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Urteil

15 K 5592/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0927.15K5592.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Polizeibeamter in den Diensten der Beklagten. Mit Wirkung vom 02.01.2008 wurde er für die Dauer von 24 Monaten zum Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet. Dort erhielt er an Stelle der zuvor gezahlten Polizeizulage die Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ausgezahlt. Nach dem Ende der Abordnung wurde ihm diese Zulage bis einschließlich Juli 2011 fortgezahlt. Nachdem der Beklagten diese Zahlung aufgefallen war, ersetzte er diese durch die Weitergewährung der Polizeizulage ab dem 01.08.2011. Mit Rückforderungsbescheid vom 27.06.2011 forderte die Beklagte vom Kläger den Differenzbetrag zwischen Sicherheitszulage und Polizeizulage für die Zeit vom 02.01.2010 bis 31.07.2011 in Gesamthöhe von 510,50 € zurück. Hiergegen legte der Kläger unter dem 06.07.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe die Überzahlung nicht bemerkt, weil er nicht gewusst habe, dass die Sicherheitszulage höher als die Polizeizulage sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 zurück, wobei dem Kläger aus Billigkeitserwägungen eine Ratenzahlung eingeräumt wurde. Zugleich korrigierte die Beklagte den Betrag der Rückforderung auf 504,82 €. Eine weitere Überzahlung in Gesamthöhe von 2.178,00 € forderte die Beklagte vom Kläger mit Rückforderungsbescheid vom 27.06.2011 zurück. Hierbei handelte es sich um den dem Kläger für dessen beiden Kindern gezahlten Familienzuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.11.2010. Hintergrund hierfür war, dass die Ehe des Klägers am 12.03.2010 geschieden worden war. Zuvor hatte die frühere Ehefrau des Klägers zum 01.01.2010 eine Beschäftigung als Krankenschwester beim Waldkrankenhaus C2. H. aufgenommen. Das Urteil über die Scheidung erhielt die Beklagte Ende Mai 2010. In der daraufhin vom Kläger angeforderten Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlags erklärte der Kläger unter dem 21.06.2010, seiner früheren Ehefrau und den beiden Kindern Unterhalt zu gewähren, das Kindergeld beziehe er nicht. Nach einem Vermerk in der Verwaltungsakte vom 19.10.2010 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob ihm der kinderbezogene Ortszuschlag weiterhin zustehe, nachdem seine frühere Ehefrau im Waldkrankenhaus beschäftigt sei. Die Beklagte erklärte, insoweit eine Vergleichsmitteilung an den Arbeitgeber der früheren Ehefrau versenden zu wollen; diese ging unter dem 22.10.2010 an das Waldkrankenhaus ab. Laut Vermerk vom 10.01.2011 teilte der Kläger telefonisch der Beklagten mit, dass er ab dem 01.01.2011 keinen Unterhalt an seine frühere Ehefrau leisten werde. In der dann von der Beklagten angeforderten weiteren Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlags wies der Kläger unter dem 12.01.2011 erneut auf die Beschäftigung seiner früheren Ehefrau hin. Die Beklagte bat das Waldkrankenhaus unter dem 18.01.2011 und 04.05.2001 erneut um Erteilung einer Vergleichsmitteilung. Am 21.06.2011 erhielt die Beklagte die Erklärung des Wandkrankenhauses vom 02.11.2010, dass die frühere Ehefrau des Klägers ab dem 01.01.2010 die Kinderzulage erhalte, da sie die entsprechende Bescheinigung der Familienkasse vorgelegt habe. Daraufhin erließ die Beklagte nach Anhörung den Rückforderungsbescheid vom 27.06.2011. Hiergegen legte der Kläger unter dem 05.07.2011 Widerspruch ein. Er habe die Beklagte über seine Scheidung unverzüglich informiert. Dass seine Frau eine Kinderzulage erhalte, sie ihm im Oktober/November 2010 nicht bekannt gewesen, sei frühere Ehefrau habe dies ihm nicht mitgeteilt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 zurück. Der Kläger könne sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehe. Aus Billigkeitserwägungen werde dem Kläger eine Ratenzahlung gewährt. Gegen beide Rückforderungsbescheide hat der Kläger am 11.10.2011 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren, dass er von der Zahlung der Kinderzulage an seine frühere Ehefrau lange Zeit keine Kenntnis gehabt habe. Deshalb sei diese bei den familiengerichtlichen Vergleichsverhandlungen über den nachehelichen Unterhalt im November 2009 und März 2010 auch nicht berücksichtigt worden. Er bestreite auch, dass es sich bei der Kinderzulage um eine mit dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung handele, zumal durch die Anrechnung eine europarechtliche Geschlechterdiskriminierung vorliege. Dass die Sicherheitszulage höher als die Polizeizulage sei, habe er nicht gewusst, zumal die Tätigkeit bei der Polizei gefährlicher sei als beim Verfassungsschutz. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 über die Rückforderung von 2.178 € aufzuheben, den Bescheid vom 27.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 über die Rückforderung von 169,83 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Rückforderungsbescheide vom 27.06.2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger ist zur Rückzahlung der streitbefangenen Forderungen verpflichtet. Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Ein Beamter ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, ihm gewährte Bezüge zurückzuzahlen, wenn diese ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kläger hat die im Streit befindlichen Gehaltsbezüge ohne rechtlichen Grund erhalten. Nach dem Ende der Abordnung stand ihm die Sicherheitszulage nicht mehr zu, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Auch der kinderbezogene Familienzuschlag stand dem Kläger nach dem 01.01.2010 nicht mehr zu, da seine geschiedene Ehefrau neben dem Kindergeld von ihrem Arbeitgeber einen Kinderzuschlag erhielt. Die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den Kläger war ab dem 01.01.2020 nach § 40 Abs. 5 und 6 BBesG nicht rechtmäßig erfolgt. Nach § 40 Abs. 5 BBesG erhält bei zwei Elternteilen, die grundsätzlich einen Anspruch auf einen kinderbezogenen Familienzuschlag haben, der Elternteil den Zuschlag, dem das Kindergeld gewährt wird; das Kindergeld wurde vorliegend für den streitbefangenen Zeitraum an die frühere Ehefrau des Klägers geleistet. Soweit die frühere Ehefrau des Klägers nicht unmittelbar im öffentlichen Dienst arbeitet, steht ihr Beschäftigungsverhältnis beim Waldkrankenhaus in C2. H. , eine Betriebsstätte der Evangelischen Kliniken C3. gGmbH und ein Krankenhaus der Regelversorgung, zugleich akademisches Lehrkrankenhaus der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität C3. , aber nach § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG dem öffentlichen Dienst gleich. Hierfür genügt es, dass ein Krankenhaus durch öffentliche Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.01.1991 - 2 C 5.91 -. Eine solche Förderung erfolgt beim Waldkrankenhaus (vgl. Investitionsprogramm 2011 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen, Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 222 - 5700.0621.7 - v. 15.06.2011, SMBl.) Der im Waldkrankenhaus angewandte Bundesangestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) sieht in § 15 auch eine Kinderzulage vor, die nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG entspricht. Die tarifrechtliche Kinderzulage wie auch der besoldungsrechtliche Familienzuschlag verfolgen dasselbe sozialpolitische Ziel, nämlich einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung zu leisten, ebenso zum BAT-KF: BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 107.07 -. Allerdings ist die Höhe der Zulage mit rund 90,00 € niedriger als der Familienzuschlag nach dem BBesG; gleichwohl handelt es sich um eine vergleichbare Leistung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 01.09.2005 - 2 C 24.04 - und vom 19.02.2009 - 2 C 107.07 -, müssen die zu vergleichenden Leistungen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, um dem Familienzuschlag zu entsprechen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden. Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 24/04 - zur Begründung ausgeführt: „Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 <22>; 81, 363 <375>; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - Buchholz 235 § 19 a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Dabei hat der Gesetzgeber als hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <121>). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 <58> m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - Buchholz 240.1 Nr. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O.). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 m.w.N. und vom 25. April 1996, a.a.O.). Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags oder die - an dessen Stelle tretende - sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt, dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336). Bei der Kindergeldregelung ging es dem Gesetzgeber darum, diese Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat. Dieses sozialpolitische Ziel hat sich der Besoldungsgesetzgeber zu Eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden. Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung. Sie knüpft an die durch die Haushaltsgemeinschaft vorgegebene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft an. Von dieser Situation des Kindergeld- und Familienzuschlagsberechtigten unterscheidet sich die Situation des Barunterhaltsverpflichteten, der das Kind nicht betreut. Soweit das Kind in die Wohngemeinschaft integriert ist, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Dagegen würden diese Einkünfte, wenn sie dem Barunterhaltsverpflichteten zuflössen, nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung in entsprechender Höhe führen (vgl. § 1602 ff. BGB). Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist somit nicht willkürlich und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht unter Berücksichtigung der Ungleichwertigkeit der verschiedenen Zulagen. Dass die zusätzlich zu dem Gehalt der geschiedenen Ehefrau gezahlten kinderbezogenen Leistungen für das dritte Kind als Anteil im Ortszuschlag um mehr als 140 € pro Monat hinter dem Betrag zurückbleiben, den der Kläger als Familienzuschlag erhalten würde (vgl. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT), wenn er kindergeldberechtigt wäre, ist Folge der Einbeziehung weiterer Leistungen nach unterschiedlichen Vergütungssystemen in die Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber nicht gehalten, ein daraus resultierendes finanzielles Gefälle auszugleichen. Besoldungsregelungen, die darauf verzichten, vergleichsweise bestehende Defizite der Vergütung des auf privatrechtlicher Grundlage im öffentlichen Dienst tätigen geschiedenen Ehepartners anderweitig zu kompensieren, bewegen sich noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Besoldungsgesetzgeber eröffnet ist. Der unterschiedliche Umfang von (tarifrechtlichem) Ortszuschlag und Sozialzuschlag einerseits sowie (besoldungsrechtlichem) Familienzuschlag andererseits beruht auf der Verschiedenartigkeit der Vergütungssysteme, die jeweils anderen Strukturprinzipien folgen. Auf die Höhe der Orts- und Sozialzuschläge, die in Wahrnehmung der Tarifautonomie ausgehandelt werden, hat der Besoldungsgesetzgeber keinen Einfluss. Sie können niedriger oder höher als der Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz sein. Verfassungsrecht gebietet es nicht, dass die besoldungsrechtliche Konkurrenzregelung Rücksicht auf die unterschiedliche Höhe der Zuschläge nimmt. Darüber hinaus durfte der Gesetzgeber in Rechnung stellen, dass mit der Berufstätigkeit des früheren Ehepartners im öffentlichen Dienst die Belastung des Barunterhaltsverpflichteten insgesamt - also sowohl hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau als auch hinsichtlich der Kinder - abnimmt.“ Ein Verstoß gegen das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützte Alimentationsprinzip ist aufgrund der Nichtzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf eine europarechtswidrige Geschlechterdiskriminierung geht fehl, weil der Kläger nicht teilzeitbeschäftigt ist; Ansprüche seiner früheren Ehefrau aufgrund deren Teilzeit kann nur diese gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Dass der Kläger die monatlichen Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung aufgebraucht hat, ist rechtlich nicht von Belang. Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB unterliegt. Nach diesen Bestimmungen kann sich der zur Herausgabe Verpflichtete dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei wird von einem Beamten, der dienstlich nicht mit Besoldungsrecht befasst ist, zwar nicht verlangt, dass er seine Bezüge selbst bis ins Detail zutreffend berechnen kann. Aber es muss erwartet werden, dass er wenigstens die wesentlichen Grundlagen seiner Besoldung und der für sie maßgeblichen Komponenten kennt bzw. sich die nötigen Kenntnisse darüber verschafft. Zu den Pflichten des Beamten gehört es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, die ihm übersandten Besoldungsmitteilungen möglichst sorgfältig zu lesen und sie in den Grenzen seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse zumindest überschlägig auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Falle sich aufdrängender Zweifel an der Berechtigung der Zahlungen ist der Besoldungsempfänger gehalten, sich durch Nach- bzw. Rückfragen bei der auszahlenden Stelle Klarheit zu verschaffen. Hiernach war der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Sicherheitszulage und des kinderbezogenen Familienzuschlages für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen. Der Bezug der Sicherheitszulage auch über den 01.01.2010 hinaus wäre für den Kläger bei sorgfältiger Prüfung der Besoldungsbezüge ohne weiteres erkennbar gewesen, weil nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagte die Zulage mit der Bezeichnung „Sicherheitszulage“ auf den dem Kläger übermittelten Bezügeabrechnungen ausgewiesen war. Auch wenn dem Kläger die jeweilige Höhe der Sicherheits- und Polizeizulage nicht bekannt war, so hätte er doch den Fehler, den Erhalt der Sicherheits- statt der Polizeizulage, erkennen müssen. Insoweit hätte er bei sorgfältigem Verhalten die Beklagte auf diesen Fehler hinweisen müssen. Sein Vertrauen in den Erhalt der Zulage wäre nur dann schützenswert gewesen, wenn die Beklagte trotz eines solchen Hinweises die Zahlung fortgesetzt hätte. Da er seinen Obliegenheitspflichten insoweit aber nicht nachgekommen ist, kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Auch bezüglich des Erhalts des kinderbezogenen Familienzuschlags kann der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Es gehört zu den wesentlichen Grundlagen der Besoldung, über die der Kläger Kenntnisse besitzen muss, dass familienbezogene Leistungen wie das Kindergeld und der kinderbezogene Familienzuschlag nur einmal gewährt werden und deshalb bei Doppelverdienern regelmäßig eine Regelung zu treffen ist, an wen Kindergeld und Familienzuschlag auszuzahlen sind. Hierüber wurde der Kläger unstreitig durch Hinweise und Informationsblätter der Beklagten informiert; regelmäßig wurden vom Kläger auch entsprechende Erklärungen zum früheren Orts- und jetzigen Familienzuschlag abgegeben. Hieraus folgt, dass dem Beamten auch grundsätzlich bekannt sein muss, dass die zwischen Eheleuten getroffene Regelung zum Kindergeld und kinderbezogenen Familienzuschlag auf ihre Weitergeltung hinterfragt werden muss, wenn in den Beschäftigungsverhältnissen Änderungen eintreten, etwa einer der Ehepartner auf Teilzeit geht, sich ganz beurlauben lässt oder aus einem Beurlaubungsverhältnis zur Arbeit zurückkehrt. Änderungen der getroffene Regelungen zum Kindergeld und zum kinderbezogenen Familienzuschlag sind auch bei Scheidungsverfahren oft erforderlich, weil hier zu regeln ist, wem das Kindergeld weitergewährt werden soll und welche Auswirkungen dies auf Unterhaltsansprüche hat. Insoweit ist regelmäßig auch vom Beamten zu hinterfragen, welche Auswirkungen die mit einer Scheidung verbundenen Veränderungen auf die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags hat. Überlegungen zu diesen Fragen musste der Kläger spätestens im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zum nachehelichen Unterhalt im November 2009 und März 2010 anstellen. Hierbei wurde auch mit einer Beschäftigung der Ehefrau gerechnet, spätestens ab März 2010 bestand Gewissheit hierüber. Dabei hätte der Kläger erkennen müssen, dass diese Arbeitsaufnahme und der Umstand, dass das Kindergeld an seine Ehefrau gezahlt worden ist, Auswirkungen auf seinen Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag haben könnte. Auch wenn der Kläger keine genauen Kenntnisse von den Einzelheiten der Beschäftigung und der Bezahlung seiner früheren Ehefrau hatte, so hätten sich ihm doch Zweifel an der Berechtigung der weiteren Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags aufdrängen müssen. Insoweit war er gehalten, sich durch Nach- bzw. Rückfragen, insbesondere auch durch die unverzügliche Anzeige der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau, bei der auszahlenden Stelle Klarheit über seinen Anspruch zu verschaffen. Die Kenntnis von dem Arbeitsverhältnis der Ehefrau und das Unterlassen einer unverzüglichen Unterrichtung des Beklagen hiervon (eine Information der Beklagten erfolgte erstmals im Juni 2010) schließt einen Vertrauensschutz des Klägers bezüglich des Erhaltes des kinderbezogen Familienzuschlags aus. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, wonach dem Kläger eine Ratenzahlung gewährt worden ist, die sowohl seine Leistungsfähigkeit wie auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger aus zwei Rückforderungsbescheiden in Anspruch genommen wird, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Verwaltungs- und Klageverfahren auch nichts vorgetragen, was insoweit einen Ermessensfehler aufzeigen könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.682,82 € festgesetzt. Gründe Der nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung(Familienzuschlag: 2.178,00 €, Sicherheitszulage nach Berichtigung im Widerspruchsbescheid: 504,82 € ). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.