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Urteil

10 K 1582/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0926.10K1582.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu 1/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu 1/7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger zu 1.-5.) und der Kläger zu 7.) waren zu unterschiedlichen Zeiten Schüler der von der Beigeladenen betriebenen staatlich genehmigten Ersatzschule, des Aloisiuskollegs, eines Gymnasiums des Jesuitenordens mit Internat für Jungen und Mädchen. Die Klägerin zu 6.) nahm an Veranstaltungen des AKO-Pro e. V., eines in der Jugendarbeit tätigen Vereins, teil. Die Kläger zu 1.) und 2.) beantragten bei dem Beklagten am 12. August 2011 die Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb des Aloisiuskollegs. Im Rahmen der Antragstellung machten sie u. a. folgende Angaben: Sie seien als Schüler über Jahre hinweg Sexualstraftaten von Beschäftigten der Beigeladenen ausgesetzt gewesen. Die Beigeladene sei unzuverlässig. Sie habe die Sexualstraftaten zugelassen und unternehme aktuell zu wenig, um die Opfer zu entschädigen. Die Kläger fügten ihrem Antrag u. a. Kopien des von der Deutschen Provinz der Jesuiten im August 2010 in Auftrag gegebenen Gutachtens mit dem Titel "Schwere Grenzverletzungen zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen im Aloisiuskolleg Bonn-Bad Godesberg", erstattet von Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister, Rechtsanwältin Petra Ladenburger und Dipl.Päd. Inge Mitlacher im Fe-bruar 2011, bei. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 7-239 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Auf Bitte des Beklagten nahm die Beigeladene daraufhin mit E-Mail vom 23. August 2011 sowie mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, jeweils abgefasst durch ihren Geschäftsführer, Herrn K. T. , zu der Antragsbegründung Stellung. Sie hob hervor, dass ihr über aktuelle Missbrauchsfälle und aktuelle staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hinsichtlich alter und neuer Missbrauchsfälle nichts bekannt sei. Sie stellte ferner dar, wie sie mit den Missbrauchsfällen nach deren Bekanntwerden umgegangen sei und welche Präventionsmaßnahmen sie für die Zukunft ergriffen habe. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Blatt 282 a ff. und Blatt 287 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger zu 1.) und 2.) ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes an: Es sei bereits zweifelhaft, ob den Klägern zu 1.) und 2.) überhaupt ein Antragsrecht zustehe. Gegen das Vorliegen eines solchen Rechts spreche, dass sie nicht mehr Schüler des Aloisiuskollegs seien und die Leitung und Geschäftsführung der Beigeladenen nicht mehr von den damals Verantwortlichen wahrgenommen werde. Unabhängig davon seien die in § 101 Abs. 6 SchulG NRW genannten Voraussetzungen für die Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule nicht gegeben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung ( § 101 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW ) im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen hätten oder zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen seien. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen, Herr T. , der zugleich Schulleiter des Aloisiuskollegs sei (Anmerkung des Gerichts: Seit dem 01. Februar 2012 ist Herr Dr. Manfred Sieburg Schulleiter des Gymnasiums), nicht die persönliche Zuverlässigkeit besitze. Bei ihm sei umgekehrt durch die Aufarbeitung der sexuellen Übergriffe und die intensive Auseinandersetzung mit der sexuellen Gewalt und den anderen Grenzverletzungen am Aloisiuskolleg ein Bewusstsein für diese Thematik entstanden, welches bei den vorherigen Geschäftsführern und Schulleitern in dieser Form nicht gegeben gewesen sei. Er habe auch in gemeinsamer Arbeit mit Lehrern, Erziehern, Mitarbeitern des Kollegs, Betroffenen, Schülern, Eltern, Vertretern von Fachstellen sowie Vertretern des Jesuitenordens ein Präventionskonzept entwickelt. Dieses lege die Vorgehensweise bei dem Verdacht auf einen Fall sexualisierter Gewalt oder einer anderen Grenzüberschreitung fest. Die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit dürfe nicht allein retrospektiv beurteilt werden. Sie müsse auch gegenwärtige Erkenntnisse und zukünftige Entwicklungen berücksichtigen. Mit Blick auf das zuvor Gesagte sei davon auszugehen, dass die Schüler des Aloisiuskollegs keiner größeren Gefahr sexualisierter Gewalt oder anderer Grenzverletzungen ausgesetzt seien als etwa in staatlichen Schulen, Jugendzentren oder Vereinen. Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger zu 1.) und 2.) am 25. Februar 2012 Klage erhoben. Die Kläger zu 3.-7.) sind der Klage im Verlauf des Klageverfahrens beigetreten. Die Kläger meinen, sie seien klagebefugt. Ihre Klagebefugnis entfalle nicht deshalb, weil sie nicht mehr Schüler des Aloisiuskollegs seien. Sie hätten angesichts der Sexualstraftaten, die an ihnen ( in unterschiedlichem Umfang ) begangen worden seien und an deren Folgen sie ( jedenfalls teilweise ) noch heute erheblich litten, ein Individualinte-resse an der Aufhebung der Genehmigung des von der Beigeladenen betriebenen Gymnasiums. Ihr Begehren könne dabei durchaus als Bestreben nach Wiedergutmachung, als eine Art Schmerzensgeld in immaterieller Form verstanden werden. Jedenfalls stehe jemandem, der unter den Folgen der an ihm begangenen Sexualstraftaten gelitten habe und noch heute leide, ein Beseitigungsanspruch zu. Daneben bestehe ein allgemeines öffentliches Interesse an der Schließung der Schule. Die Schließung habe präventiven Charakter. Sie sei veranlasst, um zu verhindern, dass weitere Kinder ihren Weg, den Weg der Kläger, gehen müssten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule nicht nur auf Antrag eines Betroffenen, sondern auch von Amts wegen erfolgen könne. Die Genehmigungsbehörde sei verpflichtet, die Allgemeinheit vor Einrichtungen wie dem Aloisiuskolleg zu schützen. In der Sache wiederholen und vertiefen die Kläger das Vorbringen der Kläger zu 1.) und 2.) aus dem Verwaltungsverfahren. Sie führen ergänzend aus: Die Schließung der von der Beigeladenen betriebenen Schule sei geboten, um den jahrzehntelangen Missbrauch, den es an der Schule gegeben habe, zu sanktionieren. Der Geschäftsführer der Beigeladenen besitze nicht die persönliche Zuverlässigkeit. Er habe sich nicht nachhaltig genug von der ehemaligen stellvertretenden Schulleiterin des Aloisiuskollegs distanziert, die ein enges Verhältnis zu einem ehemals bei der Beigeladenen beschäftigten Sexualstraftäter habe. Der von dem Geschäftsführer erarbeitete Präventionsleitfaden sei unsinnig. Der Geschäftsführer verharmlose zudem den Umstand, dass Beschäftigte der Beigeladenen über Jahrzehnte hinweg unter Verstoß gegen Vorschriften des Bestattungsrechts verstorbene Patres auf dem Schulgelände beerdigt hätten. Darüber hinaus hätten drei Zeugen ausfindig gemacht werden können, die über "besondere Praktiken" des Geschäftsführers gegenüber weiblichen und männlichen Flüchtlingen im jesuitisch geleiteten Flüchtlingslager Pulau Bidong ( Malaysia ) in der Zeit von 1987 bis 1988 berichten könnten. Auch der aktuelle Schulleiter des Gymnasiums sei nicht persönlich zuverlässig. Er sei früher bei einer Einrichtung tätig gewesen, an der es ebenfalls zu Sexualstraftaten gegenüber Schutzbefohlenen gekommen sei. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2012, der ihren Antrag auf Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung der Beigeladenen zurückweist, aufzuheben und den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, die Ersatzschulgenehmigung der Beigeladenen aufzuheben, ferner hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, "zum Beweis der Tatsache, dass der in den Jahren 1987 bis 1988 in dem Flücht-lingslager Pulau Bidong ( Malaysia ) tätige Geschäftsführer der Beigeladenen von im dortigen Flüchtlingslager begangenen sexuellen Übergriffen Kenntnis hatte, beziehen sie sich auf die Vernehmung dreier Zeugen; im Blick auf die Vorschriften des Zeugenschutzgesetzes i. V. m. § 68 StPO werden Namen und Anschriften der Zeugen ausschließlich dem Gericht, nicht den sonstigen Beteiligten mitgeteilt." Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei zweifelsfrei unzulässig. Die Vorschrift des § 101 Abs. 6 SchulG NRW diene öffentlichen Interessen. Die Ermächtigung zur Aufhebung einer schulaufsichtlichen Ersatzschulgenehmigung diene denselben öffentlichen Interessen wie der Genehmigungsvorbehalt ( § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ). Dieser sei durch Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Er habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zitiert wird die Entscheidung BVerfGE 27, 195, 203 - "den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen". Erfülle die Schule die Voraussetzungen, die sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und mittelbar aus Satz 4 GG ergäben, habe der Schulträger einen Genehmigungsanspruch. Da der Genehmigungsvorbehalt nicht individuellen Interessen Dritter zu dienen bestimmt sei, scheide ein Anspruch Dritter auf Aufhebung einer Ersatzschulgenehmigung bereits im Ansatz aus. Selbst wenn man unterstellte, dass § 101 Abs. 6 SchulG NRW auch individuelle Interessen Dritter schütze, müsse sich ein solcher Schutzzweck auf Belange beschränken, die durch die Fortsetzung des Betriebs der Ersatzschule beeinträchtigt werden könnten. Dazu könnten Belange von Schülern und potentiellen Schülern, von deren Erziehungsberechtigten und von Beschäftigten gehören. Belange ehemaliger Schüler könnten demgegenüber durch die Fortsetzung des Schulbetriebs nicht berührt werden. Der Vortrag der Kläger zu dem Beseitigungsanspruch, der ihnen zustehe, sei nicht verständlich. Die Verletzung individueller Rechte durch Beschäftigte einer Einrichtung begründe keinen Anspruch auf Beseitigung dieser Einrichtung. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Es bestünden keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers und des Schulleiters des Aloisiuskollegs. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die Kläger sind nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsprechung und die ihr folgende herrschende Meinung bestimmen die Klagebefugnis nach der vorgenannten Vorschrift zu Recht anhand der sogenannten Möglichkeitstheorie. Nach ihr genügt es, wenn die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies setzt voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich die Kläger befinden, zu dienen bestimmt sind, vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 18. Auflage, 2012, § 42 Rdnr. 66, 71, 78, 83 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Hier richtet sich die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nach der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 101 Abs. 6 SchulG NRW. Danach ist die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Jene Bestimmung hat, wie die Beigeladene zutreffend geltend macht, denselben Zweck wie der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geregelte Genehmigungsvorbehalt selbst: Sie vermittelt Dritten - außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulträger stehenden Personen - keine individuellen Rechte, sondern dient ausschließlich dazu, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen, vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rdnr. 28, BVerfGE 27, 195, 203; ferner Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2011, Art. 7 Rdnr. 67; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 12. Auflage 2012, Art. 7 Rdnr. 32 zu Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Dass die Vorschrift diese Zielsetzung hat, folgt aus § 101 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 5 SchulG NRW. Nach der erstgenannten Norm wird die Genehmigung erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach der letztgenannten Norm darf eine Ersatzschule nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt ( Satz 1 ). Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers (Satz 2 Halbsatz 1). Unabhängig davon hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn man unterstellt, die Norm des § 101 Abs. 6 SchulG NRW diene auch dem Schutz von Individualinteressen. Denn selbst auf der Grundlage einer solchen Annahme, von der die Kammer - wie ausgeführt - nicht ausgeht, kämen allenfalls Interessen von aktuellen Schülern, die in den Jahren des Schulbesuchs besonders schutzbedürftig sind und verlorene, weil qualitativ unzureichende Schuljahre kaum oder gar nicht nachholen können, vgl. in diesem Zusammenhang von Mangoldt/ Klein/ Starck, Grundgesetz, Kommentar, Band I, 6. Auflage, 2010, Art. 7 Abs. 4 Rdnr. 185 zu Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, daneben möglicherweise noch Interessen von Erziehungsberechtigten der Schüler und Beschäftigten der Einrichtung in Betracht. Die Vorschrift ist aber jedenfalls nicht dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich die Kläger befinden, zu dienen bestimmt. Sie ist nicht dazu bestimmt, ehemaligen Schülern einer Ersatzschule als Kompensation für das von ihnen in der Schule zugefügte große Unrecht - hier: den teilweise langjährigen sexuellen Missbrauch durch ehemalige Lehrkräfte, an dem die Kläger jedenfalls zum Teil noch heute leiden - eine Genugtuung in immaterieller Form durch Schließung der Schule zu gewähren. Für eine solche Schutzrichtung der Norm gibt es keine Anhaltspunkte. Der von den Klägern geltend gemachte "Beseitigungsanspruch" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule stellte sich für die Kläger als bloßer Rechtsreflex, d. h. als rein tatsächliche (nicht normativ intendierte) begünstigende Wirkung der Rechtsnorm dar. Dem von den Klägern hilfsweise gestellten Beweisantrag zu der Tatsache, dass der in den Jahren 1987 bis 1988 in dem Flüchtlingslager Pulau Bidong ( Malaysia ) tätige Geschäftsführer der Beigeladenen von im dortigen Flüchtlingslager begangenen sexuellen Übergriffen Kenntnis gehabt habe, war mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage nicht zu entsprechen. Die Beweiserhebung wäre für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.