Urteil
14 K 1756/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0904.14K1756.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist seit August 2010 Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks N.-----straße 00 in Köln-F. . Das Hausgrundstück stand zuvor seit 1972 im Eigentum mehrerer Vorgängerunternehmen der Klägerin. Der Altbau wird ebenso wie zwei benachbarte Häuser der Klägerin seit dem Jahr 1976 ohne Einwilligung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger durch Hausbesetzer besetzt gehalten. Nachdem das Grundstück im Jahr 1994 wieder an die von der Beklagten betriebene öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen worden war, zog der die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ununterbrochen seit 1998 zu Abfallgebühren auf der Basis von einem 240 l-Behältern und einem 80 l-Behälter heran. Mit entsprechendem Gebührenbescheid wurde die Klägerin für das Jahr 2010 veranlagt. Rechtsmittel gegen die Bescheide wurden nicht eingelegt. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2011 setzte die Beklagte für das Grundstück für das Kalenderjahr 2011 gegenüber der Klägerin unter anderem Abfallgebühren auf der Grundlage von einem 240 l-Behälter und einem 80 l-Behälter in Höhe von insgesamt 1.259,94 € fest. Auf die hiergegen mit Schreiben vom 11. Februar.2011 erhobenen Einwände der Klägerin teilte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01. März 2011 mit, dass sie an ihrem Abfallgebührenbescheid vom 19. Januar 2011 festhalte. Die Klägerin hat am 23. März 2011 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich der festgesetzten Abfallgebühren nicht Gebührenschuldnerin. Die Hausbesetzer, die sich gegenüber Dritten als Eigentümer ausgäben, seien als wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks anzusehen, sodass diese anstelle der Grundstückseigentümerin zu den Abfallgebühren heranzuziehen seien. Sie werde durch die Hausbesetzer praktisch enteignet. Da ihr jede Möglichkeit genommen werde, Instandsetzungsarbeiten an den Häusern auszuführen, sei die gewöhnliche Nutzungsdauer der Häuser abgelaufen. Zwar erhalte sie für die in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude N.-----straße 00 bis 00 von fünf Bewohnern monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 227,96 €. Einen Mietvertrag habe sie mit den Hausbesetzern jedoch nicht abgeschlossen. In der Vergangenheit habe es lediglich einmal Verhandlungen mit einzelnen Hausbesetzern über den Abschluss eines Nutzungsvertrages gegeben, diese seien jedoch später von Seiten der Hausbesetzer ohne Nennung von Gründen ergebnislos abgebrochen worden. Da die Hausbesetzer ihr den Zutritt zu dem Grundstück verweigerten und ihr diesbezüglich auch seitens der Polizei keine Hilfe geleistet werde, sei ihr ein Betreten des veranlagten Grundstücks nicht möglich.. Sie wisse daher weder wie viele Personen zurzeit tatsächlich auf dem Grundstück wohnten, noch welche Personen dort gemeldet seien. Da es in der Vergangenheit wiederholt zu Repressionen der Besetzer und der mit ihnen verbundenen Szene gegenüber Büroeinrichtungen der Klägerin gekommen sei, habe sie in den letzten Jahren auch keine weiteren Versuche mehr unternommen, sich mittels gerichtlicher Hilfe den unmittelbaren Besitz an dem Gebäude zu verschaffen. Zudem sei weder von ihr noch von einer der unmittelbaren Voreigentümerinnen der veranlagten Grundstücke, die Bereitstellung von Abfallbehältern bei der Beklagten beantragt worden. Die Klägerin beantragt, den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2011 (Kassenzeichen: 000.000.000.000) in der Gestalt des Zweitbescheides vom 01. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gebührenbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers liege nicht vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abfallgebührensatzung nicht erfüllt. Zum einen liege die Gebührenschuld auch dann bei der Klägerin als Grundstückseigentümerin, wenn die Hausbesetzer das Wohnhaus als ihnen gehörig besäßen. Zum anderen liege hier schon kein Eigenbesitz der Hausbesetzer vor, da sich diese eines faktischen Mietvertrages berühmten. Im Übrigen sei es im Rahmen der Gebührenfestsetzung unerheblich, wer im Einzelfall die Bereitstellung von Abfallbehältern beantragt habe. Zudem sei eine Heranziehung von Hausbesetzern zu Grundbesitzabgaben nicht praktikabel. Vielmehr liege das Grundstück und damit auch die Abfallentsorgung im Verantwortungsbereich der Klägerin als Grundstückseigentümerin. Schließlich komme es für die Festsetzung von Abfallgebühren auch nicht darauf an, wie viele Abfallbehälter tatsächlich zur Leerung bereitgestellt würden. Diese richte sich vielmehr alleine nach der Anzahl und der Größe der zugeteilten Abfallbehälter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 01. März 20011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2011 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs.1 Satz 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (Abfallgebührensatzung –AbfGS-) vom 15. Dezember 2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010 Köln. Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Satzung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Schuldnerin dieser Gebühren in Anspruch genommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) AbfGS werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung der Beklagten von dem/der Grundstückseigentümer/in erhoben. Die Klägerin ist mithin als Bucheigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks gebührenpflichtig. Entgegen ihrer Auffassung sind nicht die Bewohner der besetzten Häuser an ihrer Stelle als (faktische) wirtschaftliche Eigentümer gebührenpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS ist allerdings derjenige Gebührenschuldner/in, der/die die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann. Nach dem Wortlaut der Regelung und ihrer systematischen Zuordnung zur satzungsmäßigen Bestimmung der persönlichen Gebührenpflicht (§ 1 AbfGS) ist davon auszugehen, dass in den Fällen des wirtschaftlichen Eigentums durch andere Grundstücksnutzer diese anstelle des Bucheigentümers Gebührenschuldner sind. Die Formulierung dieser Satzungsregelung knüpft offensichtlich an die Definition des wirtschaftlichen Eigentums durch § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung 1977 – AO 1977 – an, wonach ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich ausnahmsweise einem anderen als dessen Eigentümer zuzurechnen ist, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftgutes unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall, also bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf, für dauernd von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut tatsächlich auszuschließen vermag, so das der Herausgabean-spruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Auf die rechtliche Befugnis, über das Wirtschaftsgut zu verfügen, insbesondere es zu veräußern oder zu belasten, kommt es nicht an; erforderlich ist lediglich, dass der Steuerpflichtige die durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer grundsätzlich nicht einschränkbare Sachherrschaft ausübt und ihm die Erträge aus dem Objekt zufließen, ihm die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderung zustehen. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 26. Januar 1970 -IV R 144/66-, BStBl. II 1970, 264; vom 30 Mai 1984 -I R 146/81-, BStBl. II 1984,825; vom 27. November 1996 – X R 92/92-, BStBl. II 1998, 97 und Beschluss vom 26. August 2004 – II B 117/03-, BFH/NV 2004, 1625 jeweils zitiert nach juris; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO, Rn. 22 ff.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO, Rn. 46 ff.. Nach allgemeinem Verständnis setzt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO im Regelfall nicht nur eine faktische, sondern eine rechtlich abgesicherte tatsächliche Herrschaft voraus. Vgl. BFH, Urteil vom 27. November 1996 – X R 92/92-, a.a.O.; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO, Rn. 46 f.. Gemessen hieran sind die Bewohner des besetzten Hauses nicht wirtschaftliche Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tatsächliche Herrschaft der Hausbesetzer über das Grundstück gegenüber der Klägerin derart rechtlich abgesichert ist, dass der Klägerin auf Dauer kein Heraus-gabeanspruch zusteht. Nach eigenen Angaben der Klägerin sind in der Vergangenheit keine Verträge über die dauerhafte Nutzung des Hauses mit den bzw. einzelnen Besetzern geschlossen worden. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerinnen aufgrund der prozessualen und faktischen Schwierigkeiten seit mehr als 30 Jahren davon abgesehen haben, die Räumung des Grundstücks zu versuchen, verschiedene Hausbewohner aus allen besetzten Häusern inzwischen monatlich insgesamt einen Betrag von 227,96 Euro an die Klägerin überweisen, die Bewohner selbst die Kosten für den nachträglichen Einbau der Feuertreppen in Höhe von ca. 30.000,-- Euro aufgebracht haben und auch sonst die Instandhaltungsarbeiten selber tragen. Denn selbst, wenn aus diesen Umständen ein „faktisches“ Mietverhältnis abgeleitet werden könnte, begründete dies allenfalls ein (stillschweigendes) obligatorisches Nutzungsrecht der Hausbesetzer, das den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch der Klägerin nicht auf Dauer ausschließen könnte. Dass die Durchsetzung dieses Herausgabeanspruchs aus „politischen Gründen“ und wegen zivilprozessualer Schwierigkeiten zur Erlangung eines Räumungstitels dauerhaft nicht möglich ist, kann nicht festgestellt werden. Des Weiteren muss nicht die Frage abschließend entschieden werden, ob die Bewohner Eigenbesitz im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Variante 3 AO an dem besetzten Haus haben. Dies würde voraussetzen, dass sie die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück mit dem Willen ausüben, diese wie ein Eigentümer zu beherrschen, d.h. den Berechtigten von der Einwirkung hierauf auszuschließen. Vgl. Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 39 Rn. 227. Ob aufgrund der maßgeblichen Umstände von einem Eigenbesitz der Hausbesetzer ausgegangen werden kann, kann aber dahinstehen, da für die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO aufgeführten Fälle der abweichenden Zurechnung des Wirtschaftgutes bei Treuhandverhältnissen, beim Sicherungseigentum und beim Eigenbesitz nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AbfGS der/die Eigentümer/in Gebührenschuldner/in der Abfallgebühren bleibt. Die Klägerin hat im maßgeblichen Veranlagungszeitraum die gebührenpflichtigen Leistungen auch in Anspruch genommen. Es ist unstreitig, dass zum einen das streitgegenständlichen Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist und zum anderen von dem Entsorgungsunternehmen Abfallbehälter für dieses Grundstück bereit gestellt und diese von den Bewohnern des Hauses zum Einsammeln der auf dem Grundstücken anfallenden Abfälle aufgestellt und von dem Entsorgungsunternehmen abgefahren werden. Das für die Inanspruchnahme erforderliche Element der Willentlichkeit bzw. der konkret individuellen Zurechenbarkeit, vgl. hierzu Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 25 liegt bezogen auf die Klägerin vor. Eine Willentlichkeit der Inanspruchnahme ist schon dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 – 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. m.w.N. Der Klägerin war jedenfalls aufgrund der Abfallgebührenfestsetzungen für die Vorjahre bekannt, dass auf ihrem Grundstücke Abfallbehältervolumen vorgehalten und zu Zwecken der Abfallentsorgung für den bei den Hausbewohnern anfallenden Hausmüll genutzt wird. Hiervon ausgehend musste die Klägerin mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch die Bewohner ihres Grundstücks rechnen. Die Klägerin wäre damit eigentlich verpflichtet gewesen, das nach der Abfallsatzung als Regelausstattung für die Wohnnutzung ihres Grundstücks notwendige Abfallbehältervolumen anzufordern. Angesichts dessen ist die Tatsache, dass weder sie noch ihre Voreigentümerinnen die Müllbehälter bei dem Entsorgungsunternehmen bestellt haben, für die Frage der individuell zurechenbaren Inanspruchnahme der Leistung ohne Bedeutung. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2004 -9 ME 14/04-, zitiert nach Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 4 Rn. 25. Dass in der Vergangenheit mehr Behältervolumen angefordert wurde, als nach der Abfallsatzung als Regelausstattung für die Wohnnutzung notwendig war, kann nicht festgestellt werden. Da die Klägerin in den vergangenen Jahren keine ihr zumutbaren weiteren Versuche unternommen hat, die besetzten Häuser mit gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe räumen zu lassen, hat die Klägerin zudem keine hinreichenden Bemühungen unternommen, die Benutzung ihres Grundstücks durch die Hausbesetzer zu unterbinden und damit der die Verwirklichung des Gebührentatbestands vorzubeugen. Sonstige Bedenken gegen den streitbefangenen Abfallgebührenbescheid sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Höhe der festgesetzten Gebühr den satzungsrechtlichen Bestimmungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.