Beschluss
2 L 708/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zulässig, aber unbegründet.
• Bei Prüfungen nach § 68 BauO NRW beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die nach dieser Vorschrift zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.
• Innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB; ergänzend § 34 BauGB ist hier nicht heranzuziehen.
• Grenzbebauung ist zulässig, wenn der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen bis zur Grenze festsetzt und damit planungsrechtlich das Bauen ohne Grenzabstand ermöglicht.
• Die Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO sind nicht erfüllt, wenn die angegriffene Genehmigung den Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten verletzt.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung abgelehnt; Baugenehmigung innerhalb qualifizierten Bebauungsplans zulässig • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zulässig, aber unbegründet. • Bei Prüfungen nach § 68 BauO NRW beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die nach dieser Vorschrift zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. • Innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB; ergänzend § 34 BauGB ist hier nicht heranzuziehen. • Grenzbebauung ist zulässig, wenn der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen bis zur Grenze festsetzt und damit planungsrechtlich das Bauen ohne Grenzabstand ermöglicht. • Die Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO sind nicht erfüllt, wenn die angegriffene Genehmigung den Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.01.2012 für ein Wohngebäude auf dem Grundstück B.-----weg 00; die Beigeladene ist Vorhabenträgerin. Die Antragstellerin erhebt in der Hauptsache Klage (2 K 2747/12) mit dem Ziel, die Errichtung des nachbarlichen Bauvorhabens zu verhindern. Sie rügt insbesondere Verstöße gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften und macht Verletzungen ihrer Eigentümerrechte geltend. Die Antragsgegnerin erteilte die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW; das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00000/00. Das Gericht hat im vereinfachten Eilverfahren nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zu prüfen, ob die Baugenehmigung die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzt und ob die Interessenabwägung einen einstweiligen Rechtsschutz gebietet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten der Anordnung entgegen. • Zulässigkeit: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Vorgenommene Interessenabwägung folgt den Vorgaben des § 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO. • Bauplanungsrecht: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans; daher bestimmt sich die Zulässigkeit allein nach § 30 Abs.1 BauGB. Ergänzender Rückgriff auf § 34 BauGB ist unzulässig, weil ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt. Da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, ist es objektiv zulässig. • BauNVO/§15 BauNVO: Ein Abwehranspruch der Antragstellerin nach § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO liegt nicht vor, weil die Prüfung der Vorschrift auf die Art der Nutzung beschränkt ist und keine außergewöhnliche Quantitätswirkung vorliegt. • Bauordnungsrecht/§6 BauO NRW: Für die nördliche Außenwand sind keine Abstandflächen erforderlich nach § 6 Abs.1 Satz2b BauO NRW, weil der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen bis zur Grenze festsetzt und sichergestellt ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Soweit Abstandflächen erforderlich sind, werden die nach § 6 Abs.5 Satz5 BauO NRW geltenden Mindestmaße eingehalten. • Kontrolle nach § 68 BauO NRW: Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die gerichtliche Überprüfung auf die nach § 68 Abs.1 Satz4 BauO NRW geprüften Bestimmungen beschränkt; eine schwerwiegende Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit ist nicht ersichtlich. • Interessenabwägung: Das Interesse der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache für die Antragstellerin gering sind. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattungsfähig erklärt; Streitwertfestsetzung auf 3.750 Euro. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 2747/12 wird abgelehnt. Die Baugenehmigung vom 20.01.2012 verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten, weil das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Ein Abwehranspruch nach § 15 BauNVO und ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW sind nicht gegeben. Bei der zu treffenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem Baustopp. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.