Beschluss
33 K 3638/11.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0504.33K3638.11PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Am 01.01.2011 traten die Neuregelungen SGB II in Bezug auf die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft. Nach § 44 b Abs. 1 SGB II bilden die Träger der Grundsicherung – die Bundesagentur für Arbeit und die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bezeichneten kreisfreien Städte und Kreise - gemeinsame Einrichtungen – sog. Jobcenter (vgl. § 6 d SGB II) -, die die Aufgaben der Träger nach dem SGB II durchführen. Die Vorschrift des § 44 g Abs.1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Beamten und Arbeitnehmern der Träger, die bis zum 31.12.2010 in einer sog. Arbeitsgemeinschaft i.S.v. § 44 b SGB II a.F. Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung zum 01.01.2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von 5 Jahren zugewiesen werden. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (als sog.“Trägerpersonalvertretung“) für Maßnahmen, die Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit betreffen, die einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter S. -F. ) zugewiesen sind. Mit Schreiben vom 16.02.2011 und 17.02.2011 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass der im Jobcenter S. -F. beschäftigten Arbeitsvermittlerin D. T. die höher zu bewertende Tätigkeit einer Teamleiterin im Bereich SGB II und der Arbeitsvermittlerin K. E. die Tätigkeit einer Fallmanagerin im Bereich SGB II übertragen werden sollte. Die Tätigkeitsübertragung im Falle der Beschäftigten T. erfolgte „vorübergehend (mehr als 3 Monate)“ im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme. Mit beiden Tätigkeitsübertragungen war eine Änderung der tarifvertraglich in § 20 TV-BA geregelten Funktionsstufe verbunden. Unter dem 23.02.2011 beanstandete der Antragsteller, dass die Tätigkeitsübertragungen ihm nicht zur Mitbestimmung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 14.03.2011 führte die Beteiligte aus, dass ein Mitbestimmungsrecht für die Übertragung der Tätigkeiten im Falle der Beschäftigten T. und E. nicht bestehe. Die Entscheidung über die Übertragung von Tätigkeiten auf Beschäftigte des Jobcenters S. -F. -Kreis obliege dem Geschäftsführer des Jobcenters mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Antragstellers nicht gegeben sei. Nachdem der Antragsteller unter 23.03.2011 mitgeteilt hatte, dass er beschlossen habe, wegen seiner Nichtbeteiligung ein gerichtliches personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, teilte die Beteiligte unter dem 12.04.2011 mit, dass sie im Falle der Tätigkeitsübertragungen an die Beschäftigten T. und E. ein Mitbestimmungsverfahren in Bezug auf die korrekte Zuordnung zur Funktionsstufe nachholen werde. Die Übertragung der Tätigkeit als Fallmanagerin bzw. Teamleiterin selbst sei hingegen eine Maßnahme der Geschäftsführung des Jobcenters. Eine Beteiligung des Personalrates der Agentur für Arbeit C. komme deshalb nicht in Betracht. Unter dem 14.02.2011 beanstandete der Antragsteller gegenüber der Beteiligten, dass Beschäftigten im Jobcenter S. -F. -Kreis die Funktion des ERP-Fachbetreuers ohne seine Beteiligung übertragen worden sei. Mit der Übertragung der Funktion war die Zuweisung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe verbunden. Die Beteiligte setzte den Antragsteller daraufhin von den Funktionsübertragungen formal in Kenntnis, stellte aber mit Schreiben vom 16.02.2011 das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers in Abrede. Unter dem 09.02.2011 informierte die Beteiligte den Antragsteller darüber, dass der dem Jobcenter S. -F. -Kreis zugewiesene Mitarbeiter W. L. ab dem 01.03.2011 während seiner Elternzeit in Teilzeit mit auf 30 Stunden ermäßigter Arbeitszeit beschäftigt werde. Die Maßnahme wurde als eine solche „zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit“ bezeichnet. Unter dem 23.02.2011 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, ihm die Maßnahme zur Mitbestimmung gem. § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG vorzulegen. Dies lehnte die Beteiligte unter dem 14.03.2011 mit der Begründung ab, dass die Entscheidung über die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eines der einem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten dem Geschäftsführer des Jobcenters obliege. Eine Zuständigkeit des Personalrates der Agentur für Arbeit sei deshalb nicht gegeben. Der Antragsteller hat am 25.06.2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meint, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an Beschäftigte des Jobcenters seiner Mitbestimmung unterliege. Das BVerwG habe in seinen Beschlüssen vom 27.05.2009 festgestellt, dass die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe nach dem TV-BA führe, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliege. Die beim Jobcenter S. -F. -Kreis vorgenommenen Tätigkeitsübertragungen hätten alle zu einer höher dotierten Funktionsstufe geführt. Entgegen der Behauptung liege die Entscheidung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten nicht beim Geschäftsführer des Jobcenters. Vielmehr weise die Beteiligte den Geschäftsführer an, bestimmte Arbeitnehmer bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Deshalb sei er nicht nur bei der Höhergruppierung als Folge der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit zu beteiligen, sondern auch bei deren Vornahme selbst. Das Mitbestimmungsrecht der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit und der sich daraus ergebenden Höhergruppierung bilde eine einen einheitlichen Vorgang, der hinsichtlich der Zuständigkeit der Personalvertretung nicht aufgespalten werden könne. Die mit dem Beschäftigten W. L. während seiner Elternzeit getroffene Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung unterliege der Mitbestimmung gem. § 75 Abs. 1 Ziff. 1 und § 76 Abs. 2 BPersVG. Die Entscheidung darüber, ob ein Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit tätig werde, obliege als Einstellung der Entscheidung der Beteiligten. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zuordnung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führt, auf die an die gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmer/innen dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs.1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, 2. festzustellen, dass die Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern/innen, die der gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 g SGB II zugewiesen sind, während deren Elternzeit dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Ziff. 1 und § 76 Abs. 2 Ziff. 10 BPersVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass die Personalräte in den Agenturen für Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse des BVerwG vom 27.05.2009 nunmehr auch bei der Übertragung von Tätigkeiten und Aufgaben beteiligt würden, die die Gewährung einer Funktionsstufe zur Folge hätten. Die Beteiligung der Personalräte bei den Agenturen erfolge aber nur dann, wenn über die Übertragung der Tätigkeit der Leiter der Agentur entscheide. Betreffend der Beschäftigten E. habe sich das Antragsbegehren jedenfalls erledigt. Der Antragsteller sei bezüglich der Beschäftigten E. beteiligt worden und habe der Maßnahme mit Schreiben vom 17.05.2011 zugestimmt. Die Übertragung der Tätigkeiten einer Teamleiterin und Fallmanagerin an die Beschäftigten T. und E. und die Übertragung der zusätzlichen Aufgabe eines IT-Fachbetreuers für die Anwendung ERP (= Enterprise Resource Planning) an mehrere Beschäftigte erfüllten zwar den Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Weil diese Maßnahmen aber dem Geschäftsführer des Jobcenters zuzurechnen seien, sei der beim Jobcenter gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Ermäßigung der Arbeitszeit während der Elternzeit des Herrn L. sei nicht gegeben. Die Entscheidung darüber, ob Teilzeit bewilligt werde, treffe der Geschäftsführer des Jobcenters. Ungeachtet dessen sei die Reduzierung von Arbeitszeit nicht unter dem Aspekt der Einstellung mitbestimmungspflichtig. Im Falle von Herrn L. sei die Arbeitszeit zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung von Elternzeit reduziert worden. II. Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zwar zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere für die Feststellung betreffend der Beschäftigten E. noch das erforderliche Feststellungsinteresse. Entgegen der Behauptung der Beteiligten wurde der Antragsteller bei der hier streitigen Tätigkeitsübertragung nicht beteiligt. Die unter 17.05.2011 ausgesprochene Zustimmung des Antragstellers betraf die Gewährung der tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe 2, nicht aber die hier streitige Übertragung der Tätigkeit auf die Beschäftigte E. . Der Feststellungsantrag zu 1) ist unbegründet. Die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führt, auf die einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmer/innen – hier: der Tarifbeschäftigten E. , T. beim Jobcenter S. -F. und weiteren Beschäftigten beim Jobcenter, denen die Aufgabe eines IT-Betreuers für die Anwendung ERP – übertragen wurde – unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Die Übertragung einer Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führt, ist zwar dem Grunde nach mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2009 (6 P 9/08 und 6 P 17/08) festgestellt, dass die Zuordnung von Funktionsstufen nach § 20 TV-BA unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung i.S.v § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führt, unter dem Gesichtspunkt der „Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit“ i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Dabei hat es klar gestellt, dass eine „höher zu bewertende Tätigkeit“ nicht erst dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit übertragen wird, die zu einem Wechsel der Tätigkeitsebene führt. Es genügt bereits die Übertragung einer Tätigkeit, die die Zuordnung zu einer anderen Funktionsstufe bewirkt. Zur Mitbestimmung über die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führt, auf Beschäftigte, die dem Jobcenter S. -F. zugewiesen sind, ist aber nicht der Antragsteller als sog. „Trägerpersonalrat“ berufen, sondern die gem. § 44 h Abs. 1 SGB II beim Jobcenter gebildete Personalvertretung. Die Entscheidung über die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führen, auf Beschäftigte, die dem Jobcenter S. -F. zugewiesen sind, ist nicht der Beteiligten, sondern dem Geschäftsführer des Jobcenters S. -F. zuzurechnen. Der Geschäftsführer des Jobcenters S. -F. ist für die Entscheidung über die Übertragung der genannten höher zu bewertenden Tätigkeiten auf dem Jobcenter zugewiesene Beschäftigte zuständig. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Beteiligten und des Geschäftsführers des Jobcenters bestimmt die maßgebliche Vorschrift des § 44 d Abs. 4 SGB II folgendes: „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.“ Die Übertragung von Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art ist keine Maßnahme, die die Begründung oder die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten beinhaltet. Als auf die Begründung und Beendigung des Rechtsverhältnisses angelegte Maßnahmen, die über die Entscheidung über die Einstellung und die Kündigung der Rechtsverhältnisse hinaus im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten verbleiben, sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die das Grundarbeitsverhältnis der dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten betreffen. Die Zugehörigkeit einer Maßnahme zum Grundarbeitsverhältnis setzt jedenfalls voraus, dass die Maßnahme zu einer Änderung des mit dem Beschäftigten geschlossenen Arbeitsvertrages führt – wie etwa die Eingruppierung, die die Zuweisung einer anderen Tätigkeitsebene bewirkt (vgl. § 14 Abs. 3 TV-BA). Weder die Zuordnung zu einer neuen Funktionsstufe noch die hier streitige Übertragung einer Tätigkeit, die die Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe bewirkt, führt zu einer Änderung des Arbeitsvertrages des Beschäftigten. Beide Maßnahmen fallen damit in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers des Jobcenters und sind der Beteiligten nicht zuzurechnen. Der Feststellungsantrag zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Entscheidung über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 g SGB II zugewiesen sind – hier: die Bewilligung von Teilzeit für den Beschäftigten L. -, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 und § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG. Die im Falle des Beschäftigten L. bewilligte Arbeitszeitreduzierung ist zwar als Maßnahme zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Zur Mitbestimmung über die Arbeitszeitreduzierung ist aber nicht der Antragsteller als sog. „Trägerpersonalrat“ berufen, sondern die gem. § 44 h Abs. 1 SGB II beim Jobcenter gebildete Personalvertretung. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Arbeitszeitreduzierung für Beschäftigte, die dem Jobcenter S. -F. zugewiesen sind, ist nicht der Beteiligten, sondern gem. § 44 d Abs. 4 SGB II dem Geschäftsführer des Jobcenters S. -F. zuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Arbeitszeitreduzierung übt der Geschäftsführer die ihm nach § 44 d Abs. 4 SGB II verliehenen arbeitsrechtlichen Befugnisse aus. Die Bewilligung von Teilzeit beinhaltet nicht die Begründung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit der Antragsteller sich auf den Beschluss des BAG vom 28.04.1998, vgl. BAG, Beschluss vom 28.04.1998 – 1 ABR 63/97 -, juris, beruft und meint, die Bewilligung von Teilzeit sei als Begründung eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 44 d Abs. 4 SGB II anzusehen, weil sie zeitgleich mit der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit des Beschäftigten L. getroffen worden sei, verkennt er, dass die Bewilligung von Teilzeit zeitgleich mit der Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Beschäftigten L. erfolgte. Der Beschäftigte L. hat für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.02.2013 Elternzeit beansprucht. Für denselben Zeitraum wurde ihm Teilzeit bewilligt. Die Entscheidung über die Verminderung der Arbeitszeit stellt sich damit nicht zugleich als Begründung eines Arbeitszeitverhältnisses i.S.v. § 44 d Abs. 4 SGB II dar. Deshalb fällt die Entscheidung hierüber in den Entscheidungsbereich des Geschäftsführers des Job-Centers. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.