Urteil
1 K 2091/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0503.1K2091.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger arbeitet als Versicherungsvermittler. Er ist gesetzliches Mitglied der Beklagten, Mitglied der Vollversammlung der Beklagten sowie des Versicherungsausschusses. Er ist ebenfalls Mitglied im Bundesverband für freie Kammern e. V. ("bffk" früher "IHK-Verweigerer e.V."), der u. a. die Abschaffung der gesetzlichen Kammermitgliedschaften erstrebt. Vor dem Sitzungstermin der Vollversammlung der Beklagten am 28.03.2011 übersandte deren Hauptgeschäftsführer den Mitgliedern der Vollversammlung den ersten Entwurf der Wirtschaftspolitischen Positionen 2011 der IHK-Organisation und bat um kritische Durchsicht. Mit Schreiben vom 23.03.2011 wandte sich der Kläger gegen die im Positionspapier "Wirtschaftspolitische Positionen 2011" vorgesehene Aussage "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" und führte aus, die (geplante) Meinungsäußerung der IHK zu Köln erfülle nicht die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - 8 C 20.09 - vom 23.06.2010. Der Deutsche Industrie- und Handelskammervertrag - DIHK e. V. - erstellte auf der Basis der Rückmeldungen aller IHKs einen zweiten Entwurf der Wirtschaftspolitischen Positionen 2011. Diese zweite Entwurfsversion wurde in der Vollversammlung der Beklagten am 28.03.2011 behandelt und über die Formulierung, dass die Gewerbefreiheit ständig bedroht sei, diskutiert. Der Geschäftsführer der Beklagten erläuterte zum Zusammenhang der Formulierung, es würden Einschränkungen durch die Einführung oder Erweiterung neuer Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln, z. B. Zertifizierungs-, Register- und Informationspflichten im Individual- oder Brancheninteresse gefordert, auch wenn oft das Gemeinwohl als Begründung in den Vordergrund gestellt würde (vgl. Seite 11, TOP 11 des Protokolls). Die Vollversammlung nahm daraufhin die Wirtschaftspolitischen Positionen 2011 der IHK-Organisation unter Berücksichtigung der vom DIHK-Vorstand am 22.03.2011 beschlossenen Änderungen bei zwei Gegenstimmen zustimmend zur Kenntnis. Der DIHK e. V. veröffentlichte auf Seite 42 seiner Publikation "Wachstum verstetigen, Fachkräfte sichern - Wirtschaftspolitische Positionen 2011 der IHK-Organisation" die Aussage "Gewerbefreiheit immer stärker beschränkt: Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht." Der Kläger hat am 11.04.2011 Unterlassungsklage erhoben. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die Äußerung "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" in den Wirtschaftspolitischen Positionen 2011 sei gegen seine Stimme und der weiterer Mitglieder der Beklagten von der Vollversammlung der Beklagten beschlossen worden. Die Aussage der Beklagten sei polemisch überspitzt, auf eine emotionalisierte Konfliktaustragung angelegt und las- se die notwendige Objektivität vermissen. Eine Darstellung der Minderheitenpositionen sei nicht erfolgt. Dadurch würden die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - bewusst nicht beachtet. Die Beklagte habe die Aussage "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" auf ihrer Internetseite und in der Broschüre "Wirtschaftspolitische Positionen 2011", für die ein nochmaliger Neudruck geplant sei, veröffentlicht. Der Kläger legt u. a. einen Ausdruck aus dem Internet vom 30.05.2011 betreffend die Industrie- und Handelskammer zu Köln "Standort - DIHK veröffentlicht Wirtschaftspolitische Positionen 2011" vor. Weiterhin legt er den Entwurf der Wirtschaftspolitischen Positionen 2012 des DIHK e. V. vor, in dem die Äußerung "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" gestrichen ist. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 11 vom 28.03.2011 insoweit rechtswidrig ist, als der Satz "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die streitgegenständliche Äußerung entspreche vollständig der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der Beklagten nach § 1 Abs. 1 IHKG. Die Äußerung wahre die erforderliche Objektivität. Sie werde den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt gerecht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht in dem weiten, die Aufgabenwahrnehmung der Kammern beeinträchtigenden Sinne zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage ist hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Satzes "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" in TOP 11 des Beschlusses der Beklagten vom 28.03.2011. Die Feststellungsklage des Klägers gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung ergibt sich aus der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Abgrenzung dessen, was er als Pflichtmitglied der Beklagten an Meinungsäußerungen der Körperschaft hinnehmen muss und was sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - und vom 19.09.2000 - 1 C 29.99 - jeweils in juris. Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss vom 28.03.2011 ist formell rechtmäßig. Er ist durch das zuständige Organ, die Vollversammlung, gefasst worden. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG i. V. m. § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 27.09.2010 zuständig für die Erörterung grundsätzlicher Fragen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht gegeben. Der Beschluss und dessen Umsetzung sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr zugewiesenen Sachaufgabe gehalten. Die streitige Äußerung "Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht" betrifft offensichtlich Belange der gewerblichen Wirtschaft und übersteigt nicht den Kompetenzbereich der Beklagten. Die von der Beklagten einzuhaltenden Grenzen ergeben sich aus dem Umfang der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 11.12.2008 (IHKG) haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben lassen sich danach nach der Rechtsprechung des BVerwG als die auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Angesichts der Vielzahl der öffentlichen und staatlichen Aufgaben, die die gewerbliche Wirtschaft berühren, kann eine genaue Abgrenzung nur schwer erfolgen. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, juris Rn. 24. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Beklagte in einen Bereich begibt, bei dem es sich um allgemeinpolitische Fragen ohne nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Beklagten handelt. Das Gesamtinteresse kann die Beklagte nach innen gegenüber ihren Kammerzugehörigen oder nach außen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit oder Politik auf allen Ebenen zur Geltung bringen. Vgl. Jahn, GewArch 2009, S. 434, 436. Gemessen hieran fallen die Äußerungen und Stellungnahmen der Beklagten in ihren Kompetenzbereich. Die durch den Beschluss und dessen Umsetzung erfolgte Stellungnahme der Beklagten ist auch in der gewählten Form nicht zu beanstanden. Der Auffassung des Klägers, die Aussage der Beklagten sei polemisch überspitzt, auf eine emotionalisierte Konfliktaustragung angelegt und lasse die notwendige Objektivität vermissen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beklagte nimmt als öffentlich-rechtliche Körperschaft öffentliche Aufgaben wahr. Die ihr übertragene Aufgabe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat stellt keine reine Interessenvertretung dar. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, 241. Sie muss stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein und darf die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen. Ihr ist die gesetzliche Verantwortung dafür auferlegt, im Rahmen ihrer Aufgabe die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern und als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, a. a. O. Das setzt voraus, dass die Äußerungen der Beklagten sachlich sind und die notwendige Zurückhaltung wahren. Damit sind nicht nur Anforderungen an die Formulierung gestellt, was polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte Konfliktaustragung angelegte Aussagen ausschließt. Die notwendige Objektivität verlangt auch eine Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und gegebenenfalls die Darstellung von Minderheitspositionen. Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen. Dieses von der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 IHKG wahrzunehmende Gesamtinteresse ihrer Mitglieder muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend ermittelt werden. Es ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner. Seine Ermittlung obliegt primär der Vollversammlung, deren Mitglieder gem. § 5 IHKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen gewählt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010, juris Rn. 34. Den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts wird die angegriffene Äußerung im streitgegenständlichen Beschluss gerecht. Sie ist bei objektiver Betrachtung keinesfalls sachfremd, polemisch und emotionalisierend, sondern wahrt die erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung. Dabei ist die Äußerung in dem Zusammenhang zu sehen, in dem sie steht. Der Kontext lautet: " Gewerbefreiheit immer stärker beschränkt: Die Gewerbefreiheit ist ständig bedroht. Häufig werden Einschränkungen durch die Einführung oder Erweiterung neuer Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln, z. B. Zertifizierungs-, Register- und Informationspflichten, im Individual- oder Brancheninteresse gefordert - auch wenn oft das Gemeinwohl als Begründung in den Vordergrund gestellt wird." Die IHK stellt damit nicht die Gewerbefreiheit als grundsätzlich bedroht dar. Durch den Kontext wird vielmehr deutlich gemacht, in welchen Bereichen die IHK die Gewerbefreiheit bedroht sieht. Dass die Gewerbefreiheit in einzelnen Bereichen gefährdet ist, hat im Übrigen der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auf ihre Bedenken in einer sachlichen Form aufmerksam zu machen und insbesondere den Blick des Gesetzgebers auf einzelne Bereiche, insbesondere die aufgeführten Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln, zu lenken, ist die IHK als Interessenvertretung der Gewerbetreibenden berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - , juris Rn. 31, 32. Die Tatsache, dass die Bedenken nach erfolgter Aussprache und Diskussion von der überwiegenden Mehrheit der Vollversammlung der IHK am 28.03.2011 getragen wurden, zeigt die Tatsache, dass neben dem Kläger nur ein weiteres Mitglied der Vollversammlung der Beschlussfassung nicht zugestimmt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Minderheitenposition im Protokoll und im Beschluss der Vollversammlung vom 28.03.2011 auch zum Ausdruck gekommen. Zwar ist eine eingehende Darlegung der Minderheitenposition nicht erfolgt. Mit dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 - , juris Rn. 33, geht die Kammer davon aus, dass eine Darstellung der Minderheitenposition bei besonders strittigen Themen zu erfolgen hat. Dies war aber vorliegend, wie das Abstimmungsergebnis eindeutig gezeigt hat, gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.