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Beschluss

7 K 1811/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0604.7K1811.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

¬¬

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. ¬¬ Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG ist zulässig, aber nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der am 16.04.1986 geborene Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, da er die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. Der Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger, weil er im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2001 nicht über ausreichende familiär vermittelte Sprachkenntnisse verfügte. Nach den Aussagen seiner Mutter im Verfahren zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft am 02.10.2001 im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg war der damals 15-jährige Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. In dem Protokoll wurde das Gespräch mit der Mutter in diesem Punkt wie folgt festgehalten: "...F: Können Ihre Kinder deutsch sprechen? A: ein klein wenig. F: Sind die Kinder in der Lage, ein einfaches Gespräch führen zu können? A: nein, sind nicht." Folglich erhielt der Kläger im Gegensatz zu seiner Mutter auch lediglich die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers, ohne dass dies in der Folgezeit beanstandet wurde. Wenn für den Kläger nunmehr das Gegenteil behauptet wird, nämlich er habe bei seiner Einreise sehr wohl ein einfaches Gespräch führen, insbesondere sich in längeren vollständigen Sätzen unterhalten können und hierfür die damalige Lehrerin sowie verschiedene Familienangehörige als Zeugen benennt, ist dem nicht weiter nachzugehen. Der Antrag auf Erhebung eines Beweises kann abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11 - mit weiteren Nachweisen. Der Widerspruch zwischen der ursprünglichen Aussage der Mutter und der jetzigen Aussage im Verfahren auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zweck der Erlangung eines Spätaussiedlerbescheinigung ist bisher nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt worden. Im Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2008 wurde zunächst noch bestritten, dass die Mutter diese Aussage gemacht habe. Die Erklärung der Mutter steht aber aufgrund der Protokollierung der seinerzeitigen Vertriebenenbehörde fest. Gründe für eine falsche Protokollierung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In der Klagebegründung wird die Aussage der Mutter dann eingeräumt, jedoch behauptet, die Mutter sei gefragt worden, ob im Fall des Klägers von Muttersprache oder überwiegender Umgangssprache auszugehen sei. Die Mutter habe mit ihrer Antwort gemeint, dass beim Kläger deutsch als Muttersprache vorliege, jedoch ein überwiegendes Benutzen nicht gegeben sei. Diese Erklärung findet in dem vorliegenden Protokoll keinerlei Bestätigung. Das Protokoll gibt das Gespräch wörtlich wieder. Von Mutter- bzw. Umgangssprache ist dort nicht die Rede. Auch die im Klageverfahren erstmalig vorgetragene Behauptung, der Kläger sei zusammen mit seinem Bruder B. (7 K 1812/10) überwiegend bei den Großeltern väterlicherseits aufgewachsen und habe mit diesen deutsch gesprochen, weil es keinen Kindergarten gegeben habe und die Eltern teilweise bis abends gearbeitet hätten, vermag die Aussage der Mutter nicht zu entkräften. Selbst wenn der Kläger als Kleinkind nur deutsch gesprochen hätte, ergibt sich daraus keineswegs die Fähigkeit, im Alter von 15 Jahren ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung durch die Großeltern bis zum Alter von 15 Jahren angehalten hat. Vielmehr ist es naheliegend, dass die familiäre Benutzung der deutschen Sprache weitgehend in den Hintergrund getreten ist, nachdem der Vater des Klägers im Jahr 1990 verstorben war und die Mutter im Jahr 1991 einen russischen Volkszugehörigen geheiratet hat, der der deutschen Sprache nicht mächtig war. Für diese Annahme spricht auch, dass die Sprachkenntnisse der Mutter P. bei der Befragung am 02.10.2001 gerade noch für die Führung eines einfachen Gesprächs ausreichten, aber deutlich schlechter waren als diejenigen ihrer älteren Geschwister. Inwieweit nach dem Tod des Vaters der Kontakt zu den Großeltern väterlicherseits noch aufrechterhalten wurde, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dazu hätte aber Anlass bestanden, da der Kläger nicht mit seinen Großeltern väterlicherseits, sondern auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides in den Aufnahmebescheid seiner Großmutter mütterlicherseits mit dieser und den Verwandten der Mutter ausgereist ist. Schließlich kann auch aus den guten Noten im Fach Deutsch und anderen Fächern in den Zeugnissen des Integrationssprachkurses des Caritasverbandes vom 06.02.2002 und vom 19.07.2002 nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise am 21.09.2001 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache möglich war. Vielmehr kann hierdurch nur ein gutes Lernvermögen unter Beweis gestellt werden, das möglicherweise auf einem gewissen passiven Basiswissen der deutschen Sprache aus der Kindheit aufbauen konnte. Auf die Sprachfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise lassen diese Zeugnisse keine Rückschlüsse zu. Das gilt erst recht für das Realschulzeugnis vom 27.07.2005 mit der Deutschnote "befriedigend".