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Urteil

10 K 5065/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewertung unterrichtspraktischer Prüfungen unterliegt einem gerichtlich eingeschränkten Beurteilungsspielraum; sie ist nur bei Rechtsfehlern umfassend überprüfbar. • Eine mangelhafte Prüfungsleistung ist nicht bereits wegen eines Ausbildungsmangels zu revidieren, wenn der Prüfling den Mangel nicht rechtzeitig gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht oder die Prüfung nicht ausdrücklich unter Vorbehalt abgelegt hat (§ 37 Abs. 2 Buchst. c OVP 2003, § 34 LPO 2003). • Ein Ausbildungsmangel kann die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigen; die Berufung hierauf ist jedoch versperrt, wenn der Prüfling die Prüfung vorbehaltlos antreten ließ.
Entscheidungsgründe
Bewertung unterrichtspraktischer Prüfungen und Versagung der Zulassung wegen mangelhafter Gesamtnote • Die Bewertung unterrichtspraktischer Prüfungen unterliegt einem gerichtlich eingeschränkten Beurteilungsspielraum; sie ist nur bei Rechtsfehlern umfassend überprüfbar. • Eine mangelhafte Prüfungsleistung ist nicht bereits wegen eines Ausbildungsmangels zu revidieren, wenn der Prüfling den Mangel nicht rechtzeitig gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht oder die Prüfung nicht ausdrücklich unter Vorbehalt abgelegt hat (§ 37 Abs. 2 Buchst. c OVP 2003, § 34 LPO 2003). • Ein Ausbildungsmangel kann die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigen; die Berufung hierauf ist jedoch versperrt, wenn der Prüfling die Prüfung vorbehaltlos antreten ließ. Die Klägerin, Lehramtsanwärterin, absolvierte den Vorbereitungsdienst an einer Grundschule und trug vor, seit Juni 2010 keine Ausbildungsmentorin gehabt zu haben. Sie legte am 10. März 2011 zwei unterrichtspraktische Prüfungen in Sachunterricht und Mathematik ab; beide Prüfungen wurden jeweils mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet. Das Prüfungsamt erklärte die Zweite Staatsprüfung mit Bescheid vom 11. März 2011 wegen einer mangelhaften Gesamtnote für nicht bestanden und verlängerte den Vorbereitungsdienst zur Wiederholung; die Klägerin widersprach erfolglos. Sie rügte Bewertungsfehler und einen aus ihrer Sicht prüfungsrelevanten Ausbildungsmangel. Das Verwaltungsgericht prüfte die Bewertungen, die Darlegungen der Prüferinnen und die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ausbildungsmangels. • Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 37 Abs. 2 Buchst. c OVP 2003 in Verbindung mit § 34 LPO 2003; OVP 2011 findet auf die Klägerin nicht Anwendung (Anwenden der OVP 2003 nach § 50 Abs.1 OVP 2011). • Bei berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum; Prüfungsnoten sind danach nur bei Verfahrensfehlern, Rechtsverkennung, unrichtiger Sachverhaltsgrundlage, Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen aufzuheben. • Die Prüferinnen haben ihre Bewertungen in den Prüfungsprotokollen substantiiert begründet und im Widerspruchsverfahren präzisiert; das Gericht hält die vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen die in den Protokollen ausgeführten didaktischen und methodischen Mängel für unbegründet. Konkret fehlten nach Ansicht der Prüferinnen u. a. eine zielgerichtete Aktivierung der Schülerinnen und Schüler, eine systematische Kompetenzentwicklung im historischen Lernen, eine ausreichende Förderung unterschiedlicher Lernpotenziale sowie eine angemessene Problematisierung und Abstraktionsforderung im Mathematikunterricht. • Ein tatsächlicher Ausbildungsmangel ist anhand des Vorbringens der Klägerin festzustellen; die Klägerin kann sich hierauf jedoch nicht berufen, weil sie den Mangel vor Prüfungsbeginn nicht in der erforderlichen Weise gegenüber dem Prüfungsamt gerügt und die Prüfung nicht ausdrücklich unter Vorbehalt abgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Prüfling verpflichtet, Einwände spätestens vor Prüfungsbeginn so vorzutragen, dass erkennbar ist, er fühle sich der Prüfung nicht gewachsen und wünsche eine Verschiebung oder wolle die Prüfung unter Vorbehalt ablegen. • Da keine Verfahrens- oder Rechtsfehler ersichtlich sind und die Prüferinnen ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben, sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig; die Gesamtnote ergibt sich rechnerisch aus den beiden gleich gewichteten mangelhaften Leistungen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Prüfungsbescheide des Landesprüfungsamtes vom 11.03.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 08.08.2011 sind rechtmäßig. Die Zweite Staatsprüfung wurde zu Recht mit „nicht bestanden“ bewertet, weil beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit mangelhaft (5,0) benotet wurden und damit die erforderliche Mindestgesamtnote nicht erreicht ist. Ein vorhandener Ausbildungsmangel führt nicht zur Aufhebung der Bewertung, weil die Klägerin den Mangel nicht rechtzeitig gegenüber dem Prüfungsamt in der Weise geltend gemacht hat, dass er als Prüfungshemmnis berücksichtigt worden wäre, und die Prüfung nicht unter Vorbehalt abgelegt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.