Beschluss
7 K 2850/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1031.7K2850.12.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 1.) Die auf Erteilung der Approbation gerichtete zulässige Verpflichtungsklage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin gemäß § 3 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - BÄO -. Der Anspruch auf Erteilung der Approbation bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, Rn. 13, juris. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller u.a. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllen, ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) abgeschlossen haben und denen die Approbation nicht bereits aufgrund von § 3 Abs. 1 oder § 14 b BÄO zu erteilen ist (§ 3 Abs. 2 BÄO) sowie Antragstellern, die über einen außerhalb der EU (Drittstaat) ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen (§ 3 Abs. 3 BÄO), ist die Approbation gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BÄO zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für Antragsteller, die über einen ärztlichen Ausbildungsnachweis eines Drittstaates verfügen, den ein anderer EU-Mitgliedsstaat anerkannt hat, gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO ebenfalls die Regelungen des § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 BÄO. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BÄO). Wesentliche Unterschiede i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BÄO liegen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO u.a. vor, wenn die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in der BÄO geregelten Ausbildungsdauer liegt (Nr. 1) oder die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (Nr. 2). Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 2 BÄO haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. "Defizitprüfung") nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 3 BÄO haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. "Kenntnisprüfung") zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden. Die Klägerin hat in der Zeit von 1983 bis 1990 ein Medizinstudium an der Arabian Gulf University in Bahrain absolviert und dieses am 26.12.1990 mit dem Titel "Bachelor of Medicine and Surgery" abgeschlossen. Sie verfügt damit weder über ein in Deutschland abgeschlossenes Medizinstudium gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, noch über einen ärztlichen Ausbildungsnachweis eines EU-Mitgliedsstaates i.S.v. § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 8 BÄO, § 14 b BÄO oder § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO. Der von der Klägerin in einem Drittstaat (Bahrain) erworbene ärztliche Ausbildungsnachweis ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO von einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt worden. Die Approbationserteilung richtet sich demnach ausschließlich nach § 3 Abs. 3 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 BÄO. Hiernach kann der Klägerin die Approbation nicht ohne Durchführung der in § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO angeordneten Kenntnisprüfung erteilt werden. Die von ihr absolvierte medizinische Ausbildung ist gegenüber einem deutschen Humanmedizinstudium nicht in vollem Umfang gleichwertig gemäß § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BÄO. Sie weist wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Humanmedizinausbildung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Sätze 4 und 5 BÄO auf. Denn sie bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17.07.2012 (BGBl. I S. 1539) - ÄApprO - geregelten deutschen Ausbildung unterscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2012 ist, soweit darin Ausbildungsdefizite in den Fächern Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie und Urologie festgestellt werden, nicht zu beanstanden. Er beruht maßgeblich auf den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren als Sachverständigen hinzugezogenen Univ.-Prof. Dr. rer. nat. M. S. . Der Sachverständige hat auf Grundlage der zuletzt vorgelegten akademischen Bescheinigung der Arabian Gulf University vom 18.08.2011 über die während der Studienzeit theoretisch und praktisch gelehrten Studienfächer nebst Stundenangaben und unter Berücksichtigung sämtlicher nach Abschluss des Studiums erworbener Berufserfahrung unter dem 14.03.2012 ein vergleichendes Gutachten erstellt, welches im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch eine weitere Stellungnahme vom 27.08.2012 ergänzt wurde. Auf die gutachterlichen Stellungnahmen wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat die Defizite in den Fächern Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie und Urologie nachvollziehbar dargelegt. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zur Beurteilung der maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige zwecks Quantifizierung des Umfangs der gelehrten Fächer seinem Gutachten vom 14.03.2012 als Vergleichsgrundlage beispielhaft die Stundenzahlen der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) zugrunde gelegt hat. Vgl. zur beispielhaften Heranziehung der Studienordnung einer deutschen Universität als Vergleichsgrundlage VG Dresden, Urteil vom 19.02.2009 - 5 K 315/05 -, Rn. 32 ff., juris; VG Halle, Urteil vom 21.07.2005 - 1 A 33/04 -, Rn. 48, juris. Die ÄApprO ordnet für die verschiedenen Studienabschnitte jeweils nur Mindeststundenanzahlen an (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 ÄApprO, § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO, Anlage 1 zur ÄApprO) und räumt damit den Universitäten die Möglichkeit ein, über diese zeitlichen Mindestvorgaben im Interesse einer effektiven Wissensvermittlung hinauszugehen. Hiervon haben sowohl die RWTH Aachen als auch die von der Klägerin angeführte Johannes Gutenberg Universität Mainz Gebrauch gemacht. Als Vergleichsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann jedoch stets nur eine beispielhaft ausgewählte Studienordnung einer bestimmten Universität herangezogen werden, weil die jeweiligen Studienordnungen sich infolge des durch die ÄApprO eröffneten Gestaltungsspielraumes sowohl in der Schwerpunktsetzung als auch hinsichtlich der Kombination bestimmter Lehrinhalte teilweise voneinander unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es daher nicht möglich, sich bezüglich einzelner Fächer bei differierenden Stundenvorgaben in unterschiedlichen Studienordnungen stets auf die für den jeweiligen Antragsteller günstigste Stundenanzahl zu berufen und so die zeitlichen Vorgaben verschiedener Studienordnungen miteinander zu kombinieren. Eine derartige Sichtweise lässt unberücksichtigt, dass die jeweiligen Studienordnungen mit den festgelegten Gegenstandskatalogen und Lernzielen ein Gesamtkonzept verfolgen und - worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat - nur unter Zugrundelegung ein und derselben Studienordnung gewährleistet ist, dass der gesamte Gegenstandskatalog und das gesamte notwendige ärztliche Wissen im Sinne der ÄApprO umfassend vermittelt worden ist. Es kann letztlich dahinstehen, ob der vergleichenden Gegenüberstellung im Hinblick auf die festgestellten Defizite in den Fächern Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie und Urologie die Stundenanzahlen der Studienordnung der RWTH Aachen, der Johannes Gutenberg Universität Mainz oder einer anderen deutschen Universität zugrunde zu legen sind. Denn der von der Klägerin vorgelegten akademischen Bescheinigung der Arabian Gulf University vom 18.08.2011 und den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 14.03.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27.08.2012 lässt sich nicht entnehmen, dass die benannten defizitären Fächer in Bahrain überhaupt bzw. in einem äquivalenten Umfang gelehrt worden sind. Insoweit hat der Sachverständige bereits stundenmäßige Mehrleistungen der Ausbildung in Bahrain in einzelnen Fächern zutreffend für die Kompensation von Gleichwertigkeitsunterschieden bei artverwandten Fächern berücksichtigt. Kompensierende Stundenüberhänge in verwandten Fächern hinsichtlich der drei genannten Defizite können jedoch nicht festgestellt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Fächern Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie und Urologie ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13, 14 und 21 ÄApprO zwingende Voraussetzung der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Zudem werden Kenntnisse aus diesen Fächern auch im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgefragt (vgl. § 28 ÄApprO, Anlage 15 zur ÄApprO). Dies hat zur Folge, dass die von der Klägerin absolvierte medizinische Ausbildung insoweit wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Denn der Umstand, dass der Nachweis von Kenntnissen in diesen Fächern gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13, 14 und 21 ÄApprO, § 28 ÄApprO, Anlage 15 zur ÄApprO Voraussetzung für die Prüfungszulassung und Prüfungsgegenstand ist, indiziert, dass es sich insoweit um Fächer handelt, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Hinsichtlich des Faches Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik ist es unschädlich, dass der Beklagte, abweichend von der Terminologie in § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13 ÄApprO und dem Gutachten vom 14.03.2012, im Bescheid vom 23.03.2012 zwei getrennte Prüfungen angesetzt hat. Insoweit handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Es ist seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.07.2012 klargestellt worden, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und nur eine Prüfung im Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik zu absolvieren ist. Das Defizit im Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik wird auch nicht durch die von der Klägerin in Bahrain absolvierte Lehrveranstaltung im Fach "Professional Skills" sowie den chemischen Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt kompensiert. Diesbezüglich hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass im vorklinischen Bereich durchgeführte Lehrveranstaltungen keinen klinischen Bezug aufweisen und nur chemische Grundlagen abdecken. Das Fach "Professional Skills" habe keinen Bezug zur klinischen Chemie und das ebenfalls absolvierte Fach "Laboratory Skills" betreffe nur den praktischen Umgang mit Laborgeräten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Annahme, dass die Klägerin keine äquivalente Lehrveranstaltung im Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik absolviert hat, wird auch an dem Umstand deutlich, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen erst die derzeit aktuelle Studienordnung der Arabian Gulf University mit dem Fach "Development of basic diagnostic and laboratory skills in relation to clinical problems" nunmehr eine äquivalente Lehrveranstaltung vorsieht. Dieses Fach findet sich indes nicht auf der von der Klägerin vorgelegten Fächerübersicht ihrer Ausbildung aufgrund der seinerzeitigen Studienordnung. Bezüglich des klinischen Faches Neurologie kann gleichfalls nicht festgestellt werden, dass eine äquivalente Wissensvermittlung im Rahmen der von der Klägerin absolvierten Ausbildung stattgefunden hat. Insbesondere ist der erforderliche Lehrstoff nicht Inhalt der Lehrveranstaltung "CNS, Special Senses and Behaviour". Insoweit hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, dass sich diese Veranstaltung lediglich dem theoretischen Teil des Studiums zuordnen lässt. Abgedeckt werden insoweit nur Lehrinhalte bezogen auf das Nervensystem, die Psyche sowie Sinnesorgane und Kommunikation, nicht jedoch die erforderlichen klinisch-praktischen Inhalte des Fachs Neurologie. Diese Annahme wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen erst die derzeit aktuelle Studienordnung der Arabian Gulf University mit dem Fach "Neurology" eine äquivalente Lehrveranstaltung vorsieht, diese jedoch ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Fächerübersicht noch nicht Gegenstand der von ihr seinerzeit absolvierten Ausbildung gewesen ist. Ein identisches Bild bietet sich hinsichtlich des Faches Urologie. Ausweislich des vorgelegten Fächerkataloges ist dieses Fach im Rahmen der seinerzeitigen Ausbildung nicht gelehrt worden. Das Fach "Urology" ist wie die beiden vorgenannten Fächer erst in der aktuellen Studienordnung der Arabian Gulf University enthalten, war jedoch noch nicht Gegenstand des von der Klägerin absolvierten Studienganges. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass eine Kompensation des Ausbildungsdefizits in Urologie mangels inhaltlicher Entsprechung nicht durch die Lehrinhalte in "Surgery" und "Electives" erfolgen kann. Aus der vorgelegten Fächerübersicht lässt sich zudem nicht ersehen, dass der Klägerin in anderen Lehrveranstaltungen spezifisch urologische Lehrinhalte vermittelt worden sind. Die festgestellten Defizite in den Fächern Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie und Urologie werden vorliegend auch nicht vollständig oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen, die die Klägerin im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Denn ein Ausgleich kann nur insoweit erfolgen, als ärztliche Berufserfahrung nachgewiesen wird, die sich qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht. Eine rein quantitative ärztliche Berufstätigkeit ohne qualitativen Bezug zu den defizitären Fächern ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nicht geeignet, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren. So liegt der Fall hier. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass den defizitären Fächern eine allgemeinmedizinische Bedeutung zukommt und die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Alters nur über eine verhältnismäßig geringe klinische Berufserfahrung verfügt, die im Wesentlichen auf ärztliche Tätigkeiten in der Augenheilkunde beschränkt ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die bestehenden Defizite durch die postgraduale ärztliche Berufstätigkeit - insbesondere auf dem Gebiet der Augenheilkunde - qualitativ kompensiert worden sind. 2.) Weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation um eine gebundene Entscheidung handelt, bleibt für den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag kein Raum, da ihr eine Approbation nach den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt werden kann. 3.) Hinsichtlich des im Bescheid vom 23.03.2012 ebenfalls festgestellten Defizits im Fach Notfallmedizin kommt auch eine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Vgl. zur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 O 6513/96 -, juris. Denn diesbezüglich fehlt es an dem für eine isolierte Anfechtung des Defizits Notfallmedizin erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar enthält die erhobene Verpflichtungsklage auf Approbationserteilung als Minus auch einen Anfechtungsantrag im Bezug auf den streitgegenständlichen Defizitfeststellungsbescheid. Zudem ergibt sich die Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit eines Defizitfeststellungsbescheides unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO. Hiernach ist dem Antragsteller hinsichtlich der Feststellung der wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Er ist daher nicht gehalten, ausschließlich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Approbation zu erheben. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, den Feststellungsbescheid ganz oder teilweise anzufechten oder Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kumulativ oder eventualiter miteinander zu kombinieren. Das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses folgt indes daraus, dass die Klägerin unabhängig vom Nichtvorliegen eines Defizits im Fach Notfallmedizin schon infolge der bestehenden Defizite in den Fächern Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie und Urologie in jedem Fall die Kenntnisprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO zu absolvieren hat. Diese bezieht sich jedoch nicht auf die im Bescheid festgestellten Defizite, sondern auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Sie ist bereits dann abzulegen, wenn wesentliche Ausbildungsunterschiede in nur einem Fach gegeben sind. Demnach fehlt hier das Rechtsschutzbedürfnis, weil neben dem Fach Notfallmedizin drei weitere Defizite bestehen bleiben und jedes dieser Defizite bereits für sich genommen dazu führt, dass die Kenntnisprüfung zu absolvieren ist. Selbst eine teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hinsichtlich des Faches Notfallmedizin würde zu keinem anderen Ergebnis führen.