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Urteil

19 K 4900/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0628.19K4900.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde des P. Kreises. Unter dem 1. Dezember 2009 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr und berief sich darauf, 25 Jahre und 8 Monate Wechselschichtdienst geleistet zu haben (1. Oktober 1974 bis 6. April 1975 Streifendienst bei der Kreispolizeibehörde C. , 27. September 1975 bis 3. Oktober 1976 Schutzbereich IV beim Polizeipräsidium C. , 4. Oktober 1976 bis 31. Januar 1977 Verkehrsdienst beim Polizeipräsidium C. , 1. Februar 1977 bis 30. September 1999 Autobahnpolizei, 1. Oktober 1999 bis 10. Dezember 2000 Verkehrsdienst bei der Kreispolizeibehörde H. ). Der Antrag wurde mit Bescheid des Landrats des P. Kreises als Kreispolizeibehörde vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es könnten nur die Zeiten anerkannt werden, für die die entsprechende volle Wechselschichtzulage gewährt wurde. Erforderlich sei ein täglicher Dienst rund um die Uhr mit Nachtschicht. Nicht anerkannt wurden die Zeiträume 4. Oktober 1976 bis 31. Januar 1977 - Verkehrsdienst beim Polizeipräsidium C. - und 1. Oktober 1999 bis 10. Dezember 2000 - Verkehrsdienst bei der Kreispolizeibehörde H. -. Der Kläger hat am 3. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage (Erschwerniszulage nach der Erschwerniszulagenverordnung) einerseits und für die Anerkennung von Dienstjahren im Wechselschichtdienst i.S.d. § 115 LBG NRW andererseits seien nicht identisch. Er sei insbesondere auch in der Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen, denn seine Dienststelle sei während dieser Zeit die Hauptwache X. gewesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihn bereits mit Ende des Monats, in dem er das 61. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand treten zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt unter anderem aus, selbst wenn man nicht auf den tatsächlich vom Kläger geleisteten Wechselschichtdienst, sondern darauf abstelle, dass in der Dienststelle Wechselschichtdienst geleistet wurde, komme der Kläger lediglich auf eine Gesamtzeit von 24 Jahren, 2 Monaten und 13 Tagen im Wechselschichtdienst. Der Kläger sei in der Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 im Verkehrsdienst bei der Polizeiinspektion O. eingesetzt gewesen und habe keinen Wechselschichtdienst leisten müssen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2010, mit dem die Herabsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verringerung der Altersgrenze um ein Jahr. Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift verringert sich die in § 115 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze um ein Jahr für den Fall, dass der Beamte 25 Dienstjahre im Wechselschichtdienst abgeleistet hat. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ist Wechselschichtdienst eine Zeit, in der der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers darauf abstellt, dass es für die Verringerung der Altersgrenze regelmäßig nur darauf ankommt, dass der Beamte im Wechselschichtdienst "eingesetzt" war und nicht darauf, ob er durchgängig auch Wechselschichtdienst "geleistet" hat, vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 19 K 5364/08 -, juris, beläuft sich die Zeit des berücksichtigungsfähigen Wechselschichtdienstes des Klägers lediglich auf 24 Jahre, 2 Monate und 13 Tage. Insbesondere die Verwendung im Verkehrsdienst bei der Kreispolizeibehörde H. in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 10. Dezember 2000 stellte - ebenso wie die Verwendung im Verkehrsdienst beim Polizeipräsidium C. in der Zeit vom 4. Oktober 1976 bis 31. Januar 1977 - keinen dauernden Wechselschichtdienst im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW dar. Denn zum einen hat der Kläger während dieser Zeit schon nach eigenen Angaben nur in Ausnahmefällen Nachtdienst geleistet. Zum anderen sah der Dienstposten, auf dem der Kläger eingesetzt war, auch grundsätzlich keinen Nachtdienst vor. Der Kläger besetzte in dieser Zeit einen Dienstposten im dezentralen Verkehrsdienst der Polizeiinspektion O. . Das beklagte Land hat substantiiert dargelegt und durch Vorlage der entsprechenden Dienstanweisung auch belegt, dass die Beamten des dezentralen Verkehrsdienstes dort grundsätzlich keinen Nachtdienst versahen. Für sämtliche acht Planstellen im dezentralen Verkehrsdienst der Polizeiinspektion O. , dem der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit angehörte, war gemäß Dienstanweisung ein ständiger Wechselschichtdienst ausgeschlossen. Für die Dienstart, in der der Kläger eingesetzt war, kam ein Wechselschichtdienst damit nicht in Betracht. Zur Überzeugung der Kammer steht deshalb fest, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 10. Dezember 2000 weder im Wechselschichtdienst "eingesetzt" war noch Wechselschichtdienst "geleistet" hat. Ob andere Beamte, die im maßgeblichen Zeitraum in der Hauptwache X. ihren Dienst versahen, im ständigen Wechselschichtdienst eingesetzt waren, ist vorliegend unerheblich. Der Kläger hat war damit lediglich 24 Jahre, 2 Monate und 13 Tage im Wechselschichtdienst eingesetzt (6 Monate, 6 Tage Streifendienst bei der Kreispolizeibehörde C. , 1 Jahr, 7 Tage Schutzbereich IV beim Polizeipräsidium C. , 22 Jahre, 8 Monate Autobahnpolizei), womit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.