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Beschluss

33 K 3225/12.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0831.33K3225.12PVB.00
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Tenor

Die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung vom 07.05.bis 09.05.2012 wird für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung vom 07.05.bis 09.05.2012 wird für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller sind Beschäftigte der Bundeswehr, gehören der Gruppe der Arbeitnehmer an und waren wahlberechtigt für die Wahl des Hauptpersonalrates beim Bundesminister der Verteidigung, die in der Zeit vom 07. bis zum 09.05.2012 stattgefunden hat. Mit ihrem vorliegenden Antrag begehren sie die Ungültigerklärung der Wahl des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung, Die Antragsteller waren Mitglieder eines Wahlvorschlages für die Wahl des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium der Verteidigung. Der Antragsteller zu 1) reichte dem Wahlvorstand am 01.03.2012 den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Arbeitnehmer der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze“ ein. Dem Wahlvorschlag war u.a. eine Zustimmungserklärung des Wahlvorschlagsmitglieds P. I. gem. § 9 Abs. 2 BPersVWO beigefügt, mit der dieser erklärte, dass er im Falle seiner Wahl das Amt eines Hauptpersonalrates annehmen werde. Mit Schreiben vom 02.03.2012 teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1) mit, dass der Wahlvorschlag wegen verschiedener Mängel für ungültig erklärt worden sei und sandte dem Antragsteller zu 1) die von ihm eingereichten Wahlvorschlagsunterlagen zurück. Gleichzeitig wies der Wahlvorstand darauf hin, dass Bedenken gegen das Kennwort des Wahlvorschlages bestünden. Eine Kennwortähnlichkeit mit anderen Wahlvorschlägen könne die objektive Gefahr der Irreführung bedeuten. Mit Schreiben vom 09.03.2012 reichte der Antragsteller zu 1) einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ ein. Der Antragsteller zu 1) wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass eine geänderte Zustimmungserklärung des Bewerbers I. nicht habe beschafft werden können, weil sich der Bewerber I. derzeit in einem Auslandseinsatz befinde. Herr I. habe aber eine von ihm verfasste und unterschriebene „Vollmacht“ per Fax übersandt, die er den Wahlvorschlagsunterlagen beigefügt habe. Diese „Vollmacht“ lautet wie folgt: „Hiermit erkläre ich mit bereit, dass die Kennwörter auf meiner handschriftlichen Zustimmungserklärung von Arbeitern der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze umgewandelt wird auf Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr.“ Der Vollmacht beigefügt war die unterschriebene Originalzustimmungserklärung des Bewerbers I. für den ursprünglichen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Arbeitnehmer der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze“, datierend vom 30.01.2012. Am 14.03.2012 wurde dem Wahlvorstand eine aus dem Feldlager „Prizren“ per Fax abgesandte Zustimmungserklärung des Bewerbers I. zu dem Wahlvorschlag mit dem neuen Kennwort „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ übersandt. Diese per Fax übersandte Zustimmungserklärung ist vom Bewerber I. unterschrieben. Die Unterschrift befindet sich allerdings nicht in der formularmäßig vorgesehenen Rubrik, sondern im unteren Seitenbereich der Zustimmungserklärung. In der für die Unterschrift vorgesehenen Rubrik wird als Ausstellungsort und –datum – wie in den Zustimmungserklärungen der übrigen Bewerber des Wahlvorschlages – genannt: „X. , 05.03.2012“. Der per Fax übersandten Zustimmungserklärung war beigefügt eine Erklärung eines im Feldlager „Prizren“ Beschäftigten der Bundeswehr namens N. , mit der dieser bestätigte, dass der Bewerber I. am 14.03.2012 in seinem Beisein die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben habe und ihm der Bewerber I. auch persönlich bekannt sei. Der Wahlvorstand wies den Antragsteller am 15.03.2012, gegen Mittag fernmündlich darauf hin, dass er auch die per Fax übersandte Zustimmungserklärung als ungültig ansehe, weil die Zustimmungserklärung außerhalb der für die Unterschrift formularmäßig vorgesehenen Rubrik unterschrieben worden sei. Im Übrigen sei die Unterschrift nicht vollständig; die Orts- und Datumsangabe „X. , 05.03.2012“ sei unzutreffend. Der Wahlvorstand bot dem sich zur Zeit des Telefonates in E. aufhaltenden Antragsteller an, den formalen Mangel dadurch zu heilen, dass er von der ihm ausgestellten Vollmacht Gebrauch macht und die für den ursprünglichen Wahlvorschlag abgegebene Zustimmungserklärung des Bewerbers I. dahingehend ändert, dass sie sich auf das neue Kennwort „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ bezieht. Hierzu müsse der Antragsteller persönlich nach Bonn reisen und eine entsprechende Erklärung abgeben. Der Wahlvorstand werde auf das Eintreffen Antragstellers zu 1) warten, notfalls bis um 24.00 Uhr. Nach etwa einstündiger Bedenkzeit lehnte der Antragsteller zu 1) diese Vorgehensweise ab. Der Antragsteller zu 1) hat am 03.04.2012 als Vertreter des Wahlvorschlages „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ in dem Verfahren 33 L 449/12.PVB beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die Teilnahme des genannten Wahlvorschlages an der Wahl zum Hauptpersonalrat erreichen wollte. Das erkennende Gericht gab dem Antrag statt und gab dem Wahlvorstand mit Beschluss vom 30.04.2012 auf, den Wahlvorschlag „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ als gültig anzuerkennen. Die Wahl zum Hauptpersonalrat fand in der vom 07.-09.05.2012 ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlags statt. Gegen den Beschluss vom 30.04.2012 im Eilverfahren 33 L 449/12.PVB hat der Beteiligte zu 1) am 09.05.2012 den nach § 83 Abs. 2 BPersVG, i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §§ 936, 924 ZPO vorgesehenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt. Über den Widerspruch hat die Fachkammer nach Durchführung der Anhörung im Eilverfahren 33 L 449/12.PVB durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden. Am 16.05.2012 haben die Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren 33 K 3225/12.PVB eingeleitet, mit dem sie die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung gem. § 25 BPersVG anfechten. Ihrer Auffassung nach hat der Wahlvorschlag „Handwerker, VFA, und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ zu Unrecht nicht an der Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung teilnehmen dürfen. Die von dem genannten Wahlvorschlag vorgelegten Wahlunterlagen genügten den Anforderungen der §§ 7 ff. BPersVWO. Insbesondere die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. erfülle die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVWO. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 2 BPersVWO setze nicht die Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB voraus. Eine per Fax übersandte Zustimmungserklärung sei jedenfalls dann ausreichend, wenn ihr – wie hier – eine schriftliche Zeugenerklärung beigefügt sei, mit der ein anderer Bediensteter bestätige, dass der Bewerber die per Fax übersandte Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben habe. Die Antragsteller beantragen, die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung vom 07.05. bis 09.05.2012 für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Seiner Auffassung gilt für die nach § 9 Abs. 2 BPersVWO angeordnete Schriftlichkeit das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB. Die am 14.03.2012 per Fax übersandte Zustimmungserklärung sei nicht ausreichend. Im Übrigen befinde sich die dort vorhandene Unterschrift nicht in der für die Unterschrift des Bewerbers formularmäßig vorgesehenen Rubrik und sei unvollständig. Die Zustimmungserklärung weise zudem potentielle Fälschungsmerkmale auf. Ausstellungsort und –datum „X. , 05.03.2012“ seien offenkundig fehlerhaft. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Die in §§ 25, 53 Abs. 3 BPersVG genannten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung liegen vor. Bei der Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung wurde bei der Gruppe der Arbeitnehmer gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen. Wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit sind u. a. dann verletzt, wenn wählbare Beschäftigte nicht zugelassen werden. Wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren können alle Regelungen des BPersVG und der BPersVWO zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sein. Hier ist ein Verstoß gegen § 9 BPersVWO gegeben. Der Wahlvorschlag „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ wurde vom Wahlvorstand zu Unrecht als ungültig angesehen und nicht zur Wahl zugelassen. Der genannte Wahlvorschlag genügt den Anforderungen der §§ 7 ff. BPersVWO. Insbesondere die Zustimmungserklärung des in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerbers I. erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVWO. Nach dieser Bestimmung ist dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Zur Wahrung des in § 9 Abs. 2 BPersVWO geforderten Schriftlichkeitserfordernisses ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass dem Wahlvorschlag eine dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügende, d.h. urschriftlich unterschriebene Zustimmungserklärung beigefügt ist. Es genügt auch eine per Telefax übersandte vom Bewerber unterschriebene Zustimmungserklärung, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der urschriftlichen Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergibt. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB findet auf die Zustimmungserklärung gem. § 9 Abs. 2 BPersVWO keine unmittelbare Anwendung, weil es sich bei der Zustimmungserklärung des Bewerbers um keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt, vgl. BAG, Beschlüsse vom 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – und vom 11.06.2002 – 1 ABR 43/01 -, juris; Der Grad der Formenstrenge, der an das Schriftlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 2 BPersVO zu stellen ist, bestimmt sich eigenständig nach ihrem wahlverfahrensrechtlichen Sinn und Zweck. Mit der vom Bewerber unterschriebenen Zustimmungserklärung soll sichergestellt werden, dass der Bewerber im Falle seiner Wahl verlässlich für das Amt als Personalratsmitglied zur Verfügung steht. Dieser Zweck wird erreicht, wenn eine vom Bewerber unterschriebene Zustimmungserklärung per Telefax – wie hier am 14.03.2012 - an den Wahlvorstand übersandt wird und sich aus anderen Anhaltspunkten eine verlässliche Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergibt. Diese Gewähr war im Falle des Bewerbers I. gegeben. An der Urheberschaft der aus dem Feldlager der Bundeswehr „Prizren“ per Fax am 14.03.2012 übersandten Zustimmungserklärung konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen. Gleichzeitig mit der Zustimmungserklärung erhielt der Wahlvorstand ein Fax eines im Feldlager „Prizren“ Beschäftigten namens N. , mit dem der Beschäftigte N. schriftlich bestätigte, dass der Kollege P. I. (BWDLz X. ) ihm persönlich bekannt sei und in seinem Beisein die beigefügte Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben habe. Aus dem vom Antragsteller zu 1) dem Wahlvorschlag beigefügten Begleitschreiben vom 09.03.2012 war dem Beteiligten zu 1) bekannt, dass der Bewerber I. sich zur Zeit des Eingang des Faxes vom 14.03.2012 auf einem Auslandseinsatz befand. Der Wille des Bewerbers I. , auch für den neuen Wahlvorschlag „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ zu kandidieren, wird ausreichend dokumentiert durch die vom Bewerber unter dem 07.03.2012 dem Antragsteller zu 1) erteilte Vollmacht. Mit dieser Vollmacht bringt der Bewerber I. zum Ausdruck, dass er auch als Mitglied des neuen Wahlvorschlages „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ für die Wahl zum Hauptpersonalrat zur Verfügung steht. Die im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren vom Beteiligten zu 1) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die vom Beteiligten zu 1) für unvollständig gehaltene Unterschrift begründet keine Zweifel an der Urheberschaft des Bewerbers I. . Durch die beigefügte Zeugenerklärung wird bestätigt, dass die Unterschrift vom Bewerber I. stammt. Dass die Unterschrift sich nicht in der dazu vorgesehenen Rubrik befindet, ist unerheblich. Damit bringt der Bewerber – erkennbar - zum Ausdruck, dass er die Unterschrift nicht - wie in der Rubrik vorformuliert - in „X. , 05.03.2012“ unterzeichnet hat, sondern am 14.03.2012 in Prizren. Dies musste sich angesichts der übrigen Umstände im Zusammenhang mit der Einreichung des neuen Wahlvorschlages auch dem Beteiligten zu 1) aufdrängen. Weil der genannte Verstoß gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 9 Abs. 2 BPersVWO nicht berichtigt wurde und er den Wahlausgang für die Hauptpersonalratswahlen für die Gruppe der Arbeitnehmer beeinflusst haben kann, war die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.