Beschluss
33 K 5685/11.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0831.33K5685.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Am 01.01.2011 traten die Neuregelungen SGB II in Bezug auf die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft. Nach § 44 b Abs. 1 SGB II bilden die Träger der Grundsicherung – die Bundesagentur für Arbeit und die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bezeichneten kreisfreien Städte und Kreise - gemeinsame Einrichtungen – sog. Jobcenter (vgl. § 6 d SGB II) -, die die Aufgaben der Träger nach dem SGB II durchführen. Die Vorschrift des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Beamten und Arbeitnehmern der Träger, die bis zum 31.12.2010 in einer sog. Arbeitsgemeinschaft i.S.v. § 44 b SGB II a.F. Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung zum 01.01.2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von 5 Jahren zugewiesen werden. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Reichweite der Mitbestimmung des Antragstellers als sog. Trägerpersonalrat der Agentur für Arbeit C. H. für Personalmaßnahmen, die Arbeitnehmer betreffen, die den gemeinsamen Einrichtungen gem. § 44 g SGB II (sog. Jobcentern) S. -C1. , M. dem Job-Center P. Kreis zugewiesen sind. 4 Im April 2011 erfuhr der Antragsteller, dass der beim Job-Center S. -C1. Beschäftigten Frau D. die Tätigkeit einer „Beauftragten für Chancengleichheit“ übertragen worden war. Die Übertragung dieser Tätigkeit sollte zu einer anderen Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führen. Unter dem 02.04.2011 forderte der Antragsteller vom Beteiligten für diese Tätigkeitsübertragung seine Beteiligung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit ein. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage machte der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der Vergabe von Funktionsstufen gem. § 20 TV-BA unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung geltend. Hintergrund war, dass mehreren den Jobcentern S. -C1. , M. und P. Kreis zugewiesenen Beschäftigten Funktionsstufen für die Übertragung der Tätigkeit eines „IT-Fachbetreuers“ zuerkannt worden waren. 5 Der Beteiligte teilte dem Antragsteller unter dem 11.04.2011 und 18.04.2011 zunächst mit, dass er ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anerkannte, soweit es u.a. um die Zuordnung von Funktionsstufen gehe. Hinsichtlich der Übertragung der Tätigkeit, die zu einer Zuordnung eine anderen Funktionsstufe führt, lehnte der Beteiligte eine Beteiligung des Antragstellers ab. Nach Auffassung des Beteiligten sind für die Tätigkeitsübertragungen die bei den Job-Centern gebildeten Personalvertretungen zuständig. 6 Unter dem 18.05.2011 leitete der Beteiligte zunächst ein Mitbestimmungsverfahren ein und bat den Antragsteller gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung um Zustimmung für die „Gewährung/Widerruf der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe“ an 7 in den genannten Job-Centern beschäftigten Personen. 7 Unter dem 24.05.2011 protestierte der Antragsteller und forderte den Beteiligten auf, ihn auch im Falle der Übertragung der Tätigkeit zu beteiligen, die zur Gewährung einer anderen Funktionsstufe führt. 8 Unter dem 07.06.2011 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er ein Beteiligungsrecht des Antragstellers im Falle Übertragung von Tätigkeiten nur dann anerkenne, wenn die Tätigkeitsübertragung nicht nur zur Gewährung einer anderen Funktionsstufe, sondern gleichzeitig auch zur Zuweisung einer anderen Tätigkeitsebene nach dem TV-BA führe. Bei der Übertragung von Tätigkeiten, die nur zur Zuordnung zu einer anderen Funktionsstufe führe, sei allein die beim Job-Center gebildete Personalvertretung zu beteiligen. 9 Der Antragsteller hat am 15.10.2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meint, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an Beschäftigte der Jobcenter seiner Mitbestimmung unterliege. Das BVerwG habe in seinen Beschlüssen vom 27.05.2009 festgestellt, dass die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe nach dem TV-BA führe, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliege. Die bei den Jobcentern vorgenommenen Tätigkeitsübertragungen hätten alle zu einer höher dotierten Funktionsstufe geführt. Entgegen der Behauptung liege die Entscheidung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten nicht beim Geschäftsführer des Jobcenters. Die betroffenen Mitarbeiter seien auch während ihrer fünfjährigen Zuweisung an die Jobcenter weiterhin Beschäftigte des Beteiligten. Für die Zuordnung von Funktionsstufen sei nicht der Geschäftsführer des Jobcenters zuständig, sondern der Beteiligte, weil die Zuordnung von Funktionsstufen eine Frage der Grundvergütung der Beschäftigten sei. Vor diesem Hintergrund sei die Bestimmung des § 44 d Abs. 4 SGB II, die die Zuständigkeiten der Geschäftsführer der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit regele, verfassungskonform auszulegen. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 12 1 festzustellen, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf die an die gemeinsamen Einrichtungen gem. § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, 13 2 festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe i.S.d. § 20 TV-BA führt, auf die an die gemeinsamen Einrichtungen gemäß 14 § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs.1 Nr. 2 BPersVG unterliegt. 15 Der Beteiligte beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Er trägt im wesentlichen vor, dass die Beauftragung der Frau D. mit den Aufgaben der „Beauftragten für Chancengleichheit“ wegen der damals noch ausstehenden Tarifierung nur vorläufig im Wege einer Personalentwicklungsmaßnahme durchgeführt worden sei. Die Übertragung der zusätzlichen Aufgabe eines IT-Fachbetreuers für die Anwendung ERP (= Enterprise Resource Planning) an mehrere bei den Jobcentern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfüllten zwar den Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Weil diese Maßnahmen aber dem Geschäftsführer des Jobcenters zuzurechnen seien, sei der beim Jobcenter gebildete Personalrat zur Mitbestimmung berufen. 18 II. 19 Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 20 Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Es kann offen bleiben, ob die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit einer „Beauftragten für Chancengleichheit“ auf die beim Job-Center S. -C1. beschäftigte Arbeitnehmerin D. überhaupt den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfüllt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre zur Mitbestimmung über die Tätigkeitsübertragung aus den zum Antrag zu 2) unten ausgeführten Gründen nicht der Antragsteller als sog. „Trägerpersonalrat“, sondern die gem. § 44 h Abs. 1 SGB II beim Jobcenter gebildete Personalvertretung berufen. 21 Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. 22 Die Übertragung einer Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führt, ist zwar dem Grunde nach mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2009 (6 P 9/08 und 6 P 17/08) festgestellt, dass die Zuordnung von Funktionsstufen nach § 20 TV-BA unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung i.S.v § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führt, unter dem Gesichtspunkt der „Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit“ i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Dabei hat es klar gestellt, dass eine „höher zu bewertende Tätigkeit“ nicht erst dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit übertragen wird, die zu einem Wechsel der Tätigkeitsebene führt. Es genügt bereits die Übertragung einer Tätigkeit, die die Zuordnung zu einer anderen Funktionsstufe bewirkt. 23 Zur Mitbestimmung über die Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führt, auf Beschäftigte, die dem Jobcenter S. -F. zugewiesen sind, ist aber nicht der Antragsteller als sog. „Trägerpersonalrat“ berufen, sondern die gem. § 44 h Abs. 1 SGB II beim Jobcenter gebildete Personalvertretung. Die Entscheidung über die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führen, auf Beschäftigte, die einem Jobcenter zugewiesen sind, ist nicht der Beteiligten, sondern den Geschäftsführern der Jobcenter zuzurechnen. Die Geschäftsführer der Jobcenter sind für die Entscheidung über die Übertragung der genannten höher zu bewertenden Tätigkeiten auf den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigte zuständig. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten des Beteiligten und der Geschäftsführer der Jobcenter bestimmt die maßgebliche Vorschrift des 24 § 44 d Abs. 4 SGB II folgendes: 25 „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.“ 26 Die Übertragung von Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art ist keine Maßnahme, die die Begründung oder die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten beinhaltet. Als auf die Begründung und Beendigung des Rechtsverhältnisses angelegte Maßnahmen, die über die Entscheidung über die Einstellung und die Kündigung der Rechtsverhältnisse hinaus im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten verbleiben, sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die das Grundarbeitsverhältnis der dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten betreffen. Die Zugehörigkeit einer Maßnahme zum Grundarbeitsverhältnis setzt jedenfalls voraus, dass die Maßnahme zu einer Änderung des mit dem Beschäftigten geschlossenen Arbeitsvertrages führt – wie etwa die Eingruppierung, die die Zuweisung einer anderen Tätigkeitsebene bewirkt (vgl. § 14 Abs. 3 TV-BA). Dies ist bei den hier allein streitigen Tätigkeitsübertragungen nicht der Fall. Selbst die Zuordnung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe i.S.d. § 20 TV-BA macht eine Änderung des Arbeitsvertrages (vgl. § 20 Abs. 5 TV-BA) nicht erforderlich. Erst wenn mit der Zuordnung einer weiteren Funktionsstufe gleichzeitig ein Wechsel der Tätigkeitsebene verbunden ist, hat diese Maßnahme Einfluss auf das Grundarbeitsverhältnis (vgl. § 14 Abs. 3 TV-BA). Entscheidungen über die Zuordnung von Funktionsstufen stehen aber vorliegend nicht im Streit. Vielmehr geht es um die Entscheidung über die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten. Die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten führen nicht unmittelbar zu einer Änderung des Arbeitsvertrages der Beschäftigten. Die Entscheidung über die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer der Jobcenter und sind dem Beteiligten nicht zuzurechnen. 27 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeitsregelung des § 44 d Abs. 4 SGB II bestehen aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht. Der verfassungsrechtlich gebotene personalvertretungsrechtliche Mindestschutz ist durch die Mitwirkung der bei den Jobcentern gebildeten Personalvertretungen gewährleistet. 28 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.