Beschluss
7 L 712/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0711.7L712.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3567/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.06.2012 und die darin enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2.Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungverfügung der Antragsgegnerin vom 01.06.2012 wiederherzustellen oder anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Bei sachgerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass sich der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1 Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet, nachdem die Antragsgegnerin sich in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 12.06.2012 ausdrücklich auf die gesetzliche Vollzugsanordnung des § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) berufen und zu verstehen gegeben hat, aus der behördlichen Vollzugsanordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung keine Rechtswirkungen (mehr) herleiten zu wollen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht. Folglich bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Begründung der behördlichen Vollzugsanordnung den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO u.a. kraft Bundesgesetzes ein Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung erfolgt, wenn nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung das private Aufschubinteresse des Antragstellers das in den Fällen gesetzlicher Vollzugsanordnung vermutete öffentliche Interesse an einem Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn am Vollzug rechtswidriger behördlicher Entscheidungen kann ein öffentliches Interesse nicht bestehen. 7 Zum Prüfungsmaßstab in den Fällen gesetzlicher Vollzugsanordnung vgl. Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 140-150 m.w.N. 8 Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.06.2012 erweist sich bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig. Die erhobene Klage wird daher voraussichtlich Erfolg haben. 9 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Übertragbare Krankheit im Sinne des Gesetzes ist nach § 2 Nr. 3 IfSG eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit. 10 Die weit gefasste und auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) basierende Ermächtigungsgrundlage zielt auf eine Seuchenbekämpfung im Vorfeld des Ausbruchs einer Seuche. Dem wird durch den Umstand Rechnung getragen, dass für eine wirksame Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bereits die begründete Annahme von Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, ausreicht. 11 Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 K 2818/03 -, NJW 2004, 1404; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2005 zu § 1 IfSG. 12 Der Wortlaut der Norm und der mit einer Anordnung konkreter Maßnahmen gegen eine einzelne Person regelmäßig verbundene Grundrechtseingriff - vorliegend insbesondere in das Grundrecht aus Art. 13 GG - gebieten jedoch das Vorliegen im Einzelfall festgestellter Tatsachen , die nach medizinischer Erfahrung auf die Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten schließen lassen. Die bloße Annahme solcher Tatsachen reicht dann nicht mehr aus, wenn - wie vorliegend - der Sachverhalt durch eine Wohnungsbegehung bereits ermittelt ist und die Tatsachengrundlage, aufgrund derer sich die Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ergeben kann, damit feststeht. 13 Vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 14.03.2012 - 5 T 475/10 -, juris. 14 Die von der Antragsgegnerin bei der Wohnungsbegehung am 31.05.2012 festgestellten und durch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos dokumentierten Tatsachen rechtfertigen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Annahme einer entsprechenden Gefahr noch nicht. Die durchgehend völlig verwahrloste Unterkunft zeigt alle Charakteristika einer "Messie-Wohnung". Sie ist in weiten Bereichen von Kartons verstellt. Insbesondere in dem wohl als Küche genutzten Raum türmen sich Verpackungsmüll, Plastikflaschen und andere weitgehend nutzlose Dinge in einer Weise, dass ein ungehindertes Begehen des Raums kaum möglich erscheint. Die möglicherweise weiterhin verwendete Elektro-Kochstelle und der aufstehende Topf sind in hygienisch völlig unakzeptabler Weise verschmutzt. Auf einem Umzugskarton und umherstehendem Geschirr scheint sich Schimmel gebildet zu haben. Auch im Bad findet sich ein wüstes Durcheinander von Topfpflanzen, Kartons und Verpackungen. Offenbar im Eingangsbereich der Wohnung ist der von der Antragsgegnerin angesprochene Katzenkot dokumentiert, der darauf hindeutet, dass das Tier über einen längeren Zeitraum in der Wohnung unbeaufsichtigt eingesperrt war. 15 Dieser Ekel erregende und insgesamt aus mietrechtlicher Sicht nicht hinnehmbare Zustand der Wohnung ist auch nicht dadurch erklärbar, dass sich die Antragstellerin - wie sie vorträgt - im Umzug befinde, zumal sie ausweislich des Strafurteils des AG Rheinbach vom 29.04.2011 - 8 Ds-785 Js 991/10-15/11 - schon ein Jahr zuvor angegeben hat, umzuziehen. Er deutet auch darauf, dass die Antragstellerin dringend der Hilfe bedarf, wie das beim AG Rheinbach anhängige Betreuungsverfahren belegt, dem sich die Antragstellerin offensichtlich zu entziehen versucht. 16 Jedoch rechtfertigt er nicht die begründete Annahme einer Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten. Dass sich diese Gefahr noch nicht aus dem chaotischen Zustand der Wohnung, insbesondere aus herumstehenden Pappkartons und leeren Verpackungen allein ergibt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch die Befürchtung, Essensreste oder der Katzenkot im Eingangsbereich der Wohnung könnten zur Verbreitung übertragbarer Krankheiten führen, wird durch die vorgetragenen und durch Fotos belegten Umstände nicht getragen. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Wohnung Lebensmittel oder deren Überreste in einem größeren Umfang gelagert werden. Auf den Fotos sind lediglich starke Verunreinigungen im Bereich der Kochstelle zu erkennen, die eingetrocknet sein dürften. Der Katzenkot scheint sich auf einen bestimmten Bereich der Wohnung zu konzentrieren, da das eingeschlossene Tier sich nicht anders zu helfen wusste. Ob sich die Katze weiterhin in der Wohnung befindet, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand unklar. Die Antragsgegnerin hat hierzu nichts vorgetragen. Angesichts der mit der Katzenhaltung unter den gegebenen Umständen verbundenen gravierenden Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ist es eher unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin das Tier in der Wohnung belassen hat. Der in der Ordnungsverfügung angesprochene Schädlingsbefall, insbesondere durch Fliegen und Maden, ist durch die vorgelegten Fotos nicht belegt. Ob und jenseits welchen Umfangs das Auftreten von Fliegen und Maden geeignet ist, die Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten im Sinne des IfSG zu begründen, bedarf folglich keiner abschließenden Klärung. 17 Vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814-815, NRWE (Einzelfall ohne nähere Festlegung einer Eingriffsschwelle). 18 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, wie es sich auswirkt, dass Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 IfSG, unbeschadet besonderer Eilfälle, nach § 16 Abs. 6 Satz 1 IfSG von der zuständigen Ordnungsbehörde grundsätzlich auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet werden. An einer solchen Mitwirkung der Fachbehörde fehlt es hier. 19 Der Antrag hat auch insofern Erfolg, als er sich gegen die in der Ordnungsverfügung vom 01.06.2012 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, da die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - aus den genannten Gründen nicht vorliegen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Er orientiert sich an einem geschätzten Kostenaufwand für die Maßnahmen von 2.000,00 Euro, der jedoch zu halbieren ist, weil der Streit lediglich die Duldung und nicht die eigene Durchführung der Maßnahmen betrifft. Der sich ergebende Betrag von 1.000,00 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wiederum zu halbieren. Er umfasst auch die Zwangsgeldandrohung.