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Beschluss

20 L 560/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0430.20L560.12.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflage 4. der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 28.04.2012 ("Das Zeigen der von Kurt Westergaard stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Versammlung untersagt") wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflage 4. der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 28.04.2012 ("Das Zeigen der von Kurt Westergaard stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Versammlung untersagt") wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 2888/12 - gegen die Auflage in Ziff. 4 der Verfügung des Antragsgegners vom 28.04.2012 wiederherzustellen. ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob dem gemäß § 80 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen schriftlichen Begründungserfordernis betr. die Anordnung der sofortigen Vollziehung Genüge getan ist. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -; Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, Juris, insbesondere auch zu Versammlungsauflagen, vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei "Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 a.a.O.. Diesen Grundsätzen wird durch die hier in Rede stehende Auflage erkenbar nicht hinreichend Rechnung getragen. Es ist weder eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung substantiiert vorgetragen worden noch sind nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose angeführt worden; die Bezugnahme auf die "aktuelle Gefährdungsbewertung vor dem Hintergrund der zu erwartenden nationalen und internationalen Medienberichterstattung" und der Verweis darauf, dass "auch mit einer Erhöhung der Gefährdungssituation für Kurt Westergaard selbst zu rechnen sei", ist offenkundig unzureichend. Dies gilt umso mehr, als aus der angegriffenen Verfügung auch nicht mit ausreichender Klarheit hervorgeht, ob die Antragstellerin überhaupt als Störerin in Anspruch genommen worden ist. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen strafrechtlich relevant wäre, etwa der Straftatbestand des § 166 StGB erfüllt wäre. Hierzu ist anzumerken, dass ausweislich der Berichterstattung der "Frankfurter Rundschau" vom 29.04.2012 über gleichgelagerte Veranstaltungen der Antragstellerin in Gelsenkirchen und Essen von den dortigen Behörden "Verstöße gegen das Gesetz" nicht festgestellt worden sind. Nach alledem spricht mehr dafür, dass der Antragsgegner die Antragstellerin als Nichtstörerin in Anspruch genommen hat; einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es indes vorliegend nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.