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Beschluss

20 L 948/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0724.20L948.12.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflage zu der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 23.07.2012 ("Die Benutzung von Lautsprechern (auch Megaphone) lasse ich nur zu, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl 50 Personen erfasst") wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass Anweisungen der Versammlungsbehörde zur Höhe der Lautstärke der eingesetzten Lautsprecher und Megaphone Folge zu leisten ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflage zu der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 23.07.2012 ("Die Benutzung von Lautsprechern (auch Megaphone) lasse ich nur zu, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl 50 Personen erfasst") wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass Anweisungen der Versammlungsbehörde zur Höhe der Lautstärke der eingesetzten Lautsprecher und Megaphone Folge zu leisten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 4431/12 - gegen die Auflage in der Verfügung des Antragsgegners vom 23.07.2012 wiederherzustellen. ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, und zwar insbesondere zu Versammlungsauflagen, vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei "Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 a.a.O.. Diesen Grundsätzen wird durch die hier in Rede stehende Auflage nicht hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere darf sich ein Verbot der Lautsprecherbenutzung nicht - so aber die in der streitigen Auflage gegebene Begründung - allein auf die Erforderlichkeit eines solchen Hilfsmittels für die Erreichbarkeit der (wenn auch sehr wenigen) Versammlungsteilnehmer beschränken, vielmehr ist ein solches Hilfsmittel auch zum Zwecke der Erregung von Aufmerksamkeit Außenstehender (Außenkommunikation) zulässig. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - 1 B 2.07 2311/94 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 8 A 514/12 -, juris. Diesbezüglich ist eine konkrete Rechtsgüterabwägung mit Rechtspositionen möglicherweise beeinträchtigter Dritter erforderlich, vorliegend insbesondere auch in Anbetracht des im Kölner Stadtzentrums gelegenen und belebten Versammlungsortes, dem Heumarkt. Einzubeziehen ist dabei auch - wie dies der Antragsgegner auch getan hat - die gesetzgeberische Wertung, wie sie im Landesimmissionsschutzgesetz zum Ausdruck kommt. Im Rahmen dieses Abwägungsvorgangs spricht hier allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Lichte des Grundrechts der Versammlungsfreiheit vieles dafür, dass die angegriffene Auflage rechtswidrig ist. Substantiierte Darlegungen zu dem - erstmals in der Antragserwiderung erwähnten - "Schutz der Rechte unbeteiligter Dritter, dazu zählen insbesondere Anwohner/-innen und jene Personen, die im Nahbereich des Kundgebungsortes ihrer Arbeit nachgehen" sind seitens des Antragsgegners nicht erfolgt. Zu berücksichtigen ist insoweit aber andererseits, dass die Kundgebung nicht in den Abendstunden, sondern für 16-19 Uhr angemeldet ist. Auch handelt es sich bei dem Heumarkt um eine größere Platzfläche, die zum Teil nicht unmittelbar von Gebäuden umgeben ist; der genaue Standort der Kundgebung auf dem Heumarkt ist dem Gericht nicht bekannt. Nach alledem ist bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend - auch unter Berücksichtigung der Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit - festzustellen, dass der Antragsgegner keine hinreichende Rechtsgüterabwägung beim Erlass seiner Verfügung getroffen haben dürfte und dadurch der Antragstellerin durch die in Rede stehende Auflage im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen. Überdies bleiben dem Antragsgegner - wie dies die Kammer mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe zum Ausdruck gebracht hat - Anweisungen im Verlauf der Versammlung unbenommen, wenn sich die Lautstärke der eingesetzten Lautsprecher und Megaphone als unangemessen hoch erweisen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.