Urteil
19 K 3644/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0713.19K3644.11.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Regierungsamtfrau (A11) und als Landesbeamtin in der Regionalniederlassung S. -C. des Landesbetriebs Straßenbau in H. (631 Mitarbeiter) als teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin eingesetzt. 3 Mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 4. Oktober 2010 wurde die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 mit der Gesamtnote 3 („entspricht voll den Anforderungen“) beurteilt. Die Einzelmerkmale wurden wie folgt beurteilt: Arbeitsweise 5 Punkte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“), Arbeitsgüte 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“), Arbeitserfolg 4 Punkte, soziale Kompetenz 3 Punkte. 4 Der Erstbeurteiler hatte die soziale Kompetenz der Klägerin mit 4 Punkten bewertet, Zwischen- und Endbeurteiler haben die Bewertung der sozialen Kompetenz von 4 auf 3 Punkte herabgestuft. 5 Zu einer besseren Gesamtbeurteilung der Klägerin kam es nicht, da gemäß Ziffer II. 1. der allgemeinen Rundverfügung Nr. 15 der Beklagten vom 4. Mai 2010 (Beurteilungsrichtlinien) die Gesamtnote 4 nur vergeben werden kann , wenn unter anderem das Leistungsmerkmal soziale Kompetenz mit mindestens 4 Punkten bewertet ist. 6 In der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 16. Oktober 2007 hatte die Klägerin sowohl in der Gesamtnote als auch im Leistungsmerkmal soziale Kompetenz noch 4 Punkte erhalten. 7 Die Klägerin hat am 27. Juni 2011 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, es liege ein Verstoß gegen die allgemeine Rundverfügung Nr. 15 vor, nach der eine Quotierung ausschließlich durch den Endbeurteiler vorzunehmen sei. Der Zwischenbeurteiler, Herr E. , habe den Beurteilungskomplex „soziale Kompetenz“ auf Anweisung der Geschäftsleitung von 4 auf 3 Punkte heruntergewertet. Er habe der Klägerin gegenüber erklärt, es habe bei ihr eine Verschlechterung gegenüber früheren Beurteilungen definitiv nicht gegeben. Aus dem Schreiben vom 9. September 2010 an die Zentrale des Landesbetriebs Straßenbau (Bl. 28 GA) ergebe sich, dass bestimmte Beamte, offenbar auch die Klägerin, nicht entsprechend ihrer Leistung beurteilt worden seien. Der Zwischenbeurteilende, Herr E. , sei auch überhaupt nicht in der Lage gewesen, sich ein eigenes Bild von der Klägerin zu verschaffen, denn einen unmittelbaren Kontakt während der täglichen Arbeit gebe es überhaupt nicht. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 4. Oktober 2010 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung des Klageabweisungsantrags wird ausgeführt, die Leistung der Klägerin sei auf der Grundlage der nunmehr anwendbaren Beurteilungsrichtlinien zu bewerten gewesen. Es habe keine unzulässige Vorquotierung stattgefunden. Der Zwischenbeurteilende, Herr E. , habe in einem mit der Klägerin am 20. Dezember 2010 geführten Gespräch dargelegt, dass er mit der Leistung der Klägerin weiterhin zufrieden sei, er das Leistungsmerkmal „soziale Kompetenz“ im Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten aus der einschlägigen Vergleichsgruppe aber nicht mit 4 Punkten habe bewerten können. Die Zwischenbeurteilung der Klägerin mit 3 Punkten sei daher leistungsgerecht und richtlinienkonform. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die jeweiligen Niederlassungsleiter als Zwischenbeurteilende im Rahmen der erforderlichen Maßstabfindung unter anderem auch an den Quoten orientieren. Eine sach- und leistungsgerechte Quotierung, die auch bei dieser Vorgehensweise letztendlich dem Endbeurteiler vorbehalten bleibe, werde dadurch bei 11 Regionalniederlassungen und 4 Fachcentern praktisch erst ermöglicht. Es handele sich um eine abteilungsübergreifende Maßstabfindung innerhalb der Vergleichsgruppe, die nach den Beurteilungsrichtlinien bereits auf dieser Ebene bezweckt sei. Soweit in dem Schreiben vom 9. September 2010 ausgeführt werde, einige Beamte hätten nicht mehr mit der (guten) Note bedacht werden können, die ihnen „an sich“ zustünde, beziehe sich die Formulierung „an sich“ auf die Diskrepanz zwischen Erst- und Zwischenbeurteilung. Die Klägerin sei von dem Schreiben aber ohnehin nicht betroffen, da sie nicht zu den drei dort genannten Beamten gehöre, die im Falle einer nicht ausgeschöpften Quote noch eine Beurteilung mit 4 Punkten erhalten sollen. Wegen des Quervergleichs, der für jede Beurteilungsrunde neue zu ziehen ist, komme es nicht darauf an, ob die Leistung der Klägerin im Vergleich zur Vergangenheit - isoliert betrachtet - tatsächlich unverändert geblieben sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie das beklagte Land für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des beklagten Landes vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig. 17 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 18 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 19 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung vom 4. Oktober 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Sie beruht unter anderem auf der Allgemeinen Rundverfügung Nummer 15 des Landesbetriebs Straßenbau vom 4. Mai 2010 sowie den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2010. 21 Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung der dort niedergelegten verwaltungsinternen Vorgaben abgegeben worden. 22 Das beklagte Land hat bei Erstellung der streitigen Anlassbeurteilung einen rechtmäßigen Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt. 23 Der einer dienstlichen Beurteilung zugrundezulegende Beurteilungsmaßstab hat sich an dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten zu orientieren. Die Beurteilung hat die Eignung und fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen, andernfalls wäre sie als Grundlage für nach dem Prinzip der Bestenauslese zu treffende Auswahlentscheidungen ungeeignet, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 6 A 50/12 -, juris und Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, juris. 25 Diesen Vorgaben genügt der im Falle der Regelbeurteilung der Klägerin angelegte Beurteilungsmaßstab. Insbesondere die Bewertung der sozialen Kompetenz der Klägerin, die für die gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schlechtere Gesamtnote ursächlich war, ist rechtlich nicht angreifbar. Der Niederlassungsleiter und Zwischenbeurteiler E. hat dazu in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2011 (Bl. 8 f. GA) mitgeteilt, dass er die soziale Kompetenz der Klägerin mit der entsprechenden Kompetenz der anderen Regelbeurteilten im Amt A 11 verglichen habe. Er sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die soziale Kompetenz der Klägerin nicht höher sei als die der Kollegen aus der Vergleichsgruppe, die insoweit mit 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“) bewertet wurden. Er habe deshalb zu der Aussage „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) für soziale Kompetenz bei der Klägerin nicht kommen können. 26 Die Kammer hat kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln. Einer Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin Berghaus bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, denn es ist nicht maßgeblich, mit welcher Begründung der Zwischenbeurteiler der Klägerin und der benannten Zeugin Berghaus die Bewertung vermittelt hat bzw. wie diese die Begründung verstanden haben. Maßgeblich ist allein, wie der Zwischenbeurteiler zur Bewertung der sozialen Kompetenz gekommen ist. Insoweit gibt die aktenkundige Erläuterung des Zwischenbeurteilers E. erschöpfend Auskunft. Da es auf den Inhalt des Gesprächs des Zwischenbeurteilers mit der Klägerin sowie Frau C1. und Herrn L. damit nicht entscheidungserheblich ankommt, war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. 27 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Zwischenbeurteiler bei der Abgabe seines von dem Erstbeurteilervorschlag abweichenden Votums an den Leistungen und Befähigungen der in seinem Verantwortungsbereich tätigen Angehörigen der jeweiligen Vergleichsgruppe orientiert hat. Im Gegenteil liegt es nahe, einen solchen Vergleich anzustellen, wenn ein möglichst hohes Maß an Objektivität bei der Notenfindung gewahrt werden soll. Die Einordnung der Leistungen und Befähigungen eines Beamten in ein Notensystem kann immer nur im Verhältnis zu den Leistungen und Befähigungen anderer vergleichbarer Beamter erfolgen. Es ist deshalb unbedenklich, dass der Zwischenbeurteiler für die Bewertung der sozialen Kompetenz und die daraus folgende Gesamtbewertung - wie in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2011 dargelegt - einem Quervergleich vorgenommen hat. Dass der Zwischenbeurteiler dabei einen strengen Beurteilungsmaßstab angelegt hat, der letztlich auf die dem Endbeurteiler vorgegebene Richtsatzorientierung (Quote) zurückzuführen ist, ist nicht zu beanstanden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2008 - 6 A 5076/05 -, juris. 29 Die Beurteilung der Klägerin mit dem Gesamtpunktwert 3 durch den Zwischenbeurteiler E. beruhte damit auf einem Quervergleich in der Vergleichsgruppe, bei dem insbesondere die soziale Kompetenz in den Blick genommen wurde und damit weder auf einer Anweisung der Geschäftsleitung noch auf einer Quotierung unterhalb der Ebene der Endbeurteilung. Dass der Zwischenbeurteiler mit Blick auf die Quotierung einen strengen - möglicherweise gegenüber der vorangegangenen Beurteilung strengeren - Beurteilungsmaßstab angelegt hat, ist rechtlich unbedenklich. 30 Im übrigen ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Zwischenbeurteilers vom 4. Februar 2011 als auch aus dem Schreiben an die Hauptniederlassung vom 9. September 2010, dass die Klägerin auch ohne Quotierung auf Endbeurteilerebene und bei Anlegung eines weniger strengen Beurteilungsmaßstabs auf Zwischenbeurteilerebene wohl nicht mit 4 Punkten bewertet worden wäre. Ausweislich der Stellungnahme vom 4. Februar 2011 sieht der Zwischenbeurteiler die Klägerin in der Vergleichsgruppe A11 im Ranking in der hinteren Hälfte, als für eine bessere Wertung als 3 Punkte in Frage kommend sind in dem Schreiben vom 9. September 2010 drei andere Kollegen der Besoldungsgruppe A 11 genannt. 31 Für die Beurteilung der Klägerin ist es unschädlich, dass der Zwischenbeurteiler nach deren Vorbringen während der täglichen Arbeit keinen unmittelbaren Kontakt mit ihr hat. Es ist üblich und ausreichend, dass Zwischen- und Endbeurteiler sich in geeigneter Weise - durch Rückgriff auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger Bediensteter - informieren. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.