Urteil
9 K 6109/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0629.9K6109.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger trat nach vorhergehendem Grundwehrdienst zum 01. Oktober 2008 in den Dienst der Beklagten und wurde aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 27. Mai 2008 (SaZ 12) im Dezember 2008 unter Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Zugleich wurde das Dienstzeitende auf den 30. September 2010 festgesetzt. 3 Von Anfang Februar 2009 an nahm er am Feldwebellehrgang teil, der Teil der für seine Laufbahn vorgesehenen Ausbildung ist. Während des laufenden Lehrgangs wurde er aufgrund einer truppenärztlichen Untersuchung als vorübergehend nicht verwendungsfähig eingestuft und Mitte Mai 2009 vom Lehrgang abgelöst. 4 Auch die Feldwebellehrgänge Ende Juni 2009 bzw. Ende September 2009 konnte er nicht absolvieren, da er nach den truppenärztlichen Bescheinigungen (Belegart 90/5) vom 20. Juli und 31. August 2009 in den betreffenden Zeiträumen nicht lehrgangstauglich war. 5 Daraufhin empfahl der beratende Arzt der Stammdienststelle der Bundeswehr unter Auswertung der Gesundheitsakte des Klägers, ein Dienstunfähigkeitsverfahren (im Folgenden: DU-Verfahren) einzuleiten. 6 Die Stammdienstelle der Bundeswehr teilte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, das DU-Verfahren einzuleiten, und hörte ihn dazu an. In dem Personalgespräch am 17. November 2009 erklärte der Kläger dazu, dass er auf dem Feldwebellehrgang unter Schlafstörungen und Angstzuständen gelitten und sich deswegen bei einer Ärztin der Sanitätsstaffel vor Ort vorgestellt habe. Er sei von ihr an das Fachsanitätszentrum Kiel zu einem Psychologen überwiesen worden. Dieser habe im Mai 2009 einen Termin im Bundeswehrkrankenhaus Koblenz festgelegt. Dort sei er dann erst im August 2009 in der psychiatrischen Abteilung gewesen und stationär aufgenommen worden. Im Anschluss an einige Untersuchungen sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund von depressiven Phasen, die immer wiederkehren würden, nicht zum Dienst in der Bundeswehr tauglich sei. Es sei jedoch keinerlei Therapieversuch wegen dieser Erkrankung unternommen worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei es ihm schon wieder gut gegangen und er habe lediglich Tipps erhalten wollen, wie er sich verhalten solle, wenn er nochmals in eine solche Phase käme. Er wolle nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, sondern die festgesetzte Dienstzeit von 2 Jahren abdienen. Dies hätten auch die Ärzte in Koblenz und der Truppenarzt im Sanitätszentrum Köln befürwortet. 7 Der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nahmen zu der beabsichtigten Einleitung des DU-Verfahrens dahingehend Stellung, dass der Kläger aufgrund psychischer Schwächen nicht in der Lage zu sein scheine, die erforderlichen Laufbahnlehrgänge erfolgreich abzuschließen. Ohne diese Laufbahnausbildung sei eine laufbahngerechte Verwendung nicht möglich. Ein Verbleiben im Dienst würde zu einer fortwährenden psychischen Belastung des Soldaten führen, so dass es vor allem im Interesse des Soldaten sei, das Dienstverhältnis zu beenden. Sie empfahlen wie der Truppenarzt, die Dienstzeit auf maximal 2 Jahre zu begrenzen. 8 Der Truppenarzt stellte zur Frage der Verwendungsfähigkeit unter dem 19. November 2009 fest, dass der Kläger für die vorgesehene Verwendung geeignet sei "mit Dienstzeitverkürzung auf maximal 2 Jahre". 9 Aufgrund dieser Untersuchungen und Stellungnahmen leitete die Stammdienststelle der Bundeswehr das DU-Verfahren ein, teilte dies dem Kläger mit und ordnete die Begutachtung zur Frage der Dienstunfähigkeit an. Der zuständige Truppenarzt attestierte am 14. Dezember 2009, dass der Kläger formal auf Dauer nicht dienstfähig sei. Aus fachärztlicher Sicht solle die Dienstzeit gekürzt werden und am 30. September 2010 enden. 10 Der nächste Disziplinarvorgesetzte empfahl in seiner Stellungnahme mit besonderem Nachdruck, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen. Nach der vorzeitigen Ablösung vom Feldwebellehrgang sei er unter anderem in der Ausbildung und Ausbildungsunterstützung von Grundwehrdienstleistenden wie auch Zeit- und Berufssoldaten eingesetzt worden. Er habe sich aber - wohl auch bedingt durch die Gesundheitsstörung - nur sehr eingeschränkt als Vorgesetzter darstellen können und könne derzeit als Vorgesetzter nicht eingesetzt werden. Darüber hinaus sei er - wohl auch als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - von den Truppenärzten längerfristig krank gemeldet worden. Dadurch hätten Einplanungen und Einbindungen in Aufträge nicht umgesetzt werden können. Beide Umstände beeinträchtigten den Dienstablauf nicht unerheblich. 11 Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte erklärte, dass er seit seiner Stellungnahme von Anfang Dezember 2009 in seiner Auffassung bestärkt worden sei, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Instabilität und seiner fehlenden Eignung als Vorgesetzter nicht die notwendigen Voraussetzungen erfülle, um laufbahngerecht ausgebildet und eingesetzt werden zu können. Der Kläger sei nur für einfache Fahr- und Bürotätigkeiten im Stab der Luftwaffen- und Unterstützungsgruppe Wahn einsetzbar. 12 Mit Schreiben vom 15. März 2010 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr zu entlassen. 13 In seiner Stellungnahme dazu und im Personalgespräch vom 18. März 2010 erklärte der Kläger, dass er mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei, da keinerlei Versuche seitens des Dienstherrn unternommen worden seien, seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Außerdem fühle er sich durchaus in der Lage, seinen Dienst wieder in vollem Umfang zu leisten. 14 Die Vertrauensperson erklärte zur beabsichtigten Entlassung im Wesentlichen, dass der Kläger ein ruhiger Soldat sei, der die ihm übertragenen Aufgaben mit Anleitung selbstständig erledigen könne. Sein Verhalten und seine Arbeitseinstellung entsprächen jedoch nicht den Anforderungen, die an einen Unteroffizier ohne Portepee gestellt werden müssten. Auf ihn mache der Kläger keinen kranken oder dienstunfähigen Eindruck. Bei einer Entlassung aus der Bundeswehr sei die Möglichkeit einer Dienstzeitverkürzung gegenüber der Entlassung aufgrund eines DU-Verfahrens vorzuziehen. 15 Alle Stellungnahmen und das truppenärztliche Gutachten vom 14. Dezember 2009 (Blatt 1 und 2) wurden dem Kläger ausgehändigt und mit ihm erörtert. Ebenso wurde ihm anlässlich der Anhörung Einsicht in seine Gesundheitsakte gewährt. 16 Mit Verfügung vom 23. März 2010 (am 25. März 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ausgehändigt am 06. April 2010) wurde der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2010 aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Beim Kläger bestehe nach dem militärärztlichen Befund eine Gesundheitsstörung, deren Behebung vor Ablauf von drei Jahren nicht zu erwarten sei. Er sei daher als dienstunfähig anzusehen. 17 Am 16. April 2010 erhob der Kläger Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er nach der Behandlung im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz seit Juni/Juli 2009 wieder im Rahmen der EAKK-Ausbildung Dienst leiste, ohne dass es zu weiteren Fehlzeiten aus gesundheitlichen Gründen gekommen sei. Dies zeige, dass die Heilbehandlung erfolgreich gewesen und er wieder dienstfähig sei. Die Entlassung sei auch unverhältnismäßig, weil das Dienstverhältnis ohnehin durch Zeitablauf am 30. September 2010 ende. 18 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der beratende Arzt unter dem 23. August 2010 nach Überprüfung der Unterlagen dahin gehend Stellung, dass der Kläger zwar ganztägig Dienst geleistet habe, aber nur für einfache Fahr- und Bürotätigkeiten einsetzbar gewesen sei. Dies unterstreiche auch die truppenärztliche Dokumentation, nach der der Kläger nur unter enger Dienstaufsicht und ohne Tätigkeiten an Waffen Dienst leisten könne. 19 Mit Beschwerdebescheid vom 10. September 2010 wies die Stammdienststelle der Bundeswehr die Beschwerde zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Dass der Kläger seit Juni 2009 wieder ganztägig Dienst geleistet habe, sei unerheblich. Gemessen an den Pflichten, eines Feldwebels reiche es zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht aus, wenn er lediglich für einfache Fahr- und Bürotätigkeiten einsetzbar sei. Die Entlassung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil ein Soldat auf Zeit, der wie der Kläger dienstunfähig sei, nach der gesetzlichen Regelung zwingend entlassen werden müsse und die Entlassungsdienststelle kein Ermessen habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass das weitere Verbleiben im Dienstverhältnis mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht zu vereinbaren sei. Außerdem sei die personalbearbeitende Stelle gehindert, den vorgesehenen Dienstposten zeitnah nach zu besetzen. 20 Am 01. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, dass die Klage trotz des inzwischen eingetretenen Endes der Dienstzeit zulässig sei. Durch die vorzeitige Entlassung sei sein Anspruch auf die Gewährung von Dienstbezügen entfallen, die ihm andernfalls bis zum regulären Dienstzeitende zugestanden hätten. Zum anderen habe er seine Ansprüche auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz verloren, die ihm bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf zugestanden hätten. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte habe von der Entlassung absehen müssen, weil seine Dienstzeit ohnehin mit Ablauf des 30. September 2010 geendet hätte. Dieser Anspruch ergebe sich aus der "Richtlinie für die Personalbearbeitung von Soldaten, deren Verwendungsfähigkeit eingeschränkt ist, und für Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit" (ZdV 14/5 B 153a) (dort G. Nr. 18). Danach sei von der Entlassung eines Zeitsoldaten abzusehen, wenn seine Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres ablaufe. Die Frist rechne ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre. An diese Einschränkung, die sich die Beklagte freiwillig auferlegt habe, sei sie auch in seinem Fall gebunden. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Bescheid vom 23. März 2010 und den Beschwerdebescheid vom 10. September 2010 aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und macht ergänzend geltend, die betreffende Regelung in der ZdV 14/5 sei im Fall des Klägers nicht einschlägig. Sie stelle nicht auf das Ende einer nur zwischenfestgesetzten Dienstzeit, sondern auf das nach der Verpflichtungserklärung endgültige Ende der Dienstzeit ab. Dieses Dienstzeitende sei erst Ende Dezember 2019. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Der Bescheid vom 23. März 2010 sowie der dazu ergangene Beschwerdebescheid vom 10. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger ist rechtmäßig zum 30. Juni 2009 aus dem Dienst entlassen worden. 30 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 2 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Dienstunfähig ist er nach der Legaldefinition in § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei muss sich die Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten, mithin die allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7 bis 21 SG) sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten beziehen. 31 Vgl. hierzu schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 71.81 -, nachgewiesen in der Datenbank juris, Rz. 18 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 32 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Dienstfähigkeit nicht nur hinsichtlich der aktuellen Verwendung des Klägers in den Blick zu nehmen ist. Vielmehr ist bei der Bewertung der Dienstfähigkeit zu beachten, dass der Berufssoldat nicht nur den im Frieden üblichen dienstlichen Anforderungen, sondern auch den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalles gewachsen sein muss. Zudem muss die für den Berufssoldaten - innerhalb der Waffengattung und innerhalb seiner Laufbahn - erforderliche vielseitige Verwendbarkeit gewahrt bleiben. 33 Vgl. Scherer/Alf, Soldatengesetz, § 44 Rz. 5 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 44 Rz. 30. 34 Schließlich kann ein Zeitsoldat nach § 55 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 SG dann als dauernd dienstunfähig angesehen werden, wenn mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres zu rechnen ist. 35 Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Soldaten auf Zeit ausschließlich danach, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eintretende wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Daher ist es auch unerheblich, ob der Betroffene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dienstfähig war. 36 So zur Dienstunfähigkeit eines Beamten BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, nachgewiesen in juris, Rz. 16 ff. mit eingehender Begründung; Beschluss vom 27. November 2008 - 2 B 32/08 -, nachgewiesen bei juris, Rz.4. 37 Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides am 10. September 2010 gestützt auf die truppenärztlichen Gutachten vom 14. Dezember 2009 und 08. Januar 2010 und die fachärztlichen Gutachten des Fachsanitätszentrums Kiel - Abteilung Neurologie/Psychiatrie - vom 12. Mai 2009 und des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz - Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie - vom 02. September 2009 als dauernd dienstunfähig anzusehen und ihn deshalb zu entlassen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. 38 Formelle Bedenken bestehen nicht. Das im Soldatengesetz und in der ZdV 14/5 B153 und B153a vorgesehene Verfahren 39 (vgl. Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1994 VR I 1 - Az 16-02-11/09-4, VMBl. 1994, 86, Nr. 1 Abs. 3) 40 ist eingehalten worden. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass der Verfügung vom 23. März 2010 gemäß § 55 Abs. 6 SG i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört worden. Auch die Zustellfrist nach § 55 Abs. 6 Satz 2 SG ist gewahrt. Danach muss in den Fällen des Absatzes 2 die Entlassungsverfügung wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Entlassungsverfügung vom 23. März 2010 wurde dem Kläger am 25. März 2010 und damit mehr als drei Monat vor dem Entlassungstag, dem 30. Juni 2010, mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Dass sie ihm allerdings erst am 06. April 2010 persönlich ausgehändigt worden ist, also nach Verstreichen der 3-Monats-Frist, ist wegen der zeitlich fristgerecht erfolgten Postzustellung unerheblich. 41 Auch materiell ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufgrund seiner Erkrankung als dauernd dienstunfähig anzusehen, nicht zu beanstanden. 42 Nach den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen ärztlichen Gutachten ist der Kläger an einer rezidivierenden Depression mit familiärer Disposition erkrankt und leidet damit an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte. Aufgrund dieser Erkrankung durfte er bis zum Dienstzeitende keinen Dienst an der Waffe und keinen Wachdienst leisten. Diese Gesundheitsstörung konnte nicht vor Ablauf von drei Jahren behoben werden. Offensichtlich aufgrund dieser Erkrankung war der Kläger zudem nicht lehrgangstauglich, so dass er nach 1 1/4 Jahren der Truppenzugehörigkeit noch nicht den Feldwebellehrgang absolvieren und abschließen konnte. Schon aus diesen Feststellungen und Umständen ergibt sich, dass der Kläger dienstunfähig war, weil er schon den Anforderungen des "normalen" Dienstes in Friedenszeiten eines Stabsunteroffiziers nicht gewachsen war, geschweige den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes in Krisenzeiten. Angesichts der eindeutigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers und den dadurch bedingten Einschränkungen durch fach- und truppenärztliche Gutachten sieht das Gericht auch keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Dies umso weniger, als der Kläger die truppenärztliche Einschätzung seines seinerzeitigen Gesundheitszustandes und der sich hieraus ergebenden Beurteilung seiner Dienstfähigkeit überhaupt nicht in Frage gestellt hat. 43 Die truppenärztliche Einschätzung ist auch nicht dadurch wiederlegt, dass der Kläger seit Mitte Juni 2009 bis zur Entlassung im Juni 2010 in der EAKK-Ausbildung eingesetzt wurde und nach der Gesundheitsakte in dieser Zeit keine weitere depressive Phase erlitt oder krankheitsbedingt vom Dienst freigestellt war. Dieser Umstand gibt für die Frage der Dienstfähigkeit gemessen an den Anforderungen einer Verwendung als Stabsunteroffizier nichts her. Der Kläger wurde in dieser Zeit unter den besonders vereinfachten Bedingungen eines Arbeitsversuchs mit einfachen Büro- und Fahrtätigkeiten beschäftigt. Diese Verwendung lässt aber keine Rückschlüsse auf die allgemeine Verwendungsfähigkeit als Stabsunteroffizier zu. Zudem war er während dieser Zeit sowohl für den Feldwebel-Lehrgang von Juni bis August 2009 als auch den Lehrgang vom September 2009 bis Februar 2010 nach den truppenärztlichen Attesten "nicht lehrgangstauglich" und konnte damit nicht einmal die unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung in der ihm zugedachten Laufbahn schaffen. 44 Der Entlassung steht auch nicht § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 5 SG entgegen. Danach soll erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist. Allerdings kann davon in Fällen abgesehen werden, in denen dies offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall. Nach dem truppenärztlichen Gutachten vom 14. Dezember 2009 war nicht damit zu rechnen, dass die Gesundheitsstörung vor Ablauf von drei Jahren behoben werden konnte. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 45 Dass eine derartige, beim Kläger festgestellte psychische Störung eine längerfristige Therapie und ggfs. medikamentöse Behandlung erfordert, bis mit einer Besserung der Symptome zu rechnen ist, ist allgemein bekannt und liegt auch den entsprechenden Bestimmungen der Beihilfe zu Grunde, nach denen in der Regel mindestens 6 probatorische und 40 reguläre Therapiesitzungen beihilfefähig sind und ggfs. die Therapie um weitere 20 Stunden verlängert werden kann. 46 Im Übrigen ist es auch nicht der Beklagten anzulasten, dass vor der Entlassung des Klägers kein Therapieversuch unternommen worden ist. Der Kläger ist vom Truppenarzt seiner Stammeinheit in Köln am 25. Mai 2009 und am 15. Juni 2009 - wie auch schon zuvor in Kiel - eindrücklich dahingehend beraten worden, dass eine ambulante Psychotherapie durchgeführt werden solle und er sich selbst einen Therapeuten seines Vertrauens aussuchen solle. Dies hat der Kläger zwar wohl im Mai/Juni 2009 zunächst versucht, aber nach seinem eigenen Vortrag (der nicht vollkommen abwegig ist) 20 Therapeuten erfolglos angerufen. Er hat aber weder vorgetragen noch ist aus den Akten erkennbar, dass er seine Bemühungen um einen Therapieplatz in der Folgezeit fortgesetzt und eine Therapie begonnen hat. 47 Die Entlassung zum 30. Juni 2010 war auch vor dem Hintergrund nicht unverhältnismäßig, dass die Dienstzeit des Klägers nach der erfolgten (Zwischen-)Festsetzung am 30. September 2010 ablief und der Kläger damit - ohne (einseitig mögliche) Festsetzung eines späteren Dienstzeitendes - regulär ohne weiteres Zutun der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ohnehin aus der Bundeswehr ausgeschieden wäre. 48 Der Kläger kann ein derartiges Verhalten der Beklagten - Verzicht auf Entlassung bei kurz bevorstehendem Dienstzeitende - weder aus Fürsorgegesichtspunkten noch aus § 55 Abs. 6 Satz 2 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) bean-spruchen. 49 Die Fürsorgeverpflichtung der Bundeswehr geht nicht so weit, dass sie die Abweichung von zwingenden gesetzlichen Vorschriften - hier von § 55 Abs. 2 Satz 1 SG, wonach bei festgestellter Dienstunfähigkeit zu entlassen ist - rechtfertigen würde. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die im Verteidigungsfall erforderliche größtmögliche Schlagkraft der Bundeswehr gewährleistet ist. Demgegenüber ist die Fürsorge des Dienstherrn für Soldaten, die als dienstunfähig entlassen werden, abschließend im Soldatenversorgungsgesetz geregelt. 50 So OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1979 - I A 2355/77-, nachgewiesen bei juris, Rz. 22 51 Auch aus den "Richtlinien für die Personalbearbeitung von Soldaten, deren Verwendungsfähigkeit eingeschränkt ist, und für das Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit" vom 15. März 1994 (VMBl. Seite 88 ff (ZdV 14/5 B 153, 153 a) kann der Kläger nicht herleiten, dass auf die gesetzlich vorgeschriebene Entlassung bei festgestellter Dienstunfähigkeit verzichtet wird. Die Richtlinien sehen unter Ziffer 18 Abs. 2 für Soldaten auf Zeit folgendes vor: 52 "Von der Entlassung eines Soldaten ist abzusehen, wenn seine Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist rechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre. Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit eines Soldaten zwar nicht ab, würde der Soldat aber eine Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren vollenden, so ist er erst nach Vollendung der Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren zu entlassen." 53 Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift der Beklagten handelt, die sich nicht in Widerspruch zu bindenden gesetzlichen Regelungen setzen darf, kann sie Bedeutung nur für Bereiche haben, in denen der Beklagten Ermessens- und Beurteilungsspielräume eingeräumt sind. Solche hat die Beklagte bei der Entscheidung über die Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit aus der ihr zustehenden Organisationshoheit zum einen bei der Frage, ob und wann sie ein Dienstunfähigkeitsverfahren einleitet (Einleitungsermessen), zum anderen bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Soldat bei einer festgestellten Dienstunfähigkeit entlassen wird (Festsetzung der Entlassungsfrist). 54 Zu letzterem Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - 6 C 122/82 -, juris Rz. 15 f. 55 Vor diesem Hintergrund kann die Regelung in Satz 1 nur das Einleitungsermessen der Beklagten lenken und im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung führen, auf die sich Betroffene unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gleichbehandlung berufen können, soweit ihnen die tatsächliche Verwaltungspraxis entspricht. Die Beklagte hat schriftsätzlich vorgetragen, dass unter "Dienstzeit" nicht die (zwischenfestgesetzte) Dienstzeit, sondern die "Verpflichtungszeit" verstanden werde. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dazu erläutert, dass ein DU-Verfahren 1/2 bis 3/4 Jahr bis zur endgültigen Entscheidung dauert. Es wird grundsätzlich immer dann eingeleitet, wenn ein truppenärztliches Attest ergibt, dass der Soldat erkrankt und innerhalb des nächsten Jahres nicht wieder verwendungsfähig sein wird. Auf die Einleitung wird jedoch verzichtet, wenn absehbar ist, dass dieses sehr aufwendige und den Soldaten belastende Verfahren nicht innerhalb der Verpflichtungszeit des Soldaten abgeschlossen werden kann. Eine derartige in der Verwaltungsvorschrift beschriebene Praxis steht nicht nur in Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 55 SG, sondern ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Soldaten sachgerecht. 56 Ist die Regelung in Ziffer 18 Abs. 2 Satz 1,2 der Richtlinie also dahin zu verstehen, dass von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit dann abzusehen ist, wenn die Verpflichtungszeit des betroffenen Soldaten innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Seine Verpflichtungszeit betrug 12 Jahre, das reguläre Dienstzeitende wäre der 31. Dezember 2019 gewesen und lag damit viele Jahre nach dem Entlassungszeitpunkt, der mit der Entlassungsverfügung auf den 30. Juni 2010 festgesetzt wurde. 57 Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, den Entlassungszeitpunkt auf den 30. Juni 2010 und nicht erst auf das zwischenfestgesetzte Dienstzeitende drei Monate später (30. September 2010) festzusetzen. Nach der Regelung in Ziffer 18 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie, die der in der mündlichen Verhandlung geschilderten Praxis entspricht, geben nur die dort genannten "Zwischenzeiten" von 4, 6, 8 oder 12 Jahren einen Anspruch auf "Entlassungsaufschub". Andere zwischenfestgesetzte Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt. Da der Kläger jedoch bei Wirksamwerden der Entlassungsverfügung nicht einmal zwei Jahre Dienstzeit vollendet hatte, war lediglich die in § 55 Abs. 6 Satz 2 SG vorgeschriebene Mindestfrist von 3 Monaten bis zum Wirksamwerden der Entlassung einzuhalten, die auch eingehalten worden ist. 58 Nach alledem unterliegt der Kläger mit seiner Klage und hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.