Gerichtsbescheid
16 K 4714/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0824.16K4714.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Unter dem 28.01.2010 - Eingang 03.02.2010 - beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten eine Zuwendung nach der "Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009" (Förderprogramm Aus- und Weiterbildung/Förderrichtlinie), Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2009, S.3747ff, zu projektierten Gesamtkosten in Höhe von 16.519,00 Euro für verschiedene beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahmen. Mit dem Antrag legte die Klägerin eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des im Antrag als auf sie zugelassen benannten schweren Nutzfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen AC-0 000 vor. In dieser unter dem 29.12.2008 ausgestellten Bescheinigung ist als Halter "H. M. Q. und S. Q. - Q. S. K. " eingetragen. 3 Mit Bescheid vom 20.05.2010 lehnte das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie nicht, weil sie nicht nachgewiesen habe, zum Zeitpunkt der Antragstellung als Unternehmen Eigentümer oder Halter eines schweren Nutzfahrzeugs im Sinne der Förderrichtlinien zu sein. Der Halternachweis laute nicht auf die GmbH. 4 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 28.05.2010 und der wesentlichen Begründung, sie sei Halterin des angegebene Nutzfahrzeugs, welches sie von der Firma M. und S. Q. gepachtet habe. Sie trage alle Kosten und Lasten des Fahrzeugs und sei allein verfügungsberechtigt. Der Fahrzeugschein dokumentiere nur die Tatsache der erforderlichen Zulassung. 5 Nach erfolglosem Vorverfahren - der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr datiert vom 24.06.2010 (zugestellt am 26.06.2010) - hat die Klägerin am 26.07.2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Begriff des "Halters" werde in der maßgeblichen Förderrichtlinie nicht definiert. Deshalb sei auch hier - wie nach gefestigter Rechtsprechung für das gesamte Straßenverkehrsrecht - Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutze und die Verfügungsgewalt innehabe. Dies sei für das in Rede stehende Fahrzeug allein die Klägerin; dieses habe sie seit Mai 2000 von der Philippen H. gepachtet, deren Gesellschafter die Geschäftsführer der Klägerin seien. Das formale Abstellen der Beklagten allein auf den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Halter werde auch dem Förderzweck nicht gerecht. Denn es sollten diejenigen einen Ausgleich erhalten, die wirtschaftlich durch Mautzahlungen belastet seien. Deshalb sei hier der nach den o.a. wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Halterbegriff anzuwenden. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 zu verpflichten, ihr die beantragte Zuwendung aus dem Förderprogramm Aus- und Weiterbildung zu gewähren, 8 hilfsweise, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung der beantragten Zuwendung aus dem Förderprogramm Aus- und Weiterbildung erneut zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt der streitigen Bescheide. Ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend, ab der Förderperiode 2010 seien u.a. im Rahmen des Förderprogramms "Aus- und Weiterbildung" in ständiger Förderpraxis - bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Übrigen - nur solche Anträge positiv beschieden worden, bei denen der Subventionsantragsteller - abgesehen von den Fällen nicht eintragungsfähiger Unternehmen - nachgewiesen habe, Eigentümer oder in der Zulassungsbescheinigung eingetragener (formaler) Halter mindestens eines schweren Nutzfahrzeuges im Sinne der Förderrichtlinie zu sein. Sei dies nicht der Fall, werde der Antrag abgelehnt. Diese Anknüpfung an den zulassungsrechtlichen Halterbegriff diene dem Ziel, die Förderrichtlinie praktikabel umzusetzen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der begrenzten Fördermittel auf die antragsberechtigten Unternehmen zu gewährleisten. Demgegenüber würde ein Abstellen auf den weiten haftungsrechtlichen Halterbegriff zusätzliche Sachverhaltsaufklärungen erfordern und könne überdies im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass für bestimmte Zeitspannen mehrere Halter in Betracht kämen. Ihre auf Verwaltungsvereinfachung angelegte Handhabung im Rahmen der Ermessenspraxis sei gerade bei derart umfangreichen Antragsverfahren geboten. Die praktizierte Auslegung des Halterbegriffs sei zudem an objektiven Kriterien ausgerichtet und für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört worden sind ( § 84 Abs. 1 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr der Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Mittel aus dem Förderprogramm Aus- und Weiterbildung noch auf erneute Bescheidung ihres Förderantrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan (hier: Bundeshaushalt 2010, Kapitel 1202 - Titelgruppe 05, Titel 684 53 mit der Zweckbestimmung: "Zuschüsse zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs (Aus- und Weiterbildungsprogramm)") i.V.m. dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung) in Betracht. 19 Vgl. etwa : Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220ff, und vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NvWZ 2003, 92ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14.05.2009 - 12 A 605/08 -, juris. 20 Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. 21 Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist, 22 Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 19.04.2012 - 16 K 3618/10 - unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 (51). 23 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung, die Klägerin sei weder Eigentümerin eines schweren Nutzfahrzeuges noch in der Zulassungsbescheinigung formal als Halter eines solchen Fahrzeuges eingetragen, nicht zu beanstanden. 24 Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlender Eigentümer- oder (formaler) Haltereigenschaft verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs. 1 GG. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge ab der Förderperiode 2010 in stetiger Verwaltungspraxis trotz fehlender Eigentümer- oder (formaler) Haltereigenschaft positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen dargelegten, von der Klägerin nicht bestrittenen Förderpraxis in Bezug auf die in Rede stehende Förderrichtlinie wurden vielmehr in ständiger Praxis ab der Förderperiode 2010 - bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Übrigen - nur solche Anträge positiv beschieden, bei denen die Eigentümer- oder formale Haltereigenschaft nachgewiesen wurde - abgesehen von Fällen nicht eintragungsfähiger Unternehmen. Es handelt sich mithin um eine ständige Übung, die sich ausdrücklich nicht an haftungsrechtlichen Überlegungen zum Halterbegriff orientiert, sondern einen eigenen subventionsrechtlichen Halterbegriff definiert, bei dem es allein auf die formale Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ankommt. Damit ist dem Gleichheitsgrundsatz bei der Vergabe der Fördermittel Genüge getan. 25 Dieses Abstellen auf den zulassungsrechtlichen Halterbegriff steht auch nicht im Widerspruch zu der im Haushaltsplan festgelegten o.a. Zweckbestimmung. Es ist offenkundig, dass durch die praktizierte Verfahrensweise das unmittelbare Ziel der Zuwendung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs zu fördern, nicht beeinträchtigt wird. Die gewählte Verwaltungspraxis beeinträchtigt insoweit auch nicht den hinter der Fördergewährung stehenden Zweck (vgl. Anlage 2 zu Kapitel 1202 des Haushaltsplans 2010), das von der Einführung der LKW-Maut betroffene Güterkraftverkehrsgewerbe durch diverse, aus den Maut-Einnahmen finanzierte Maßnahmen zu entlasten, zu denen u.a. auch das vorliegende Förderprogramm zählt. Der Ausschluss von Unternehmen, die lediglich im wirtschaftlicher und haftungsrechlicher Hinsicht als Halter schwerer Nutzfahrzeuge anzusehen sind, überschreitet dabei nicht das weite Gestaltungsermessen des Zuwendungsgebers bei der Festlegung von Fördervoraussetzungen. Diese Förderpraxis ist insbesondere nicht willkürlich. Denn sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in - wie hier - umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende Fakten als Fördervoraussetzung an. 26 Da die Ablehnung des Förderantrages somit nicht zu beanstanden ist, kann die Klägerin weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der begehten Zuwendung noch zur Neubescheidung verlangen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs.1 VwGO.