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Urteil

19 K 45/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0511.19K45.11.00
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Tenor

Die Entscheidung Nr. 0000 (V) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 4. August 2010 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 vom 2. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung Nr. 0000 (V) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 4. August 2010 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 vom 2. Dezember 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Verlegerin der Zeitschrift „L. – G. “. Herausgeber der L. ist der C. mit Sitz in G1. . Thematischer Schwerpunkt der Ausgabe Nr. 000/000 der Zeitschrift (Dezember 2009 / Januar 2010) ist die in der Schweiz vollzogene Verhaftung des Regisseurs Roman Polanski, gegen den seit über zwanzig Jahren ein Verfahren vor einem amerikanischen Gericht wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Dreizehnjährigen anhängig ist. Mit Entscheidung Nr. 0000 (V) vom 4. August 2010 - bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 31. August 2010 - hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Bundesprüfstelle) im vereinfachten Verfahren beschlossen, die Ausgabe Nr. 000/000 der Zeitschrift „L. - G. “ in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die indizierte Ausgabe unsittlich i.S.d.§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sei. In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen auf den Artikel „ “ (insb. S. 8, 13 der Zeitschrift), den Leserbrief „ “ (insb. S. 28 der Zeitschrift), den Bericht „ “ (insb. S. 31 der Zeitschrift) sowie den Artikel „ “ (insb. S. 35 der Zeitschrift) verwiesen. Weiter wurde u. a. ausgeführt, eine Entscheidung wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG verbiete sich im Hinblick auf die Tatsache, dass der Inhalt eindeutig als jugendgefährdend einzustufen sei und dass die Zeitschrift über das Internet ohne Altersbeschränkung vertrieben werde. Mit am 3. September 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben widersprach die Klägerin der Entscheidung und beantragte die Entscheidung durch die Bundesprüfstelle in voller Besetzung gemäß § 23 Abs. 3 JuSchG. In der Sitzung vom 2. Dezember 2010 hat das 12er-Gremium entschieden, dass die streitbefangene Zeitschrift in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien verbleibt. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 bekannt gegeben. Die Klägerin hat am 4. Januar 2011 Klage erhoben. Die Klägerin hat zudem am 23. März 2010 einen Antrag auf Anordnung der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG grundsätzlich entfallenden aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gestellt, der Erfolg hatte. Mit Beschluss des VG Köln vom 29. Juni 2011 - 22 L 417/11 - wurde die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Die dagegen am 29. Juni 2011 eingelegte Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 9. Dezember 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin u. a. geltend, die Voraussetzung für eine Indizierung sei nicht gegeben, da das Merkmal „unsittlich“ nicht erfüllt sei. Bei der Anwendung der Rechtsgrundlage seien Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der Klägerin verkannt worden. Zudem sei rechtsfehlerhaft verkannt worden, dass ein Fall geringer Bedeutung i.S.d. § 18 Abs. 4 JuSchG vorliege. Die Zeitschrift werde lediglich in einer Auflagenstärke von 1.000 Stück vertrieben, eine Zweitauflage sei nicht vorgesehen. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung Nr. 0000 (V) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 4. August 2010 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 vom 2. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend führt sie unter anderem aus, die Bundesprüfstelle habe zwar in erster Linie auf 4 der 24 Beiträge abgehoben, aber auch die sonstigen Inhalte der Zeitschrift bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt. Aus den zitierten Beiträgen und dem Gesamtkontext erschließe sich die Botschaft, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen nicht schlimm seien. Entsprechend dem in den angesprochenen Beiträgen der Zeitschrift vermittelten Weltbild werde es Kindern und Jugendlichen erschwert, sich Wünschen von Erwachsenen, die sie in die Rolle des Sexualobjekts hineindrängen wollen, zu widersetzen. Es liege zudem auch kein Fall geringer Bedeutung i. S. d. § 18 Abs. 4 JuSchG vor. Schon angesichts des Internetvertriebs der Zeitschrift komme eine Bejahung geringer Bedeutung nicht in Betracht. Die Begrenzung der Stückzahl der Zeitschrift auf 1.000 sei nicht glaubhaft und ein Nachdruck sei nicht auszuschließen. Es könne überdies auch keine Rede davon sein, dass ein Ermessensausfall vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Klageverfahren und im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Entscheidung Nr. 0000 (V) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 4. August 2010 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 vom 2. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen ergibt sich daraus, dass ein Fall geringer Bedeutung i. S. d. § 18 Abs. 4 JuSchG vorliegt und die Beklagte die nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensentscheidung unterlassen hat. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „geringe Bedeutung“ ein unbestimmter, gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 20 A 5599/98 -, juris. Ein Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 18 Abs. 4 JuSchG liegt jedenfalls dann vor, wenn sowohl die Jugendgefährdung als auch der potentielle Verbreitungsgrad im unteren Bereich liegen. Das ist hier der Fall. In der Gesamtschau ist zur Überzeugung der Kammer weder das Gefährdungspotential noch der Grad der Verbreitung erheblich. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Druckwerk bei Kindern und Jugendlichen in nennenswertem Umfang Interesse weckt und Verbreitung findet. Das Druckwerk wird lediglich in einer Auflage von 1.000 Exemplaren vertrieben. Anlass zu Zweifeln an der Angabe der Auflagenstärke durch die Klägerin hat die Kammer nicht. Ein Nachdruck erscheint fernliegend, da das Leitthema der Ausgabe, die Verhaftung von Roman Polanski, an Aktualität verloren hat und nach Angaben der Klägerin auch 2 Jahre und 4 Monate nach Erscheinen der Ausgabe noch 99 Exemplare erhältlich sind. Die Aufmachung des Druckwerks spricht Kinder und Jugendliche nicht an. Gleiches gilt für den sprachlichen Stil, in dem die Beiträge gehalten sind. Der Bezugspreis von 9,- € ist für Kinder und Jugendliche verhältnismäßig hoch. Im Internet ist lediglich der Bezug der Druckschrift möglich, nicht aber der Zugriff auf die Beiträge. Das Maß der Gefährdung ist in der Gesamtschau nach Auffassung der Kläger ebenfalls gering. Eine eindeutige Darstellung sexueller Kontakte zwischen Minderjährigen und Erwachsenen als normal oder positiv findet sich in dem Druckwerk nicht. Die einzig eindeutige Beschreibung betrifft einen gewaltsamen sexuellen Übergriff eines Bauern auf eine Minderjährige und wird als abstoßend sowie ekelhaft dargestellt. Die Deutung einzelner Passagen der Textbeiträge in dem Sinne, der in den angefochtenen Entscheidungen der Bundesprüfstelle zum Ausdruck kommt, mag möglich sein, dürfte aber den Auslegungs- und Deutungshorizont von Kindern und Jugendlichen in der Regel übersteigen. Die vorstehenden und weitere Gesichtspunkte wurden bereits in den Gründen der Beschlüsse des VG Köln vom 29. Juni 2011 - 22 L 417/11 - und des OVG NRW vom 9. Dezember 2011 - 20 B 880/11 - ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer deshalb wegen der weiteren Einzelheiten auf die dortigen Ausführungen, denen sie folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.