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Beschluss

7 K 1634/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0717.7K1634.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

¬¬

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. ¬¬ Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Der Kläger begehrt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 BtMG für den Anbau von mindestens 100 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Cannabisblüten und deren Verarbeitung zu einem Cannabisextrakt, der als Wirkstoff für die Herstellung eines Fertigarzneimittels dienen soll. Die beabsichtigte Entwicklung eines Cannabisextraktes mit Hilfe einer vom Kläger erfundenen Apparatur soll im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes erfolgen. Die Ablehnung dieses Antrages durch Bescheid der Beklagten vom 26.10.2011 im der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2012 ist jedoch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Der Kläger bedarf einer Genehmigung zum Anbau von Cannabispflanzen, deren Erteilung sich nach § 3 BtMG richtet. Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 4 BtMG liegen ersichtlich nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Cannabispflanzen sind in der Anlage I BtMG aufgeführt. Jedoch sind dort Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass die Pflanzen für die in Anlage II oder III bezeichneten Zwecke verwendet werden. Es kann hier offen bleiben, ob die in Anlage II vorgesehene Ausnahme für Pflanzen, die "zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind" nur die Verkehrsart "Herstellung" oder auch andere Verkehrsarten wie den Anbau oder den Erwerb umfasst, mit der Folge, dass sich die Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 BtMG richten würde. Denn der Erlaubniserteilung stehen hier mehrere Versagungsgründe nach § 5 BtMG entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann. Der beantragte Anbau von Cannabispflanzen steht hier in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Entwicklung eines Cannabisextraktes zu medizinischen Zwecken. Die hierfür erforderliche Sachkenntnis zum Anbau einer Arzneipflanze und zur Erforschung einer pflanzlichen Zubereitung besitzt weder der Kläger noch die von ihm benannte Person. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist im Falle der Verwendung für wissenschaftliche Zwecke ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der Biologie, der Chemie, der Pharmazie oder der Medizin notwendig. Ein derartiges Studium hat die vom Kläger als Verantwortliche vorgesehene Frau N. G. ersichtlich nicht. Der nachgewiesene Grad einer Diplom-Ingenieurin (FH) im Studiengang "Biotechnologie" ist hierfür nicht ausreichend. Des Weiteren sind derzeit geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für das geplante Projekt nicht vorhanden, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger als Betriebsstätte genannte "Bunker in München", der dem BfArM offenbar bekannt ist, die erforderliche Eignung aufweist. Jedenfalls sind diese Räumlichkeiten derzeit "nicht vorhanden", weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass sie ihm aufgrund eines Besitzrechtes für den von ihm geplanten Betrieb zur Verfügung stehen und auch keine vorvertragliche Zusicherung des Eigentümers belegt ist. Außerdem ist die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet, weil dem Kläger für das von ihm geplante Projekt die finanziellen Mittel fehlen und auch die Finanzierung mit Hilfe von Krediten im Hinblick auf den derzeitigen Bezug von Sozialleistungen wenig wahrscheinlich erscheint. Dem Vorhaben steht demnach auch § 5 Abs. 1 Nr. 5 BtMG entgegen. Schließlich hat der Kläger auch im Widerspruchsverfahren keine ausreichenden Antragsunterlagen zur Begründung des geplanten Forschungsprojektes vorgelegt, § 5 Abs. 1 Nr. 7 BtMG in Verbindung mit § 7 Nr. 8 BtMG. Es genügt insoweit nicht, dass mit Hilfe des vom Kläger erfundenen Extraktionsapparates eine nicht näher bezeichnete Zubereitung aus Cannabispflanzen hergestellt werden soll, die sodann Verwendung in Fertigarzneimitteln mit beliebigen Anwendungsgebieten finden soll und hierfür auf die Publikationen des Arztes F. H. verwiesen wird. Ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben setzt vielmehr die Erarbeitung eines Konzeptes voraus, in dem die wissenschaftlichen Fragestellungen und die Wege und Methoden zur Beantwortung der Fragen nachvollziehbar und unter Verwendung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur erläutert werden. Ein derartiges Konzept kann nur von wissenschaftlich ausgebildeten und erfahrenen Personen erstellt und umgesetzt werden und ist hier auch nicht ansatzweise erkennbar.