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Urteil

4 K 7073/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nach § 45 GO NRW besteht nur, wenn Mandatstätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist und durch die Mandatsausübung ein finanzieller Nachteil entsteht. • Bei Pensionären, die ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, fehlt regelmäßig ein finanzieller Nachteil; deshalb besteht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. • Selbständige mit flexibel gestaltbarer Arbeitszeit müssen substantiiert darlegen, dass und wann ihnen durch Mandatstätigkeit konkrete Einnahmen entgangen sind.
Entscheidungsgründe
Kein Verdienstausfallersatz für pensionierten Ratsmitglied mit flexibler Nebentätigkeit • Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nach § 45 GO NRW besteht nur, wenn Mandatstätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist und durch die Mandatsausübung ein finanzieller Nachteil entsteht. • Bei Pensionären, die ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, fehlt regelmäßig ein finanzieller Nachteil; deshalb besteht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. • Selbständige mit flexibel gestaltbarer Arbeitszeit müssen substantiiert darlegen, dass und wann ihnen durch Mandatstätigkeit konkrete Einnahmen entgangen sind. Der Kläger ist pensionierter Stadtverwaltungsdirektor und seit 2004 Ratsmitglied. Er betreibt nebenbei selbständig Wohnungsverwaltung und beantragte Ersatz von Verdienstausfall für Teilnahmen an Ratssitzungen seit Oktober 2009. Die Kommune lehnte ab mit der Begründung, die Ruhestandsbezüge stellten eine Vollversorgung dar und Nebentätigkeiten seien nicht ersatzfähig. Der Kläger erklärte, seine Wohnungsverwaltertätigkeit sei Haupttätigkeit mit festen Abendarbeitszeiten und erleide durch Sitzungen Einkommensverluste. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger könne seine flexible Arbeit so legen, dass keine Einnahmeausfälle entstünden und — selbst wenn Haupttätigkeit — sei nicht erkennbar, welche konkreten Verluste tatsächlich eingetreten seien. Der Kläger klagte auf Zahlung für eine konkrete Sitzung; das Gericht hat entschieden. • Rechtliche Grundlage ist § 45 GO NRW: Ersatz des Verdienstausfalls nur, soweit Mandatsausübung während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. • Regelmäßige Arbeitszeit ist die gewöhnliche, berufstypische Arbeitszeit; bei Selbständigen ist diese regelmäßig flexibel gestaltbar, sodass Nachholung möglich ist. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wann und in welcher Höhe ihm konkrete Einnahmen als Wohnungsverwalter durch die Mandatsausübung entgangen sind; es fehlen Angaben zum Aufgaben- und Vertragsumfang der Verwaltungstätigkeit. • Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GO NRW entfällt der Ersatz, wenn ersichtlich kein finanzieller Nachteil entstanden ist; Pensionäre mit ungekürzten Versorgungsbezügen sind regelmäßig voll alimentiert und haben daher keinen ersatzfähigen Verlust. • Sinn und Zweck der Regelung zielt darauf ab, Personen im aktiven Berufsleben vor Verdienstausfällen zu schützen; ein Wechsel von der begünstigten Gruppe (aktiven Erwerbstätigen) zu den Pensionären bei gleichzeitiger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtfertigt keine Umdeutung zugunsten des Anspruchsstellers. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nach § 45 GO NRW, weil der Kläger als Pensionär durch ungekürzte Versorgungsbezüge keine ersatzfähigen finanziellen Nachteile darlegt und seine nebenberufliche Tätigkeit als flexibel gestaltbar anzusehen ist. Konkrete, nachweisbare Einnahmeausfälle infolge der Mandatsausübung sind nicht dargelegt worden, sodass die Voraussetzungen für einen Verdienstausgleich nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.