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Urteil

19 K 743/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0605.19K743.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist als Beamter der Beklagten beihilfeberechtigt. Sein Beihilfebemessungssatz betrug im Jahre 2010 gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW 70 %, weil der Kläger im Jahre 2010 Vater zweier beihilferechtlich berücksichtigungsfähiger Kinder war. Mit Steuerrechtsänderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 wurde die Altersgrenze für die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) BKGG), mit Wirkung zum 01.01.2007 von 27 Jahre auf 25 Jahre gesenkt. Die Beteiligten streiten darum, ob die am 22.03.1986 geborene Tochter des Klägers B. bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig ist. Die Tochter des Klägers schloss ein im Wintersemester 2006/2007 begonnenes Studium der Kunstgeschichte und Literaturwissenschaft an der Ruhr Universität Bochum im Jahre 2008 mit einem Bachelor-Abschluss ab. Im Jahre 2008 begann sie an der Universität Bonn ein Studium der Rechtswissenschaften. Am 22.03.2011 vollendete sie ihr 25. Lebensjahr. Unter dem 03.04.2010 bat der Kläger die Beklagte darum, ihm zu bestätigen, dass sein Beihilfebemessungssatz 70 % betrage und seine Tochter bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres "beihilfeberechtigt" sei, solange sie als Studentin eingeschrieben sei. Mit Schreiben vom 08.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beihilfeberechtigung seiner Tochter B. ende mit Ablauf des Monats März 2011, dem Monat, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollende. Das im Jahr 2008 begonnene Jurastudium könne nicht als Ergänzung des Erststudiums angesehen werden. Mit Schreiben vom 24.11.2010 machte der Kläger geltend, dass das von seiner Tochter aufgenommene Jurastudium als Ergänzung ihres Kunstgeschichtsstudiums anzusehen sei. Seiner Tochter sei von der Studienberatung der Ruhr-Universität Bochum empfohlen worden, ihr Bachelor-Studium durch ein Studium der Rechtswissenschaften zu ergänzen. Von einem Master-Studium im Fach Kunstgeschichte sei ihr wegen fehlender Berufsaussichten abgeraten worden. Seine Tochter habe deshalb parallel zu ihrem letzten Fachsemester in Kunstgeschichte das ergänzende Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Die Beklagte fasste das Schreiben des Klägers vom 24.11.2010 als Widerspruch auf und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Berufsausbildung befindliche Kinder aufgrund der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Rechtsänderung nur noch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig seien. Nach Ziff. 2.2.5 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 2 Abs. 2 BVO NRW seien aus Gründen des Vertrauensschutzes diejenigen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigungsfähig, die bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung am 01.01.2007 ein Studium aufgenommen hätten. Bei Aufnahme des Jurastudiums durch die Tochter des Klägers im Wintersemester 2007/2008 habe kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden, weil die Rechtsänderung zu dieser Zeit bereits in Kraft getreten sei. Das Jurastudium stelle keine Fortsetzung des zuvor begonnenen Studiums der Kunstgeschichte dar. Es baue weder formal noch inhaltlich auf dem Bachelor-Abschluss in Kunstgeschichte auf. Der Kläger hat am 10.02.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass seine Tochter bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sei. Sie falle unter die Übergangsregelung der Ziff. 2.2.5 der VV zu § 2 BVO NRW. Das von ihr im Wintersemester 2008/2009 begonnene Jurastudium sei ein Ergänzungsstudium des im Jahre 2008 beendeten Studiums der Kunstgeschichte. Dies werde belegt durch die Stellungnahme des Prof. Dr. T. vom 02.11.2010, mit der dieser bestätige, dass das rechtswissenschaftliche Studium eine sinnvolle Ergänzung zu einem kunsthistorischen Studium sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass seine Tochter B. bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig bleibt, solange sie eingeschriebene Studentin im Fach Rechtswissenschaft ist und dass für ihn - den Kläger - bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seiner Tochter B. ein Beihilfebemessungssatz von 70 % gilt, solange seine Tochter eingeschriebene Studentin im Fach Rechtswissenschaft ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten, die Tochter des Klägers bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres als beihilferechtlich berücksichtigungsfähig anzusehen. Die Tochter habe bei Aufnahme des fachfremden Zweitstudiums der Rechtswissenschaft gewusst, dass sie aufgrund der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Rechtsänderung nur noch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig ist. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Der Kläger besitzt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Mit der begehrten Feststellung der beihilferechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit seiner Tochter und der damit verbundenen Feststellung der Höhe des Beihilfebemessungssatzes des Klägers können zukünftige Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten über die Höhe der dem Kläger im Einzelfall zustehenden Beihilfe vermieden werden. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Er kann nicht verlangen, dass die Beklagte feststellt, dass die Tochter des Klägers B. bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig bleibt, solange sie eingeschriebene Studentin im Fach Rechtswissenschaft ist und dass für den Kläger bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seiner Tochter B. ein Beihilfebemessungssatz von 70 % gilt, solange seine Tochter eingeschriebene Studentin im Fach Rechtswissenschaft ist. Beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind gem. § 2 Abs. 2 BVO NRW Kinder des Beihilfeberechtigten, die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigt werden oder die berücksichtigungsfähig sind. Im Familienzuschlag zu berücksichtigen sind nach § 40 Abs. 2 BBesG Kinder eines Beamten, für die dem Beamten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) zusteht. Für Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden, wurde die Altersgrenze für die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld durch das Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I. S. 1652) mit Wirkung zum 01.01.2007 von 27 Jahre auf 25 Jahre abgesenkt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) BKGG, § 32 Abs. 2 Nr. 2 a) EStG). Diese zum 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung bewirkt über die Verweisung in § 2 Abs. 2 BVO NRW, dass auch die beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden, mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres endet. Nach der außenrechtlich maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 BVO NRW gilt die diese Absenkung der Altersgrenze unmittelbar auch für Kinder, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzänderung am 01.01.2007 mit einem Studium begonnen haben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes trifft die Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 2 BVO NRW in Ziff. 2.2.5 eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen Kinder, die vor dem 01.01.2007 mit einem Studium begonnen hatten. Diese sollen - entgegen dem Wortlaut des Außenrechts - bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sein, soweit sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule aufgenommen haben. Gründe des Vertrauensschutzes gebieten im Falle der Tochter des Klägers nicht die Verlängerung ihrer beihilferechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit. Ein Sachverhalt der zum Schutz des Vertrauens Anlass bietet, ist nur gegeben, soweit und so lange eine vom Kind vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufgenommene Berufsausbildung noch fortdauert, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2012 - 10 K 4349/11 -. Dies ist bei der Tochter des Klägers nicht der Fall. Sie hatte das 2006/2007 begonnene Studium der Kunstgeschichte im Jahre 2008 beendet. Im Jahre 2008 hat sie ein Jurastudium als Zweitstudium begonnen. Zu Beginn des Jurastudiums im Jahre 2008 war der Tochter die zum 01.01.2007 in Kraft getretene Rechtsänderung bekannt. Das Jurastudium kann nicht als Ergänzung des Erststudiums der Tochter des Klägers angesehen werden. Es ist gegenüber dem Bachelor-Studium der Kunstgeschichte fachfremd und baut - anders etwa als ein Master-Studium der Kunstgeschichte - inhaltlich nicht auf dem Bachelor-Studium der Kunstgeschichte auf. Das Jurastudium ist gegenüber dem Bachelor-Studium der Kunstgeschichte auch deshalb ein eigenständiges Studium und keine bloße Ergänzung, weil es mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern (vgl. § 1 JAG NRW) im Vergleich zum abgeschlossenen Bachelor-Studium der Tochter des Klägers mehr als doppelt so lang ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.