OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 6734/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0604.7K6734.11.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Mahnung und Vollstreckungsandrohung. 3 Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und seit dem 03.12.1986 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes. Mit Schreiben vom 04.06.2010, 29.06.2010 und 28.07.2010 wurde er vom Beklagten aufgefordert, den vollständigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2008, hilfsweise eine Ergebnisrechnung für das Jahr 2008, vorzulegen. Nachdem der Kläger die angeforderten Einkommensnachweise für die Jahre 2007 und 2008 nicht vorlegte, setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 08.09.2010, dem Kläger mittels Einschreiben/Rückschein am 10.09.2010 zugegangen, die monatlich zu entrichtenden Beiträge des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.074,60 Euro sowie ab dem 01.01.2010 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094,50 Euro fest. Der Bescheid ordnet an, dass die Beitragspflicht in den Folgejahren in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung bestehen bleibe, soweit nicht nach § 30 Abs. 4 der Satzung nachgewiesen werde, dass die Einkünfte des jeweils vorletzten Kalenderjahres unterhalb der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegen. Gegen den Beitragsbescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. 4 Am 20.01.2011 übersandte der Kläger dem Beklagten die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2007 und 2008. 5 Mit Beitragsbescheid vom 14.03.2011 setzte der Beklagte den monatlich zu entrichtenden Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 einkommensabhängig auf einen Betrag in Höhe von 132,67 Euro fest. Grundlage der Beitragsfestsetzung sei das aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 ersichtliche beitragspflichtige Jahreseinkommen in Höhe von 8.000,00 Euro. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 gemäß Beitragsbescheid vom 08.09.2010 durch den Beitragsbescheid vom 14.03.2011 geändert werde. Gegen den Beitragsbescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. 6 Am 04.11.2011 erließ der Beklagte eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung, mit welcher zum Stichtag des 02.11.2011 ein Beitragsrückstand in Höhe von 23.926,82 Euro festgestellt wird. Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung wurde dem Kläger am 08.11.2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. 7 Gegen die Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.11.2011 hat der Kläger am 08.12.2011 Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er aus, er schulde die eingeklagte Forderung nicht. Es gehe nur noch um die Frage, wie er dies nachweisen könne. Einkommensbescheinigungen lägen noch nicht vor. Er sei nicht in der Lage einen Einkommensteuerbescheid abzugeben, weil er mit seinem Steuerberater einen Rechtsstreit führe, und dieser die notwendigen Unterlagen zurückhalte. Alles zu rekonstruieren sei unmöglich. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.11.2011 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er aus, der in der streitgegenständlichen Mahnung und Vollstreckungsandrohung zum Stichtag 02.11.2011 gelistete Beitragsrückstand habe seine Grundlage in den bestandskräftigen Beitragsbescheiden vom 08.09.2010 und 14.03.2011. Insoweit werde auf die Beitragsübersichten für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 verwiesen. Mit Bescheid vom 08.09.2010 sei die Beitragspflicht des Klägers für das Kalenderjahr 2009 sowie ab 2010 in Höhe des Regelpflichtbeitrages festgesetzt worden. Diese Festsetzung bestehe fort, soweit der Kläger kein unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen nachweise. Da der Kläger innerhalb der nach § 51 VwVfG NRW maßgeblichen Frist nach Bestandskraft des Bescheides vom 08.09.2010 den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2008 datierend vom 27.12.2010 vorgelegt habe, sei die Beitragspflicht durch Bescheid vom 14.03.2011 für das Kalenderjahr 2010 einkommensabhängig festgesetzt worden. Auch dieser Beitragsbescheid vom 14.03.2011 sei bestandskräftig. Auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2007, datierend vom 15.03.2010, habe im Hinblick auf § 51 Abs. 2 VwVfG NRW keine neue Beitragsfestsetzung erfolgen können. Den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.03.2010 habe der Kläger nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 08.09.2010 vorgelegt, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. 14 Hinsichtlich der Überprüfung der Pflichtbeiträge ab Januar 2011 sei es dem Kläger unbenommen, Kopien der Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 - ausreichend seien auch Schätzbescheide - vorzulegen. Sofern der Kläger Einkommensnachweise für die genannten Kalenderjahre nicht vorlege, müsse es auch für 2011 und 2012 bei einer Beitragspflicht in Höhe des Regelpflichtbeitrages bleiben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist zulässig. 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da es sich bei der streitgegenständlichen Mahnung und Vollstreckungsandrohung um einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid gemäß § 33 Abs. 7 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985 (JMBl. NRW 1985, S. 172), zuletzt geändert durch die 23. Satzungsänderung vom 16.08.2011 (JMBl. NRW 2011, S. 255) - SVR NRW - i.V.m. § 7a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 06.11.1984 (GV NRW 1984, S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV NRW 2008, S. 41) - RAVG NRW - handelt, welcher aufgrund seines Regelungsgehaltes bezüglich der verbindlichen Feststellung des Beitragsrückstandes als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. 20 Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.02.2011 - 7 K 850/10 -, Rn. 15, juris; VG Berlin, Beschluss vom 03.01.2007 - 12 A 1421.05 -, Rn. 4, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 35 VwVfG, Rn. 106 m.w.N. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 22 Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der vorliegenden Anfechtungssituation ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. 24 Vgl. Decker , in: Posser/Wolff, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 01.04.2012, § 113 VwGO, Rn. 22 m.w.N. 25 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR NRW i.V.m. § 7a RAVG NRW. 26 Gemäß der Vorschrift des § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR NRW werden Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SVR NRW sind Pflichtbeiträge bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. 27 Ausweislich der streitgegenständlichen Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.11.2011 und der zeitgleich übersandten Beitragskontoübersicht 2011 (Stand: 02.11.2011) beläuft sich der aufgelaufene Beitragsrückstand des Klägers zum 02.11.2011 auf einen Betrag in Höhe von 23.926,82 Euro. Bei der Berechnung des Beitragsrückstandes wurden Zahlungseingänge bis zum 02.11.2011 berücksichtigt. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Beitragskontoübersichten 2009 und 2010 (Stand: 20.01.2012) und der Beitragskontoübersicht 2011 (Stand: 02.11.2011) setzt sich der festgestellte Gesamtrückstand aus Beitragsrückständen der Kalenderjahre 2009 (11.605,68 Euro), 2010 (1.376,14 Euro) und 2011 (10.945,00 Euro) zusammen. Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der Beitragsrückstände sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger Einwände gegen die Berechnung und die Höhe des festgestellten Beitragsrückstandes nicht substantiiert dargetan. 28 Der Beitragsrückstand basiert auf den Beitragsfestsetzungen durch die Beitragsbescheide vom 08.09.2010 und 14.03.2011. 29 Mit Beitragsbescheid vom 08.09.2010 wurde der zu entrichtende Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von monatlich 1.074,60 Euro und für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von monatlich 1.094,50 Euro festgesetzt. Der Beitragsbescheid ordnet an, dass die Beitragspflicht auch in den Folgejahren in Höhe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 SVR NRW bestehen bleibt, sofern für das jeweils vorletzte Kalenderjahr keine unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkünfte nachgewiesen werden. Der Beitragsbescheid vom 08.09.2010 wurde dem Kläger mittels Einschreiben/Rückschein bekanntgegeben. 30 Auf Grundlage des am 20.01.2011 übersandten Einkommensteuerbescheides des Kalenderjahres 2008 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2011 den Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 einkommensabhängig auf einen Betrag in Höhe von monatlich 132,67 Euro ab. Die Beitragsfestsetzungen des Beitragsbescheides vom 08.09.2010 für die übrigen Zeiträume lässt der Beitragsbescheid vom 14.03.2011 unberührt. Insbesondere wurde keine einkommensabhängige Beitragsneufestsetzung für das Kalenderjahr 2009 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2007 vorgenommen. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht erfüllt sei, weil der Einkommensteuerbescheid 2007 unter dem 15.03.2010 erlassen wurde und daher noch innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 08.09.2010 hätte vorgelegt werden können. Der Beitragsbescheid vom 14.03.2011 wurde dem Kläger durch Übermittlung per Post bekanntgegeben. 31 Gegen die Beitragsbescheide vom 08.09.2010 und 14.03.2011 hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. 32 Soweit der Kläger vorträgt eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Steuerberater zu führen, dieser sich weigere Unterlagen herauszugeben und deshalb die entsprechenden Einkommensteuererklärungen nicht abgegeben werden könnten, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Mahnung und Vollstreckungsandrohung, da diese - wie vorstehend ausgeführt - den bestehenden Beitragsrückstand zum Stichtag des 02.11.2011 zutreffend wiedergibt. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.