Eignungsprüfung in Deutschland zu wiederholen. Die Wahl kostengünstiger Ausbildungsmöglichkeiten und scheinbar leichterer Prüfungen muss aber nicht immer einen Missbrauch darstellen. Angesichts des unterschiedlichen Berechtigungsumfanges der erworbenen Ausbildung und Prüfung kommt es hier auf die Frage des Missbrauchs aber nicht entscheidend an.“ 52 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die fehlende Qualifikation durch einen Anpassungslehrgangs gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 3 DV-FahrlG erworben werden kann. Denn die Klägerin hat eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, aus der weder die Dauer noch die Inhalte des Lehrgangs hervorgehen. Das Gericht misst diesem angeblichen Anpassungslehrgang keine weitere Bedeutung zu, nachdem die Klägerin vortragen lässt, sie habe alles, was den Anpassungslehrgang betroffen habe, entsorgt, da für sie das Thema erledigt gewesen sei. Nach den der Klägerin bekannten Begründung des seinerzeitigen Urteils in der Sache 11 K 7981/08 wäre es an ihr gewesen, den detaillierten Nachweis über Dauer und Inhalt des Lehrgangs zu führen. 53 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid vom 19.08.2010 verwiesen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.