Urteil
23 K 4632/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0606.23K4632.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1978 in Tarija geborene Kläger ist bolivianischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist die im September 2005 eingebürgerte K. C. S. M. , die derzeit in Bolivien leben soll. Nach einem kurzen Voraufenthalt und einem abgelehnten Visumsantrag reiste der Kläger im Dezember 1995 mit einem gültigen Visum ein, das er u.a. zum Zwecke des "Zusammenlebens mit der Mutter" beantragt hatte. Der Versuch, im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht für ein Studium zu erhalten, schlug zunächst fehl. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im November 1996 aus dem Bundesgebiet aus. Im April 2000 beantragte er bei der deutschen Botschaft in La Paz ein Visum als Studienbewerber mit anschließendem Studium an der Universität Bonn. Das daraufhin mit Zustimmung der Beklagten erteilte Visum enthielt u.a. die Nebenbestimmungen "Studienbewerber" und "Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen". Der Kläger reiste im Juli 2000 ins Bundesgebiet ein und nahm Wohnsitz in Köln bei seiner Mutter und ihrem inzwischen verstorbenen deutschen Ehemann (S1.-----weg 00). Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Studienkollegs an der Universität zu Köln, die in der Folgezeit (ab 2003 zu Studienzwecken) verlängert wurde, zuletzt bis zum 2.7.2006 als Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. Am 6.7.2006 beantragte der Kläger die Verlängerung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 4.6.2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.8.2010 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an (vgl. hierzu das am 6.6.2012 durch Klagerücknahme beendete Klageverfahren 23 K 1269/11). Der Kläger stellte einen gerichtlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (12 L 990/07), zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortragen ließ, das Studium noch erfolgreich abschließen zu können. Mit Beschluss vom 11.9.2007 wies die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln den Eilrechtsschutzantrag ab. Am selben Tag schloss der Kläger vor dem Standesamt in Köln die eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem am 23.10.1952 geborenen deutschen Staatsangehörigen K1. E. . Er ließ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen und später die Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss im Verfahren 12 L 990/07 "aus prozessökonomischen Gründen" zurücknehmen. Ende September 2007 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 20.8.2007 unter der im Rubrum genannten Adresse an. Nach einer formularmäßigen Befragung des Klägers und des Herrn E. sowie einer örtlichen Ermittlung im Hause des Herrn E. (O.-----------weg 0) hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglichen Ausweisung an. Außerdem schaltete sie die Staatsanwaltschaft ein. Das Strafverfahren endete beim Amtsgericht Köln mit Urteil vom 25.8.2008. Der Kläger und Herr E. wurden im Wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft setze weder eine der ehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbare Beziehung noch eine häusliche oder sexuelle Beziehung voraus. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit der vorliegend streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 19.6.2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu Herrn E. ab. Das daraufhin betriebene gerichtliche Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos (12 L 1082/09). In der Beschwerdeinstanz (OVG NRW 19 B 1294/09) nahm der Kläger in einem Erörterungstermin am 17.1.2011 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück, nachdem der Berichterstatter auf die fehlende Erfolgsaussicht auch in Bezug auf den behaupteten Anspruch nach § 28 AufenthG hingewiesen hatte. Im Gegenzug erteilte die Beklage dem Kläger ab dem 18.1.2011 Duldungen, mit denen jede Beschäftigung erlaubt war. Die Beklagte führte im August 2001 erneut eine örtliche Ermittlung im Hause des Herrn E. durch und lud diesen und den Kläger im März 2012 nochmals zu einer getrennten Befragung ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies unter dem 29.3.2012 (wiederholt) u.a. darauf hin, dass der Kläger und "sein Partner zwar eine rechtmäßige Lebensgemeinschaft führen, aber nicht homosexuell sind. Dies ist auch nicht erforderlich" (Unterstreichungen im Original). Bei der erfolgten Vorsprache am 4.4.2012 erklärte Herr E. nach Belehrung mit seiner Unterschrift auf dem "Fragebogen (zur Feststellung der Lebensgemeinschaft)", dass er die ihm schriftlich vorgelegten Fragen nicht beantworten wolle. Der Kläger hat bereits am 21.7.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine Lebenspartnerschaft bestehe und werde von beiden Partnern gelebt. Der Beklagte verkenne deren Voraussetzungen und habe keine weiteren Erkenntnisse, dass die Lebenspartnerschaft nicht bestehe. Der Kläger und Herr E. seien richtigerweise im Strafverfahren freigesprochen worden. Die Mutter des Klägers lebe nach wie vor in Bolivien. Homosexualität sei keine Voraussetzung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch die Kategorien "Liebe" oder "Romantik" spielten keine Rolle. Entscheidendes Kriterium sei das Füreinandereinstehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 19.6.2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und in den Verfahren 12 L 990/07, 12 L 1082/09 und 23 K 1269/11, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln (51 Js 5/08) sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 19.6.2009 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat die Erteilung der vorliegend allein streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu Recht abgelehnt. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen oder zu erteilen ist, ist grundsätzlich und auch vorliegend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier vor der Kammer - abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2009 - 1 C 17.08 -, mit weiteren Nachweisen. Dem Kläger kann die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten des Klägers, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht und dass der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch vom Inland aus geltend machen kann, vgl. § 39 Nr. 5 AufenthV. Der Umstand, dass der Kläger - wie nicht zuletzt sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeigt - seinen Lebensunterhalt bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 AufenthG sichergestellt hat oder sicher stellen kann, mag ebenso dahinstehen. Jedenfalls mangelt es an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Die formelle eingetragene Partnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen K1. E. dient nicht der Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 AufenthG. Im Gegenteil ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine sog. "Scheinpartnerschaft" handelt, als sie nicht der Herstellung einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft dient, sondern lediglich dazu, dem Kläger ein ihm nicht zustehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Sowohl die heute in § 27 Abs. 2 AufenthG enthaltene gesetzliche Regelung als auch u.a. das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind als Teil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (LPartDiskrG) am 1.8.2001 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollte eine Diskriminierung "gleichgeschlechtlicher Paare" abgebaut werden, ohne zu verkennen, dass "die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht". Vgl. BT-Drucksachen 14/3751, 14/4545 und 14/4550. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, eine eingetragene Partnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG) und der Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis setze die Homosexualität der beiden Personen nicht voraus, erscheint dies vor diesem Hintergrund äußerst fraglich. Zumal der Gesetzgeber mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche "Paare" schaffen wollte, die einen "gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität wünschen", wobei "die Entscheidung zweier Personen des gleichen Geschlechtes, eine Lebensgemeinschaft unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung einzugehen", verfassungsrechtlichen Schutz genieße, BT-Drucksache 14/3751, Seite 1 unter A., Seite 33 unter A.I.; Unterstreichungen jeweils nicht im Original. Auch das Bundesverfassungsgericht begründete die Verfassungsmäßigkeit des LPartDiskrG in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes damit, dass "heterosexuelle Paare" durch die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht benachteiligt würden, BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, juris, Randnr. 106. Dies Alles bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Denn allein aus der Eintragung einer Lebenspartnerschaft folgt jedenfalls kein Aufenthaltsrecht für einen Ausländer. Auch genügt es nicht, wenn die Partner - wie vorliegend behauptet wird - in welcher Art auch immer "füreinander einstehen". In vielen zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere in verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften, treten Personen füreinander ein, z.B. auch im Falle einer Adoption oder Erwachsenenadoption. Ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet folgt hieraus aber nicht ohne weiteres (vgl. z.B. § 36 Abs. 2 AufenthG). Welche Anforderungen an eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 2 AufenthG, § 2 LPartG (dort wird der Begriff partnerschaftliche Lebensgemeinschaft verwandt) zu stellen sind, um dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zu vermitteln, ergibt sich in erster Linie aus Wortlaut und Sinn der entsprechenden Vorschriften. Nach § 27 Abs. 2 AufenthG findet u.a. § 28 AufenthG für "die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet" entsprechende Anwendung. Bereits dieser Wortlaut zeigt auf, dass allein der (formelle) Eintrag der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht nicht zu begründen vermag. Hinzukommen muss vielmehr, dass eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft tatsächlich hergestellt und gewahrt werden soll. Insoweit ist grundsätzlich eine der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG vergleichbare Lebensgemeinschaft zu fordern. Jede andere Auslegung würde bereits zu einer Besserstellung von gleichgeschlechtlichen "Paaren" gegenüber Eheleuten führen. Dies entspräche weder den Anforderungen des BVerfG im oben zitierten Urteil vom 17.7.2002 zum besonderen Schutz u.a. von Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG, noch der oben wiedergegebenen Absicht des Gesetzgebers, der (lediglich) eine Diskriminierung "gleichgeschlechtlicher Paare" abbauen wollte. In Bezug auf die Schaffung der Vorläufervorschrift zu § 27 Abs. 2 AufenthG, nämlich § 27a des Ausländergesetzes (AuslG), ist in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich ausgeführt, der Begriff "lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" stelle klar, dass ein Nachzug von Lebenspartnern nur in Betracht komme, wenn eine der "familiären Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG [heute: § 27 Abs. 1 AufenthG] entsprechende Beistandsgemeinschaft vorliege, vgl. BT-Drucksache 14/3751, Seite 55, rechte Spalte Abs. 3 und 4. Diese vorrangig am Wortlaut orientierte Auslegung des § 27 Abs. 2 AufenthG wird auch bestätigt durch die gesetzliche Ausgestaltung der die Familienzusammenführung begründete eingetragene Lebenspartnerschaft. Über die Vergleiche in der Gesetzesbegründung mit der Ehe hinaus zeigen auch die Regelungen des LPartG, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 2 LPartG gesetzlich weitgehend identisch mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Nur beispielhaft sei hier aufgeführt: Ehe wie Lebenspartnerschaft werden grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, § 1353 Abs. 1 BGB). Sowohl einer Lebenspartnerschaft als auch einer Ehe stehen eine anderweitige Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG, § 1306 BGB) oder die fehlende Bereitschaft zur Begründung einer partnerschaftlichen / ehelichen Lebensgemeinschaft entgegen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 LPartG, § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet; in beiden Fällen tragen sie füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 LPartG). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Gesetzgeber diese Elemente bereits im ersten Entwurf - sogar noch ohne den Satzteil "sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung" - als Grundlage einer jeden familienrechtlichen Verbindung ansieht, wobei er u.a. § 1353 BGB als Parallele betrachtet, der auch für die Auslegung des § 2 LPartG heranzuziehen ist, vgl. BT-Drucksache 14/3751, Seite 36, zu § 2 Der vorgenannte Satzteil "sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung" in § 2 LPartG wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags noch in den ursprünglichen Gesetzesentwurf eingefügt. Hierdurch sollte die Verantwortung für den Lebenspartner ebenso wie die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung weiter konkretisiert werden. Vgl. BT-Drucksache 14/4550, Seite 6, zu § 2 LPartG. Weitere Umstände, die gesetzlich eine Lebensgemeinschaft sowohl für Eheleute wie für Lebenspartner prägen, sind z.B. die Regeln über die Sorgfaltspflichten (§ 4 LPartG, § 1359 BGB), den gemeinsamen Unterhalt (§ 5 LPartG, §§ 1360 ff BGB) und den Trennungsunterhalt, die Verteilung von Haushaltsgegenständen und die Wohnungszuweisung bei Getrenntleben (§§ 12 ff LPartG, §§ 1361 ff BGB), den Güterstand und das Erbrecht (§§ 6, 10 LPartG, §§ 1363 ff, 1931 BGB), die Aufhebung/Scheidung, den nachehelichen/nachpartnerschaftlichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich (§§ 15 ff LPartG, §§ 1564 ff BGB, § 2 ff des Versorgungsausgleichsgesetzes). Einen besonderen Beleg dafür, dass die gesetzliche Definition der ehelichen und der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft - abgesehen von der Verschieden- bzw. Gleichgeschlechtlichkeit der Beteiligten - identisch ist, enthalten die gesetzlichen Regelungen zu der Frage des Getrenntlebens: Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LPartG und § 1567Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Lebenspartner / Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner / Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche / eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach alledem liegt eine ausländerrechtlich schützenswerte lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft entsprechend den Anforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft (nur) dann vor, wenn die Lebenspartner einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Lebenspartner zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die auch durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Lebenspartner räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 16.96 - (zur ehelichen Lebensgemeinschaft). Konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Herrn E. eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft im vorstehenden Sinne führt, sind weiterhin weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil stellt sich das Verhältnis der beiden Personen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht als Lebenspartnerschaft im Sinne von § 27 Abs. 2 AufenthG, sondern (nur) als freundschaftliches Verhältnis dar. In dessen Rahmen lebt der Kläger im Haus des nach eigenen Angaben familiär und sozial alleinstehenden Herr E. in einer eigenen Wohnung oder zumindest in einem eigenen Wohnbereich und will Herr E. dem Kläger aus menschlich nachvollziehbaren Gründen ein Aufenthaltsrecht für Deutschland verschaffen, nachdem der entsprechende Versuch des Klägers fehlgeschlagen ist, über seine Mutter oder über ein Studium auf Dauer in Deutschland Fuß zu fassen. Auf die Frage, ob - wie die Beklagte vermutet und wie in einzelnen Zeitungsartikel über das Strafverfahren dargestellt - Herr E. der "Lebenspartner" der Mutter des Klägers war und aus dieser Motivation heraus handelt, kommt es nicht an. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ausgestaltung einer ehelichen wie einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft einzig die Betreffenden bestimmen. Jedenfalls dann aber, wenn die "Lebenspartner" wie im vorliegenden Fall außer dem formalen Band der eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer allenfalls lockeren Wohn- und Zweckgemeinschaft (Aufenthaltsverschaffung einerseits, soziale Kontakte andererseits) nichts miteinander verbindet, was auf den Willen zu einer gemeinsame Lebensgestaltung bei geistiger und emotionaler Verbundenheit erkennen lässt, kann von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 2 AufenthG keine Rede sein. Das Bild einer sog. "Scheinpartnerschaft" im oben dargestellten Sinne ergibt sich aus zahlreichen Anhaltspunkten in den Akten. Auch das äußere Bild entspricht weitgehend dem typischen Bild einer sog. "Scheinehe", wie es sich dem Gericht aus vielen Fällen darstellt. Demgegenüber hat der Kläger weder in den Verwaltungs- oder dem Strafverfahren noch in den von ihm betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände aufgezeigt, die die Feststellung zulassen, er und Herr E. führten eine ausländerrechtlich schützenswerte lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft. Spätestens ab Mitte 1995 strebte der damals 17jährige Kläger eine Übersiedlung nach Deutschland an, zunächst über seine hier deutschverheiratete Mutter, ab 1996 und schließlich ab 2000 über ein vermeintliches Studium. Nachdem die Beklagte schließlich mit Ordnungsverfügung vom 4.6.2007 die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken endgültig abgelehnt hatte, begründete der anwaltlich von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger seine Rechtsbehelfe (Widerspruch, Eilrechtsschutzverfahren) zunächst ausschließlich mit dem unzutreffenden Vortrag, das Studium fortführen und abschließen zu wollen. Erst am 11.9.2007, an dem Tag, an dem die 12. Kammer den Eilrechtsschutzantrag im Verfahren 12 L 990/07 ablehnte - und zwar "erwartungsgemäß", wie sein Prozessbevollmächtigter dem Kläger unter dem 18.9.2007 mitteilte, vgl. Bl. 46 der Strafakte - ging der Kläger mit dem 25 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen E. formell eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Dabei hatte der anwaltlich vertretene Kläger im Verwaltungsverfahren oder einem der gerichtlichen Verfahren bis dahin nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu leben, aus der er ggf. nach der förmlichen Eintragung ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Die Erwähnung eines (zukünftigen) deutschen Lebenspartners wäre aber schon deshalb zu erwarten gewesen, weil der Kläger und Herr E. nach ihren Angaben in den Befragungen am 16.10.2007 sich seit 2004 kannten und bereits seit etwa Oktober 2006 ein "Paar" gewesen sein wollen. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6.6.2012 vor der Kammer wiederholt und ergänzt, er sei bereits 2006 - wegen angeblicher Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater, der gewollt habe, dass der Kläger weiter studiere - zu Herrn E. gezogen. In diesem Zusammenhang hat er in der mündlichen Verhandlung außerdem erklärt, nach der "Drohung", Deutschland verlassen zu müssen, hätten sie sich (von seinem Prozessbevollmächtigten?) beraten lassen, wie dies zu verhindern sei. Die Lebenspartnerschaft hätten sie als Möglichkeit gesehen, in Deutschland zu bleiben. Hiermit seien sie "einverstanden" gewesen (insoweit in der Niederschrift nicht protokolliert). Trotz des angeblich zumindest teilweisen Einzugs des Klägers in das Haus des Herrn E. im Jahr 2006 und obwohl sein Prozessbevollmächtigter bereits am 12.9.2007 mit der Antragstellung behauptete, gemeinsamer Wohnsitz der "Lebenspartner" sei im O.-----------weg 0, musste der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten mit dem vorgenannten Schreiben vom 18.9.2007, gerichtet an die Adresse S1.-----weg 00, daran erinnert werden, sich unter der Adresse des Herrn E. , unter der u.a. mit einem "Hausbesuch" zu rechnen sei, anzumelden (Bl. 46 der Strafakte). Dies geschah dann rückwirkend zum 20.8.2007. Das Ergebnis der örtlichen Ermittlungen von Mitarbeitern der Beklagten am 16.10.2007 zeigte u.a. auf, dass der Kläger innerhalb des Hauses des Herrn E. - in dem sich die Mutter des Klägers nach dem Bericht besser auskannte als der Kläger - eine eigene Wohnung mit eigenem Bad bewohnte. Außerdem wurden Schreiben aufgefunden, die an den Kläger unter der Adresse "c/o M. , S1.-----weg 00" gerichtet waren, zuletzt mit Datum vom 8.10.2007. Die polizeiliche Hausdurchsuchung am frühen Morgen des 23.4.2008 (einem Mittwoch) förderte ebenfalls keine Tatsachen zutage, die die pauschale Behauptung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zu einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft hätten stützen können. U.a. stand nur ein Frühstücksgedeck auf dem Tisch, offenbar für den angetroffenen Herrn E. . Der Kläger sollte sich bei einem von Herrn E. nicht näher bezeichneten Freund befinden. Einzelheiten zur angeblichen Führung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft haben der Kläger und Herr E. auch nicht im Rahmen des Ermittlungs- und Strafverfahrens vorgetragen, obwohl hierzu ausreichend Gelegenheit bestand. Im Gegenteil hat der Kläger auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ebenso so wenig wie Herr E. Angaben zur Sache, speziell zum tatsächlichen Führen einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gemacht. Vielmehr haben beide sich über den Prozessbevollmächtigten bereits dort lediglich auf die Rechtsansichten zu den generellen Anforderungen an eine solche Lebensgemeinschaft berufen. Auch wenn dieses Vorgehen strafprozessual zulässig ist, haben der Kläger und Herr E. damit zumindest nicht die Chance genutzt, Zweifel an dem Nichtbestehen einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft auszuräumen oder gar positiv Umstände und Tatsachen zu ihrem Zusammenleben vorzutragen, aus denen auf das Vorliegen einer solchen tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft geschlossen werden könnten. Selbst die Mutter des Klägers, die zumindest freundschaftlich mit Herrn E. verbunden war, machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dass auch insoweit nichts dafür ersichtlich war und ist, was für eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft zwischen ihrem Sohn und Herrn E. sprechen könnte. In dieses Bild, vorbehaltlich aller angezeigten Zweifel an der Berichterstattung insbesondere in einer Boulevardzeitung, passen die angeblichen Angaben des Herrn E. und des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie sie in den Artikeln des Express vom 27.8.2008 und 28.8.2008 dargestellt sind. Selbst zur Begründung im Eilrechtsschutzverfahren 12 L 1082/09 ließ der Kläger mit Ausnahme des angeblich nunmehr gemeinsamen Girokontos keine positiven Tatsachen vortragen, aus denen sich eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 2 AufenthG hätte ergeben können. Vielmehr beschränkte sich der Kläger im Wesentlichen auf den Versuch, die Beurteilung der Beklagten in Zweifel zu ziehen mit dem Argument, es gebe keine Hinweise auf das Nichtbestehen einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft. Dabei wurde immerhin eingeräumt, dass - wie die Beklagte bereits festgestellt hatte - der Kläger und Herr E. "in getrennten Zimmern schlafen". Wie zu beurteilen ist, dass Herr E. an dem Erörterungstermin in Köln vor dem OVG NRW am 17.1.2011 nicht teilgenommen hat, obwohl allen Beteiligten bewusst war, dass Gegenstand der Erörterung das angeblich aus der vorgetragenen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft folgende Aufenthaltsrecht sein werde, mag in diesem Zusammenhang dahin stehen. Jedenfalls taugt dieser Umstand nicht zur Darlegung einer Beistandsgemeinschaft, wie sie mitprägend für eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist. Die örtlichen Ermittlungen der Beklagten im S1.-----weg am 13.5.2011 förderten keine Tatsachen zutage, die für oder gegen eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Herrn E. sprechen. Hingegen konnte der Beklagte am 9.8.2011 im O.-----------weg 0 erneut feststellen, dass der Kläger und Herr E. in unterschiedlichen Wohnungen, jedenfalls unterschiedlichen Wohnbereichen wohnten. Obwohl die anwaltlich vertretenen "Lebenspartner" inzwischen angeblich seit drei Jahren eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft führten, konnten der Kläger und Herr E. keine Umstände oder Tatsachen aufzeigen oder gar belegen, die auf eine tatsächliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 2 AufenthG hätten schließen lassen können. Schließlich haben der Kläger und Herr E. auch die Gelegenheit nicht genutzt, im Rahmen einer erneuten Befragung durch die Beklagte am 4.4.2012 eine Darstellung einer tatsächlich gelebten lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft zu geben. Vor dem dargestellten tatsächlichen Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch nach allen Darstellungen seines Prozessbevollmächtigten der Kläger und Herr E. kein homosexuelles Paar sind, hätte es schon überzeugender konkreter und substanzieller Angaben bedurft, warum dennoch zwischen Herrn E. und dem Kläger eine ausländerrechtlich schützenswerte lebenspartnerschaftliche (gleichgeschlechtliche) Gemeinschaft im oben dargestellten Sinne hergestellt und gewahrt werden soll. Zumal auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 3.4.2012 (18 E 172/12) im vorliegenden Verfahren auf die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast des Klägers und darauf hingewiesen hat, dass der Kläger dieser bisher nicht nachgekommen war. An einem solchen nachvollziehbaren Vortrag fehlt es bis heute. Wie bereits benannt, haben der Kläger und Herr E. auch am 4.4.2012 gegenüber der Beklagten hierzu nichts vorgetragen. Aus dem pauschalen, als wahr unterstellten Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung lässt sich allenfalls ableiten, dass Herr E. und der Kläger in einem Haus (nicht aber in einer Wohnung) leben, dass Herr E. weiterhin auch den Lebensunterhalt des Klägers erwirtschaftet und dass der trotz ausländerrechtlicher Gestattung (zumindest bisher) keiner Erwerbstätigkeit nachgehende Kläger Herrn E. unterschiedlich unterstützt. Das bereits früher behauptete gemeinsame Girokonto - das der Kläger ursprünglich alleine als "Habenumsatzmodell" inne hatte (Einzelheiten vgl. Bl. 90, 98 der Ausländerakte) - und die damit angeblich verbundenen finanziellen Dinge vermögen kein gemeinsames Wirtschaften, sondern allenfalls zu belegen, dass der Kläger das von Herrn E. erzielte Einkommen, evtl. auch sein Vermögen, verwaltet und hierüber verfügen kann. Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht, warum das bereits während des Strafverfahrens gefertigte und dort vorgelegte Testament des Herrn E. zugunsten des Klägers oder ein angeblich nunmehr geplanter Erbvertrag geeignet sein sollen, das sich aus den obigen Ausführungen abgeleitete Bild einer sog. "Scheinpartnerschaft" ansatzweise in Frage zu stellen und sogar auf eine echte lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft hinzudeuten. Die persönlichen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einem normalen Tagesablauf und zu Freunden und Bekannten zeigen ebenfalls keine Tatsachen auf, die indiziell das Bild eines "Paares" in einer Lebenspartnerschaft schaffen könnten. Man stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, frühstücke getrennt, verbringe (bedingt durch die Erwerbstätigkeit des Herrn E. ) den Tag getrennt und gehe, nach gemeinsamen Essen und Fernsehschauen, zu unterschiedlichen Zeiten zu Bett, nach dem Akteninhalt allerdings zumindest in unterschiedlichen Schlaf- und Sanitärbereichen. Die vom Kläger bezeichneten Personen sind allesamt seine Freunde; gemeinsame Bekannte werden nicht benannt. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Rahmen seiner Angaben dem Gericht auch nicht den Eindruck vermittelt hat, er verbringe mit Herrn E. als Paar Zeiten mit seinen Freunden, z.B. einem S2. . In Bezug auf einen weiteren Freund (K3. W. ) erklärte der Kläger sogar ausdrücklich, dieser sei zuletzt vor einer Woche "bei mir" gewesen und er habe "bei mir" geschlafen. Auf ausdrückliche gerichtliche Frage hat der Kläger weiter behauptet, er und Herr E. seien schon 2006 ein Paar gewesen, denn dieser sei "immer zuverlässig" gewesen und habe ihm "geholfen". Darunter verstehe er, dass sie gemerkt hätten, dass "wir gut zusammen leben können und dass wir uns vertrauen." Berücksichtigt man die weitere Aussage des Klägers, man habe schon damals (2006) "so gelebt wie heute", so ergibt sich mit Blick auf die obigen Ausführungen zur fehlenden lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, insbesondere das erstmalige "Auftauchen" eines Lebenspartners nach Ablehnung eines Aufenthaltsrechts im September 2007, dass den Kläger und Herrn E. auch heute allenfalls ein freundschaftliches Verhältnis verbindet. Möglicherweise leben sie zumindest teilweise "miteinander" oder "nebeneinander", aber jedenfalls nicht "gemeinsam" als Paar. Eine gemeinsame Lebensgestaltung und eine auch geistige und emotionale Verbundenheit zwischen dem Kläger und Herrn E. , die für die Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 27 Abs. 2 AufenthG erforderlich ist, lässt sich den - hier als wahr unterstellten - Behauptungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten nach alledem nicht entnehmen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.