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Gerichtsbescheid

11 K 2637/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0814.11K2637.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der im Jahre 1966 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der (früheren) Klasse 3. 3 Am 30. September 2011 wurde der Kläger als Fahrer eines PKW um 14.15 Uhr auf der L 272 bei Windhagen von der Polizei kontrolliert. Da die Beamten optische Anzeichen für Drogenkonsum wahrnahmen, wurde ein Drogenschnelltest (Urinprobe) durchgeführt, der positiv auf Amphetamin reagierte. 4 Auf Anfragen hatte der Kläger zuvor angegeben, er nehme verschiedene vom Arzt verschriebene Medikamente ein, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen; Betäubungsmittel konsumiere er nicht. 5 Eine am Vorfallstage gegen 14.45 Uhr entnommene Blutprobe wurde dem Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Mainz zur Analyse vorgelegt. Laut Gutachten vom 25. November 2011 wurde eine Amphetaminkonzentration von 0,013 mg/L (= 13 ng/ml) festgestellt, die für eine Amphetaminaufnahme bereits einige Zeit vor der Blutentnahme spreche. 6 Nachdem der Kläger gegenüber den Polizeibeamten erklärt hatte, regelmäßige Schmerzmittel Oxycodon, Tilidin und Lyrica einzunehmen, wurde ein ergänzendes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zu der Frage eingeholt, ob das in der Blutprobe nachgewiesene Amphetamin im Zusammenhang mit der regelmäßigen Einnahme dieser Medikamente stehen könne. 7 Mit Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2011 führte das Institut für Rechtsmedizin aus, der Nachweis von Amphetamin im Blut des Klägers könne nicht auf die Einnahme der besagten Schmerzmittel bzw. des Antiepileptikums Lyrica (= Pregabalin) zurückgeführt werden. 8 Auf eine Anhörung durch den Beklagten vom 14. Februar 2012 zu beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis äußerte sich der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist (29. Februar 2012) nicht. 9 Der Beklagte entzog daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 19. März 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berufung auf § 3 StVG, § 46 FeV die Fahrerlaubnis des Klägers. Auf die Gründe der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen. 10 Der Kläger hat am 18. April 2012 Klage erheben und am 19. April 2012 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragen lassen. 11 Zur Begründung wird i. W. vorgetragen, er sei noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden und auch nicht drogenabhängig. Er bestreite, Amphetamin konsumiert zu haben. 12 Er könne sich das Ergebnis der Blutprobe nur so erklären, dass er "möglicherweise versehentlich ein Medikament zu sich genommen" habe, in dem "Amphetamine enthalten" gewesen seien. So habe er "möglicherweise das Medikament Retalin konsumiert". Dies nehme ein Junge im Alter von 14 Jahren ein, der "im vergangenen Jahr an allen 2, 3 Wochenenden" bei seiner Familie übernachtet habe, weil dessen Mutter mit seiner, des Klägers Ehefrau befreundet sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch einmal eine an sich für den Jungen bestimmte Tablette genommen habe, was dann aber völlig unbewusst geschehen sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. März 2012 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er nimmt Bezug auf die Gründe der Ordnungsverfügung und weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass eine Einnahme von Ritalin nicht zum positiven Nachweis von Amphetamin im Blut führen könne. 18 Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 27. April 2012 im Verfahren 11 L 510/12 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers mit Tenorbeschluss vom 25. Mai 2012 (16 B 631/12) unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses der erkennenden Kammer zurückgewiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 11 L 510/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten - eine Zustimmung ist nicht erforderlich - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 84 Abs.1 VwGO vorliegen. 22 Die Klage ist nicht begründet. 23 Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 24 Die erkennende Kammer hat in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 27. April 2012 im Verfahren 11 L 510/12 erschöpfend dargelegt, dass und warum der Kläger wegen des Konsums von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen war. 25 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher Bezug genommen auf die Gründe der Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 27. April 2012 und des OVG NRW vom 25. Mai 2012 im Verfahren 16 B 631/12, denen der Kläger nichts Entscheidungserhebliche entgegengesetzt hat. 26 Soweit der Kläger auf seiner im Antragsverfahren nachgeschobenen Darstellung besteht, er habe möglicherweise unbewusst das Medikament "Retalin" (die richtige Bezeichnung ist: R i talin) eingenommen - mit dem Klagevorbringen wird die Darstellung dahingehend gesteigert, dass aus der möglicherweise erfolgten Einnahme Gewissheit wird und aus einer Tablette mehrere werden -"... es ist tatsächlich so geschehen... die Tabletten gab es und der Kläger hat sie auch konsumiert" - entspricht dies nach wie vor nicht einer glaubhaften, widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Schilderung eines versehentlichen Konsums, 27 vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 - juris. 28 Unabhängig hiervon - und hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen - ist geklärt dass eine - ob bewusste oder unbewusste - Einnahme von Ritalin die Amphetaminwerte im Blut des Klägers nicht erklären kann, 29 vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 - juris., 30 so dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht bedarf. 31 Die Klage ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.