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Urteil

7 K 4615/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage wird unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt während des Verfahrens durch Aufhebung erledigt wird. • Eine Feststellungsklage ist subsidiär zur Verpflichtungsklage; die Feststellungsklage kann unzulässig sein, wenn der Verwaltungsakt bzw. die streitgegenständliche Rechtslage bereits durch einen Verwaltungshandeln erledigt oder beseitigt wurde. • Die Zuständigkeit für Sozialversicherungs- bzw. Beitragspflichten richtet sich nach der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 883/2004; durch Vorlage des Formblatts A1 kann nachgewiesen werden, dass die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Anwendung finden. • Satzungsregelungen des Versorgungswerks sehen eine Befreiung von Beiträgen oder Mitgliedschaft vor, wenn in einem anderen Mitgliedstaat einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden (vgl. § 11 SVR NRW).
Entscheidungsgründe
Klage unzulässig nach nachträglicher Aufhebung und Befreiung durch Formblatt A1 • Eine Anfechtungsklage wird unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt während des Verfahrens durch Aufhebung erledigt wird. • Eine Feststellungsklage ist subsidiär zur Verpflichtungsklage; die Feststellungsklage kann unzulässig sein, wenn der Verwaltungsakt bzw. die streitgegenständliche Rechtslage bereits durch einen Verwaltungshandeln erledigt oder beseitigt wurde. • Die Zuständigkeit für Sozialversicherungs- bzw. Beitragspflichten richtet sich nach der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 883/2004; durch Vorlage des Formblatts A1 kann nachgewiesen werden, dass die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Anwendung finden. • Satzungsregelungen des Versorgungswerks sehen eine Befreiung von Beiträgen oder Mitgliedschaft vor, wenn in einem anderen Mitgliedstaat einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden (vgl. § 11 SVR NRW). Der Kläger, zunächst in Baden-Württemberg, seit 20.07.2009 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes Nordrhein-Westfalen, führte seit August 2009 anwaltliche Tätigkeiten in Belgien aus und verlegte seinen Wohnsitz dorthin. Der Beklagte forderte Unterlagen (u.a. Einkommensteuerbescheid 2009), die der Kläger nicht oder erst im Verfahren vorlegte. Mit Beitragsbescheid vom 21.07.2011 setzte der Beklagte Regelpflichtbeiträge für die Zeiträume ab 01.08.2009 fest. Der Kläger klagte und begehrte u.a. Feststellung, dass für 2010 und 2011 keine Beitragspflicht in Deutschland bestehe. Im Verfahren legte der Kläger das Formblatt A1 vor. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2012 fest, dass der Kläger ab August 2009 den belgischen Rechtsvorschriften unterliegt, und hob mit Bescheid vom 29.05.2012 den Beitragsbescheid auf. Das Gericht verhandelte trotz Nichterscheinens des Klägers und entschied auf Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ist unzulässig, weil mit Bescheid vom 29.05.2012 der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wurde und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt; eine Aufhebung des Verwaltungsakts würde dem Kläger keinen Nutzen mehr verschaffen (§ 42 VwGO). • Feststellungsklage: Die Feststellungsklage ist wegen Subsidiarität unzulässig; eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Beitragspflicht bzw. der Mitgliedschaft wäre vorrangig gewesen (§ 43 Abs.2 VwGO). • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Selbst subsidiär fehlt der Feststellungsklage das berechtigte Interesse, weil der Beklagte bereits durch Bescheid vom 03.04.2012 die Befreiung rückwirkend ab 01.08.2009 festgestellt hat und damit die rechtliche Beschwer entfallen ist (§ 43 Abs.1 VwGO). • Anknüpfung an Unionsrecht und Satzung: Die Regelung beruht auf Art.11 Abs.3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr.883/2004; durch Vorlage des Formblatts A1 hat der Kläger nachgewiesen, dass er in Belgien tätig ist und dort einkommensbezogene Beiträge entrichtet, was nach § 11 SVR NRW zur Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. Beitragszahlung in NRW berechtigt. • Rechtsfolge: Mit der Feststellung des Entfalls der Versicherungspflicht entfällt die Grundlage für Beitragspflichten; nur Mitglieder sind gemäß § 30 SVR NRW beitragspflichtig, daher wurden bereits entrichtete Beiträge erstattet. • Verfahrensrechtlich: Das Gericht durfte trotz Ausbleiben des Klägers nach § 102 Abs.2 VwGO verhandeln; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der angefochtene Beitragsbescheid zwischenzeitlich durch Bescheid des Beklagten aufgehoben wurde und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Die Feststellungsklage ist subsidiär unzulässig und fehlt zudem an einem berechtigten Interesse, weil der Beklagte bereits durch Bescheid vom 03.04.2012 rückwirkend ab 01.08.2009 die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft festgestellt hat. Damit besteht für den Kläger keine Beitragspflicht gegenüber dem Versorgungswerk; bereits gezahlte Beträge wurden erstattet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.