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Beschluss

23 L 632/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0601.23L632.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.910,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3204/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.4.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dies wird von Antragstellerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. 6 In der Sache fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin aus. Das an die Antragstellerin gerichtete Nutzungsverbot auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 BauO NRW ist offensichtlich rechtmäßig. 7 Die beanstandete Nutzung der streitigen Räume im Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 00 in L. -N. als „T. und T1. “ (so die Bezeichnung der Antragstellerin im Bauantrag vom 6.3.2012) verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Aufnahme dieser Nutzung stellt sich mindestens als Nutzungsänderung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar, die genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt und mithin formell illegal ist. Eine Nutzungsänderung ist immer dann anzunehmen, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs-, bauplanungs- oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann. 8 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.8.1995 – 11 A 850/92 –. 9 Unabhängig davon, ob die für einen Gaststättenbetrieb im Jahre 1961 erteilte Baugenehmigung durch die abweichende Nutzung als Friseursalon inzwischen erloschen ist, umfasst sie jedenfalls nicht die streitige Nutzung. Diese stellt sich – insoweit offenkundig und unstreitig – als Vergnügungsstätte dar, die schon anderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegt als eine Schank- oder Speisegaststätte. 10 Unabhängig von allen anderen Fragen kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf § 2 Nr. 4 Buchstabe c) Satz 1 des ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I NRW) vom 13. März 2007 (derzeit gültig bis zum 31.12.2012) und das dort für Nutzungsänderungen vorgesehene Anzeigeverfahren berufen, weil sie die neue Nutzung aufgenommen hat, ohne dies zuvor der Baubehörde unter Beifügen der Bauvorlagen schriftlich angezeigt zu haben. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 29.12.2008 - 7 B 1316/08 - und vom 12.7.2007 - 7 E 664/07 -. 12 Ohne die nach §§ 63, 75 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung ist die beschriebene Nutzung der Räume formell illegal. Nutzungsverbote können nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich allein auf die nach Vorstehendem gegebene formelle Illegalität einer ausgeübten Nutzung gestützt werden. 13 Ein Ausnahmefall, hiervon abzuweichen, liegt nicht vor. Insbesondere ist die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Im Gegenteil ist der zur nachträglichen Legalisierung der geänderten Nutzung gestellte Bauantrag vom 6.3.2012 sogar bestandskräftig mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.4.2012 abgelehnt worden. 14 Sonstige Umstände, die die vorliegende sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung als rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass die als Betreiberin und Bauherrin auftretende Antragstellerin die Nutzung in Kenntnis der (formellen) Rechtswidrigkeit aufgenommen hat, obwohl die Antragsgegnerin sie bereits am 22.2.2012 mündlich und schriftlich ausdrücklich aufgefordert hatte, die unmittelbar bevorstehende, mangels erforderlicher Baugenehmigung illegale Nutzungsaufnahme zu unterlassen. 15 Die Zwangsgeldandrohung ist gleichfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 10.a, 11.a und 12.a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883). Dabei schätzt die Kammer den Jahresnutzwert auf mindestens 53.820,00 € (insgesamt 448,50 qm x 10 € x 12 Monate), der im Eilrechtsschutzverfahren halbiert wird.