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Urteil

21 K 1148/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0702.21K1148.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Halterin eines Hundes der Rasse Fila Brasileiro. Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Hundesteuer in Höhe von 600,00 Euro fest. Der Festsetzung liegt der erhöhte, 600,00 Euro betragende jährliche Steuersatz bei Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Honnef vom 08. August 2001 in der Fassung der am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2011 (HStS) zugrunde. Nach § 2 Abs. 2 HStS gelten als gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 HStS die in §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) aufgeführten Hunde. Der jährliche Steuersatz für die Haltung eines Hundes, der nicht als gefährlicher Hund gilt, beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) HStS 84,00 Euro. Gegen den Hundesteuerbescheid vom 10. Januar 2012 hat die Klägerin am 09. Februar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Es sei bereits fraglich, ob die Besteuerung des Haltens von Hunden im Stadtgebiet gemäß § 1 Abs. 1 HStS noch im Einklang mit dem Grundgesetz - GG - stehe. Denn der Hundesteuer fehle die nach Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzte örtliche Radizierung. Hundehaltung sei heute nicht mehr auf das Gemeindegebiet begrenzt; Hunde hielten sich vielmehr als Sozialpartner und Begleiter des Halters in erheblichem Umfang außerhalb des Gemeindegebietes auf. Es könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Hundehaltung und die von ihr ausgehenden Wirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt seien. Bei der Hundesteuer fehle es an der erforderlichen Begrenzung der Steuerwirkungen auf den örtlichen Bereich. Ungeachtet dessen sei jedenfalls § 2 Abs. 2 HStS unwirksam mit der Folge, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zugrundelegung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde rechtswidrig sei. Die Regelung in § 2 Abs. 2 HStS, die nur dahin verstanden werden könne, dass diejenigen Hunde(rassen) als gefährlich gelten sollen, die jeweils in den §§ 3 und 10 LHundG NRW aufgeführt sind, beinhalte eine dynamische Verweisung, die kommunalverfassungswidrig sei. Zudem sei § 2 Abs. 2 HStS auch nicht hinreichend bestimmt. Denn die Vorschrift lasse nicht erkennen, was für im Einzelfall als gefährlich anzusehende Hunde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) gelten solle. Der pauschale Verweis der Satzungsnorm auf § 3 LHundG NRW verdeutliche zudem nicht, ob die betreffenden Hunde behördlich als gefährlich eingestuft sein müssten oder ob bereits die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ausreiche, wofür der Wortlaut des Verweises ("aufgeführten Hunde") spreche. Im letztgenannten Fall werde es nicht zu einer Höherbesteuerung eines gefährlichen Hundes kommen, weil die steuererhebende Stelle keine Kenntnis von der tatsächlichen Gefährlichkeit des betreffenden Hundes erhalte. § 2 Abs. 2 HStS stehe daher auch nicht mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit im Einklang. Die Klägerin beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine über einen Jahresbetrag von 84,00 Euro hin-ausgehende Hundesteuer festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung finde und die Satzung ihrerseits von Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt sei. Die Hundesteuer sei eine Aufwandsteuer, die einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweise. Die Rasse Fila Brasileiro, der der von der Klägerin gehaltene Hund angehöre, sei im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung vom 18. Oktober 2011 in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführt. Der Hund der Klägerin sei daher nach § 2 Abs. 2 HStS ein gefährlicher Hund, für den der erhöhte Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) HStS gelte. § 2 Abs. 2 HStS, der durch die Änderungssatzung vom 18. Oktober 2011 neu gefasst worden sei, enthalte keine unzulässige dynamische Fremdverweisung. Die Vorschrift verweise gerade nicht auf §§ 3 und 10 LHundG NRW in der jeweils geltenden Fassung, sondern nur auf die in den genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung aufgeführten Hunde. § 2 Abs. 2 HStS sei jedenfalls im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung als statische Verweisung zu verstehen. Die Vorschrift sei auch so bestimmt gefasst, wie es nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung ließen sich objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die vollziehende Behörde ausschlössen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtswidrig und unterliegt deshalb nicht der Aufhebung. Der angefochtene Bescheid findet in der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Honnef vom 08. August 2001 in der Fassung der am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2011 eine tragfähige Rechtsgrundlage. Gegenstand der Steuer ist nach § 1 Abs. 1 HStS das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS ist der Hundehalter steuerpflichtig. Hundehalter ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. In der Person der Klägerin sind diese die Steuerpflicht begründenden Voraussetzungen erfüllt. Das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entsprechendes gilt für die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer: Der von der Beklagten für den von der Klägerin gehaltenen Hund der Rasse Fila Brasileiro zugrunde gelegte Steuersatz von 600,00 Euro jährlich entspricht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 HStS i. V. m. § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht befugt wäre, Hundesteuer zu erheben und eine die Erhebung von Hundesteuer regelnde Satzung zu erlassen. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Normsetzungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Gemeinden übertragen worden. Die Hundesteuer ist (nach wie vor) eine örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - unlängst ausgeführt (Beschluss vom 14. Mai 2012 - 14 A 926/12 -, Juris, dort Rn. 5 - 11): " ... Eine örtliche Steuer ist begrifflich nichts anderes als eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. Sie ist wie diese an die Voraussetzung der örtlichen Radizierung gebunden. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Behandlung der Steuer unterworfen wird. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand besteht hier nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Halten von Hunden im Stadtgebiet, und zwar durch Aufnahme in einen Haushalt (Abs. 2 der Vorschrift) oder durch Inpflege- oder Inverwahrungnahme oder durch Halten zu bestimmten Zwecken (Abs. 3 der Vorschrift). Darin liegt die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit, nämlich an eine im Gemeindegebiet ausgeübte Tätigkeit, die einen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung auslöst. Vgl. zu den übrigen Merkmalen außerhalb der örtlichen Radizierung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 -, NVwZ 2008, 91. Ob im Rahmen der allgemein gestiegenen Mobilität heutzutage Hunde verstärkt auch außerhalb der Haltungsgemeinde mitgenommen werden und daher auch dort "Wirkung" zeigen, spielt für die Tatsache der örtlichen Radizierung des steuerauslösenden Tatbestandes keine Rolle. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde. Vgl. zum Zusammenhang von örtlicher Aufwandsteuer und Steuer mit örtlichem Wirkungskreis BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349); dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, S. 3, http://www.bundesverwaltungsgericht.de. Der bloße Aufenthalt eines Hundes auch außerhalb der Haltungsgemeinde stellt die örtliche Radizierung der Haltung, die regelmäßig in einem örtlich belegenen Haushalt stattfindet, nicht in Frage. ... " Aus diesen Ausführungen, denen die Kammer folgt, ergibt sich, dass die Argumente, aus denen die Klägerin die Ortsbezogenheit der Hundesteuer in Zweifel zieht, nicht tragfähig sind. Den Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 HStS, die die Grundlage der Bemessung der streitigen Steuererhebung bilden, haften auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten Wirksamkeitsmängel an. Die genannten Bestimmungen enthalten keine unzulässige dynamische (Fremd-)Verweisung und verletzen deshalb nicht das kommunalverfassungsrechtliche Übertragungsverbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - und sie verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. § 2 Abs. 2 HStS enthält keine unzulässige dynamische (Fremd-)Verweisung. Die Vorschrift ist deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) GO NRW unwirksam. Allerdings gibt § 2 Abs. 2 HStS, der seine hier maßgebende Fassung durch die am 13. Oktober 2011 vom Rat der Beklagten beschlossene 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung erlangt hat, nicht ohne weiteres zu erkennen, auf welche Fassung der §§ 3 und 10 LHundG NRW verwiesen wird. Der Wortlaut der Vorschrift lässt das Verständnis, dass auf §§ 3 und 10 LHundG NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderungssatzung verwiesen wird, ebenso zu wie das Verständnis, dass die genannten gesetzlichen Bestimmungen in der im Zeitpunkt der jeweiligen Steuerfestsetzung geltenden Fassung gemeint sind. Die Auffassung der Klägerin, dass § 2 Abs. 2 HStS nur als dynamische Verweisung verstanden werden könne, findet im Wortlaut der Vorschrift keine hinreichende Stütze. Denn der eindeutige Befund einer dynamischen Verweisung ergäbe sich erst dann, wenn den von § 2 Abs. 2 HStS zitierten Vorschriften der §§ 3 und 10 LHundG NRW der Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung" oder ein inhaltsgleicher Zusatz beigefügt wäre. Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 - 14 A 2973/02 -, NVwZ 2005, 606; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, NVwZ-RR 2007, 57, Hessischer Verwaltungsgerichtshof - HessVGH -, Urteil vom 25. April 2012 - 5 A 2112/11 -, Juris. Das ist indessen nicht der Fall. Es fehlt aber auch ein die Vorschrift des § 2 Abs. 2 HStS als statische Verweisung kennzeichnender Zusatz, der klarstellte, dass auf §§ 3 und 10 LHundG NRW in der im Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderungssatzung geltenden Fassung verwiesen wird. Die die Entstehung der 2. Änderungsatzung betreffenden Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, ob der Wille des Satzungsgebers auf den Erlass einer statischen oder dynamischen Verweisung gerichtet war. § 2 Abs. 2 HStS bietet auch keine hinreichenden Anknüpfungspunkte zur Ermittlung seines Regelungsgehalts im Wege einer systematischen oder teleologischen Auslegung. Schließlich kann auch nicht maßgebend auf das Normverständnis abgehoben werden, das die Beklagte der Vorschrift beimisst. Ihr schriftsätzlicher Vortrag, dass von § 2 Abs. 2 HStS nur die im Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderungssatzung in §§ 3 und 10 LHundG NRW aufgeführten Hunde in Bezug genommen werden, stellt nämlich lediglich die Äußerung einer Rechtsauffassung dar, die nicht geeignet ist, den Regelungsgehalt der Satzungsbestimmung, deren Erlass und inhaltliche Ausgestaltung dem Rat der Beklagten vorbehalten ist, zu bestimmen oder zu konkretisieren. Es ist deshalb auch unerheblich, ob das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Anlass zu Zweifeln daran bieten konnte, dass sie an ihrer schriftsätzlich geäußerten Ansicht, es handele sich um eine statische Verweisung, festhalten wollte. Kann § 2 Abs. 2 HStS hiernach sowohl als statische als auch als dynamische Verweisungsnorm verstanden werden, ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vorrangs einer geltungserhaltenden Auslegung, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 14 A 817/11 -, Gemeindehaushalt 2012, 22 (nur Leitsatz) = Juris (dort Rn. 8); Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpom-mern, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 4 K 25/08 -, NuR 2009, 627 = Juris (dort Rn. 103) m.w.N., diejenige Auslegung vorzuziehen, nach der sich die Norm als gesetzeskonforme Regelung erweist. Im Hinblick darauf, dass einem Verständnis des § 2 Abs. 2 HStS als dynamische Verweisung Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen, die ihren Grund im Übertragungsverbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) GO NRW haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 - 14 A 2973/02 -, a.a.O.; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, a.a.O., zu Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern; HessVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 5 A 2112/11 -, a.a.O. Rn. 29 f., zu § 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung, ist § 2 Abs. 2 HStS gesetzeskonform dahin auszulegen, dass er eine - unbedenkliche - statische Verweisung auf §§ 3 und 10 LHundG NRW in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates der Beklagten am 13. Oktober 2011 geltenden Fassung enthält. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 HStS genügt auch den Anforderungen an die Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Dieses Gebot konkretisiert den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Der Steuerbürger soll sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Steuerbegründende Tatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Der Adressat der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage, die Höhe, ihre Entstehung und ihre Fälligkeit müssen bestimmt sein. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 = Juris (dort Rn. 38), m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Regelungen müssen jeweils so bestimmt gefasst werden, wie das nach der Eigen-art des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es müssen sich objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die vollziehenden Behörden ausschließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 14 A 2467/11 -, Juris (dort Rn. 3) m.w.N. . Diesen Anforderungen genügen die Satzungsbestimmungen über den erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde. § 2 Abs. 2 HStS leidet nicht deshalb an einem Bestimmtheitsmangel, weil sich aus dem vorgenommenen Verweis (u.a.) auf § 3 LHundG NRW Unklarheiten in Bezug auf die steuerliche Behandlung des Haltens von im Einzelfall gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW ergeben würden. Denn die von § 2 Abs. 2 HStS verwendete Formulierung, dass als gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 HStS die in §§ 3 und 10 LHundG NRW "aufgeführten" Hunde gelten, ist ohne weiteres dahin zu verstehen, dass nicht nur das Halten von Hunden der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW ausdrücklich bezeichneten Rassen zur Anwendung der erhöhten Steuersätze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bis f) HStS führt, sondern dass dasselbe auch für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW gilt. Das folgt zum Einen aus dem Umstand, dass § 2 Abs. 2 HStS uneingeschränkt auf die Vorschrift des § 3 LHundG NRW verweist und nicht etwa (nur) auf § 3 Abs. 2 LHundG NRW Bezug nimmt, der Hunde bestimmter, ausdrücklich bezeichneter Rassen, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als gefährliche Hunde definiert. Zum anderen ist das von § 2 Abs. 2 HStS verwendete Partizip "aufgeführt" im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "genannt", "erwähnt", "angesprochen" zu verstehen. Schließlich verweist § 2 Abs. 2 HStS auf die in den zitierten Vorschriften des Landeshundegesetzes aufgeführten "Hunde" und nicht etwa auf die dort erwähnten Hunderassen. Dementsprechend erfasst die Verweisung auf die in § 3 LHundG NRW "aufgeführten Hunde" nicht nur die ausdrücklich in dieser Vorschrift nach ihrer Rasse bezeichneten Hunde und entsprechende Kreuzungen, sondern schließt auch die anhand abstrakter, rasseunabhängiger (Gefährlichkeits-)Merkmale umschriebenen Hunde mit ein. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, dass sich aus der pauschalen Verweisung auf § 3 LHundG NRW nicht ergebe, ob das Erfordernis besteht, dass die Hunde, für die der erhöhte Steuersatz Anwendung finden soll, als gefährliche Hunde behördlich eingestuft sein müssen oder ob bereits die Erfüllung einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ausreicht. § 2 Abs. 2 HStS verweist uneingeschränkt auf die Vorschrift des § 3 LHundG. Damit macht er sich den Begriff des gefährlichen Hundes, wie er in § 3 Abs. 1 LHundG NRW umschrieben ist, zu eigen. Gefährliche Hunde sind nach dieser Bestimmung Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Danach unterliegt der Besteuerung mit dem erhöhten Steuersatz das Halten eines Hundes, der einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt, (erst) dann, wenn dessen Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt ist. Auch der Umstand, dass § 2 Abs. 2 HStS hinsichtlich seiner Rechtsnatur als statische oder dynamische Verweisung Auslegungsbedarf aufweist, führt nicht zur Annahme der Unbestimmtheit dieser Vorschrift. Das folgt zum einen daraus, dass sich für die Norm-adressaten de lege lata keine Unsicherheiten in Bezug auf die für sie maßgebende Fassung der §§ 3 und 10 LHundG NRW ergeben können, weil diese Vorschriften seit der Neufassung des § 2 HStS durch die am 13. Oktober 2011 beschlossene 2. Änderungssatzung (und auch in der Zeit davor) keine Änderung erfahren haben. Ungeachtet dessen genügt § 2 Abs. 2 HStS den genannten Bestimmtheitsanforderungen aber auch deshalb, weil mit dem gebotenen Verständnis der Norm als statische Verweisung eindeutig bestimmt wird, für die Haltung welcher Hunde die erhöhte Bemessungsgrundlage Anwendung findet. Eine willkürliche Handhabung der Vorschrift durch die steuererhebenden Stellen der Beklagten erscheint ausgeschlossen. Dass § 2 Abs. 2 HStS nicht ohne weiteres als statische Verweisung erkennbar ist und damit beim Steuerbürger (im Falle einer künftigen Änderung der §§ 3 und 10 LHundG NRW) Unklarheit über die maßgebende Bemessungsgrundlage für den von ihm gehaltenen Hund hervorrufen werden könnte, begründet ebenfalls keinen Bestimmtheitsmangel von solcher Art und solchem Gewicht, dass die Regelungen über die erhöhten Steuersätze für gefährliche Hunde unwirksam wären. Denn abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit wesentliche Änderungen der §§ 3 und 10 LHundG NRW, insbesondere solche, die die Zusammensetzung der Rasselisten betreffen, vornehmen wird, erscheint die Erwartung gerechtfertigt, dass lediglich in einer hinnehmbaren geringen Zahl von Fällen für Halter von Hunden Unsicherheiten bei der Einordnung ihres Hundes als gefährlicher Hund auftreten werden, die aus der Unkennt-nis der Eigenschaft des § 2 Abs. 2 HStS als statische Verweisung herrühren. Dass die ursprüngliche Fassung der Hundesteuersatzung der Beklagten zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist (nämlich zum 01. Januar 2002), zu dem das Landeshundegesetz noch nicht verabschiedet worden war, und dass der Wortlaut der hier maßgebenden Fassung des § 2 HStS mit seiner Bezugnahme auf §§ 3 und 10 LHundG NRW nicht den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu erkennen gibt, bietet keinen Grund zu der Annahme, dass für den rechtsunkundigen Bürger nicht hinreichend verlässlich festgestellt werden könnte, welche Fassung der §§ 3 und 10 LHundG NRW maßgebend ist. Dem Auftreten der-artiger Unklarheiten wird jedenfalls dadurch ausreichend begegnet, dass am Ende des Satzungstextes als Fußnote vermerkt ist: "§ 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.2011, gültig ab 1.1.2012". Damit ist für die Normadressaten hinreichend deutlich erkennbar, dass der in § 2 Abs. 2 HStS enthaltene Verweis auf §§ 3 und 10 LHundG NRW dahin zu verstehen ist, dass diese Vorschriften in derjenigen Fassung in Bezug genommen werden, die sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 13. Oktober 2011 beschlossenen Änderungssatzung hatten. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 HStS steht auch nach seinem sachlichen Regelungsgehalt mit höherrangigem Recht in Einklang. Es stellt insbesondere keinen die Wirksamkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d), Abs. 2 HStS beeinträchtigenden Mangel dar, dass nach diesen Vorschriften nicht diejenigen Hundehalter zur erhöhten Hundesteuer herangezogen werden, deren Hunde zwar einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllen, deren Gefährlichkeit aber von der zuständigen Ordnungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW (noch) nicht festgestellt worden ist. Die Nichterhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung solcher Hunde verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegen-standes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als besondere sachliche Gründe sind insbesondere Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a.-, BVerfGE 122, 210 (230 ff.) = Juris (dort Rn. 56 ff.). Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass nach § 2 Abs. 2 HStS i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW der erhöhte Steuersatz für die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist, anzuwenden ist, während ohne eine entsprechende Feststellung dieser erhöhte Steuersatz bei objektiver Erfüllung einer der in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW genannten Gefährlichkeits-Tatbestände nicht zur Anwendung gelangt. Denn es liegen besondere sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung vor. Neben die Absicht der Einnahmeerzielung tritt bei den erhöhten Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bis f) HStS für die Haltung gefährlicher Hunde erkennbar der Zweck, auf die Entwicklung der Hundepopulation im Stadtgebiet der Beklagten lenkend dergestalt Einfluss zu nehmen, dass Hunde bestimmter Rassen (und ihre Kreuzungen) im Hinblick auf die an ihre Rassezugehörigkeit anknüpfende Gefährlichkeitsvermutung ebenso zurückgedrängt werden wie Hunde, deren Gefährlichkeit sich aus ihrer individuellen Eigenart oder aus ihrem zu Tage getretenen Verhalten ergibt. Zwar ist der Satzungsgeber, der die Haltung von bestimmten kraft Rassezugehörigkeit als gefährlich anzusehenden Hunden einer erhöhten Besteuerung unterwirft, aus Gleichbehandlungsgründen nicht verpflichtet, die Haltung von als individuell gefährlich erkannten Hunden ebenfalls mit erhöhten Steuersätzen zu belegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = Juris (dort Rn. 22). Dem örtlichen Satzungsgeber ist es andererseits aber nicht verwehrt, aus Gründen der Beeinflussung des Hundehaltungsverhaltens einen erhöhten Steuersatz für als individuell gefährlich festgestellte Hunde vorzuschreiben. Denn die normativ vorgesehene Möglichkeit einer Höherbesteuerung des Haltens von Hunden, die (rasseunabhängig) ein individuelles Gefahrenpotential aufweisen, ist sowohl geeignet, die Entscheidung des Hundehalters bei der Beschaffung eines Hundes dahin zu beeinflussen, dass Hunde mit anzunehmender geringer Gefährlichkeit ausgewählt werden, als auch dazu angetan, das Verhalten des Hundehalters dahin zu lenken, dass er darauf Bedacht nimmt zu gewährleisten, dass von seinem Hund keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen und damit Verhaltensweisen des Hundes vermieden werden, die zur Feststellung seiner Gefährlichkeit im Einzelfall und damit zur Höherbesteuerung führen würden. An der Verfolgung dieses Lenkungsziels ist der Satzungsgeber auch nicht deshalb gehindert, weil die Beschränkung und sonstige Regulierung des Haltens von als individuell gefährlich in Erscheinung getretenen Hunden nach Maßgabe ordnungsrechtlicher Vorschriften erfolgen kann. Denn die hier in Rede stehende Lenkung ist auf präventive Wirkung angelegt, während ordnungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes regelmäßig erst nach einem Schadenseintritt oder einer konkret aufgetretenen Gefahrenlage, die erst die Grundlage für die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit des Hundes bilden, ergriffen werden können. Die besondere sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Haltung von Hunden im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW dann, wenn ihre Gefährlichkeit nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW festgestellt ist, nicht dem erhöhten Steuersatz unterliegen, besteht darin, dass es für die steuererhebende Stelle mit einem kaum zu leistenden Aufwand verbunden wäre, selbst die Feststellungen dazu zu treffen, ob Hunde im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllen. Das wird bereits daran deutlich, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Begut-achtung durch einen amtlichen Tierarzt vorschreibt, dessen Beurteilung der sachverständigen Unterstützung der Ordnungsbehörde bei der Ermittlung des für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes entscheidungserheblichen Sachverhalts dienen soll. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, Juris (dort Rn. 6 ff.). Wenn hiernach der Gesetzgeber schon für das Tätigwerden der - im Verhältnis zu der die Hundesteuer erhebenden Stelle sachnäheren - Ordnungsbehörde bei der Feststellung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes die Mitwirkung des amtlichen Tierarztes vorschreibt, verdeutlicht dies die besonderen Anforderungen, die die zutreffende Ermittlung des für die Erfüllung der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW maßgebenden Sachverhalts stellt. Diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist der steuererhebenden Stelle bei den massenhaft vorkommenden Veranlagungen des Haltens von Hunden nicht möglich. Hinzu kommt, dass es keinen Anhalt dafür gibt, dass die Anzahl der im Einzelfall gefährlichen, aber als solche nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW festgestellten Hunde gemessen an der Anzahl der gesamten Hundepopulation im Bereich der Beklagten nennenswert ins Gewicht fällt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für normative Differenzierungen wesentlich darauf ankommt, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 (174) = Juris (dort Rn. 32). Die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes auf das Halten von Hunden, die zwar einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllen, hinsichtlich derer aber eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nicht getroffen ist, wirkt sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten der als Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmenden Hundehalter, die mit dem erhöhten Steuersatz veranlagt werden, nicht in erkennbarer Weise nachteilig aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.