Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 EUR zu unterlassen, sich über den Kläger wörtlich oder sinngemäss dahingehend zu äußern, dieser habe in einem im Anschluß an einer Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 stattgefundenen Gespräch gegenüber dem Fachdienstleiter Herrn E. geäußert, der Mitarbeiter des Jugendamtes, Herr S. W. , habe in einer Verwaltungsvorlage bewußt die Unwahrheit geschrieben und sei korrupt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf mehrerer Äußerungen der Bürgermeisterin der Beklagten in einem an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der SJD-Die Falken Rhein-Erft-Kreis - Herrn U. T. persönlich gerichteten Schreiben vom 27. März 2009. Der Kläger ist als Kreisgeschäftsführer der T1. - G. S1. -F. Kreis seit Jahren in der Jugendarbeit engagiert. Der Kläger ist ferner Mitglied des Rates der Beklagten und als solches ebenfalls gewähltes Mitglied des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten. Im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Ereignisse war der Kläger stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten. Der Kläger wurde seinerzeit auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 SGB VIII auf Vorschlag des Stadtjugendringes der Stad C. als Vertreter der Wohlfahrts- und Jugendverbände und personengebundener Stellvertreter des Herrn U. T. durch den Rat der Beklagten in den Ausschuss für Kinder- Jugend und Familie gewählt. Die Bürgermeisterin der Beklagten nahm ein angebliches Fehlverhalten des Klägers während und im Anschluss an einer Sitzung des Ausschusses für Kinder- Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 zum Anlass, mit Schreiben vom 27. März 2009, gerichtet an den Vorstandsvorsitzenden der T1. - G. - S1. -F. -Kreis - Herrn U. T. persönlich, diesen hierüber zu informieren. Das Schreiben war mit "Weitere Zusammenarbeit der T1. - G. mit der Stadtverwaltung hier: Verhalten und Auftreten des Geschäftsführers von T1. - G. Herr B. C1. ", überschrieben. In dem Schreiben wird u.a. wörtlich ausgeführt: "Herr C1. ist von der Organisation T1. - G. S1. -F. -Kreis als Mitglied in den Ausschuss für Kinder- Jugend und Familie der Stadt C. entsandt. Wie mir von Ausschussmitgliedern und Vertretern der Verwaltung übereinstimmend berichtet wurde, zeichnete sich seine Mitarbeit in der Ausschusssitzung am 17. März 2009 durch Zwischen- rufe aus, in denen er Mitarbeiter der Stadtverwaltung ohne Grund mehr- fach des gesetz- und rechtswidrigen Handels bezichtigte. Des Weiteren hat er einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung in einem anschließenden Ge- spräch beschuldigt, in einer Verwaltungsvorlage bewusst die Unwahrheit geschrieben zu haben und korrupt zu sein." Im weiteren Verlauf des Schreibens wurde der Vorstandsvorsitzende aufgefordert, im Interesse einer weiterhin konstruktiven Zusammenarbeit wie auch zum Schutze der Mitarbeiter/-innen des Fachbereichs Jugend, Bildung und Soziales, sicherzustellten, dass vorläufig bei Anträgen, Mitteilungen, Rück- und Nachfragen der Organisation T1. - G. diese durch einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin vertreten zu lassen. Dies sollte sowohl schriftliche wie auch persönliche Gesprächstermine und Telefonate umfassen. Dem Schreiben war ein weiteres Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten an den Kläger vom 26. März 2009 beigefügt, in dem die Bürgermeisterin der Beklagten gegenüber dem Kläger seine angebliche Äußerungen im Anschluss an der Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 beanstandete. In der genannten Verwaltungsvorlage wurde durch den Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten, Herr W. , u.a. ausgeführt, dass die T1. - G. - anlässlich der bevorstehenden Trägervergabe für eine Sommerfreizeitmaßnahme im Jahr 2009 in C. -R. -J. durch ihn telefonisch darauf hingewiesen worden seien, dass deren Bewerbung teilweise von den Ausschreibungskriterien abweiche. Bis zum 6. März 2009 habe es keine Rückmeldung seitens der T1. - G. gegeben. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass er zu Recht die Verwaltungsvorlage des Herrn W. kritisiert habe, da diese Tatsachen falsch wiedergebe. Zutreffend sei, dass der Kläger sowie der Vorstandsvorsitzende der T1. - G. S1. -F. -Kreis - in Gesprächen mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten, Herrn W. , klar gemacht hätten, dass die Vorlage hinsichtlich der Bewerbung für die Sommerfreizeitmaßnahme 2009 bewusst so vorgelegt worden sei und bewusst eine Änderung der Vorlage nicht gewünscht gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass es sehr wohl eine Rückmeldung entgegen den Ausführungen in der Vorlage gegeben habe, diese allerdings anders ausgefallen sei, als dies erwartet worden sei. Hieraus ergebe sich ferner zwangsläufig, dass die Vorlage insoweit unzutreffend und falsch gewesen sei, als erklärt worden sei, dass es eine Rückmeldung nicht gegeben habe. Des Weiteren habe der Kläger in einem privaten Gespräch, an dem Herr W. , nicht beteiligt gewesen sei, lediglich ausgeführt, dass er bestimmte Sachverhalte, für "merkwürdig" halte und es "an Korruption grenze" wenn sich bestätigen würde, dass Herr W. "seine Freunde bediene". Bezüglich des Verlaufs der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 wurde ausgeführt, dass es die Pflicht des Klägers als gewähltes Ausschussmitglied sei, im Ausschuss auch durch Zwischenrufe darauf hinzuweisen, dass bestimmte Verhaltensweisen gesetzes- und rechtswidrig seien. Dies sei im Übrigen auch sein durch Artikel 5 Grundgesetz (GG) geschütztes Recht. Es zeuge nicht gerade von besonders hohem Demokratieverständnis, Ausschussmitgliedern durch die Bürgermeisterin einen Maulkorb verpassen zu lassen, wenn diese sich zu bestimmten Sachverhalten kritisch äußern würden. Es ginge auch nicht an, deshalb das Ausschussmitglied bei seinem Arbeitgeber "anzuschwärzen". Die Bürgermeisterin wurde abschließend aufgefordert, gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers sowie diesem selbst klarzustellen und zu erklären, dass in dem Schreiben vom 26. März 2009 und 27. März 2009 vorgetragene Behauptungen und Ausführungen nicht aufrecht erhalten würden und Sorge dafür zu tragen, dass die Ausschussarbeit und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Beklagten durch den Kläger aufrecht erhalten bleibe. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 wandte sich der Ausschussvorsitzende des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten, Herr G1. , an die Bürgermeisterin und forderte diese auf, zu erklären, warum Redebeiträge oder Zwischenrufe eines Ausschussmitgliedes in einer Ausschusssitzung zum Anlass genommen würden, dessen Arbeitgeber darüber zu informieren und bestimmte Sanktionen und Verhaltensweisen einzufordern, ohne zuvor ihn als Ausschussvorsitzenden darüber zu informieren. Der Ausschussvorsitzende wies daraufhin, dass die von der Bürgermeisterin zitierten Zwischenrufe im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung erfolgt seien und durch die Korrespondenz Teilinhalte an Adressaten gelangt seien, die hierfür nicht geeignet seien. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 , gerichtet an den Ausschussvorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie, machte die Bürgermeisterin geltend, dass es ihr ausschließlich darum gehe, eine weiterhin konstruktive Zusammenarbeit zwischen T1. - G. S1. -F. -Kreis und der Stadtverwaltung sicher zu stellen. Es könne von ihr nicht hingenommen werden, dass Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung in dieser Art und Weise verleumdet und diskreditiert würden, wie es der Kläger getan habe. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 reagierte der Ausschussvorsitzende auf das Schreiben der Bürgermeisterin vom 22. Mai 2009 und machte u.a. geltend, dass es in dem Protokoll der maßgeblichen Sitzung keinen Hinweis auf Zwischenrufe gebe und ebenso gebe es keine Hinweise auf Ordnungsrufe und Wortentziehungen durch den Ausschussvorsitzenden. Die anwesenden Verwaltungsangestellten hätten ihn als Ausschussvorsitzenden zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen oder darum gebeten, einen Ordnungsruf oder eine Wortentziehung nach der Geschäftsordnung auszusprechen. Eine von der Bürgermeisterin gegen den Kläger eingelegte Strafanzeige wegen Verdachts der Beleidigung und Verleumdung ist seitens der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 170 Abs. 2 eingestellt worden ( 121 Js 661/09 ). Der Verlauf der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 ist im Juni 2009 Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen. In einem Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 00.00.0000 mit der Überschrift " " " " wird u.a. ausgeführt, dass der Kläger im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung Fragen an die Verwaltung gestellt habe, die seiner Auffassung nach nicht zufriedenstellend beantwortet worden seien. Der Kläger habe eingeräumt, wiederholt die Bemerkung gemacht zu haben, dass sich die Verwaltung gesetzeswidrig verhalte. Hier bei sei es um Leistungen an einem Kindergarten gegangen, die an einem freien Träger vergeben werden sollten. Eine Ausschreibung habe die Verwaltung nicht vorweisen können und sich auf die gute Erfahrung mit dem ausgewählten freien Träger berufen. Eine seitens des Ausschussvorsitzenden, G1. , eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde wurde seitens des Landrates des S1. -F. -Kreises zurückgewiesen. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 waren sodann im August 2009 wiederum Gegenstand der Presseberichterstattung. Der Kläger hat am 24. September 2009 Klage erhoben. Bei den Erklärungen der Bürgermeisterin in dem Schreiben vom 27. März 2009 handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die zu unterlassen seien und deren Widerruf verlangt werden könne. Dies gelte zunächst für die Behauptung, der Kläger sei von der Organisation T1. - G. S1. -F. -Kreis - als Mitglied in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entsandt worden. Richtig sei, dass der Kläger vom Gemeinderat der Beklagten gewählt und berufen worden sei. Diese falsche Darstellung insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers begründe den Anschein, dass der Kläger kein unabhängiges Mandat habe, sondern die Interessen seines Arbeitgebers in dem Ausschuss zu vertreten habe, was schlicht unzutreffend sei. Ebenso falsch sei es, dass sich der Kläger während der Ausschusssitzung am 17. März 2009 durch Zwischenrufe ausgezeichnet habe, in denen er Mitarbeiter der Stadtverwaltung ohne Grund mehrfach des gesetzes- und rechtswidrigen Handels bezichtigt habe. Richtig sei es, dass der Kläger während der Sitzung keinen Mitarbeiter der Stadt C. weder persönlich noch als Amtsträger angegriffen habe und des gesetzes- und rechtswidrigen Handels bezichtigt habe. Der Kläger habe lediglich darauf hingewiesen, dass er einzelne Vorgänge für rechtswidrig halte. Ebenso wurde die Vergabe von fünfstelligen Eurobeträgen ohne Finanzplanung und Ausschreibung an der Verwaltung genehme Träger auf seine Rechtmäßigkeit durch den Kläger hinterfragt. Ferner sei es nicht zutreffend, dass der Kläger in einem Gespräch im Anschluss an der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn E. , erklärt habe, Herr W. habe in der Verwaltungsvorlage bewusst die Unwahrheit ausgeführt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Mitarbeitern der Beklagten vorgeworfen, diese hätten in der Verwaltungsvorlage bewusst die Unwahrheit geschrieben. Demgemäß sei die diesbezügliche Behauptung der Bürgermeisterin selbst unwahr. Weiterhin sei es unwahr und unzutreffend, dass der Kläger in dem angeführten Gespräch erklärt habe, Herr W. sei korrupt. Richtig sei vielmehr, dass lediglich erklärt worden sei, dass, sollte sich ein bestimmtes Verhalten des Herrn W. bewahrheiten, dies an Korruption grenze. Hintergrund seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen E. sei gewesen, dass in einem kurz zuvor stattgefundenen Gespräch, an dem außer ihm der Zeuge C2. und zeitweise auch der Zeuge K1. teilgenommen hätten, der Zeuge C2. erklärt habe, dass die anderen Träger der freien Jugendhilfe gegenüber dem Woanders e.V., dem Herr W. eng verbunden sei, benachteiligt würden und dass es sich bei den Mitarbeitern des Lanzerath e.V. um Saufkumpanen des Herrn W. handele. Der Kläger beantragt sinngemäss, die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, zu behaupten, dass der Kläger von der Organisation T1. - G. S1. -F. Kreis - als Mitglied in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Stadt C. entsandt ist; die Mitarbeit des Klägers in der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 sich durch Zwischenrufe auszeichnete, in denen der Kläger Mitarbeiter der Stadtverwaltung ohne Grund mehrfach des gesetz- und rechtswidrigen Handelns bezichtigte und der Kläger des Weiteren einen Mitarbeiter der Stadt beschuldigt hat, in einer Verwaltungsvorlage bewusst die Unwahrheit geschrieben zu haben und korrupt zu sein sowie die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer 1. aufgeführten Erklärungen der Bürgermeisterin gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers in ihrem Schreiben vom 27. März 2009 öffentlich zu widerrufen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Äußerung, der Kläger sei von der Organisation T1. - G. S1. -F. -Kreis als Mitglied in den Ausschuss Kinder, Jugend und Familie der Stadt C. entsandt worden, sei ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung im eigentlichen Sinne sondern lediglich um eine ungenaue, untechnische Äußerung über eine Rechtstatsache handele, die als Meinungsäußerung zu qualifizieren sei. Allen Beteiligten sei selbstverständlich klar, dass die Mitglieder des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Stadt C. durch den Rat gewählt werden und auch von der Bürgermeisterin nichts Gegenteiliges behauptet werden sollte. Dies gelte insbesondere für den Empfänger des Schreibens, Herrn U. T. , der als Vorstandsvorsitzender des T1. - G. S1. -F. -Kreis gleichzeitig Mitglied des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Stadt C. sei. Hinsichtlich der Äußerung, die Mitarbeit des Klägers in der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 habe sich durch Zwischenrufe ausgezeichnet, in denen der Kläger Mitarbeiter der Stadtverwaltung ohne Grund mehrfach des gesetzes- und rechtswidrigen Handelns bezichtigt habe, sei klarzustellen, dass im Rahmen der Ausschusssitzung keine Wortprotokolle geführt würden. In der Tat sei es so gewesen, dass von dem Kläger mehrfach im Rahmen von Zwischenrufen die Vorgehensweise der Verwaltung im Falle einer Trägervergabe "Q. " aus dem Aktionsprogramm " A. " als rechtswidrig bezeichnet worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die Behauptung, der Kläger habe desweiteren einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung in einem anschließenden Gespräch beschuldigt, in einer Verwaltungsvorlage bewusst die Unwahrheit geschrieben zu haben und korrupt zu sein, wahr. Der Kläger habe im Anschluss an der Ausschusssitzung den Zeugen E. angesprochen und seine Verärgerung an der Verwaltungsvorlage geäußert. Hierbei habe er wörtlich erklärt:" Was der S. W. gemacht habe, ist korrupt". Der Zeuge E. habe den Kläger darauf hingewiesen, solche gravierenden Vorwürfe könnten nicht unbegründet in dieser Form geäußert werden. Daraufhin habe der Kläger geäußert:"Wenn jemand wie er seine Freunde begünstigt, ist dies korrupt". Nachdem die Zeugen V. -P. , T2. und S2. hinzu gekommen seien, habe der Kläger nochmals geäußert, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr S. W. , als Mitglied im Lanzerath e.V. seinen Verein durch die von ihm verfasste Verwaltungsvorlage begünstige. Resümierend habe der Kläger nochmals wörtlich erklärt:"Das ist Korruption". Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen E. , T2. , V. -P. , K1. und S2. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 18. Juni 2012 und 3. September 2012 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die auf Unterlassung der im Klageantrag des Klägers wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Diese Klage ist nicht fristgebunden. Es ergeben sich hier auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Klagerechts, da die Klage noch in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten vom 27. März 2009 erhoben wurde. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die Beteiligten nach der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 und den hieran sich anschließenden Vorkommnissen und nach dem Zugang des Schreibens der Bürgermeisterin der Beklagten vom 27. März 2009 beim Arbeitgeber des Klägers wechselseitig auch in der Öffentlichkeit und unter Inanspruchnahme von Presseorganen auf ihren jeweiligen Standpunkt beharrt haben und dementsprechend weder die von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung noch die von der Bürgermeisterin der Beklagten eingeforderte Entschuldigung des Klägers unterschrieben bzw. abgegeben worden ist. Seitens der Bürgermeisterin der Beklagten wurde ferner im Juni 2009 gegen den Kläger Strafantrag gestellt. Auch nachdem das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Köln (121 Js 661/09) im März 2010 eingestellt wurde, wurden die gegenseitigen Standpunkte hinsichtlich der im Klageantrag wiedergegebenen angeblichen Äußerungen des Klägers in der Presse erörtert. Hinzu kommt, dass die Bürgermeisterin der Beklagten noch mit Schreiben vom 30. September 2009 wiederum an den Vorstandsvorsitzenden des T1. - G. S1. -F. -Kreis - unter Hinweis auf das Schreiben vom 27. März 2009 gewandt und diesen gebeten hat, bei Anträgen, Mitteilungen, Rück- und Nachfragen der Organisation " G. " diese durch einen anderen Mitarbeiter bzw. eine andere Mitarbeiterin vertreten zu lassen. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen einer fehlenden Wiederholungsgefahr. Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich einer Unterlassungsklage würde nur dann entfallen, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden könnte. Es kann hier dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Rahmen der Zulässigkeit einer auf Unterlassung von bestimmten Äußerungen gerichtete Klage zu prüfen ist, da das Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch materielles Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen des Unterlassungsanspruches ist. Dies kann hier letztlich deshalb dahingestellt bleiben, weil vorliegend jedenfalls das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ergibt sich nicht nur aus den eben dargestellten Reaktionen der Beteiligten nach der Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Köln mit ausführlicher Begründung, sondern auch die mit Schriftsatz vom 9. August 2012 erfolgte Begründung des Widerrufs des gerichtlichen Vergleichsvorschlages durch die Bürgermeisterin der Beklagten in welchem sie sich ausdrücklich die Wiederholung "der vom Kläger zweifelsfrei getätigten Aussagen" vorbehält. Dies zeigt, dass sich die Beteiligten - jedenfalls aus Sicht der Beklagten - nach wie vor in einem Spannungsverhältnis sehen, wie es zum Zeitpunkt des Schreibens vom 27. März 2009 und danach vorgelegen hat. Die auf die Unterlassung der unter 1 c) des Klageantrages wiedergegebenen angeblichen Äußerungen des Klägers "der Kläger des Weiteren einen Mitarbeiter der Stadt beschuldigt hat, in einer Verwaltungsvorlage bewusst die Unwahrheit geschrieben zu haben und korrupt zu sein ist begründet, da auch nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beteiligten benannten Zeugen und unter Berücksichtigung der sonstigen Begleitumstände, in deren Rahmen die streitgegenständliche Äußerung gefallen sein soll, nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in dem Gespräch mit dem Zeugen E. diese Äußerung so wie in dem Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten vom 27. März 2009 wiedergegeben getätigt hat. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ein im Recht der persönlichen Ehre gründender Anspruch, der sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Recht anerkannt ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind solche ehrverletzenden Äußerungen, die von einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes abgegeben werden. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die von der Bürgermeisterin der Beklagten in dem genannten Schreiben vom 27. März 2009 enthaltenen Vorhaltungen hinsichtlich des Verhaltens des Klägers während der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 und danach nach dem objektiven Empfängerhorizont von dieser in amtlicher Eigenschaft gemacht worden sind, um gegenüber der T1. - G. S1. -F. -Kreis - aus ihrer Sicht erforderliche Maßnahmen gegen den Kläger durchzusetzen, um so eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern des Jugendamtes der Beklagten und der Organisation " G. " zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sind die in den genannten Schreiben enthaltenen streit-gegenständlichen Äußerungen dem amtlichen Bereich zuzurechnen und nicht als persönliche Meinungsäußerung der Bürgermeisterin der Beklagten anzusehen, mit der Folge, dass die Klage zutreffend die Beklagte als hinter dem der Bürgermeisterin bestehende Körperschaft gerichtet wurde. Anspruchsgrundlage des Unterlassungsbegehrens ist in analoger Anwendung des § 12 Satz 2, § 862 Abs. 1 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 185 ff. StGB i. V. m. Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) der sog. quasi-negatorische Unterlassungsanspruch, der sich bei Angriffen auf den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten kann. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage Vorgänge zugrundeliegen, deren Richtigkeit einer Beweiserhebung zugänglich sind, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -; juris. Demgegenüber sind Meinungsäußerungen ihrem wesentlichen Inhalt nach durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, S.1 ff.. Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehaltes voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerungen, also danach abzugrenzen, ob Elemente der Wertung oder der Information über tatsächliches überwiegen abzugrenzen. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, NJW 1976, 620/621. Legt man diese Abgrenzung zugrunde, so handelt es sich bei der im Klageantrag unter 1 c) erfassten Äußerungen um eine Tatsachenbehauptung, da die hier streitgegenständlichen Äußerungen grundsätzlich unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zugänglich ist. Der Kläger kann mit dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch vorliegend beanspruchen, dass eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen unterbleibt, da hierdurch die (nochmalige) Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen des Klägers amtlich zu besorgen und er nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigungen zu dulden. Vorliegend kommt bei der Bestimmung des vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschützten Rechtsguts hier das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB). Die streitgegenständliche Äußerung, deren Unterlassung der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt, greift, sofern ihr Wahrheitsgehalt nicht erwiesen ist, in den Schutzbereich des dem Kläger zustehenden Rechts auf Ehre als Teil des gesetzlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein, da durch diese der Kläger als Person dargestellt wird, die ohne Grund absichtlich oder leichtfertig einem Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten öffentlich unterstellt, in Verwaltungsvorlagen gegenüber Mitgliedern des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten bewusst Unwahres aufzunehmen und diesen der Korruption zu bezichtigen. Eine Tatsachenbehauptung, die - wie hier - das gesetzliche Recht auf Schutz der Ehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers betrifft, ist dann rechtswidrig und vom Kläger nicht zu dulden, wenn sie nachweislich unwahr ist oder aber die Unwahrheit der Äußerungen nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht. Die Beweislast im Rahmen des hier in Rede stehenden Unterlassungsbegehrens bei ehrverletzenden Behauptungen trägt nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB vorliegend die Beklagte. Dies gilt nur dann nicht mit der Folge, dass es bei der allgemeinen Beweislastregel verbleibt, wenn die Äußerung durch berechtigte Interessenswahrnehmungen i. S. v. § 193 StGB gerechtfertigt ist. Vgl. BGH, Urteil vom 16. K. 1998 - VI ZR 205/97 -, BGH Z 139, S. 95 ff.. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der unter Punkt 1 c) im Klageantrag des Klägers wiedergegebenen Äußerungen begründet, weil der Wahrheitsgehalt der Äußerung auch nach Einvernahme der Zeugen nicht feststeht und die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist. Zwar gab der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung an, der Kläger habe nach der Ausschusssitzung im Rahmen eines Gespräches ihm gegenüber u. a. geäußert, Herr W. habe bewusst die Unwahrheit geäußert, um seine Organisation zu diskreditieren und den Lanzerath e. V. zu bevorzugen. Es steht aber nach Auffassung des Gerichts nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Äußerung tatsächlich in dieser Form von dem Kläger vorgenommen wurde. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger dieser Darstellung in seinem Schreiben vom 15. April 2009 umgehend widersprochen und dargelegt hat, dass er die seitens des Mitarbeiters der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorlage deshalb kritisiert habe, weil diese Tatsachen falsch wiedergegeben habe. Die Zeugen Herr T2. und Frau V. -P. haben zu diesem Teil der Äußerungen nichts ausführen können, während der Zeuge S2. wiederum bekundet hat, eine derartige Äußerung sei seitens des Klägers nicht gefallen. Vor diesem Hintergrund kann letztlich nicht mit erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger, und dies ist der eigentliche Vorwurf, der ihm seitens der Bürgermeisterin der Beklagten im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden (Teil-)Äußerung gemacht wird, den Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten, Herr W. der Lüge bezichtigen wollte bzw. bezichtigt hat. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die zu den Gerichtsakten und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärungen der Zeugen E. , T2. und V. -P. vom 10. Juni 2009 zu diesem Punkt keine Darlegungen enthalten. Dies gilt aber vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Äußerungen aller Beteiligten nach der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 unter dem Eindruck dieser sehr emotional verlaufenden Ausschusssitzung gemacht wurden. Es war daher letztlich auch durch die Zeugeneinvernahme nicht aufzuklären, ob bestimmte Äußerungen tatsächlich in einem bestimmten Wortlaut gegenüber einem Beteiligten vorgenommen worden sind. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass die gerügten Äußerungen von den Empfängern der "Erklärung(en)" und/oder sonstigen Zuhörern unter dem Eindruck eines emotional bis aufgebracht geführten Gespräches und ausgehend von der Beziehung, in der die Zuhörer zum Streitgegenstand und zu den Gesprächsteilnehmern standen, in einem bestimmten , die Äußerung verzerrenden Sinne verstanden wurde, ohne dass diese Äußerung im Wortlaut tatsächlich so gefallen ist oder aber der in dieser Äußerung enthaltene inkriminierende Inhalt nach den Gesamtumständen von dem Äußernden tatsächlich so geäußert und gewollt war. Der erst auf gerichtliche Anforderung mit Schriftsatz vom 9. August 2012 nachgereichte, nicht unterschriebene Vermerk vom 20. März 2009 ändert an dieser Einschätzung nichts. Insoweit kann dahingestellt bleiben, welchen Beweiswert einem nicht unterschriebenen Vermerk beigemessen werden kann, der erst auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin nach Durchführung eines Großteils der Beweisaufnahme zu den Gerichtsakten gereicht wird. Auch wenn in diesem Vermerk ausgeführt wird, der Kläger habe sich dahingehend geäußert, Herr W. habe in der Verwaltungsvorlage bewusst Unwahres unterstellt, um " G. " zu benachteiligen, sind diese Darlegungen ebenso wie die Inhalte der dienstlichen Äußerungen vom 10. Juni 2009 hinsichtlich der Wiedergabe des genauen Wortlautes der streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung der eben dargestellten Gesamtumstände des Gesprächs zu relativieren. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der im Klageantrag unter 1 c. wiedergegebenen weiteren (Teil-)Äußerung, der Kläger habe in dem genannten Gespräch den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn W. , beschuldigt, korrupt zu sein. Die Beweisaufnahme hat auch hinsichtlich dieser Äußerungen nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Wahrheit dieser Äußerungen erbracht. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, lediglich geäußert worden sei, dass, sofern der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Vergabe der Stadtranderholung im Jahre 2009 seine "Freunde" bediene bzw. diese bevorzuge, dies Korruption sei bzw. an Korruption grenze. Insoweit gilt wie schon oben ausgeführt, dass die Würdigung der Zeugenaussagen in dem vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen hat, dass sowohl die eigentliche Ausschusssitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 nach Bekunden aller Zeugen sehr emotional geführt worden ist und diese emotionale und aufgebrachte Stimmung auch die anschließend im Treppenhaus des Rathauses geführten Gespräche prägte. Letztlich kann auch Anhörung Zeugen nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden, dass der Kläger in dem genannten Gespräch gewissermaßen bedingungslos den Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten, Herr W. , beschuldigt hat, korrupt zu sein. Zwar haben die Zeugen E. , T2. und die Zeugin V. -P. insoweit übereinstimmend geschildert, dass das Wort Korruption durch den Kläger im Zusammenhang mit der Vergabe der Sommerfreizeit 2009 an den Lanzerath e. V. und den angeblichen Verbindungen des Herrn W. zu diesem Verein gebraucht habe. Allerdings variiert bei allen Zeugen der Wortlaut der angeblichen Äußerung des Klägers sowohl in der Zeugeneinvernahme als auch in den genannten dienstlichen Erklärungen. Der Zeugen S2. wiederum will als einziger Zeuge die Formulierung wahrgenommen haben, dass der Kläger im Anschluss an seiner Schilderung der angeblichen Verbindungen des Herrn W. zum Lanzerath e.V. geäußert habe: "Wenn das zuträfe, dann grenze das an Korruption". Bei dieser Sachlage kann das Gericht auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Erklärungen vom 10. K. 2009 und des genannten Vermerkes vom 20. März 2009 weder davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich geäußert hat, der Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten, Herr W. , ist korrupt noch davon, dass die Äußerung nicht so gefallen ist. Da insoweit - wie ausgeführt - die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Äußerungen trägt, ist das Unterlassungsbegehren begründet. Die Äußerung der Bürgermeisterin der Beklagten war auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt. Es verbleibt daher bei der oben dargestellten Beweislastregel des § 186 StGB. Zwar muss der Bürgermeisterin der Beklagten zugestanden werden, dass es der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern entspricht, diese vor unberechtigten, beleidigenden und ehrverletzenden Äußerungen und Behauptungen Dritter zu schützen und insoweit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies auch wirksam durchzusetzen. Die Beklagte kann sich vorliegend allerdings nicht darauf berufen, die in dem Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten vom 27. März 2009 aufgestellten Behauptungen seien durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gegenüber Mitarbeitern der Beklagten gerechtfertigt. Eine Berufung auf diese Ausnahmevorschrift hätte es vorliegend erfordert, den Sachverhalt vollständig unter Anhörung sämtlicher Beteiligter zu ermitteln, um sodann zu entscheiden, ob gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter der Beklagten unter Berücksichtigung der geschilderten besonderen Situation aus Anlass der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 erforderlich sind. Dies hätte hier zumindest eine Anhörung des Klägers und des Zeugen S2. erfordert, bevor mit dem Schreiben vom 27. März 2009 unmittelbar der Arbeitgeber des Klägers über dessen angebliches Verhalten in und nach der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 informiert wurde. Die weitere Voraussetzung des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs, die drohende widerrechtliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Wiederholungsgefahr), ist weiterhin gegeben. Diese ist zwar nach allgemeiner Auffassung nicht bereits dann gegeben, wenn die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung trotz Aufforderung der Klägerseite unterblieben ist. Vorliegend sprechen aber bereits die weiteren Umstände des Einzelfalles für die bestehende konkrete Wiederholungsgefahr. Die in den Schreiben vom 27. März 2009 aufgestellten Behauptungen stehen nach wie vor im Raum. Sie sind in der Zwischenzeit während des Klageverfahrens weder zurückgenommen noch relativiert worden. Der Vergleichsvorschlag des Gerichtes, der ausdrücklich die Verpflichtung der Beteiligten beinhaltete, die Geschehnisse nach der Ausschusssitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 17. März 2009 in der Öffentlichkeit nicht mehr zu thematisieren, ist von der Bürgermeisterin der Beklagten mit der Begründung widerrufen worden, es wäre nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter Berufung auf das Grundrecht der allgemeinen Meinungsfreiheit eine entsprechende Äußerungsfreiheit eingeräumt werde, der Beklagten aber die Wiederholung der vom Kläger zweifelsfrei getätigten Aussagen zum Schutze ihrer Mitarbeiter nicht zugestanden würde. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte nach wie vor die Kommunikation mit dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit für die T1. - G. S1. -F. -Kreis - verweigert, ist davon auszugehen werden, dass die Wiederholungsgefahr nach wie vor besteht. Die Klage im Übrigen ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der unter 1a. und 1b. im Klageantrag des Klägers aufgeführten Äußerungen hat und der mit der Klage ebenfalls geltend gemachte Widerruf der streitgegenständlichen Äußerungen gänzlich ausscheidet. Der Kläger kann von der Beklagten zunächst nicht die Unterlassung der Äußerung "Herr C1. ist von der Organisation T1. - G. S1. -F. Kreis - als Mitglied in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Stadt C. entsandt" verlangen. Der Kläger war in dem hier interessierenden Zeitraum als Vertreter der Wohlfahrts- und Jugendverbände stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten. Er wurde insoweit im Jahre 2004 auf Vorschlag des Stadtjugendrings C. gemäß § 71 SGB VIII in den Ausschuss gewählt. Die in dem Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten an den Vorstandsvorsitzenden des T1. G. S1. -F. Kreis enthaltene, vom Kläger gerügte Passage stellt sich aber lediglich als ungenaue, das Verfahren nach § 71 SGB VIII nicht korrekt wiedergebende Äußerung dar. Die Frage, ob eine Äußerung darüber hinaus in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt, ist nach ihrem Inhalt und Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers hat, zu beantworten. Abgesehen davon, dass mit dem Schreiben erkennbar nicht beabsichtigt war, die ordnungsgemäße Berufung des Klägers in den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Stadt C. in Frage zu stellen, kann der Äußerung kein mit dem Unterlassungsbegehren abzuwehrender Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entnommen werden. Insbesondere wird durch diese Äußerung erkennbar nicht suggeriert, der Kläger sei kein unabhängiges ( stellvertretendes ) Mitglied des Ausschusses, sondern Interessenvertreter der Organisation T1. - G. S1. -F. Kreis. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Empfänger des Schreibens aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in der Jugendarbeit und ihrer Tätigkeit im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten einen derartigen Bedeutungsgehalt der Äußerung nicht beimessen konnten. Eine erkennbar lediglich ungenaue, nicht ganz zutreffende oder oberflächliche Formulierung ohne Rechtsbeeinträchtigung kann aber nicht zum Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens gemacht werden. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Unterlassung der Äußerung "die Mitarbeit des Klägers in der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 habe sich durch Zwischenrufe ausgezeichnet, in denen er Mitarbeiter der Stadtverwaltung mehrfach ohne Grund des gesetz- und rechtswidrigen Handelns bezichtigte" verlangen. Bei dieser Äußerung handelt es sich weder um eine unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptung noch beinhaltet sie herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung anzusehen wären oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Dass der Kläger in der hier in Rede stehenden Ausschusssitzung mehrfach die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten wegen verschiedener Anlässe kritisiert hat und deren Vorgehen in diesem Zusammenhang als rechtswidrig bzw. gesetzwidrig bezeichnet hat, wird von dem Kläger selbst nicht in Abrede gestellt. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Klageschrift und den von ihm selbst eingereichten Presseartikeln. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger mehr oder weniger konkret Mitarbeiter der Beklagten bezeichnet hat. Jedenfalls war allen Beteiligten klar, dass die Kritik an ein bestimmtes Verwaltungshandeln natürlich auch die mit den jeweiligen Verwaltungsvorgängen befassten Mitarbeiter der Beklagten betraf. Soweit sich die Bürgermeisterin der Beklagten in der monierten Äußerung darüber beklagt, die Mitarbeiter der Stadtverwaltung seien von dem Kläger mehrfach ohne Grund des gesetz- und rechtswidrigen Handelns bezichtigt worden, handelt es sich um eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil, da hierdurch eine subjektive Meinung über das Verhalten des Klägers in der Ausschusssitzung zum Ausdruck kommt und Kritik an der Vorgehensweise der Verwaltung zurückgewiesen wird. Der Gehalt dieser Äußerung ist damit unmittelbar einer objektiven Klärung im Wege einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Äußerung stellt sich ersichtlich weder als Form- oder Formalbeleidigung noch als Schmähkritik dar, da es der Bürgermeisterin in dem Schreiben vom 27. März 2009 erkennbar darum ging, die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten vor aus ihrer Sicht unberechtigter Kritik in Schutz zu nehmen und die Äußerung insoweit weder den Kläger herabsetzende noch diffamierende Elemente beinhaltet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aus anderen Gründen der soziale Geltungsanspruch des Klägers durch diese Äußerung in rechtswidriger Weise beeinträchtigt worden wäre. Dass bestimmte Vorgänge im Rahmen der politischen Auseinandersetzung von den hieran in welcher Funktion auch immer beteiligten Personen unterschiedlich beurteilt werden, liegt in der Natur der Sache und ist den an dem vorliegenden Rechtsstreit Beteiligten bestens bekannt. Es kann auch nicht angezweifelt werden, dass die Bürgermeisterin der Beklagten als Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten grundsätzlich berechtigt und gegebenenfalls aufgrund ihrer Fürsorgepflicht auch verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zum Schutze ihrer Mitarbeiter zu ergreifen. Ob die Vorfälle aus Anlass der Ausschusssitzung vom 17. März 2009 tatsächlich hinreichend gravierend waren, um die von der Bürgermeisterin veranlassten Maßnahmen zu rechtfertigen, ist nicht Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung. Der Kläger kann schließlich von der Beklagten auch nicht den Widerruf der im Klageantrag aufgeführten Äußerungen verlangen. Hinsichtlich der unter 1a. und 1b. genannten Äußerungen ergibt sich dies daraus, dass der Kläger insoweit schon keinen Unterlassungsanspruch mit Erfolg geltend machen kann und es sich insoweit teilweise um wertende Äußerungen handelt, deren Widerruf schon grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Hinsichtlich der unter 1c. aufgeführten Äußerung folgt dies daraus, dass im Rahmen des Widerrufbegehrens der Kläger insoweit verpflichtet ist, die Unwahrheit der gerügten Tatsachenbehauptung unter Beweis zu stellen und zu beweisen vgl. LG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 27 O 799/08 -, JURIS. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Äußernde substantiiert die näheren Umstände seiner Behauptung darlegt und gegebenenfalls in geeigneter Weise seinerseits unter Beweis stellt. Die Bürgermeisterin der Beklagten hat hier in hinreichender Weise dargelegt, worauf sie ihre Behauptungen stützt. Demgemäß oblag es dem Kläger in dem vorliegenden Zusammenhang seinerseits die Unwahrheit der gerügten Tatsachenbehauptung zu beweisen. Das Gericht hat bereits im Rahmen des Unterlassungsbegehrens dargelegt, dass die erfolgte Beweisaufnahme weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der gerügten Äußerung mit der für die gerichtliche Überzeugungsbildung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben hat. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die erfolgte Quotelung im Hinblick auf den eindeutig im Vordergrund stehenden Klageantrag zu 1c. angemessen erscheint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.