Urteil
14 K 6707/08.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0626.14K6707.08A.00
15Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.9.2008 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und ist schiitischen Glaubens. 3 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 8.1.2001 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte am 12.1.2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, Afghanistan vor etwa 1-3 Monaten aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Sein Bruder sei bereits getötet worden. In Afghanistan sei er etwa 6-7 Monate im Gefängnis gewesen, nachdem die Taliban Kabul erobert hätten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Hizb e Wahdat gewesen sei. Sein Bruder sei Kommandant dieser Partei gewesen. Nach der Machtübernahme der Taliban im Jahre 1996 habe er mit seiner Familie in die Provinz Bamian fliehen müssen, wo seine Familie etwas Ackerland besessen habe. Aufgrund der dort herrschenden Lebensmittelknappheit hätten sie Ende des Jahres 1999 nach Kabul zurückkehren müssen. Nach ihrer Rückkehr seien bereits in der folgenden Nacht 8 bewaffnete Taliban an der Wohnungstür erschienen. Sie hätten nach ihm und seinem Bruder gesucht und sie mit ins Gefängnis des 6. Stadtbezirks genommen. Am nächsten Morgen hätten sie seinen Bruder in ein anderes Gefängnis gebracht. Sein Bruder sei später in der Haft umgebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Kämpfer für die Hizb e Wahdat gewesen zu sein. Die Taliban hätten die Ablieferung von Waffen und Funkgeräten verlangt. Diese Dinge habe sein Bruder aber bereits der Jamiat e Islami übergeben. Nach 6-7 Monaten Haft sei ihm die Flucht gelungen. Bei der Flucht habe ihm ein ehemaliger Schulfreund namens U. geholfen, der als Wärter in das Gefängnis versetzt worden sei. Er habe ihn aus seiner Zelle geholt und in den Hof gebracht. Von den Schultern seines Schulfreundes sei er über die Gefängnismauer geklettert. Nach seiner Flucht habe er sich 4-5 Tage zu Hause aufgehalten. Dann sei er nach Pakistan geflohen. Das genaue Datum seiner Festnahme und seiner Flucht wisse er nicht. Er sei etwa im 2. oder 3. Monat des Jahres 2000 festgenommen worden. Nach Rückübersetzung seiner Angaben erklärte er, dass seine Eltern während seiner Haft umgezogen seien. Er sei nach seiner Flucht zur neuen Wohnung gegangen und habe sich dort 4-5 Tage aufgehalten. Die neue Wohnung sei im selben Stadtviertel gewesen wie die alte. In Köln lebe ein Cousin von ihm. Alle übrigen Verwandten, insbesondere seine Eltern und Geschwister lebten in Afghanistan. 4 Mit Bescheid vom 7.8.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. 5 Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (14 K 5621/03.A), zu deren Begründung er ergänzend vortrug, dass die politische Lage in Afghanistan nach wie vor nicht stabil sei, er als alleinstehender männlicher Erwachsener bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Existenzgrundlage habe und über keine Familienstrukturen verfüge, wurde mit Urteil vom 16.5.2006 abgewiesen. Der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2007 (20 A 2525/06.A) abgelehnt. 6 Am 24.1.2008 stellte der Kläger einen Folgeantrag, zu dessen Begründung er ein Attest des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Familientherapeuten Dr. B. vom 29.5.2007 vorlegte. In dem Attest wird bescheinigt, dass der Kläger an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und Suizidgefährdung leidet. 7 Mit Bescheid vom 26.9.2008 - als Einschreiben am 29.9.2008 zur Post gegeben - lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. 8 Hiergegen hat der Kläger am 15.10.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu der bereits vorgebrachten Erkrankung vor, bei einer Rückkehr in sein Heimatland könne er aufgrund der instabilen politischen Lage nicht ohne sein Leben bedrohende Gefahren leben. Die Lage in Kabul sei immer wieder äußerst angespannt und die Bevölkerung sowie auch die dort tätigen Schutztruppen seien täglich neuen und nicht kalkulierbaren Gefahren ausgesetzt. Als alleinstehender männlicher Erwachsener könne er seine persönliche Lebenssituation nicht so sichern, dass er eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne. Er habe keinerlei Kontakte mehr zu seiner Familie; er müsse befürchten, dass seine Familienmitglieder allesamt bereits tot seien. Bei einer Rückkehr wäre er völlig auf sich allein gestellt. Aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan hätten Rückkehrer keine realistische Aussicht darauf, der Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit zu entgehen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens legte der Kläger unter dem 8.6.2010 eine aktualisierte Diagnostik seitens des ihn behandelnden Therapeuten M. vor. Ferner reichte der Kläger unter dem 16.7.2010 eine weitere fachärztliche Bescheinigung von Dr. B. vom 7.7.2010 vor, die auf dessen Stellungnahme vom 29.5.2007 Bezug nimmt und eine massive Verschlechterung der psychischen Verfassung des Klägers beschreibt. Ein weiteres Schreiben des Therapeuten M. vom 25.7.2011, in dem dieser den Fortbestand der psychischen Erkrankung des Klägers bestätigt, hat der Kläger am 5.8.2011 vorgelegt. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.9.2008 zu verpflichten, 11 1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie 12 2. festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2011 hat die Kammer den Therapeuten M. zu der vorgetragenen Erkrankung des Klägers befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 17 Das Gericht hat über den psychischen Gesundheitszustand des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Therapiezentrums für Folteropfer der Caritas in Köln. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 6.2.2012 Bezug genommen. 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. 21 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 22 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Art. 16a GG noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. 2 bis 5, 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat hingegen einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 23 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Falle der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) oder eines auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkten Antrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind. § 51 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. In zeitlicher Hinsicht muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG haben zur Folge, dass der Kläger die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss. Das Gericht ist nicht befugt, andere als vom Kläger bei Antragstellung selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu legen, 24 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.4.1982 - 8 C 75.80 -; Urteil vom 30.8.1988 - 9 C 47/87 -, juris Rz. 8. 25 Wegen dieser Beschränkung auf die vom Kläger zur Begründung seines Folgeantrags selbst geltend gemachten Gründe kommt ein Wiederaufgreifen des Asylverfahren nach Art. 16a GG ebenso wenig in Betracht wie ein erneutes Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 26 Der Kläger hat seinen Folgeantrag ausschließlich auf seinen Gesundheitszustand gestützt und zum Nachweis das Attest des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Familientherapeuten Dr. B. vom 29.5.2007 beigefügt. Damit macht der Kläger zur Begründung seines Folgeantrags das Vorliegen eines neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geltend. Die Frage, ob einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan sein Gesundheitszustand entgegensteht, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls bei der Prüfung des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG relevant. 27 Soweit der Kläger durch Vorlage des Attestes ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG zum Abschiebungsschutz begehrt, ist die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Das Attest von Dr. B. datiert auf den 29.5.2007 und ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.6.2007 per Fax zu. Ab diesem Zeitpunkt hatte der klägerische Prozessbevollmächtigte, dessen Kenntnis sich der Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, Kenntnis vom Vorliegen eines aus seiner Sicht beachtlichen Wiederaufnahmegrundes. Gemessen an diesem Fristbeginn ist jedoch der am 24.1.2008 gestellte Folgeantrag verfristet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich im Ergebnis auch nicht auf die fehlende Kenntnis von der Asylrelevanz der im Attest beschriebenen Erkrankung des Klägers und deren Fortgang im Falle der Abschiebung im Zielstaat berufen. Denn jedenfalls spätestens mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 15.8.2007 wurde er über die mögliche Asylrelevanz in Kenntnis gesetzt. Aber auch ausgehend von einem auf diesen Tag datierten Fristbeginn ist der Folgeantrag verfristet. 28 Ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen zurückgenommen oder widerrufen wird. § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG, der für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessenentscheidung ausschließt, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Anträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41/99 -, juris Rz. 10. 30 Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen besteht jedoch nur dann, wenn dem Bundesamt kein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung ist das Ermessen allerdings nur dann zu Gunsten eines Ausländers auf Null reduziert, wenn er einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von der Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, juris Rz. 16 mwN. 32 Das hat das Bundesamt nach den Ausführungen im Bescheid vom 26.9.2008 auch zutreffend so gesehen, aber angenommen, es lägen keine Gründe vor, die eine Abänderung der Entscheidung zu Abschiebungshindernissen rechtfertigten. Dem kann zunächst insoweit zugestimmt werden, als die Feststellungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG betroffen sind. Diesbezüglich fehlt es bereits schon an einem entsprechender Sachvortrag, der tatbestandsmäßig bei den genannten Vorschriften zutreffen könnte. Soweit der Kläger zuletzt auf die instabile politische Lage und eine erhebliche Bedrohung in Afghanistan durch die Zunahme der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle hinweist, führt dies auch im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu keiner abweichenden Entscheidung. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kabul nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt wäre. 33 Vgl. Urteile der Kammer vom 13.12.2011 - 14 K 286/10.A, 14 K 958/10.A - und vom 28.10.2011 - 14 K 3778/10.A - mit ausführlicher Darstellung der Erkenntnisquellen; ebenso Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 -, alle zitiert nach juris. 34 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich der Person des Klägers nicht ersichtlich. 35 Der Kläger hat aber aufgrund seiner psychischen Erkrankung einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 36 Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 37 Im Falle des Klägers ist das der Beklagten im Hinblick auf § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung würde zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, da der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt wäre. 38 Nach den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 39 BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, Rz. 15; Beschluss vom 17.8.2011 - 10 B 13/11 - , Rz. 3, beide zitiert nach juris. 40 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung auch wegen einer zu erwartenden sogenannten Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen eines Traumas ergeben. Dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind, ist inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. 41 So Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 210/05 -, juris Rz. 31 mwN. 42 Die Kammer ist davon überzeugt, dass im Falle des Klägers eine derartige wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers droht, wenn er gezwungen wäre, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Kläger leidet an einer seit mehreren Jahren bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schweren depressiven Begleitsymptomatik. Eine zwangsweise Rückkehr des Klägers nach Afghanistan hätte eine extreme Verschlechterung seines psychischen Zustandes verbunden mit einer erheblichen Suizidgefährdung zur Folge. 43 Die Einschätzung der Kammer beruht im Wesentlichen auf den Feststellungen des psychologischen Fachgutachtens des Therapiezentrums für Folteropfer vom 6.2.2012. Dabei handelt es sich um ein vom Gericht eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten. Das Fachgutachten stimmt im Ergebnis mit der Diagnose überein, die bereits in den gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. B. vom 29.5.2007 und 7.7.2010 gestellt worden ist. Diesen sachkundigen Stellungnahmen ist die Beklagte nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegengetreten. 44 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gericht im Hinblick auf medizinische Wertungen selbst nicht ausreichend sachkundig ist, um das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung beim Kläger festzustellen, ohne externen Sachverstand hinzuzuziehen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es in den hier entscheidungserheblichen medizinischen (psychotraumatologischen und psychotherapeutischen) Fachfragen (wie insbesondere genaue Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung sowie Therapiemöglichkeiten einschließlich Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters gibt. 45 So BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 -, juris Rz. 3. 46 Gleiches gilt auch für die Beklagte, deren Ausführungen zu der Erkrankung des Klägers als laienhafte Wertungen zu verstehen sind. Sachverständige Feststellungen, die ihre Einwände gegen das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten in fachlicher Hinsicht bestätigen, hat die Beklagte demgegenüber nicht treffen lassen. 47 Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten hat die im Beweisbeschluss vom 19.8.2011 gestellten Beweisfragen ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend beantwortet. Dabei werden zunächst die theoretischen Grundlagen bei der Diagnose von Posttraumatischen Belastungsstörungen, der Beurteilung der Aussagequalität bei psychischen Traumatisierungen und die Besonderheiten der Aussagequalität bei Flüchtlingen dargestellt. Sodann wird die Untersuchung des Klägers bei seinen vier Untersuchungsterminen am 14.11.2011, 21.11.2011, 28.11.2011 und 5.12.2011 ausführlich beschrieben. Die darauf basierende Schlussfolgerung der o.g. psychischen Erkrankung des Klägers steht danach für die Kammer außer Zweifel. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. 48 Soweit der Vortrag des Klägers - worauf auch die Beklagte hinweist - Widersprüche aufweist, lassen sich diese nach der Einschätzung des Sachverständigengutachtens teilweise mit der Symptomatik der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung erklären. Danach seien bei traumatisierten Menschen besondere Gedächtniseffekte festzustellen, die die Darstellung der traumatischen Situation unmöglich machen oder zumindest erschweren. Dies könne sich äußern in mangelnder Konkretheit, fehlenden Details und mangelnder Originalität. Die Aussagen wirkten häufig bizarr und sogar unrealistisch. Unter Umstände mangele es an Kohärenz. Typisch seien Probleme der zeitlichen Einordnung und fehlenden Chronologie. Hierüber könne im Einzelnen die Aussage zunächst als widersprüchlich erscheinen. Viele Betroffene neigten dazu, Erinnerungslücken aufzufüllen, um nicht als "unzurechnungsfähig" dazustehen. Auch dies könne zu einer Inkonstanz der Aussagen beitragen. Darüberhinaus seien die aufgetretenen Widersprüche teilweise durch sprachliche Besonderheiten und die besondere Situation bei Anhörungen erklärbar. Letztere stelle eine belastende Situation für Traumatisierte dar, die das Aussageverhalten beeinflussen könne. Überflutung mit traumatogenen Rückerinnerungen, Angst, Schuld- und Schamgefühle, Misstrauen und verlorenes Selbstwertgefühl könnten ausgelöst werden. Auch dass im Laufe der Zeit neues Material auftrete, der Klient über weitere traumatisierende Situationen berichte, sei bei traumatisierten Menschen normal und dürfe nicht als Zeichen mangelnder Glaubwürdigkeit gewertet werden. Darüber hinaus seien Übertragungsphänomene zu berücksichtigen: In Abwehr einer schrecklichen Realität bezweifele der Kläger selbst manchmal das Geschehene oder möchte es nicht wahrhaben. Außerdem übertrügen sich auch Ängste, man könne ihm nicht glauben, oder führten möglicherweise zu einer Verwirrung, was er in Anhörungen sagen müsse oder dürfe. Diese für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen finden zum Teil ihre Bestätigung auch in den Angaben des Therapeuten des Klägers, Herrn M. , den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2011 befragt hat. Herr M. hat dabei überzeugend dargelegt, dass es normal sei, dass im Laufe der Begutachtung weitere traumatisierende Erlebnisse zu Tage treten, die während der therapeutischen Behandlung noch nicht angesprochen worden seien. Der Verlauf von posttraumatischen Belastungsstörungen sei dadurch gekennzeichnet, dass große emotionale Schwankungen aufträten. Traumatische Erlebnisse würden beim Kläger nach wie vor an die Oberfläche gespült und träten in Schüben auf. Die von dem Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Schilderung des Klägers über die traumatisierenden Ereignisse beschriebenen Symptome des Klägers stimmen letztlich auch mit denen überein, die Dr. B. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.5.2007 wiedergegeben hat. Sie fügen sich im ihrer Gesamtheit in das Bild, das das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 19.8.2011 von dem Kläger im Verlaufe seiner Schilderungen gewinnen konnte. 49 Gegen die Richtigkeit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht auch nicht, dass sich der Kläger erst mehrere Jahre nach der Einreise ins Bundesgebiet psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Auskunft von Herrn M. zunächst mit dem Diakonischen Werk über eine Anlaufstelle verfügte. Dieses habe versucht, die Situation des Klägers zu stabilisieren, was ihm wegen der psychischen Erkrankung des Klägers aber im Ergebnis nicht möglich gewesen sei. Erst daraufhin sei Mitte 2006 der Kontakt zu Herrn M. hergestellt und im Anschluss die therapeutischen Gespräche aufgenommen worden. Die bestehende Erkrankung sei seinerzeit durch die damals bestehende Wohnsituation derart verstärkt worden, dass der Kläger gegenüber Herrn M. von starker Selbstmordgefährdung gesprochen habe. Durch eine Veränderung der Wohnsituation sei es gelungen, den Gesundheitszustand des Klägers zu stabilisieren. 50 Überzeugend ist für das Gericht schließlich auch die Beantwortung der Frage nach den Folgen einer Rückkehr in das Heimatland des Klägers. Nach dem Gutachten ist zu befürchten, dass der Kläger bereits bei Androhung einer erzwungenen Rückkehr suizidal werde. Soweit die suizidalen Impulse in Deutschland noch durch den bestehenden Kontakt zu Dr. B. und Herrn M. abgemildert werden könnten, wäre der Kläger diesbezüglich nach einer Rückkehr nach Afghanistan schutzlos. Der psychische Zustand würde sich auf jeden Fall nach einer Rückkehr extrem verschlechtern, depressive und traumaspezifische Symptome würden stark zunehmen. Es sei zu befürchten, dass der Kläger sich von einer unfreiwilligen Rückkehr endgültig nicht mehr erholt und langfristig in seiner sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit eingeschränkt bleiben wird. 51 Die geschilderten Auswirkungen der zwangsweise durchgesetzten Rückkehr nach Afghanistan stellen auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger nach den gutachterlichen Feststellungen bereits bei Bevorstehen der Abschiebung suizidal werden könnte. Denn die Kammer folgt auch insoweit den Einschätzungen der Sachverständigen, wonach die Wahrscheinlichkeit eines Suizids des Klägers aufgrund des positiv wirkenden Kontaktes des Klägers insbesondere zu Herrn M. gering ist. Hingegen ist aufgrund der Verhältnisse im Heimatland des Klägers ein solcher stabilisierender Kontakt geschweige denn eine Behandlung der Krankheit des Klägers nicht zu erwarten. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist der Zugang zu psycho-sozialer Trauma-Behandlung in Afghanistan sehr limitiert bis nicht vorhanden. Auch wenn sich der größte Teil der wenigen Institutionen, die eine Behandlung anbieten, in Kabul befindet, ist das keine Gewähr, dass die jeweiligen Patienten Zugang erhalten. Ohne die Unterstützung der Familie ist die Behandlung nicht möglich. 52 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Behandlung von Trauma in Kabul, 11.3.2009. Ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 16.6.2011 - 8 A 2011/10.A -, juris UA S. 12 f. Zur unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.1.2012, S. 27. 53 Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Kläger in dem vorstehend geschilderten Umfeld - selbst bei etwaiger Unterstützung aus dem Kreise noch in Kabul befindlicher Familienangehöriger - die medizinische Hilfe erhalten wird, die er nach der sachverständigen Einschätzung des Gutachtens vom 6.2.2012 benötigt. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz ZPO.