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Urteil

10 K 5065/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0926.10K5065.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Lehramtsanwärterin. Sie absolvierte ihre schulpraktische Ausbildung seit Ende April 2010 an der Gemeinschaftsgrundschule N. in Köln. 3 Am 13. Juli 2010 unterzeichnete sie ein von der Ausbildungsschule vorgefertigtes Schriftstück, in dem es hieß, die Klägerin habe sich für folgende Möglichkeiten entschieden: Hospitationen in Klasse 1b ( Frau L. ) und 4b ( Frau X. ), Durchführung von einigen Unterrichtsreihen, Durchführung der verbleibenden Unterrichtsbesuche. Die Beratung erfolge außerhalb der Schule, da zur Zeit an der Schule keine Mentorin zur Verfügung stehe. Das Gutachten werde nach Rücksprache mit den oben genannten Klassenlehrerinnen erstellt und von der Schulleitung geschrieben. Wegen der Einzelheiten des Schriftstücks wird auf Blatt 122 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 4 Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Klägerin dem Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen mit, sie habe an der Gemeinschaftsgrundschule N. nur von April bis Mai 2010 eine Ausbildungsmentorin gehabt. Sie habe ihre Seminarleiter beim Studienseminar Köln umgehend darüber informiert und um Abhilfe gebeten. Ihr sei aber keine neue Mentorin zugeteilt worden. Eine zweite Lehramtsanwärterin an ihrer Schule werde hingegen durch eine Mentorin begleitet. Sie wolle das Prüfungsamt über diesen Umstand unterrichten, bevor sie sich am 10. März 2011 den unterrichtspraktischen Prüfungen unterziehen werde. 5 Das Prüfungsamt setzte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Januar 2011 davon in Kenntnis, dass es ihr Schreiben an die Bezirksregierung Köln weitergeleitet habe. Es teilte ihr ferner mit, dass es ihr Schreiben lediglich als Information für das Prüfungsamt aufgefasst habe, da sie Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren nicht angesprochen habe. 6 Die Klägerin beanstandete auch in ihren an das Prüfungsamt gerichteten Gegenäußerungen vom 07. Februar 2011, vom 22. Februar 2011 und vom 25. Februar 2011 zu den abschließenden Beurteilungen gemäß § 17 OVP 2003 vom 31. Januar 2011, vom 11. Februar 2011, vom 14. Februar 2011 und vom 21. Februar 2011 ( die Seminarausbilder und die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule N. hatten der Klägerin jeweils die Note "mangelhaft" (5,0) gegeben ), sie habe seit Anfang Juni 2010 keine Ausbildungsmentorin gehabt. Sie äußerte ferner die Befürchtung, aufgrund der schlechten Abschlussbeurteilungen nicht zu den unterrichtspraktischen Prüfungen am 10. März 2011 zugelassen zu werden. Wegen der Einzelheiten der abschließenden Beurteilungen wird auf Blatt 68 f, 70 f., 72 f. und 74 ff. des Verwaltungsvorgangs ( Band I ) verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Gegenäußerungen der Klägerin wird auf Blatt 84 ff., 98 ff., 115 ff. und 130 ff. des Verwaltungsvorgangs ( Band I ) verwiesen. 7 Das Prüfungsamt leitete die Gegenäußerungen an die Bezirksregierung Köln und das Studienseminar der Klägerin weiter und setzte sie davon in Kenntnis. Es teilte ihr mit Schreiben vom 09. Februar 2011 mit, dass es nach der OVP 2003 keine Rechtsgrundlage für eine Versagung der Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung aufgrund einer abschließenden Beurteilung gebe. Ihre Prüfung sei für den 10. März 2011 terminiert und werde an diesem Termin auch durchgeführt. 8 Am 10. März 2011 trat die Klägerin zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sachunterricht und Mathematik an. Sie hatte als Unterrichtsthemen "Wir präsentieren unsere Plakate: Die Spiele der Römer" ( Sachunterricht ) und "Wir bauen Tiere aus Steckwürfeln" ( Mathematik ) gewählt. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Unterrichtsplanungen wird auf Blatt 146 ff. und 168 ff. des Verwaltungsvorgangs ( Band I ) verwiesen. 9 Der Prüfungsausschuss bewertete die unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils mit der Note "mangelhaft" ( 5,0 ) und bildete die Gesamtnote "mangelhaft" ( 5,0 ). 10 Er begründete die Bewertung im Fach Sachunterricht im Prüfungsprotokoll wie folgt: Die Klägerin habe mangelhafte Fähigkeiten bewiesen, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der Fachdidaktik zu gestalten. Ihr sei es nur unzureichend gelungen, die einzelnen Elemente des Unterrichts in einen didaktisch strukturierten Sinnzusammenhang zu bringen. Ein zielbezogener Aufbau und eine Vernetzung aller Phasen sei nicht erkennbar geworden. Die Klägerin habe keine herausfordernde Lernsituation initiiert und die unterschiedlichen Lernpotentiale der Kinder nicht angemessen gefördert. Die Vorträge der Kinder und die Gestaltung des Klassenraums mit einer Bücherecke zum Thema hätten von einer adäquaten Vorarbeit der Stunde gezeugt. Der Klägerin sei es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, durch das eigene Verhalten vorbildhaft zu wirken, Kinder zu ermutigen und ihnen Orientierung zu geben. Sie habe bei der Reflexion ( im Sitzkreis ) der Lernwege und der Lernergebnisse ein erhebliche Mängel aufweisendes Steuerungsverhalten gezeigt. Wegen der Einzelheiten der Niederschrift über den Prüfungsverlauf im Fach Sachunterricht wird auf Blatt 184 f. des Verwaltungsvorgangs ( Band I ) verwiesen. 11 Im Fach Mathematik begründete der Prüfungsausschuss die Bewertung im Prüfungsprotoll folgendermaßen: Die Klägerin habe deutliche Schwächen bezüglich der Fähigkeit, Lernen gezielt und nachhaltig zu initiieren, offenbart. Die zu erbringenden Leistungen und damit implizierten Lernchancen der Kinder seien von ihr nicht erkannt und entsprechend verfolgt worden. Das von ihr im Entwurf nicht gekennzeichnete, aber im Unterricht geforderte Idealisieren von Tieren mit Hilfe von Körperformen sei von den Kindern nicht angenommen worden. Die von ihr zum Abschluss verlangte Übung zur Veränderung der Modelle habe eine Überforderung dargestellt, die dem Lernen entgegengestanden habe. Auch wenn das Nachbauen nach Vorlagen Lernanreize im Sinne des angegebenen didaktischen Schwerpunktes beinhalte, liege wegen der vielfältigen Unstimmigkeiten im gesamten Aufbau ( z. B. mediale Überfrachtung, uneffektives Zeitmanagement ) keine Leistung vor, die den Anforderungen entspreche. Wegen der Einzelheiten der Niederschrift über den Prüfungsverlauf im Fach Mathematik wird auf Blatt 186 f. des Verwaltungsvorgangs ( Band I ) verwiesen. 12 Mit Bescheid vom 11. März 2011 teilte das Prüfungsamt der Klägerin unter Berufung auf § 37 Abs. 2 Buchstabe c) OVP 2003 mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nicht bestanden habe. Es wies sie darauf hin, dass sie Prüfung einmal wiederholen könne, dass eine zweite Wiederholung aber nicht zulässig sei. Es verlängerte den Vorbereitungsdienst um sieben Monate für die Ablegung der Wiederholungsprüfung. 13 Dagegen erhob die Klägerin am 28. März 2011 Widerspruch. Sie wendete sich in der Widerspruchsbegründung gegen die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Sachunterricht und die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik. Ferner rügte sie das Vorliegen eines Ausbildungsmangels. 14 Im Einzelnen trug sie Folgendes vor: 15 Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Sachunterricht begegne rechtlichen Bedenken, weil die im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses nicht in sich stimmig und nachvollziehbar sei und die Benotung nicht trage. 16 Soweit ihr dort vorgehalten werde, sie habe mangelhafte Fähigkeiten gezeigt, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der Fachdidaktik zu gestalten, widerspreche dies den ebenfalls im Protokoll enthaltenen "Angaben zum Unterrichtsverlauf", wonach sie zunächst eine Stundentransparenz mit Bekanntgabe des Themas, der Ausgangsfrage sowie der Kriterien für den Vortrag hergestellt habe. Die Kinder hätten dann auch begonnen, ihre Vorträge zu halten. Sodann habe im Rahmen eines Sitzkreises eine kritische Reflektion und Würdigung der Vorträge stattgefunden. Daran habe sich ein inhaltliches Gespräch über römische Zahlen und Spielzeug sowie Haustiere angeschlossen, wobei die Kinder schriftlich hätten festhalten sollen, was sie gelernt hätten und was sie heute für Spielsachen besäßen. Dieser Ablauf habe dem in der schriftlichen Unterrichtsplanung aufgeführten Verlaufsplan entsprochen. Der Aufbau habe auch mit dem Ziel der Unterrichtsstunde, das Wissen der Kinder über die Lebensbedingungen der Römer mit dem Schwerpunkt "Die Spiele der Römer" zu erweitern und zu vertiefen, korrespondiert. 17 Durch den geplanten und durchgeführten Unterrichtsverlauf sei auch die Methodenkompetenz der Schüler vertieft worden. Die Schüler hätten ihre Team- und Kommunikationsfähigkeit überprüfen und vertiefen müssen. Ihre Unterrichtsstunde habe entgegen der Begründung im Prüfungsprotokoll sehr wohl einen zielbezogenen Aufbau gehabt, dessen Phasen miteinander vernetzt gewesen seien. Sie habe u. a. die Lob- und Tippkarten verwandt, die ihr von ihrer Fachseminarleiterin empfohlen worden seien. Nach der Reflektionsphase hätten die Kinder ihr Wissen in ein Forschungstagebuch eintragen sollen. Dies hätten sie auch getan. Sie hätten damit demonstriert, was sie während der Stunde gelernt hätten. Sie, die Klägerin, habe dabei auch berücksichtigt, dass die Klasse in vorhergehenden Vorträgen schon die römischen Zahlen behandelt habe. Dieses Wissen sei somit noch einmal vertieft worden bzw. es habe eine Wiederholung stattgefunden. 18 Es sei nicht erkennbar, weshalb sie keine herausfordernde Lernsituation initiiert und die unterschiedlichen Lernpotentiale der Kinder nicht angemessen gefördert haben solle. Dies werde im Prüfungsprotokoll ohne Beispiel und Bezug auf ihren Unterricht lediglich festgestellt. 19 Gleiches gelte für die Feststellung, ihr sei es noch nicht in dem notwendigen Umfang gelungen, durch ihr eigenes Verhalten vorbildhaft zu wirken, Kinder zu ermutigen und ihnen Orientierung zu geben. 20 Ihr werde auch zu Unrecht vorgehalten, sie habe bei der Reflektion im Sitzkreis ein erhebliche Mängel aufweisendes Steuerungsverhalten gezeigt. Sie habe den Klägern sogenannte Impulsfragen wie "Was haben wir über die Spiele gelernt?", "Welche Spielregeln haben wir bei dem Delta-Spiel gelernt?", "Welche Rolle spielen die römischen Zahlen?", "Welche römischen Zahlen kennst Du?" oder "Mit welchem Spielzeug spielten die armen und die reichen Römer?" gestellt. Die Kinder hätten dazu verschiedene Bilder an die Tafel geheftet, so dass sie sich die Spiele gut hätten merken und die Fragen beantworten können. Sie, die Klägerin, habe dadurch das in den Vorträgen vermittelte Wissen noch einmal abgefragt und das Erlernte bei den Kindern vertieft. Ihre Fragen hätten den Kindern geholfen, die richtigen Antworten zu finden. 21 Auch die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Die im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses sei nicht nachvollziehbar und könne die Benotung nicht tragen. 22 Dort werde zunächst nur pauschal behauptet, die Stunde habe deutliche Schwächen bezüglich der Fähigkeit, Lernen gezielt und nachhaltig zu initiieren, offengelegt. Nicht klar werde außerdem, welche zu erbringenden Leistungen und damit verbundenen Lernchancen sie nicht erkannt und verfolgt haben solle. Die Behauptung, von den Kindern sei das Idealisieren von Tieren mit Hilfe der Körperformen nicht angenommen worden, sei falsch. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie den Kindern insgesamt zehn Abbildungen von Zoo-Tieren im DIN A 4-Format vorgelegt habe, die sie in abstrakter Form mit Steckwürfeln hätten nachbauen können. Die Kinder hätten in der Stunde zum Teil Tiere entsprechend der Vorlage, zum Teil aber auch eigene Zootiere zusammengebaut. Jedes Kinderpaar habe mindestens zwei Tiere aus den Steckwürfeln zusammengebaut. 23 Die Feststellung, die Übung zur Veränderung der Modelle habe eine Überforderung dargestellt, die dem Lernen entgegenstehe, sei ebenfalls unzutreffend. Den Kindern sei es beispielsweise gelungen, aus einer Giraffe einen Wolf herzustellen. 24 Es liege ein Ausbildungsmangel vor, der sich auf ihre Prüfungsleistungen ausgewirkt habe. Sie habe von Ende Mai 2010 bis zu den unterrichtspraktischen Prüfungen im März 2011 keine Ausbildungsmentorin gehabt. Eine andere Lehramtsanwärterin sei hingegen an ihrer Ausbildungsschule von einer Mentorin begleitet worden. Die Mentorin habe der Lehramtsanwärterin auch bei der Unterrichtsplanung zur Seite gestanden. Sie, die Klägerin, sei dadurch ganz erheblich benachteiligt worden. Ihr sei nicht dieselbe Hilfestellung zuteil geworden, die gerade für die unterrichtspraktischen Prüfungen von erheblicher Bedeutung sei. Dass die unterrichtspraktischen Prüfungen nicht in dem Maße erfolgreich abgelaufen seien wie bei anderen Lehramtsanwärtern, sei auch auf diesen Mangel zurückzuführen. 25 Das Prüfungsamt leitete die Widerspruchsbegründung dem Prüfungsausschuss und der Seminarleitung der Klägerin zur Stellungnahme zu. Der Prüfungsausschuss wies die von der Klägerin gerügten Bewertungsfehler zurück. Die Seminarleitung bestritt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Ausbildungsmangel vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Blatt 26 ff, 35 f. des Verwaltungsvorgangs ( Band II ) verwiesen. 26 Mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2011, zugestellt am 12. August 2011, wies das Prüfungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er unter Berufung auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses und der Seminarleitung an, es bestehe keine Veranlassung, die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen zu ändern. 27 Dagegen hat die Klägerin am 09. September 2011 Klage erhoben. 28 Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 führt ergänzend aus: Sie habe in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Sachunterricht entgegen der im Vorverfahren eingeholten Stellungnahme der Prüferinnen das Vorwissen der Kinder durch Wiederholung der vorangegangenen Themen und einen Ausblick auf die bevorstehende Unterrichtsstunde aktiviert. Sie habe ihre Schüler auch problemorientiert zu den Schwerpunkten der Stunde geführt, indem sie die Frage gestellt habe, welche Spiele und welches Spielzeug die alten Römer gekannt hätten. Die inhaltliche Verknüpfung zwischen früher und heute sei dadurch erfolgt, dass eine Gruppe von drei Kindern anderen Schülern ein selbst entworfenes Spiel vorgestellt und mit einigen Mitschülern durchgespielt habe. Dadurch hätten die Kinder erkannt, dass es früher beispielsweise römische Zahlen gegeben habe und dass es heute arabische Zahlen gebe und dass die Menschen früher und heute zum Spielen Würfel und Steine benutzt hätten. Sie, die Klägerin, habe die Tippkarten nicht nur als Feedback zur Vortragsweise, sondern auch zur Verdeutlichung des Inhalts des Vortrags benutzt. Sie habe auch sichergestellt, dass die vorgestellten Plakate und Spiele für die Schüler sichtbar gewesen seien. Ferner habe sie die Aufmerksamkeit der Kinder durchgängig auf den jeweiligen Gegenstand gelenkt, da ihre Klasse großes Interesse an den römischen Spielen gehabt habe. Soweit die Prüferinnen in ihrer im Vorverfahren abgegebenen Stellungnahme hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik monierten, das Nachbauen vorgegebener idealisierter Modelle in Form von Fotografien erfordere in erster Linie das Dekodieren einer Darstellung sowie das Wahrnehmen und Umsetzen von Lagebeziehungen im Raum, wohingegen der Modellierungsprozess als geistige Leistung in den Hintergrund gerate, sei auch dies nicht richtig. Die Kinder hätten nicht nur Tiere nach Fotografien nachgebaut, sondern auch Tiere aus ihrer eigenen Phantasie hergestellt. Mehrere Kinder - nicht nur einzelne - seien im Rahmen der Reflektionsphase in der Lage gewesen, beispielsweise aus einer Giraffe einen Wolf herzustellen und diese Veränderung selb-ständig zu demonstrieren. 29 Die Klägerin teilt klarstellend mit, sie habe zwischenzeitlich den Rücktritt vom Prüfungsverfahren aus schwerwiegendem Grund beantragt. Der Beklagte habe dem Antrag stattgegeben. Sie werde zu gegebener Zeit wieder in den Vorbereitungsdienst eintreten. Das Interesse an dem vorliegenden Verfahren habe sich nicht erledigt. 30 Die Klägerin beantragt, 31 den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 11. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2011 die Möglichkeit einzuräumen, eine weitere unterrichtspraktische Prüfung in den Fächern Gesellschaftswissenschaften und Mathematik abzulegen und nach der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung erneut zu entscheiden, 32 hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 11. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2011 zu verpflichten, ihre unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Gesellschaftswissenschaften und Mathematik vom 10. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und nach der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt erneut zu entscheiden. 33 Der Beklagte beantragt, 34 35 die Klage abzuweisen. 36 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. 37 Das Gericht hat die Prüferin C. im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der von den Prüferinnen im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Erläuterungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 38 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 41 Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 11. März 2011 und der Widerspruchsbescheid des Prüfungsamtes vom 08. August 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ist zu Recht mit "nicht bestanden" bewertet worden. Die geltend gemachten Klageansprüche stehen ihr nicht zu ( § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO ). 42 Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Prüfungsamtes, die Zweite Staatsprüfung mit "nicht bestanden" zu bewerten, ist § 37 Abs. 2 Buchstabe c der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003, OVP 2003 ( GV. NRW. S. 699 ). 43 Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011, OVP 2011 ( GV. NRW. S. 218 ) findet auf die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 OVP 2011 noch keine Anwendung. Danach beenden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, ihre Ausbildung nach den Vorschriften der OVP 2003. Die Klägerin befand sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst. Das Prüfungsamt hatte den Vorbereitungsdienst mit Bescheid vom 11. März 2011 um sieben Monate für die Ablegung der Wiederholungsprüfung verlängert. 44 Nach § 37 Abs. 2 Buchstabe c OVP 2003 ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen ( § 34 Abs. 1 LPO 2003 ) nicht mindestens "ausreichend" ( 4,0 ) ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 LPO 2003 wird die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet. Die von der Klägerin am 10. März 2011 abgelegten unterrichtspraktischen Prüfungen sind sowohl im Fach Sachunterricht als auch im Fach Mathematik mit der Note "mangelhaft" ( 5,0 ) bewertet worden. Teilt man die Summe der Note für beide Prüfungen durch zwei, ergibt sich die Gesamtnote "mangelhaft" ( 5,0 ). 45 Die Bewertung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. 46 Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen, 47 vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83-, BVerfGE 84, 34, 50 ff. 48 Zu den prüfungsspezifischen Bewertungen gehören z. B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung, 49 vgl. BVerwG, Beschl. vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97-, NVwZ 1998, 738. 50 Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Kontrolle geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, 51 vgl. BVerwG, Urt. vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -,NVwZ 1993, 677. 52 Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen nicht erkennbar; die Rügen der Klägerin greifen nicht durch. 53 Im Einzelnen: 54 Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Sachunterricht 55 Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note "mangelhaft" ( 5,0 ) ist vom Bewertungsspielraum der Prüferinnen gedeckt. 56 Die Prüferinnen haben auf die Widerspruchsbegründung der Klägerin ihre Angaben im Prüfungsprotokoll präzisiert, wonach es der Klägerin nur unzureichend gelungen sei, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der Fachdidaktik zu gestalten und die einzelnen Elemente des Unterrichts zu einem didaktisch strukturierten Sinnzusammenhang zu verknüpfen. Sie haben ausgeführt, es gehöre etwa zu einer komplexen Unterrichtsgestaltung, dass dem gesamten Vorhaben wie auch den einzelnen Stunden die zentralen Zielsetzungen für das historische Lernen ( Anmerkung des Gerichts: Beim "Historischen Lernen" soll, vereinfacht formuliert, den Schülern geholfen werden, etwa anhand einer Fotografie [ eine ] Geschichte zu entwickeln und ein Werturteil aufzubauen. ) zugrunde liegen müssten. Diese Komplexität wie auch ein didaktisch strukturierter Zusammenhang sei weder in der Unterrichtsplanung der Klägerin noch in ihrer Unterrichtsgestaltung sichtbar geworden. Es habe eine aufeinander bezogene und klare Darstellung der einzelnen Sequenzen des Gesamtvorhabens und eine deutliche Ausweisung der Prüfungsstunde in diesem Vorhaben gefehlt. Die Klägerin habe statt einer didaktischen und methodischen Begründung und einer Analyse der Lernvoraussetzungen der Klasse ohne konkreten Bezug zur Prüfungsstunde eine allgemeine Beschreibung der bisherigen Arbeiten gegeben. Die Herstellung eines didaktisch strukturierten Zusammenhangs sei nicht gleichzusetzen mit dem bloßen Einsatz verschiedener prozessorientierter Methoden ( Gesprächsanlässen, Dokumentationsformen ), wie dies in der Widerspruchsbegründung suggeriert werde. 57 Die Prüferinnen haben auch ihre Aussage konkretisiert, die Prüfungsstunde habe keinen zielbezogenen Aufbau gehabt, dessen Phasen miteinander vernetzt gewesen seien. Sie haben ausgeführt, die Klägerin habe keine zielgerichtete Aktivierung der Schülerinnen und Schüler vorgenommen, sondern lediglich über den Ablauf der Stunde informiert, das Lernziel der Stunde bekanntgegeben und die Ausgangsfrage gestellt. Sie habe keine problemorientierte Hinführung zu dem Schwerpunkt der Stunde geleistet. Sie habe keine Präkonzepte ( Anmerkung des Gerichts: Hierbei handelt es sich um vorunterrichtliche Vorstellungen der Schüler zu einem bestimmten Thema ) erhoben und die neuen Informationen nicht mit den Präkonzepten abgeglichen. Hinsichtlich des letztgenannten Punktes hat die Prüferin C. im Termin zur mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, es gehe darum, die Kompetenzen der Kinder zu erfassen und die eigene pädagogische Kompetenz einzubringen. Die Kompetenzen der Kinder müssten differenziert erhoben werden, damit Lernen, wie es in den Lehrplänen vorgesehen sei, entsprechend gefördert werden könne. Dieser Aspekt habe den Prüferinnen gefehlt. Die Prüferinnen haben überdies kritisiert, die Klägerin habe keine Verknüpfung zu den Spielen und dem Spielzeug heute hergestellt. Die Einwände der Klägerin gegen diese Beurteilung greifen nicht durch. Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, sie habe das Vorwissen der Kinder durch Wiederholung der vorangegangenen Themen und einen Ausblick auf die bevorstehende Unterrichtsstunde aktiviert. Mit dieser Beschreibung des Unterrichtsbeginns legt sie nicht dar, dass die von den Prüferinnen vermisste zielgerichtete Aktivierung der Schüler stattgefunden hat. Die Prüferin C. hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt. Sie hat erklärt, der Klägerin sei es nicht gelungen, die relevanten und erforderlichen Denkvorgänge der Kinder zu stimulieren. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe ihre Schüler problemorientiert zu den Schwerpunkten der Stunde geführt, indem sie die Frage gestellt habe, welche Spiele und welches Spielzeug die alten Römer gekannt hätten, führt auch dies nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung der Prüferinnen. Gleiches gilt für ihren Einwand, die inhaltliche Verknüpfung zwischen früher und heute sei dadurch erfolgt, dass eine Gruppe von drei Kindern anderen Schülern ein selbst entworfenes Spiel vorgestellt und mit einigen Mitschülern durchgespielt habe. Die Prüferin C. hat erläutert, dass diese von der Klägerin gesetzten Impulse nicht ausreichend gewesen seien. Man habe dies daran sehen können, dass aufseiten der Kinder keine wirkliche Reflektion stattgefunden habe. Die Kinder hätten die ihnen abverlangten Gedankenprozesse nicht nachvollziehen können. Die Klägerin hat diese nachvollziehbaren Ausführungen nicht entkräften können. 58 Die Prüferinnen haben ferner veranschaulicht, weshalb es der Klägerin aus ihrer Sicht nicht gelungen sei, eine herausfordernde Lernsituation zu initiieren und die unterschiedlichen Lernpotentiale der Kinder angemessen zu fördern. Sie haben ausgeführt, die Klägerin habe keine Kompetenzentwicklung im historischen Denken und im Geschichtsbewusstsein systematisch angebahnt und vertieft und keine substantiellen Lernergebnisse erzielt. In der Stunde seien lediglich punktuelle und inhaltlich unverbundene Informationen über Spiele und Spielzeug der Kinder zur Römerzeit, Haustiere und römische Zahlen gegeben worden. Die Klägerin habe die von ihr eingesetzten prozessorientierten Methoden ohne sinnvolle Verknüpfung mit dem Inhalt genutzt. So habe sie nach dem Vortrag die Tippkarten als Feedback zur Vortragsweise und nicht zur Reflexion des Inhalts des Vortrags eingesetzt. Soweit die Klägerin gegenüber dem letztgenannten Punkt einwendet, sie habe die Tippkarten auch zur Verdeutlichung des Inhalts des Vortrags eingesetzt, hält die Kammer diese Behauptung nicht für glaubhaft. Die Prüferinnen haben bereits während der unterrichtspraktischen Prüfung im Prüfungsprotokoll unter dem Punkt "Angaben zum Prüfungsverlauf" vermerkt: "Feedback (methodisch) [ Hervorhebung durch das Gericht ] anhand von Kriterien zum Vortrag". In ihrer im Rahmen des Vorverfahrens abgegebenen Stellungnahme haben sie dies nochmals bekräftigt. Mit Blick darauf leuchtet es nicht ein, dass die Klägerin ihre gegenteilige Sichtweise erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung kundgetan hat. Die Prüferinnen haben darüber hinaus beanstandet, die Klägerin habe eine wenig sinnstiftende Kommunikation der Kinder untereinander ermöglicht und keine Lernhilfen für sprachlich schwächere Schülerinnen und Schüler zur Verfügung gestellt. 59 Sie haben außerdem ihre Aussage konkretisiert, der Klägerin sei es noch nicht in dem notwendigen Umfang gelungen, durch ihr eigenes Verhalten vorbildhaft zu wirken, Kinder zu ermutigen und ihnen Orientierung zu geben. Sie haben ausgeführt, die Klägerin habe nicht sichergestellt, dass alle Kinder die vorgestellten Unterrichtsgegenstände hätten sehen können. Soweit die Klägerin demgegenüber anmerkt, alle Kinder hätten das Geschehen gut verfolgen können, hält die Kammer diese - ebenfalls erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung getätigte - Behauptung nicht für überzeugend. Die Prüferinnen haben den Vorgang relativ zeitnah zur unterrichtspraktischen Prüfung anders geschildert. Sie haben ferner bekundet, die Klägerin habe die Aufmerksamkeit der Kinder nicht durchgängig auf den jeweiligen Gesprächsgegenstand lenken können. Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, sie habe die Aufmerksamkeit der Kinder durchgängig auf den jeweiligen Gegenstand gelenkt, da ihre Klasse großes Interesse an den römischen Spielen gehabt habe, ist unsubstantiiert. Die Klägerin setzt sich nicht mit der weitergehenden Kritik der Prüferinnen auseinander, sie habe sich zu sehr mit einzelnen Schülern beschäftigt und dadurch der gesamten Klasse nicht die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen. Die Klägerin hat auch den Aussagen der Prüferinnen, sie sei in ihren lobenden Äußerungen pauschal und undifferenziert geblieben und habe nicht eingegriffen, als ein Schüler aufgrund seiner sprachlichen Defizite von Mitschülern bloßge-stellt worden sei, nichts entgegengesetzt. 60 Die Prüferinnen haben schließlich verdeutlicht, weshalb die Klägerin aus ihrer Sicht bei der Reflektion im Sitzkreis ein erhebliche Mängel aufweisendes Steuerungsvermögen gezeigt habe. Sie haben vorab klargestellt, dass das Steuerungsverhalten in Unterrichtsgesprächen wesentlich durch die inhaltliche Klarheit gegenüber der Sache und der Zielsetzung bestimmt werde. Impulsfragen seien nur dann sinnvoll, wenn der Kontext geklärt sei und der Zielbezug erkennbar sei. Die Prüferinnen haben sodann festgestellt, dass dies in der Prüfungsstunde nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe etwa durch die Frage "Was haben wir über die Spiele gelernt?" keine zielorientierte inhaltliche Steuerung des Gesprächs gegeben. Die Fragen nach den Spielregeln des Deltaspiels oder der Schreibweise römischer Zahlen hätten keine zielgerichtete Gesprächsführung im Hinblick auf die Entwicklung historischen Denkens oder Bewusstseins erkennen lassen. Es seien lediglich punktuelle und inhaltlich unverbundene Informationen wiederholt worden. Die Klägerin habe gerade dies auch angeregt und eben nicht zielgerichtet das Gespräch gesteuert. 61 Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik 62 Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note "mangelhaft" ( 5,0 ) ist ebenfalls vom Bewertungsspielraum der Prüferinnen gedeckt. 63 Die Prüferinnen haben auf die Widerspruchsbegründung der Klägerin ihre Einschätzung erläutert, die unterrichtspraktische Prüfung habe deutliche Schwächen bezüglich der Fähigkeit, Lernen gezielt und nachhaltig zu initiieren, offengelegt. Sie haben genauer angegeben, welche zu erbringenden Leistungen und damit verbundenen Lernchancen aus ihrer Sicht von der Klägerin nicht erkannt und deshalb auch nicht verfolgt worden seien. So haben sie auf das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren, die Kinder hätten das Idealisieren von Tieren mit Hilfe der Körperformen durchaus angenommen, deutlich gemacht, dass der Auftrag, Tiere aus der Vorstellung mit Steckwürfeln nachzubauen, ein Idealisieren oder Modellieren erfordere, was einen zu leistenden Abstraktionsprozess in Kenntnis spezifischer Formeigenschaften und darüber hinaus Kreativität verlange. Sie haben sodann ausgeführt, die Klägerin habe im konkreten Fall keine dem Anspruch angemessene Problematisierung zum Bewusstwerden der Formeigenschaften vorgenommen, so dass die Kinder dem Auftrag ausgewichen seien. Die aufwändigen Fotos ( vgl. Blatt 177-182 des Verwaltungsvorgangs, Band I ) hätten zudem einen hohen Aufforderungscharakter gehabt. Sie hätten dadurch der Motivation, eigene Vorstellungsbilder zu entwickeln, entgegengestanden. Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, die Kinder hätten nicht nur Tiere nach Fotografien nachgebaut, sondern auch Tiere aus ihrer eigenen Phantasie hergestellt, geht ihr Einwand an der Kritik der Prüferinnen vorbei. Die Prüferinnen haben nicht zum Ausdruck gebracht, die Kinder hätten Tiere ausschließlich anhand von Fotografien nachgebaut. Auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob denn nicht zumindest ein gewisser Lernzuwachs stattgefunden habe, der jedenfalls eine bessere Note als "mangelhaft" gerechtfertigt hätte, hat die Prüferin C. nachvollziehbar erklärt, dass die schwierigen Wahrnehmungsprozesse von den Kindern letztendlich nicht hätten geleistet werden können. Nur wenn etwas vorgemacht werde und ein Kind das dann nachmachen könne, bedeute dies noch nicht, dass wirklich etwas verstanden worden sei. Außerdem habe in der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin selbst das Nachmachen nicht richtig funktioniert, weil die Kinder da schon abgeschaltet hätten. 64 Die Prüferinnen haben ferner ihre Sichtweise bekräftigt, dass die Übung zur Veränderung der Modelle eine dem Lernen entgegenstehende Überforderung dargestellt habe. Sie haben dargelegt, dass die geforderte Leistung nur einzelnen Kindern gelungen sei, und auch dies nur aufgrund langwieriger vorstrukturierter Nachfragen. Den überwiegenden Teil der Lerngruppe hätten diese Überlegungen nicht erreicht. Die Behauptung der Klägerin, den Kindern sei es beispielsweise gelungen, aus einer Giraffe einen Wolf herzustellen, sei falsch. Soweit die Klägerin demgegenüber behauptet, mehrere Kinder - nicht nur einzelne - seien in der Lage gewesen, beispielsweise aus einer Giraffe einen Wolf herzustellen, ist ihr Einwand unsubstantiiert. Die Klägerin legt nicht dar, wie vielen Kindern es gelungen sein soll, die Aufgabe erfolgreich zu bewältigen. Erst recht macht sie nicht deutlich, dass die Arbeit von dem Großteil der Klasse bewerkstelligt werden konnte. 65 Prüfungserheblicher Ausbildungsmangel 66 Auch der Einwand der Klägerin, es liege ein Ausbildungsmangel vor, der sich auf ihre Prüfungsleistungen ausgewirkt habe, führt nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen. 67 Ihr Vortrag, sie habe von Ende Mai 2010 bis zu den unterrichtspraktischen Prüfungen im März 2011 keine Ausbildungsmentorin gehabt, belegt allerdings durchaus das Vorliegen eines Ausbildungsmangels. Nach der Konzeption der OVP 2003 muss jeder Lehramtsanwärterin bzw. jedem Lehramtsanwärter eine Ausbildungslehrerin oder ein Ausbildungslehrer zur Seite stehen. Von der Begleitung durch eine Ausbildungslehrkraft geht insbesondere § 15 Satz 1 OVP 2003 aus. Danach beurteilen die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, nachdem sie die Ausbildung bei ihnen beendet haben, unverzüglich schriftlich und ohne Note. Die Ermöglichung von Hospitationen in verschiedenen Klassen, die Ermöglichung der Durchführung von Unterrichtsreihen sowie die gelegentliche Rückmeldung einer Klassenlehrerin zum selbständigen Unterricht können - entgegen der im Vorverfahren abgegebenen Stellungnahme der Fachleiterin Sachunterricht, Frau H. - die vielfältige Unterstützung durch die Ausbilungslehrerin oder den Ausbildungslehrer nicht adäquat ersetzen. Dass die Klägerin jedenfalls bereits nach kurzer Zeit keine Ausbildungslehrerin bzw. keinen Ausbildungslehrer im Sinne der OVP 2003 mehr hatte, ergibt sich zudem aus der nach § 17 OVP 2003 erstellten Abschlussbeurteilung der Schulleiterin vom 31. Januar 2011 ( Blatt 74 des Verwaltungsvorgangs, Band I ). Darin heißt es ausdrücklich: "Nachdem die Mentorin eine weitere Ausbildung in ihrer Klasse ablehnte, stand an der o. g. Schule keine weitere Ausbildungslehrerin zur Verfügung." 68 Der Ausbildungsmangel schlägt aber nicht auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen durch. Der Klägerin ist die Berufung auf den Ausbildungsmangel verwehrt. 69 Dabei kann offen bleiben, ob sie sich schon deshalb nicht auf den Ausbildungsmangel berufen kann, weil sie auf die Begleitung durch eine Ausbildungslehrkraft verzichtet hat. Anhaltspunkt für einen Verzicht könnte sein, dass sie am 13. Juli 2010 ein von der Ausbildungsschule vorgefertigtes Schriftstück unterzeichnet hat, wonach sie sich in Ermangelung einer Ausbildungsmentorin für Hospitationen in zwei Klassen, Durchführung von einigen Unterrichtsreihen, Durchführung der verbleibenden Unterrichtsbesuche, Beratung außerhalb der Schule und Erstellung des Gutachtens nach § 15 OVP 2003 durch die Schulleitung entschieden habe. 70 Der Klägerin ist die Berufung auf den Ausbildungsmangel jedenfalls deshalb verwehrt, weil sie den Mangel vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht in hinreichender Weise gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht hat. 71 Ein Prüfling ist gehalten, seine Einwände spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses, in der Weise vorzubringen, dass sich daraus eindeutig ergibt, dass er sich der Prüfung nicht gewachsen fühlt und dass er deshalb die Prüfung noch nicht ablegen und eine weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes will. Möchte er ungeachtet des Ausbildungsmangels zur Prüfung antreten, ist er gehalten, die Prüfung ausdrücklich unter einem Vorbehalt abzulegen , 72 vgl. BVerwG, Beschl. vom 12. November 1992 - 6 B 36/92 - juris Rdnr. 6, 9. 73 Die Klägerin hat die Prüfung nicht ausdrücklich unter einem Vorbehalt abgelegt. Sie hat das Prüfungsamt zwar mit Schreiben vom 18. Januar 2011 sowie mit ihren ebenfalls an das Prüfungsamt gerichteten Gegenäußerungen vom 07. Februar 2011, vom 22. Februar 2011 und vom 25. Februar 2011 zu den abschließenden Beurteilungen gemäß § 17 OVP 2003 darüber informiert, dass sie seit Anfang Juni 2010 keine Ausbildungsmentorin mehr habe. Sie hat ferner die Befürchtung geäußert, aufgrund der schlechten Abschlussbeurteilungen nicht zu den unterrichtspraktischen Prüfungen zugelassen zu werden. Sie hat jedoch nicht erklärt, sie wolle die Prüfung nur unter Vorbehalt ablegen. Auch das Prüfungsamt hat den Schreiben der Klägerin keine Vorbehaltserklärung entnommen. Dies kommt in erster Linie dadurch zum Ausdruck, dass es ihr gegenüber mit Schreiben vom 27. Januar 2011 geäußert hat, es habe ihr Schreiben ( vom 18. Januar 2011 ) lediglich als Information für das Prüfungsamt aufgefasst, da sie Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren nicht geschildert habe. Ferner zeigt sich dies darin, dass es ihr mit Schreiben vom 09. Februar 2011 mitgeteilt hat, es gebe nach der OVP 2003 keine Rechtsgrundlage für eine Versagung der Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung aufgrund einer abschließenden Beurteilung und ihre Prüfung werde, wie geplant, am 10. März 2011 durchgeführt werden. Auf diese Schreiben des Prüfungsamtes hat die Klägerin nicht mehr geantwortet, insbesondere nicht etwa erklärt, dass sie eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anstrebe. Die Klägerin hat sich damit trotz des angezeigten Ausbildungsmangels letztlich vorbehaltlos der Prüfung gestellt. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.