Beschluss
33 L 449/12.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0430.33L449.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Wahlvorschlag "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" für die Hauptpersonalratswahlen für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung - Gruppe der Arbeitnehmer - am 07. bis 09. Mai 2012 für gültig anzuerkennen und ihn gem. § 13 BPersVwO bekanntzumachen. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Wahlvorschlag "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" für die Hauptpersonalratswahlen für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung - Gruppe der Arbeitnehmer - am 07. bis 09. Mai 2012 für gültig anzuerkennen und ihn gem. § 13 BPersVwO bekanntzumachen, 4 5 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat Erfolg. 6 Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag des Antragstellers, 7 die untersagte Zulassung des Wahlvorschlages "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" zu den Hauptpersonalratswahlen für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung - Gruppe der Arbeitnehmer - am 07. bis 09. Mai 2012 für nichtig zu erklären und den Beteiligten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den oben genannten Wahlvorschlag erneut zu entscheiden, 8 war in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag ist zwar nur auf eine Neuentscheidung des Beteiligten über die Zulassung des in Rede stehenden Wahlvorschlages gerichtet. Für eine erneute Entscheidung des Beteiligten ist bei einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften über die Behandlung von Wahlvorschlägen aber kein Raum. Die Bestimmungen über die Behandlung von Wahlvorschlägen räumen dem Beteiligten bei der Entscheidung darüber, ob ein Wahlvorschlag gültig ist, kein Ermessen ein. Dem weiteren Antragsvorbringen ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller darum geht, dass der Wahlvorschlag "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" noch an der Personalratswahl vom 07. bis 09. Mai 2012 teilnehmen kann. 9 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. 10 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Wahlvorschlag "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" ist als gültig anzusehen. Er genügt den Anforderungen der §§ 7 ff. BPersVWO. Insbesondere die Zustimmungserklärung des in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerbers I. erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVWO. Nach dieser Bestimmung ist dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Zur Wahrung der in § 9 Abs. 2 BPersVWO geforderten Schriftform ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass dem Wahlvorschlag eine in Urschrift unterschriebene Zustimmungserklärung beigefügt ist. Es genügt auch eine per Telefax übersandte vom Bewerber unterschriebene Zustimmungserklärung. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB findet auf die Zustimmungserklärung gem. § 9 Abs. 2 BPersVWO keine unmittelbare Anwendung, weil es sich bei der Zustimmungserklärung des Bewerbers um keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt, 11 12 vgl. BAG, Beschluss vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 -, juris. 13 Der Grad der Formenstrenge, der an die schriftliche Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers zu stellen ist, bestimmt sich eigenständig nach ihrem wahlverfahrensrechtlichen Sinn und Zweck. Mit der vom Bewerber unterschriebenen Zustimmungserklärung soll sichergestellt werden, dass der Bewerber im Falle seiner Wahl verlässlich für das Amt als Personalratsmitglied zur Verfügung steht. Dieser Zweck wird erreicht, wenn eine vom Bewerber unterschriebene Zustimmungserklärung per Telefax an den Wahlvorstand übersandt wird und dem Telefax eine Zeugenerklärung beigefügt ist, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben hat. Verkehrswille und Urheberschaft des Bewerbers sind in diesem Falle auch durch eine per Telefax übersandte Zustimmungserklärung ausreichend dokumentiert. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers hat der Bewerber I. seine Zustimmungserklärung nebst Zeugenbestätigung für seine eigenhändige Unterzeichnung aus dem Kosovo an den Beteiligten am 14.03.2012 per Telefax übersandt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln. Das Vorbringen des Antragstellers wird bestätigt durch das Schreiben des Beteiligten vom 28.03.2012, in dem auf Seite 2, vorletzter Absatz die Rede davon ist, dass der Antragsteller den Bewerber I. veranlasst hat, eine Zustimmungserklärung per Fax aus dem Kosovo an den Hauptwahlvorstand zu senden. 14 Im Übrigen spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. nicht zu beanstanden wäre, wenn man auf sie die strengeren Schriftformerfordernisse des § 126 Abs. 1 BGB anwenden würde. Die eigenhändig unterschriebene Originalzustimmungserklärung des Bewerbers I. , die dieser für den zunächst eingereichten Wahlvorschlag mit der Bezeichnung "Arbeitnehmer der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze" abgegeben hatte, wurde dem Beteiligten am 09.03.2012 mit dem zweiten Wahlvorschlag mit der geänderten Bezeichnung "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" erneut überreicht. Dass sich die Originalzustimmungserklärung des Bewerbers auch auf den zweiten Wahlvorschlag mit der veränderten Bezeichnung bezieht, hat der Bewerber mit der auf den Antragsteller ausgestellten, per Fax übersandten Vollmacht dokumentiert, das Kennwort des ersten Wahlvorschlages zu ändern. 15 Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wäre der Antragsteller daran gehindert, sein ihm gesetzlich garantiertes passives Wahlrecht wahrzunehmen und für die bereits am 07. bis 09. Mai 2012 stattfindenden Hauptpersonalratswahlen für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung zu kandidieren. 16 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.