Urteil
7 K 423/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0703.7K423.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 09.07.1969 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und wohnt derzeit im Gebiet T. in der Russischen Föderation. 3 Am 04.02.2010 stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gemäß § 27 Abs. 1 BVFG beim Bundesverwaltungsamt - BVA - und auf Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer 1989 und 2005 geborenen Söhne F. und O. . Dem Antrag war eine am 21.04.2005 ausgestellte Geburtsurkunde beigefügt, wonach ihre Eltern der russische Volkszugehörige Q. X. und die deutsche Volkszugehörige F1. S. sind. Die Großeltern mütterlicherseits sind nach den Angaben im Antrag die deutschen Volkszugehörigen G. und B. S. , geb. L. . 4 Die Großmutter B. S. und die Mutter K. S. sowie die am 19.04.1980 geborene Schwester der Klägerin U. stellten bereits im Jahr 1995 einen Aufnahmeantrag. Der Großmutter und der Mutter wurde unter dem 20.11.1996 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den die Schwester als Abkömmling einbezogen wurde. Am 07.07.1997 reisten die Verwandten der Klägerin nach Deutschland ein. Die Großmutter und die Mutter der Klägerin erhielten am 31.03.1998 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, der Schwester wurde eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. 5 Im Aufnahmeantrag der Klägerin war angegeben, dass sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden sei. Im beigefügten russischen Pass vom 27.05.2005 ist die Angabe der Nationalität nicht mehr vorgesehen. In den 2004 und 2005 ausgestellten Geburtsurkunden der Kinder F. und O. ist die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. 6 Zu den Sprachkenntnissen wurde im Antrag angegeben, die Klägerin verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Sie habe die deutsche Sprache bis 6 Jahre von der Mutter, den Großeltern und anderen Verwandten (2 Onkels und Tante) erlernt. Außerdem habe sie in der Hauptschule, in der Berufsschule und im Institut Deutsch-Unterricht gehabt. 7 Am 14.05.2010 nahm die Klägerin an einem Sprachtest in F2. , Gebiet T1. , teil, bei dem festgestellt wurde, dass ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. Zur Sprachvermittlung gab die Klägerin an, dass sie im Elternhaus nicht deutsch gelernt habe. Der Vater habe es verboten. Sie habe die Großeltern mütterlicherseits deutsch reden hören. Die deutsche Sprache habe sie in der Schule, Fachschule, Hochschule, in einem Sprachkurs und im Selbststudium gelernt. Weiterhin erklärte die Klägerin, dass sie in ihrem ersten Inlandspass und in der ursprünglichen Geburtsurkunde ihres älteren Sohnes als Russin eingetragen gewesen sei. 8 Mit Bescheid des BVA vom 01.07.2010 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Hiergegen legte die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte O1. F3. , die Schwester der Klägerin, am 26.07.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen bei den Großeltern gewohnt, bis sie 5 Jahre alt wurde. Dort sei nur deutsch gesprochen worden. Bei ihrer Rückkehr ins Elternhaus habe sie kein Wort auf Russisch gekonnt. Deshalb habe es Probleme im Kindergarten und in der Schule gegeben. Im Elternhaus sei weniger auf Deutsch gesprochen worden, weil der Vater die Sprache nicht beherrscht habe. Trotzdem habe die Mutter die deutsche Sprache und Traditionen mit den Kindern gepflegt. In der Schule hätten sie und die Klägerin die deutsche Sprache als Fremdsprache gewählt, um die Kenntnisse zu erweitern. In den 90er Jahren hätten sie auch deutsche Vereinigungen besucht. Auch die Kinder der Klägerin sprächen die deutsche Sprache. 9 Bei dem Sprachtest habe sich die Klägerin wegen der langen Anfahrt ohne Schlaf, wegen ihrer Blutdruckprobleme und ihrer Prüfungsangst nicht konzentrieren können. 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, dass Ergebnis des Sprachtests sei im Widerspruchsverfahren nicht überzeugend widerlegt worden. Außerdem habe die Klägerin ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, weil sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22.12.2010 zugestellt. 11 Am 24.01.2011, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. 12 Zur Klagebegründung wird vorgetragen, die Klägerin habe wegen gesundheitlicher Probleme der Mutter die ersten Lebensjahre bei den Großeltern verbracht. Dort sei nur deutsch gesprochen worden. 1975 sei die Klägerin auf Wunsch des Vaters wieder in die Familie der Eltern zurückgekehrt. Dort habe die Mutter die deutsche Sprache gegenüber den Kindern so gut es ging gepflegt, obwohl dem damaligen Ehemann der Mutter das nicht recht war. Der Klägerin wurde vom Vater verboten, zu Hause deutsch zu sprechen. Aufgrund der schlechten Russisch-Kenntnisse habe die Klägerin nur schwer im Kindergarten und in der Schule Fuß fassen können. Aufgrund dieses Verbots habe die Klägerin die im Haushalt der Großeltern erworbenen Sprachkenntnisse fast vollständig verlernt. Sie spreche jetzt nur noch im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit für den Verein "Hoffnung" deutsch. Daher verfüge sie nicht mehr über ausreichende Deutschkenntnisse. Im Zeitpunkt der Anhörung sei es ihr schwergefallen, sich mündlich zu artikulieren, da ihr die entsprechende Übung gefehlt habe. Außerdem seien ihr offensichtliche Fangfragen gestellt worden. Dennoch sei die Grundlage der Sprache im ausreichenden Maß gelegt worden. 13 Als die Klägerin in ihrem 16. Lebensjahr ihren ersten Pass erhalten habe, habe die Mutter gewollt, dass dort die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen werde. Dies sei jedoch durch den Vater und die russischen Behörden verweigert worden. Die Klägerin selbst habe es damals nicht gestört. Vielmehr habe sie deshalb ohne Probleme eine Ausbildung (als Kindererzieherin) machen können. Im Jahr 1994 habe die Klägerin ihre Mitarbeit im deutschen Verein "Hoffnung" begonnen. Im Jahr 1997 habe die Klägerin Kenntnis von der Möglichkeit erlangt, die Nationalität zu ändern und habe ein Klageverfahren gegen die russischen Behörden geführt, um nach der Heirat wieder ihren deutschen Namen S. und die deutsche Nationalität führen zu können. Die Fotokopie eines Gerichtsurteils des Volksgerichts des Bezirkes T1. vom 24.01.1997 nebst deutscher Übersetzung wird vorgelegt (Bl. 43 - 45 d. A.) Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege daher vor. 14 Der Vater habe die Eintragung der deutschen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin im 16. Lebensjahr verhindert. Er sei Offizier bei der russischen Armee und überzeugter Kommunist gewesen und habe den gesamten Lebensablauf der Familie bestimmt, gegebenenfalls durch die Anwendung von Gewalt. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich dagegen aufzulehnen. Dadurch sei es zwischen den Eltern zu solch erheblichen Spannungen gekommen, dass die Ehe im Jahr 1986 geschieden worden sei. Die Eintragung habe aber nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Gleichwohl sei die Klägerin mit der deutschen Sprache und der deutschen Kultur aufgewachsen und daher im deutschen Volkstum verwurzelt. 15 Zum Nachweis des Vortrags wird eine undatierte eidesstattliche Versicherung der Klägerin vorgelegt (Bl. 38 - 40 d. A.). Ferner wird ein Zeugnis des Goethe-Instituts vom 24.04.2010 über das Bestehen des Sprachkurses Start Deutsch 1 mit der Note "ausreichend" vorgelegt. 16 Mit Schreiben vom 25.08.2011 beantragte die Mutter der Klägerin die nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie bleibt bei ihrer Auffassung, die Klägerin habe bereits bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben, da sie sich mit der Eintragung der russischen Nationalität abgefunden habe und nicht versucht habe, auf die Eintragung der Nationalität Einfluss zu nehmen (OVG NRW, Urteil vom 08.06.2004 - 2 A 4677/96). Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass der Vater sie in eine physische oder psychische Zwangslage gebracht habe oder eine anderweitige Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende Benachteiligung bestanden hätte. 22 Selbst wenn ihr diese Erklärung nicht zurechenbar sein sollte, fehle es jedenfalls an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Denn die Klägerin habe nicht ab dem frühesten möglichen Zeitpunkt versucht, auf die Änderung der Nationalität hinzuwirken. Dies sei jedenfalls ab Anfang 1994 möglich gewesen. Dass die Klägerin bereits 1997 eine Änderung der Nationalität herbeigeführt habe, sei durch nichts belegt. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes F. stamme aus dem Jahr 2004. In der Heiratsurkunde vom 23.03.2005 sei die Klägerin sogar noch mit russischer Nationalität eingetragen (Bl. 62 VV). 23 Des Weiteren erfülle die Klägerin auch nicht die Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Beim Sprachtest habe sie bereits einfachste Fragen nicht verstanden. Diese Beurteilung teile auch die Gegenseite, in dem in der Klagebegründung eingeräumt werde, dass die Klägerin nur noch über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge. Dies entspreche auch den Angaben der Klägerin beim Sprachtest, dass sie als Kind im Elternhaus die deutsche Sprache nicht gelernt habe. Lediglich die Großeltern habe sie deutsch reden hören. Davon, dass sie selbst als Kind deutsch geredet habe, sei nicht gesprochen worden. Die Sprachvermittlung sei auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Vielmehr lägen die Gründe für die fehlende Sprachvermittlung allein in ihrem familiären Umfeld. 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie ihrer Großmutter, Mutter und Schwester Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. 27 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. 28 Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist. Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 29 Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Klägerin alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sie durch die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben hat und ihr dieses zurechenbar war. Die beantragte Beweiserhebung zu der Frage, ob die Eintragung durch den Vater erzwungen wurde, konnte daher unterbleiben. 30 Denn es fehlt bereits am Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund der familiären Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Sprachtests nicht der Fall. Die Klägerin hat bereits zahlreiche Fragen nicht verstanden und trotz Wiederholung gar nicht oder durch schlichte Wiederholung der Frage beantwortet. So antwortete sie beispielsweise auf die Frage "Was spielen sie mit dem kleinen Sohn?" - "Mit kleine Sohn spielen." oder auf die Frage "Wie feiern Sie Weihnachten in der Familie?" - "In Familie Weihnacht." Viele Antworten beschränkten sich, wie die oben wiedergegebenen, auf einzelne Wörter oder Bruchstücke von Sätzen. Zur Formulierung eigener Gedanken oder der Führung eines Gesprächs in Rede und Gegenrede reichten Wortschatz und Satzbildungsvermögen der Klägerin nicht aus. 31 Das Sprachtestprotokoll vom 14.05.2010 kann auch zur Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin verwertet werden. "Fangfragen" sind der Klägerin ersichtlich nicht gestellt worden. Vielmehr bewegten sich alle Fragen innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Grenzen der persönlichen Verhältnisse und einfacher Alltagsabläufe. Es ist auch davon auszugehen, dass der Sprachtest die tatsächlichen Sprachkenntnisse der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zutreffend widerspiegelt, und nicht auf der vorgetragenen Belastungssituation (lange Anfahrt, wenig Schlaf, Blutdruckprobleme und Prüfungsangst) beruht. 32 Denn die Klägerin hat in der Klagebegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten selbst eingeräumt, dass sie praktisch ab dem 6. Lebensjahr kein Deutsch mehr gesprochen hat und dies dadurch fast vollständig verlernt hat, sodass sie nur noch über "rudimentäre" Deutschkenntnisse verfügt. Demnach beruhen die mangelhaften Deutschkenntnisse der Klägerin nicht auf den Umständen des Sprachtests, sondern auf der, durch die familiäre Situation bedingten, unzureichenden Vermittlung der deutschen Sprache. 33 Das nun vorgelegte Zertifikat des Goethe-Instituts über das Bestehen des Sprachkurses "Start Deutsch I" mit der Note "ausreichend" vom 24.04.2010 ist nicht geeignet, das Ergebnis des Sprachtests zu widerlegen. Zum Bestehen dieses Tests genügt nämlich bereits die Fähigkeit zur Verständigung in deutscher Sprache, und damit eine Sprachkompetenz, die für die Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache noch nicht ausreichend ist, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 - . 35 Unabhängig davon kann auch nicht festgestellt werden, dass die jetzt vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage im Wesentlichen in der familiären Vermittlung haben. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die familiäre Sprachvermittlung nicht der alleinige Grund für die im maßgeblichen Zeitpunkt festzustellende Fähigkeit sein, ein einfaches Gespräch zu führen. Es genügt eine Mitursächlichkeit. Die familiär vermittelten Kenntnisse müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Demnach schadet ein zusätzlicher fremdsprachlicher Spracherwerb nicht. Eine Mitursächlichkeit der familiär erworbenen Sprachkenntnisse setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller schon in der Prägephase bis zum Erreichen der Selbständigkeit in der Lage gewesen sein muss, auf Grund des familiären Erziehungseinflusses ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, 37 BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - ; Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 - 11 E 1080/11 - . 38 Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin diese Fähigkeit durch den behaupteten Aufenthalt bei den Großeltern erworben hat. Denn die Klägerin hatte beim Sprachtest selbst angegeben, sie habe die Großeltern nur deutsch reden hören. Davon, dass sie selbst mit den Großeltern deutsch gesprochen habe, war keine Rede. Dies kann jedoch auf sich beruhen. 39 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass sie bis zu ihrem 5. Lebensjahr bei ihren Großeltern gewohnt hat und dort nur deutsch gesprochen hat, fehlt es jedoch an der Verbindung der in der frühen Kindheit erworbenen Sprachkenntnisse mit den jetzt vorhandenen Fähigkeiten, sodass diese nicht mehr im Wesentlichen ihre Grundlage im familiären Erziehungseinfluss haben. Denn die Sprachvermittlung ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durch die Rückkehr in das Haus der Eltern praktisch beendet worden. Die Klägerin hat schon beim Sprachtest angegeben, der russische Vater hätte die Benutzung der deutschen Sprache in der Familie verboten. Es muss deshalb angenommen werden, dass die heute vorhandenen geringen Fähigkeiten hauptsächlich auf fremdsprachlichem Erwerb beruhen, zumal die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zahlreiche Gelegenheiten für einen fremdsprachlichen Erwerb in der Schule, Fachschule, Hochschule, in Sprachkursen und im Selbststudium wahrgenommen hat. 40 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Danach ist die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung entbehrlich, wenn eine familiäre Vermittlung der Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Spracherwerbs muss ihre Ursache in den allgemeinen Lebensumständen und Strukturen haben, von denen die deutsche Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten gerade wegen ihres Volkstums betroffen war. Dazu gehören nicht die Umstände, die maßgeblich in der Person des Betroffenen liegen, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00 - zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2011 - 12 B 1638/10 - . 42 Im vorliegenden Fall konnte die Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin aber allein aus familiären Gründen nicht erfolgen, weil der Vater der Klägerin den Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie nicht duldete. Diese Umstände sind somit den individuellen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Eltern zuzuordnen und nicht allgemeinen Lebensbedingungen, denen die Mutter aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt war. 43 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.