Beschluss
20 L 557/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0430.20L557.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in der Auflage in Ziff. 1. der Verfügung des Antragsgegners vom 25.04.2012 enthaltene Abänderung der angemeldeten Aufzugsstrecke für den 01.05.2012 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen, insbesondere auch zum zeitlichen Ablauf des Aufzuges, Folge zu leisten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 2863/12 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25.04.2012 insoweit wiederherzustellen, als in der Auflage in Ziff. 1. eine Abänderung der angemeldeten Aufzugsstrecke für den 01.05.2012 ausgesprochen wird, 4 hat Erfolg. 5 Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag ausdrücklich gegen die in der Versammlungsbestätigung vom 25.04.2012 in der Auflage Ziff. 1. ausgesprochene Abänderung der angemeldeten Aufzugsstrecke zwischen den Mahnwachen an der Königswinterer Str. in Höhe des Beueler Bahnhofs und dem Konrad-Adenauer-Platz in Bonn-Beuel. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten des Antragstellers aus. 7 Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, 8 vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -; Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, Juris, 9 insbesondere auch zu Versammlungsauflagen, 10 vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris. 11 12 Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen. 13 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. 14 Zwar hat sich der Antragsgegner auf eine "Gesamtkonzeption" zur Abwicklung der von verschiedenen Veranstaltern am 01.05.2012 angemeldeten Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der praktischen Konkordanz berufen, es lassen sich indes keine durchgreifenden Gründe dafür erkennen, warum der vom Antragsteller angemeldete Aufzugsweg über die Obere Wilhelmstraße und die Friedrich-Breuer-Straße nicht bestätigt werden konnte. Der Antragsteller hatte sein Veranstaltung bereits am 16.03.2012 angemeldet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere Anmeldung für die in Rede stehende Örtlichkeit vorgelegen hätte. Die nach den Angaben des Antragsgegners bereits im Januar 2012 angemeldete "Veranstaltung Rechts" war vielmehr für das linksrheinische Stadtgebiet vorgesehen und ist erst später - zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt - im Rahmen von Kooperationsgesprächen in den rechtsrheinischen Teil der Stadt Bonn verlagert worden. Der genaue Aufzugsweg der "Veranstaltung Rechts" ist dann sogar erst am 27.04.2012 bekanntgegeben worden. Der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund hingehalten worden, was die Bestätigung seiner Anmeldung anbetrifft. 15 Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass sich der Antragsteller nicht auf ein "Erstanmelderprinzip" berufen könne, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Allerdings gibt es einen entsprechenden, uneingeschränkt geltenden Grundsatz nicht (das Versammlungsgesetz trifft hierzu keine Aussage), sondern es sind die sich konkret bietenden Gesamtumstände zu würdigen. Diese stellen sich indes zu Gunsten des Antragstellers dar. Es ist weder feststellbar, dass dieser durch eine frühzeitige Anmeldung eine "Reservierung" eines bestimmten Veranstaltungsortes hätte erlangen wollen, noch dass er durch seine Anmeldung konkret eine andere Versammlung an der Örtlichkeit hätte verhindern wollen, denn ein Aufzug einer "Veranstaltung Rechts" in Bonn-Beuel stand seinerzeit gar nicht in Rede. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller seine Kooperationspflicht verletzt hätte, vielmehr ist er erst sehr spät mit dem Ergebnis der vom Antragsgegner herbeigeführten Gesamtplanung für die Versammlungen in Bonn am 01.05.2012 konfrontiert worden und hat auch die erfolgte Verlegung seiner Auftaktveranstaltung letztlich akzeptiert. 16 Sofern der Antragsgegner vorträgt, dass sich zum nunmehrigen Zeitpunkt eine Alternative 17 native zum Ablauf bzw. zur räumlichen Trennung der in Beuel zum 01.05.2012 angemeldeten Veranstaltungen nicht (mehr) biete, ist dies für das Gericht bereits aus den dargestellten Zeitgründen nicht im Einzelnen überprüfbar. Die entstandene Lage kann aber in Anbetracht der versammlungsrechtlichen Vorgaben nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen, wenn auch das Konzept des Antragsgegners aus polizeilichen Erwägungen heraus nachvollziehbar erscheinen mag. 18 Des Weiteren sind von dem Antragsgegner auch keine hinreichenden Belege dafür erbracht worden, dass es seitens der Veranstaltung des Antragstellers selbst zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen könnte. Soweit zu diesem Punkt erstmals in der Antragserwiderung vom 27.04.2012 vorgetragen worden ist, ist zudem bereits fraglich, inwieweit aus den diesbezüglichen Darlegungen gerade die hier in Rede stehende Auflage ihre Rechtfertigung findet. Sollte - wie der Antragsgegner befürchtet - die Versammlung des Antragstellers von gewaltbereiten Personen aus der linksautonomen Szene unterwandert werden, stünden dem Antragsgegner im Übrigen versammlungsrechtliche Mittel zur Verfügung, um möglichen Rechtsverstößen entgegen zu treten. 19 Insgesamt ist nach alledem bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend - auch unter Berücksichtigung der Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit - festzustellen, dass dem Antragsteller durch die in Rede stehende Auflage im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen, auch im Hinblick auf die vom Antragsgegner getroffene Rechtsgüterabwägung beim Erlass seiner Verfügung und die erfolgte Darstellung der sich bietenden tatsächlichen Lage, was die in Bonn-Beuel am 01.05.2012 angemeldeten und bestätigten Versammlungen betrifft. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.