Urteil
4 K 3691/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1031.4K3691.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2010, welche diese zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes (FQ 10/Neu) sowie zum Umbau eines denkmalgeschützten Bestandsgebäudes (FQ 10/H3 und FQ 10/H5) auf dem Grundstück Gemarkung Köln, Flur 00, Flurstücke 000/0 und 000/0 sowie frühere Flurstücke 000/0 (teilweise), 000/0 und 000/0 (teilweise) berechtigt. Das Baugrundstück liegt im sog. Gerling-Quartier, welches im Süden durch die Straße Gereonshof, im Westen durch die Von-Werth-Straße, im Norden durch die Christophstraße und im Osten durch den Platz am Gereonskloster bzw. das an der Westseite des Platzes gelegene Gebäude des historischen Archivs begrenzt wird. Die zum Umbau vorgesehenen Bestandsgebäude mit 2 bzw. 4 Geschossen liegen unmittelbar an der Straße Gereonshof (Nr. 10-12). Der geplante Neubau mit 5 Vollgeschossen und einem zurück gestaffelten 6. Geschoss schließt nördlich an das Bestandsgebäude Gereonshof 12 an. Hieran wiederum in nördlicher Richtung anschließend ist ein weiterer Neubau der Beigeladenen zu 1. mit ebenfalls 5 Vollgeschossen und einem zurück gestaffelten 6. Geschoss geplant (FQ 03). Die für diesen unmittelbar westlich des historischen Archivs gelegenen Neubau erteilte Baugenehmigung der Beklagten greift die Klägerin im Verfahren 4 K 156/11 an. Wegen der Lage der Gebäude im Einzelnen wird auf den Lageplan "Gerlingquartier Nord" Bezug genommen, der ausweislich Grünstempel Bestandteil der Baugenehmigung vom 15. Juni 2010 ist (BA 1, Bl. 2.100). Die Klägerin ist Eigentümerin des an der Ostseite des Platzes am Gereonskloster gelegenen Grundstücks, welches mit der Kirche St. Gereon bebaut ist. Das Hauptschiff der Kirche weist eine Traufhöhe von 20,10 m (= 71,50 m über NN) auf. Die Kirche ist seit 1981 als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. In der im Jahr 2000 fortgeschriebenen Eintragung sind die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals u.a. wie folgt beschrieben: "Die Kirche St. Gereon, ehem. Kollegiatstiftskirche, seit 1802 kath. Pfarrkirche, erbaut in mehreren Abschnitten: zentraler Bau als Oval mit Nischen im 4. Jh. erbaut und zwischen 1219-27 zum Dekagon erweitert; Langchor mit Krypta um 1067/69 angebaut, unter Erzbischof Arnold von Wied (1151-1156) erweitert durch Apsis und Türme; Märtyrergruft geweiht 1191; Taufkapelle erbaut um 1230/40; Sakristei erbaut um 1320; Rahmen des Nord- und Südportals von 1928 [...]. Nach schweren Kriegsschäden bis 1985 wiederaufgebaut [...]." Sowohl das Kirchengrundstück als auch das streitgegenständliche Baugrundstück lagen ursprünglich im Geltungsbereich des am 9. April 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 66457/04 "Gerling Nord". Dieser setzte das Gebiet westlich des Platzes am Gereonskloster (sog. Gerling-Quartier) als Kerngebiet (MK) ohne Wohnnutzung und die Flächen nördlich und südlich des Platzes als allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Februar 2008 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Christophstraße, Gereonskloster, Gereonshof, Spiesergasse, Im Klapperhof, Hildeboldplatz und Von-Werth-Straße mit dem Arbeitstitel "Gereonshof in Köln-Altstadt/Nord" aufzustellen. Das Plangebiet umfasst auch das streitgegenständliche Baugrundstück, nicht jedoch das Denkmal St. Gereon. Dem Bebauungsplan lag ein auf der Grundlage eines städtebaulichen Wettbewerbs von der Beklagten entwickeltes städtebauliches Planungskonzept zugrunde. Ziel des Planungsverfahrens war ausweislich der Satzungsbegründung, die reine Büronutzung des Gerling-Quartiers durch eine kleinteilige Nutzungsmischung zu ersetzen und das Quartier hierdurch mit den umliegenden Quartieren besser zu verzahnen. Daneben verfolgte der Bebauungsplan nach der Satzungsbegründung das Ziel, "das Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner Innenstadt, das das Wirkungsfeld der romanischen Kirche Sankt Gereon berücksichtigt, in Planungsrecht umzusetzen". Das Höhenkonzept war am 15. Mai 2007 vom Rat der Beklagten beschlossen worden, verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, das notwendige Planungsrecht durch die Aufstellung einfacher Bebauungspläne herzustellen. Nach dem Höhenkonzept sollen - neben dem Dom und weiteren stadtbildprägenden Baudenkmälern - insbesondere die Romanischen Kirchen Maßstab für die sie umgebende Bebauung sein. Zu diesem Zweck wurden in Plan 5 zum Höhenkonzept die Wirkungsfelder der Romanischen Kirchen (und des Domes) eingezeichnet. Im zugehörigen Text heißt es: "Innerhalb dieser Wirkungsfelder soll die zukünftige Bebauung nicht höher sein als die Traufkante der Romanischen Kirchen, falls die bestehende Bebauung niedriger als die Traufkante sein sollte, richtet sich die Höhe nach der bestehenden Bebauung." In einem weiteren Abschnitt, der mit "Maximale Gebäudehöhen" überschrieben ist und sich an den Abschnitt "Wirkungsfelder stadtbildprägender Baudenkmäler - Plan 6" anschließt, sieht das Höhenkonzept vor, dass sowohl in den heterogenen als auch in den homogenen Baufeldern gemäß Plan 2 bei Flachdächern ein um 2 m zurückversetztes Staffelgeschoss von maximal 3,20 m Höhe zulässig sein soll. Der Bebauungsplan, der die Nummer 66455/06 erhielt, setzt für die Überbauung des Flurstücks 259/0, auf dem der streitgegenständliche Neubau errichtet werden soll, eine Gebäudehöhe (Oberkante der baulichen Anlage) von 71,50 m über NN als Höchstgrenze fest. Für hinter die Baugrenze zurücktretende Gebäudeteile (Staffelgeschoss) ist eine zulässige Maximalhöhe von 74,70 m über NN festgelegt. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde insoweit ausgeführt, dass das Höhenkonzept für das Umfeld der romanischen Kirche St. Gereon die Traufhöhe des Hauptschiffes von 20,10 m (entspricht der Höhe von 71,50 m über NN) als Höhenbegrenzung vorgebe. Bei Gebäuden mit einem Flachdach solle nach dem Höhenkonzept zusätzlich ein 3,20 m hohes und mindestens 2 m zurückgestaffeltes oberstes Geschoss zulässig sein. Dementsprechend würden für Gebäude mit einem Flachdach im heterogenen Baufeld das Höhenniveau von 71,50 m über NN für das oberste Vollgeschoss und 74,70 m über NN für das Staffelgeschoss berücksichtigt. Der Beigeladene zu 2. wies im Planaufstellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 8. Juni 2009 darauf hin, dass die für den Binnenbereich hinter dem ehemaligen Archivgebäude festgelegte Höhe (6 Geschosse) aus denkmalpflegerischer Sicht zu groß und der hier bereits in Planung befindliche Neubau auf vier Geschosse beschränkt bleiben solle. Der Rat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan Nr. 00000/00 in der Sitzung vom 23. März 2010 als Satzung. Zugleich hob er den früheren Bebauungsplan Nr. 00000/00 teilweise auf. Die Beschlüsse wurden am 28. April 2010 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 15. Juni 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. auf deren Antrag vom 30. Dezember 2008 hin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes (FQ 10/Neu) mit 5 Geschossen und einem zurückgestaffelten Dachgeschoss sowie zum Umbau eines denkmalgeschützten Bestandsgebäudes (FQ 10/H3 und FQ 10/H5). In den grüngestempelten Bauplänen ist für den Neubau die Oberkante Brüstung des obersten Vollgeschosses mit 20,24 m und die Oberkante Attika des Staffelgeschosses mit 24,48 m bei einer Geländehöhe von 50 m über NN eingetragen. Die Baugenehmigung enthält zum Denkmalschutz hinsichtlich des Neubaus folgende Auflage: "Der rückwärtige Neubau wird zur Kenntnis genommen, Farbe und Materialität sind mit dem Stadtkonservator abzustimmen." Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten nahm die Ausführungen der Kammer in einem anderen Verfahren (Beschluss vom 13. August 2010 - 4 L 735/10 -), wonach die dort streitgegenständliche Baugenehmigung, die die Aufstockung eines Wohngebäudes an der südöstlichen Ecke des Platzes am Gereonskloster betraf, sowie der Bebauungsplan Nr. 00000/00 gegen das Höhenkonzept verstießen, zum Anlass, am 30. September 2010 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zu beschließen. Ziel des ergänzenden Verfahrens sollte es u.a. sein, die Ausführungen in der Satzungsbegründung insbesondere in Bezug auf das Höhenkonzept klarzustellen bzw. zu korrigieren. In der geänderten Satzungsbegründung wurde nunmehr ausgeführt: Der Bebauungsplan verfolge das Ziel, das Höhenkonzept zu konkretisieren und in Planungsrecht unter Abwägung öffentlicher und privater Belange umzusetzen. Das Höhenkonzept verfolge ausschließlich städtebauliche Ziele und entfalte keine fachliche Wirkung in Form einer Ausprägung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Die Bebauungskonzeption berücksichtige die herausragende Bedeutung von St. Gereon in angemessener Weise. In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Umgestaltung des Gerling-Areals für die städtebauliche Entwicklung der nördlichen Altstadt seien allerdings bauliche Veränderungen im Umfeld der Kirche - auch unter der Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange - begründet. Änderungen an den Festsetzungen bezüglich des streitgegenständlichen Baugrundstücks sah der geänderte Bebauungsplan nicht vor. Der Beigeladene zu 2. führte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens mit Schreiben vom 12. November 2010 erneut aus, dass die für den Binnenbereich hinter dem ehemaligen Archivgebäude festgelegte Höhe mit der Möglichkeit, 6 Geschosse zu errichten, auf 4 Geschosse reduziert werden sollte. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 26. Mai 2011 den geänderten Bebauungsplan Nr. 00000/00 sowie die teilweise Aufhebung des früheren Bebauungsplans Nr. 00000/00 mit Rückwirkung zum 28. April 2010 als Satzung. Die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 13. Juli 2011. Gegen den Bebauungsplan in der geänderten Fassung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein Normenkontrollverfahren anhängig (7 D 64/10.NE), über das noch nicht entschieden ist. Die Klägerin hat gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2010 am 28. Juni 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Baudenkmal St. Gereon sei wesentlich beeinträchtigt, da die Höhe des streitgegenständlichen Neubauvorhabens die Höhe, welche das Höhenkonzept für Gebäude im Wirkungsfeld der romanischen Basilika St. Gereon festlege, deutlich überschreite. Denn das geplante Gebäude solle deren Traufhöhe von 20,10 m um mehr als 3,20 m übersteigen. Der Bebauungsplan weiche insoweit vom Höhenkonzept ab, ohne dass die Beklagte diese Abweichung begründet habe. Ausweislich der Satzungsbegründung gehe die Beklagte vielmehr davon aus, das Höhenkonzept beachtet zu haben. Sie habe die maßgeblichen Passagen des Höhenkonzeptes daher offensichtlich nicht verstanden. Die Möglichkeit, auf Flachdächern ein zurückgesetztes Staffelgeschoss zu errichten, bestehe nach dem Höhenkonzept nicht in den Wirkungsfeldern der romanischen Kirchen. Die entsprechenden Ausführungen bezögen sich nicht auf Plan 5 des Höhenkonzepts ("Wirkungsfelder des Domes und der Romanischen Kirchen"), sondern auf Plan 6 ("Wirkungsfelder stadtbildprägender Baudenkmäler"). Aus diesem Grund leide der Bebauungsplan letztlich unter einem Abwägungsfehler. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juni 2010 - Az. 00/000/0000/0000, Gereonshof 10-12 (FQ 10) - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Belange des Denkmalschutzes seien bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans abschließend abgewogen worden. Eine weitere Berücksichtigung im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes scheide schon aufgrund der Entfernung zwischen der Kirche und dem streitgegenständlichen Bauvorhaben aus. Das Höhenkonzept, auf das sich die Klägerin berufe, habe keine nachbarschützende Wirkung und sei im Übrigen auch keine Rechtsvorschrift. Es handele sich lediglich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Maßgeblich seien allein die Festsetzungen des Bebauungsplans, die das streitgegenständliche Vorhaben einhalte. Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Er verweist auf seine Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren und macht geltend, dass bei einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Wirkung der Basilika St. Gereon zugleich ihr denkmalrechtlicher Umgebungsschutz verletzt sei. Er nimmt ferner Bezug auf seinen der Beklagten zugeleiteten Vermerk im Baugenehmigungsverfahren vom 8. Juni 2010, wonach der Abbruch des Ostflügels und des Gartenflügels abgelehnt werde. Die Kammer hat am 22. August 2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren 4 K 156/11, 4 K 3712/11 und 4 K 3146/10 sowie der in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig ist. Allerdings neigt die Kammer insoweit nicht der Auffassung der Beklagten zu, wonach die Klägerin sich im Wege der Nachbarklage auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte als Denkmaleigentümerin nicht mehr berufen könne, weil die Belange des Denkmalschutzes bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66455/06 umfassend abgewogen worden seien und die angefochtene Baugenehmigung - was unstreitig ist - die Festsetzungen dieses Bebauungsplans einhalte. Dies kann letztlich jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen der denkmalgeschützten Kirche St. Gereon und dem streitgegenständlichen Bauvorhaben - wie die Beigeladene zu 1. meint - schon die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals von vornherein ausscheidet. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die der Beigeladenen zu 1. unter dem 15. Juni 2010 erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 5 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss (FQ 10/Neu) sowie zum Umbau eines denkmalgeschützten Bestandsgebäudes (FQ 10/H3 und FQ 10/H5) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten als Denkmaleigentümerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Erscheinungsbild der Kirche St. Gereon wird durch das in Rede stehende Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich des Umbaus der Bestandsgebäude, die (weiterhin) 2 bzw. 4 Geschosse umfassen werden, macht die Klägerin selbst eine derartige Beeinträchtigung auch nicht geltend, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen der Kammer auf den Neubau beschränken. Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW). Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme eine Genehmigung nach anderen Bestimmungen - wie hier eine Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW -, so hat die dafür zuständige Behörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechen dabei denjenigen Belangen, die von der Unteren Denkmalbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit und Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG NRW zu entscheiden hätte. Die Mitprüfung der denkmalrechtlichen Belange in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW unterscheidet sich daher in Umfang und Intensität regelmäßig nicht von der isolierten Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG NRW. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung kommt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW drittschützender Charakter insoweit zu, als sie dem Denkmaleigentümer ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegenüber (Bau-)Vorhaben in der engeren Umgebung vermittelt, die das Erscheinungsbild seines Denkmals erheblich beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 58; VG Köln, Urteil vom 20.7.2011 - 4 K 3146/10 -, juris, Rn. 51. Die Voraussetzungen für ein solches denkmalrechtliches Abwehrrecht der Klägerin nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW sind vorliegend nicht erfüllt. Das in Rede stehende Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. liegt bereits nicht in der engeren Umgebung der Kirche St. Gereon (dazu 1.). Darüber hinaus beeinträchtigt es das Erscheinungsbild der Kirche St. Gereon auch nicht erheblich (dazu 2.). 1.) Das streitgegenständliche Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. liegt nicht mehr in der engeren Umgebung des Baudenkmals St. Gereon. Bei dem Tatbestandsmerkmal "engere Umgebung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.7.2011 - 4 K 3146/10 -, juris, Rn. 65. Wie weit die engere Umgebung eines Baudenkmals räumlich reicht, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Einerseits wird durch den Zusatz "enger" verdeutlicht, dass der Bereich über die an das Denkmal unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausgehen kann. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.7.2011 - 4 K 3146/10 -, juris, Rn. 67. Auf der anderen Seite bedeutet der Zusatz "enger" zugleich eine Abgrenzung gegenüber der weiteren Umgebung. Ein extensives Verständnis des Begriffs "engere Umgebung" ist damit schon aus grammatikalischen Gründen ausgeschlossen und dürfte im Übrigen mit Blick auf die Eigentumsgrundrechte der Nachbarn auch verfassungsrechtlich bedenklich sein. Wo genau die Grenze zwischen der engeren und der weiteren Umgebung eines Baudenkmals verläuft, hängt jedoch letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles, namentlich von den örtlichen Gegebenheiten ab. Dies zugrundegelegt befindet sich das streitgegenständliche Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. nicht (mehr) in der engeren Umgebung des Denkmals St. Gereon. Zwischen der an der Ostseite des Platzes am Gereonskloster gelegenen Kirche St. Gereon und dem südwestlich des Platzes geplanten Neubauvorhaben liegt nicht nur die gesamte Länge des Platzes am Gereonskloster, sondern auch das Gebäude des früheren historischen Archivs an der Westseite des Platzes. Hinsichtlich der räumlichen Beziehung zwischen der Kirche und dem Archivgebäude sowie den Gebäuden an der Nord- und Südseite des Platzes - mit Ausnahme des der Vorhalle der Kirche unmittelbar benachbarten Gebäudes Gereonskloster 22 an der Südostecke des Platzes - hat die Kammer bereits in einem früheren Verfahren (4 K 3146/10), in dem die Klägerin eine Genehmigung zur Aufstockung des Gebäudes Gereonskloster 22 angefochten hatte, mit Urteil vom 20. Juli 2011 ausgeführt: "Die Gebäude Gereonskloster 4, 6 und 12 befinden sich deutlich außerhalb des Areals der ehemaligen Stiftsgebäude und des Kreuzganges. Zudem sind die genannten Gebäude Gereonskloster 4, 6, 12 und 20 deutlich weiter von der Vorhalle entfernt als das streitbefangene Gebäude [gemeint: Gereonskloster 22] [...]. Die Wirkung der genannten Gebäude auf das Erscheinungsbild von St. Gereon und die historisch vorgegebene Situation ist daher nicht mit der Wirkung des streitbefangenen Vorhabens [gemeint: Gereonskloster 22] vergleichbar." Mit diesen Ausführungen deckt sich die Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren, dass das Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. südwestlich des Archivgebäudes außerhalb der engeren Umgebung von St. Gereon liegt. Die Kammer folgt demgegenüber nicht der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der offenbar davon ausgeht, dass der gesetzgeberische Begriff der engeren Umgebung in § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW mit dem im Höhenkonzept der Beklagten verwendeten Begriff des "Wirkungsfeldes" eines Baudenkmals identisch ist. Wie sich aus der graphischen Darstellung in Plan 5 zum Höhenkonzept ergibt, geht das um die Kirche St. Gereon gezogene Wirkungsfeld in seiner räumlichen Ausdehnung weit über das hinaus, was nach den vorstehenden Ausführungen vom Begriff der engeren Umgebung umfasst sein kann. 2.) Unabhängig von der Frage, ob das streitgegenständliche Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. noch in der engeren Umgebung der Kirche St. Gereon liegt, fehlt es darüber hinaus an einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche durch dieses Bauvorhaben. Bei den Tatbestandsmerkmalen "Erscheinungsbild" und "Beeinträchtigung" handelt es sich wiederum um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.7.2011 - 4 K 3146/10 -, juris, Rn. 65; Nds. OVG, Urteil vom 1.6.2010 - 12 LB 31/07 -, juris, Rn. 50. Unter dem Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 68. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals St. Gereon durch das in Rede stehende Neubauvorhaben in Ansehung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 73 ff., schon deshalb zu verneinen ist, weil aus den Gründen der Unterschutzstellung nicht hervorgeht, inwieweit die Beziehung von St. Gereon zu seiner Umgebung für seinen Denkmalwert von Bedeutung ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des in besonderem Maße fachkundigen Beigeladenen zu 2. im Planaufstellungs-, Baugenehmigungs- und Gerichtsverfahren ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche St. Gereon durch das Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 2. führt im Kern aus, dass eine sechsgeschossige Bebauung im Bereich hinter dem ehemaligen Archivgebäude aus denkmalpflegerisch-städtebaulicher Sicht abzulehnen sei. Dass eine Reduzierung der Bauhöhen im Wirkungsfeld der romanischen Kirchen denkmalpflegerisch von hohem Wert sei, habe auch im Höhenkonzept der Beklagten seinen Niederschlag gefunden. Die von der Beigeladenen zu 1. geplante Bebauung beachte die Festlegungen des Höhenkonzepts nicht, das die maximale Gebäudehöhe im Wirkungsfeld von St. Gereon auf die Traufhöhe der Kirche von 20,10 m begrenze. Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche St. Gereon durch das Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. lassen sich diesen Ausführungen des Beigeladenen zu 2. nicht entnehmen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. durch das die Höhe der Traufkante der Kirche St. Gereon überragende Staffelgeschoss möglicherweise die Festlegungen im Höhenkonzept der Beklagten missachtet. Denn das Höhenkonzept besitzt keine rechtliche Verbindlichkeit. Auf eine - unterstellte - Abweichung der angefochtenen Baugenehmigung vom Höhenkonzept kann sich die Klägerin zur Begründung einer Verletzung ihres denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 DSchG NRW daher nicht berufen. Ein Vergleich der im Höhenkonzept eingezeichneten räumlichen Ausdehnung der Wirkungsfelder der Kirche St. Gereon und der anderen romanischen Kirchen mit dem deutlich restriktiveren Begriff der "engeren Umgebung" in § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW verdeutlicht zudem, dass der Festlegung der maximalen Gebäudehöhen in den genannten Wirkungsfeldern allein städtebauliche Bedeutung und - ungeachtet der ohnehin fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Höhenkonzepts - kein nachbarschützender Charakter zukommt. Für die hier zu beurteilende Frage der erheblichen Beeinträchtigung ist vor diesem Hintergrund auch nicht von Bedeutung, ob der Bebauungsplan Nr. 66455/06 wegen einer vermeintlich unzureichenden Umsetzung des Höhenkonzepts möglicherweise unter einem Abwägungsmangel leidet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche St. Gereon durch das Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. erkennbar. Insbesondere lassen sich die Erkenntnisse der Kammer aus dem Verfahren 4 K 3146/10, in dem sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von St. Gereon durch die Aufstockung des Gebäudes Gereonskloster 22 an der südöstlichen Ecke des Platzes bejaht hatte, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Kammer hatte ihre Entscheidung in jenem Verfahren maßgeblich darauf gestützt, dass nach den Ausführungen des Beigeladenen zu 2. die historische Abstufung der Bauhöhen der früheren Stiftskirche St. Gereon vom Kreuzgang über die Vorhalle zum Dekagon durch eine die Höhe der Vorhalle übersteigende Aufstockung des unmittelbar benachbarten Gebäudes Gereonskloster 22 beeinträchtigt werde. Anders als in jenem Verfahren liegt das vorliegend in Rede stehende Neubauvorhaben der Beigeladenen zu 1. jedoch deutlich außerhalb des früheren Kreuzganges. Dass von ihm eine vergleichbar beeinträchtigende Wirkung auf das Erscheinungsbild von St. Gereon und die historisch vorgegebene Situation ausginge, ist daher nicht erkennbar und wird vom Beigeladenen zu 2. auch nicht geltend gemacht. Anlass für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.