OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 590/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0508.20L590.12.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die am 07.05.2012 verfügte Auflage zur Versammlungsbestätigung des Antragsgegners ("Das Zeigen der von Kurt Westergaard stammenden islamkritischen Karikaturen oder solcher Karikaturen, die mit ihm assoziiert werden, ist während der Versammlung untersagt") wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 3043/12 - gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 07.05.2012 verfügte Versammlungsauflage wiederherzustellen. 4 ist begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob dem gemäß § 80 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen schriftlichen Begründungserfordernis betr. die Anordnung der sofortigen Vollziehung Genüge getan ist. 6 Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, 7 vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -; Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, Juris, 8 insbesondere auch zu Versammlungsauflagen, 9 vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris. 10 11 Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: 12 Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei "Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 a.a.O.. 14 Diesen Grundsätzen wird durch die hier in Rede stehende Auflage nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Es sind in Bezug auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose nicht hinreichend angeführt worden. 15 Die Bezugnahme auf "weitere Aufrufe in der salafistischen Szene im Internet betreffend die in dieser Woche noch stattfindenden Versammlungen von Q. O. (Quelle Facebook: ...)" reicht insoweit nicht zur Stützung der angeführten Gefährdungsbewertung, jedenfalls aber hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin - die von ihm als Zweckveranlasser betrachtet wird - vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines - echten oder unechten - polizeilichen Notstandes gerechtfertigt wäre. Soweit er die Vorfälle in Solingen und Bonn bezeichnet, verkennt die Kammer allerdings nicht, dass es vor allem bei der gleichgelagerten Versammlung der Antragstellerin in Bonn am 05.05.2012 zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Störern aus dem salafistischen Spektrum gekommen ist, bei denen zahlreiche Polizisten verletzt wurden, insbesondere auch zwei Beamte ganz erheblich durch Messerstiche. Andererseits kann nicht angenommen werden, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hinter eine befürchtete Ausübung von - möglicher weise auch äußerst brutaler - Gewalt seitens dritter Personen vorliegend unter dem Aspekt zurückzutreten hätte, dass ein Fall des polizeilichen Notstandes gegeben wäre. So war in Bonn die Anzahl der gewaltbereiten islamistischen Versammlungsgegner durchaus überschaubar, auch für die hier in Rede stehende Veranstaltung in Köln ist vom Antragsgegner nicht dargelegt, dass gegen gewaltbereite Störer nicht in der erforderlichen Art und Weise mit polizeilichen Mitteln - zum Schutz nicht nur der Versammlungsteilnehmer, sondern auch unbeteiligter Dritter - effektiv eingeschritten werden könnte. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei der DITIB - Moschee in Köln und deren Umfeld um einen Treffpunkt von Salafisten handeln würde bzw. dass der Träger der Moschee salafistische Bestrebungen unterstützen würde. 16 Darüber hinaus dürfte die Polizei aufgrund der Vorfälle insbesondere in Bonn auch mit einer erhöhten Polizeistärke vor Ort sein und es sind auch bereits für Salafisten mit Blick auf die Veranstaltung in Köln Aufenthaltsverbote ausgesprochen worden. 17 Sollte sich allerdings eine Änderung der sich bietenden Sachlage bzw. der Einschätzung einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG im Verlauf der Veranstaltung ergeben, bleiben dem Antragsgegner die sich aus dem Versammlungsgesetz ergebenden Eingriffsmöglichkeiten. 18 19 Nach alledem erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung - insbesondere auch angesichts der dem Gericht für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden äußerst knappen Zeit - derzeit die angefochtene Auflage als rechtswidrig. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.