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Urteil

18 K 4149/10.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0615.18K4149.10A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2010 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerken-nung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2010 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerken-nung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, lebte zuletzt in Hawija, Distrikt Kerkuk, Provinz Tamin und reiste nach seinen Angaben am 20.12.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 22.3.2002 ab, stellte fest, dass weder Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG noch solche nach § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak an. Seine dagegen erhobene Klage wies die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8.10.2004 (18 K 2657/02.A) wegen des inzwischen erfolgten Zusammenbruchs des Baath-Regimes ab. Der Kläger stellte am 8.8.2008 einen Asylfolgeantrag. Im Verlauf des Verfahrens legte er mehrere Dokumente vor. Ausweislich einer nervenärztlichen Bescheinigung vom 30.7.2007 hat er erhebliche psychische Probleme aufgrund der Wohn-und Lebenssituation mit suizidalen Äußerungen. Laut Attest eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.9.2008 hat der Kläger Schmerzen in den Extremitäten und eine Angststörung, gefolgt von einer Anpassungsstörung und depressiven Verstimmung; außerdem bestehe der Verdacht auf eine Nahrungsmittelallergie. Verschiedene Vertriebenenausweise sind in arabischer und teilweise englischer Sprache gehalten. Ein gegen ihn gerichteter Haftbefehl datiert vom 28.12.2001. Laut einer Sterbeurkunde eines Verwandten vom 16.6.2006 war dieser Mann erschossen worden. Ausweislich der Übersetzung einer Urkunde vom 19.5.2008 wurde sein Bruder und dessen Verwandten seitens "Jammaett Anssar Al-Sunna" mit dem Tod bedroht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 27 bis 33 und 39 bis 41 der Beiakte 1 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2012 und 15.6.2012 Bezug genommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.6.2010 die Anträge des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 22.3.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, der aus dem Jahr 2001 stammende Haftbefehl sei bereits deshalb kein zulässiges Beweismittel, weil das Baath-Regime gestürzt worden sei und von der jetzigen Regierung keine Gefahr für den Kläger ausgehe. Aus den nichtärztlichen anderen Dokumenten gehe keine Verbindung zum Kläger hervor. Außerdem könne angesichts der Möglichkeit, im Irak jedes Dokument als Totalfälschung oder als Dokument mit unrichtigem Inhalt zu beschaffen, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die vom Kläger vorgelegten Dokumente echt seien. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor, weil in der Provinz Tamin derzeit kein Konflikt i.S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege. Die Erkrankungen des Klägers hätten keinen Bezug zum Irak bzw. seien durch Weglassen Allergie auslösender Nahrung zu beseitigen. Der Kläger sei bei einer Rückkehr auch weder einer konkreten Gefährdung noch einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Dagegen hat der Kläger am 5.7.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er befürchte, bei Rückkehr von Mitgliedern der militanten, extremistischen islamistischen Terrororganisation Ansar al-Sunna getötet zu werden, die laut Vermutung der Vereinigten Staaten von Amerika und der irakischen Übergangsregierung mit al-Qaida in Kontakt stehe. Seine Familie lebe in einem Flüchtlingslager, einer seiner Brüder sei am 16.6.2006 von Unbekannten getötet und sein anderer Bruder mit einem Schreiben der genannten Terrorgruppe für den Fall, dass dieser weiter für den Staat arbeite, mit dem Tod bedroht worden. Drei Cousins seines Vaters seien ebenfalls bedroht und in der nahen Vergangenheit getötet worden, wie aus der ihm derzeit allein vorliegenden Sterbeurkunde vom 7.3.2006 hervorgehe. Seine im Irak verbliebene Ehefrau sei öfter nach ihm befragt worden und habe ebenfalls ein Drohschreiben der genannten Gruppierung erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23.6.2010 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Befragung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Terminsprotokolle vom 7.5.2012 und vom 15.6.2012 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 18 K 4149/10.A und 18 K 2657/02.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf seine Anerkennung als Asylberechtigter und die entsprechende Abänderung des Bescheids vom 22.3.2002 begehrt wird. Insoweit ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der beim Bundesamt gestellte Folgeantrag auf § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschränkt war. Außerdem hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG), weil er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland und damit durch einen so genannten sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist war. Im Übrigen ist die Klage zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil er im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG für ihn hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte war gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorlagen. Denn mit dem Drohbrief vom 19.5.2008 hatte sich die Sachlage i. V. m. der seit dem 1.1.2005 geltenden neuen Rechtslage in Form des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, vgl. zu einer kumulativen Änderung von Sach- und Rechtslage: VG Köln, Urteil vom 10.2.2006 - 18 K 6735/05.A -, flüchtlingsrechtlich zugunsten des Klägers geändert. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, also die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids bzw. der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ist, dass der Asylbewerber die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung wegen des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes schlüssig vorträgt. Dagegen ist es für die Zulässigkeit des Folgeantrags nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht als begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung rechtfertigt. Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, ist der Folgeantrag unbeachtlich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 -, DVBl. 2000, 1048 m.w.N. Das an den in Kerkuk lebenden Bruder des Klägers gerichtete Schreiben vom 19.5.2008 war und ist objektiv geeignet, von der Möglichkeit einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zugunsten des Klägers auszugehen, weil die Bedrohung von Angehörigen eines Mitglieds von Sicherheitskräften durch nicht staatliche Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG die Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nahe legt. Die fehlerhafte Übersetzung ins Deutsche ändert an dem wahren Inhalt des in Arabisch gehaltenen Schreibens vom 19.5.2008 nichts; im Übrigen kann - auch - dem Kläger nicht die fehlerhafte Übersetzung zugerechnet werden. Den auf dem genannten Schreiben beruhenden Grund für das Wiederaufgreifen konnte er schon deshalb nicht in einem früheren Verfahren i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG geltend machen, weil er das Schreiben erst in der Zeit seiner Folgeantragstellung erhielt, weshalb zugleich die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten ist. Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung hat, besteht im Rahmen der dann vorzunehmenden Asylerfolgsprüfung die Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2000- 2 BvR 39/98 -, DVBl. 2000, 1048 . Danach erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 23.6.2010 insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG und insoweit auf eine Abänderung des Bescheids des Bundesamts vom 22.3.2002 mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen für den Kläger hinsichtlich des Irak vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weit gehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL (i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, juris, und vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011,51. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.7.1989, a. a. O.; vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16.2.2010 - 10 C 7.09 -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe durch nicht staatliche Akteure drohen, die in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen. Der Kläger ist nämlich durch eine von der Gefährdung seines Bruders abgeleitete Gefahr bedroht. Sein Bruder gehört gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Spiegelstrich 2 QRL wegen der von nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf tatsächliche oder zugeschriebene persönliche Merkmale vorgenommenen deutlichen Abgrenzung von der übrigen Bevölkerung einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an, deren Leben oder Freiheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Besonderen Gefahren durch Verfolger sind nämlich Personen des Wiederaufbaus ausgesetzt. Das gilt insbesondere für öffentliche Personen, wozu Polizisten, Soldaten, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes zählen, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/97.A - S. 21 des Entscheidungsabdrucks; Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 21/22; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration: Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe (FSH) - Alexandra Geiser: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 5.11.2009, S. 11 f. Dazu gehören die Asayisch als kurdischer Sicherheitsdienst, der eng mit dem Geheimdienst der kurdischen Parteien PUK bzw. KDP zusammenarbeitet. AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 13. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Sie werden häufig auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen. AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 22. Der Bruder des Klägers ist nach dem Drohbrief wegen der Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit bei den Asayisch in den Blickpunkt islamistischer Terroristen geraten und von diesen bedroht worden. Das folgt aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 19.5.2008. Die entsprechende deutsche Übersetzung dieses Schreibens in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2012 hat der Dolmetscher insoweit in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung vom 15.6.2012 bestätigt. Seine Übersetzung ist bereits deshalb nachvollziehbar, weil die anderweitige schriftliche Übersetzung auf Blatt 41 der Beiakte 1 für jede mit den irakischen Verhältnissen im Rahmen des Flüchtlingsrechts vertraute Person offensichtlich widersinnig ist. Die Asayisch müssten und würden ihre Tätigkeit ("die Terroristen ... liquidiert und eliminiert") in einem an eines ihrer Mitglieder gerichteten Drohbrief nämlich nicht ausdrücklich angeben. Die in dem Schreiben vom 19.5.2008 enthaltene Bedrohung erstreckt sich indes ausweislich der insofern korrekten deutschen Übersetzung, die sich auf Blatt 41 der Beiakte 1 befindet und vom Dolmetscher in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung vom 15.6.2012 unter - wegen der vielfältigen grammatikalischen Fehler nachvollziehbarer - Korrektur seiner spontanen Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2012 bestätigt worden ist, ausdrücklich auch auf die nahen Familienangehörigen des Bruders des Klägers und damit auch auf den Kläger selbst. Damit unterliegt auch der Kläger wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn wenn auch Familienangehörige von der "Kollaboration" bezichtigten Mitarbeitern ausländischer Organisationen oder Firmen riskieren, getötet zu werden, SFH (Alexandra Geiser): Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 5.11.2009, S. 12, gilt dasselbe jedenfalls für Familienangehörige von Sicherheitskräften, die ebenfalls ausdrücklich bedroht worden sind. Dass die in dem Drohbrief genannte Person der Bruder des Klägers ist, dieser bei den Asayisch arbeitet und der Drohbrief echt ist, ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2010 und vor allem aus seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am 7.5. und 15.6.2012. Aus den folgenden Gründen sind seine Angaben ebenso glaubhaft wie der Kläger nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt glaubwürdig ist: Gegen die Wahrheit seines von ihm vorgetragenen Wiederaufgreifensgrundes sprechen nicht die detailarmen Angaben im Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten, weil sich auch seine Befragung in der mündlichen Verhandlung äußerst zäh gestaltet hat und von Missverständnissen geprägt gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber - nach Ausräumung der Missverständnisse - gleichbleibend ohne inhaltliche Steigerungen vorgetragen. Bei seiner Befragung versuchte er nicht, seinen Vortrag aufzubauschen, obwohl er gerade angesichts der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Zeit genug für entsprechende Vorbereitungen und bei den vielfältigen Nachfragen des Einzelrichters Gelegenheit zu entsprechenden Antworten hatte. Vielmehr betonte und wiederholte er umgekehrt Umstände, auf die es für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht ankommt, wie etwa die Ereignisse in Hawija und die Unterbringung seiner Familie in Kerkuk. Ferner kann der Kläger naturgemäß keine konkreten Einzelheiten über diejenigen hinaus angeben, die er von seinem Bruder telefonisch erfahren hatte, weil der von ihm geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund ein Nachfluchtgrund ist. Maßgeblich erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nach dem unmittelbaren Eindruck des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung "mit seiner Kraft am Ende war". Das wird untermauert durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 30.7.2007 und vom 19.9.2008 über seine seelischen Schwierigkeiten. Diese Umstände haben es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts erschwert, möglichst konkret und umfassend auf die ihm gestellten Fragen zu antworten und sich um die Beschaffung des von ihm ins Verfahren eingeführten zweiten, gegen seine Ehefrau gerichteten Drohbriefs zu kümmern. Einen nicht unerheblichen Teil zur Überzeugungsbildung des Einzelrichters haben schließlich die Reaktionen des Klägers auf die normalerweise vom Einzelrichter nicht gestellten Fragen, ob der gegen den Bruder des Klägers gerichtete Drohbrief vom Kläger oder seinem Bruder "bestellt" worden sei, beigetragen. Diese Reaktionen zeugen zugleich von der gegenwärtigen seelischen Angeschlagenheit des Klägers, die es ihm nach Überzeugung des Einzelrichters unmöglich gemacht haben, eine Verfolgungslegende zu erfinden. Aus diesen Gründen ist der Einzelrichter trotz des Umstands, dass man gegenwärtig im Irak jedes nur gewünschte Dokument gegen Geld erhalten kann, AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 35, ebenfalls von der Echtheit des Original-Drohbriefs überzeugt. Dagegen spricht insbesondere nicht der Umstand, dass nach Meinung des vom Gericht als zuverlässig und fachlich versiert (ein)geschätzten Dolmetschers, der das Schreiben in der mündlichen Verhandlung übersetzt hat, von einem Kurden geschrieben worden zu sein scheint, der des Arabischen nicht hinreichend mächtig ist, und dass das Schreiben teils in Hocharabisch, teils in Dialektform gehalten ist. Denn die Gruppe Ansar al-Sunna, von der der Drohbrief stammt, ist eine kurdisch-arabische Islamistengruppe sunnitischer Prägung, vgl. nur Wikipedia unter Ansar as-Sunna, http://de.wikipedia.org/wiki/Ansar_as-Sunna , aufgerufen am 3.5.2012, vermutlich kurdischen Ursprungs. AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 11. Die Ansar al-Sunna ist eine andere Bezeichnung für die Ansar al-Islam mit einem "Emir" als ranghöchstem Anführer. Sie ist eine militante kurdisch-arabische Islamistengruppe sunnitischer Prägung auch im Zentral- und Nordirak, die eine radikale Deutung des Islam und eines "Heiligen Kriegs" im Irak vertritt, einen salafistischen Islamischen Staat zum Ziel hat, gegen die irakische Zentralregierung sowie die kurdische Autonomieregierung kämpft und Verbindungen zu anderen terroristischen Gruppierungen hatte. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ansar_as-Sunna , aufgerufen am 3.5.2012; http://en.wikipedia.org/wiki/Jamaat_Ansar-al-Sunna (in englischer Sprache), aufgerufen am 3.5.2010; Terrorist Organizations and Other Groups of Concern, Ansar al-Sunna (AS), updated August 24, 2007 from: "Chapter 8: Foreign Terrorist Organizations.", Country Reports on Terrorism 2005, US Department of State, April 30, 2006, http://www.investigativeproject.org/profile/125 , aufgerufen am 3.5.2012. Diese Gruppierung ist heute noch aktiv, AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 25, und schlagkräftig, stellt eine beträchtliche Sicherheitsbedrohung dar und nimmt u.a. die Stadt Kerkuk als Ausgangspunkt für Angriffe gegen kurdische Interessen im Nordirak. Vgl. Australian Government, Australian National Security, Listing of Terrorism Organizations, Ansar al-Islam, http://www.ema.gov.au/agd/WWW/ NationalSecurity.nsf/Page/What_Governments ar ..., aufgerufen am 3.5.2012; Ansar al-Islam (AI), National Counterterrorism Center, Terrorist Groups, Ansar al-Sunna, http://www.nctc.gov/site/groups/ai.html , aufgerufen am 3.5.2012. Weil die Gefahr terroristischer Aktionen außer von entsprechenden Mitteln vom Willen der Bedrohenden abhängt, spricht auch angesichts der Gefährlichkeit der genannten Gruppierung und des hohen Werts der bedrohten Rechtsgüter gegen die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr für den Kläger weder, dass seit dem Drohbrief seinem Bruder nichts passiert ist, noch dass weitere Bedrohungen der im Irak verbliebenen Familienmitglieder auch seit dem zweiten, an die Ehefrau des Klägers gerichteten Drohbrief nicht erfolgt sind. Vor der demnach beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr, von der Gruppierung Ansar al-Sunna massiv verletzt oder sogar getötet zu werden, kann der Kläger im Irak keinen hinreichenden Schutz finden. Die Sicherheitslage im Irak hat sich zwar verbessert, ist aber im weltweiten Vergleich immer noch verheerend. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch immer nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu garantieren. Ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem ist im Irak allenfalls in Ansätzen vorhanden. Einzelne Straftaten bleiben oft straflos. AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 6, 7, 15, 18, 21, 26. Insbesondere in den umstrittenen Gebieten, selbst dann, wenn der dort ausgeübte Einfluss der kurdischen Regionalregierung eher hoch bzw. die Lage dort eher stabil ist, überschreitet ein individueller Schutz gefährdeter Personen durch offizielle - auch kurdische - Sicherheitskräfte deren Kapazität bzw. Aufgabenbereich. Eva Savelsberg und Siamend Hajo - Europäisches Zentrum für Kurdische Studien - (EZKS) an VG München vom 17.2.2010, S. 31. Hinzu kommt, dass zu den Schwerpunkten willkürlicher Gewalt außer der Provinz Diyala und den Städten Bagdad und Mosul eben auch die Stadt Kerkuk gehört. AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 15, 23; Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding-mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.2.-9.3./6.4.-16.4.2010), S.11. Der Kläger hat schließlich keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dafür wäre Voraussetzung, dass er dauerhaft sämtliche Kontakte zu seiner in Kerkuk lebenden Familie abbricht. Da der Kläger sich völlig isolieren müsste, könnte er seine Existenzgrundlage außerhalb der für ihn nach alldem nicht mehr sicheren Stadt Kerkuk auf Dauer nicht sicherstellen, weil er zu anderen Gebieten im Irak keine sozialen Kontakte hat und deshalb nicht auf die Unterstützung einzelner Dritter zurückgreifen könnte. Auf solche sozialen Kontakte wäre er aber insbesondere wegen seines angeschlagenen seelischen Zustands, der in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, angewiesen. Hat der Kläger danach keine gesicherte Existenz im Zentral- und Süd-Irak, gilt dasselbe für die nördliche Region Kurdistan-Irak, wo der Kläger ebenfalls keine sozialen Beziehungen hat. Denn nach dem AA, Lagebericht vom 26.3.2012 (Stand: Februar 2012), S. 25, 33, sind die Behörden der als Fluchtziel bisher bevorzugten Provinzen im Nordirak mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert und ist die Versorgung der Binnenvertriebenen mit Nahrungsmitteln problematisch. Vor allem aber ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten unrealistisch und deshalb auch rechtlich unmöglich. Denn der Aufenthalt in den Städten der drei Nordprovinzen ist sehr teuer. EZKS an VG München vom 17.2.2010, S. 30. Ebenfalls unrealistisch ist, dass der Kläger als Araber seitens der Kurdischen Regionalregierung für die so genannten umstrittenen Gebiete, von denen der Scheichan derzeit flüchtlingsrechtlich sogar für die Minderheit der Yeziden als sicher anzusehen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.3.2011 - 9 A 567/11.A - (Subdistrikte al Khosch und al Fayda des Distrikts Til Kef), vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (beide zu den Distrikten Scheichan und al Scheichan); VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE (jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen), überhaupt eine Registrierung und damit Lebensmittelrationen erhält. Oftmals wird Rückkehrern mangels Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. AA, Lagebericht vom 26.3 2012 (Stand: Februar 2012), S. 31. In den umstrittenen Gebieten kommt hinzu, dass die Registrierung für den Bezug von Lebensmittelrationen Grundlage für die Zulassung zu den Wahlen in den Provinzen ist, dort aber nicht der Anteil der Araber, zu denen der Kläger gehört, sondern der Anteil von Kurden so hoch wie möglich gehalten werden soll, damit das geplante Referendum über die Zuordnung der umstrittenen Gebiete zu Gunsten einer Zuordnung zur kurdischen Region ausgeht. Vgl. dazu: EZKS an VG München vom 17.2.2010, S. 30. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Gründe ist auch die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak aufzuheben, wohingegen es wegen des Rangverhältnisses der Abschiebungsverbote auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und damit auf die Hilfsanträge nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.