Urteil
2 K 4013/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1106.2K4013.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks am B. N.------ring (Gemarkung N1. , Flur 00, Flurstück 0000, ehemals Flurstück 0000) in Köln-N1. . Das Grundstück liegt westlich des Kreuzungsbereichs B. N.------ring und I.-------gasse . Das Vorhabengrundstück liegt in einem räumlichen Bereich, für den mit Beschluss vom 27.11.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen wurde. Das Planaufstellungsverfahren wurde nicht zu Ende durchgeführt. Südöstlich des Vorhabengrundstücks schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00 an. Das Grundstück selbst liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung für einen Teil der Ortslage in Köln-N1. vom 21.04.1988. Die genaue Lage des Grundstücks und der näheren Umgebung lässt sich dem Flurkartenausschnitt entnehmen: Mit Bauvorbescheid vom 20.11.2007 (Az. 00/000/0000/0000) wurde für das Vorhabengrundstück und die südwestlich angrenzenden Grundstücke die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von vier Wohnhäusern mit Tiefgarage und Stellplätzen auf der Grundlage von § 34 BauGB festgestellt. Der Vorbescheid enthielt den "Hinweis", dass die Klärung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie z.B. der Bestimmungen des Landschafts- und Denkmalschutzes erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen solle. Ausweislich der grüngestempelten Bauzeichnungen sollte das Haus 4 in einer Entfernung von rund 15 m von der nordöstlichen Grundstücksgrenze, d.h. zum B. N.------ring , errichtet werden. Der Vorbescheid wurde bis zum 22.11.2011 verlängert. Die Klägerin beantragte unter dem 06.10.2010, bei der Beklagten eingegangen am 07.10.2010, eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe mit fünf Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit fünf Pkw-Einstellplätzen (sog. "Haus 4") auf dem Flurstück 0000. Zur nordöstlichen Grundstücksgrenze ("B. N.------ring ") sollte die Entfernung der Hauseinheit Nr. 4 ca. zwei bis fünf Meter betragen. Bereits vorher, unter dem 10.12.2009, gab der Geologische Dienst NRW eine Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Ausweisung der sogenannten Terrassenkante in Köln-N1. ab. Die Bezirksregierung Köln ermächtigte daraufhin die Untere Landschaftsbehörde der Beklagten am 19.01.2010, den fraglichen Bereich nach § 42e Abs. 1 LG NRW sicher zu stellen. Unter dem 18.02.2010 nahm das Büro L. H. im Auftrag der Klägerin gutachterlich hierzu Stellung. Es kam zum Ergebnis, dass im Bereich der I.-------gasse die Terrassenkante bereits erheblich anthropogen beeinflusst sei. Es wurde empfohlen, von einer räumlich umfassenden, das Vorhabengrundstück einschließenden Ausweisung der Terrassenkante als Naturdenkmal abzusehen und nur einen Teilbereich entsprechend zu schützen. Dazu nahm der Geologische Dienst NRW am 30.03.2010 und am 09.08.2010 Stellung. Eine eigene Stellungnahme des Rechtsamts der Beklagten vom 17.05.2010 zur geplanten vorläufigen Unterschutzstellung der Terrassenkante kam zum Ergebnis, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Unterschutzstellung bestehe. Nach entsprechenden Empfehlungen der Unteren Landschaftsbehörde der Beklagten sowie der Bezirksvertretung Lindenthal beschloss der Rat der Stadt Köln am 07.10.2010 einstimmig die einstweilige Unterschutzstellung der Terrassenkante im Bereich I.-------gasse /B. N.------ring in N1. als Naturdenkmal für die Dauer von zwei Jahren. Daraufhin erließ der Rat in seiner Sitzung vom 07.04.2011 die ordnungsbehördliche Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturdenkmals Mittelterrassenkante in N1. . Die Bekanntmachung datierte vom 15.04.2011, veröffentlicht wurde die Verordnung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 04.05.2011. Mit Bescheid vom 15.06.2011 (Az. 00/000/0000/0000), der Klägerin zugestellt am 20.06.2011, lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhabengrundstück liege in einem Gebiet, für das der Rat der Stadt Köln eine ordnungsbehördliche Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturdenkmals Mittelterrassenkante in N1. erlassen habe. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung sei die hier beantragte Errichtung eines Wohngebäudes nicht gestattet. Dem Bauvorhaben stehe daher die ordnungsbehördliche Verordnung entgegen. Die Klägerin hat am 15.07.2011 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten nebst Tiefgarage zu haben. Das Grundstück habe ursprünglich Teil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden sollen, der Bebauungsplan sei seit 2009 in Aufstellung. Ziel sei die städtebauliche Neuordnung durch Ermöglichung innenstadtnahen Wohnraums gewesen. Nach Ende der Offenlage im November 2009 habe die Untere Landschaftsbehörde im Dezember 2009 ihre Absicht bekannt gegeben, eine auf dem Grundstück vorhandene Hang- bzw. Terrassenkante westlich des B. N.------rings als Naturdenkmal unter Schutz zu stellen. Da nicht erkennbar gewesen sei, ob das Vorhabengrundstück in den schützenswerten Bereich fallen würde, habe die Klägerin selbst die Erstellung eines geologischen Fachgutachtens in Auftrag gegeben. Die L. H. habe dieses Gutachten im Februar 2010 erstellt. Auch das Rechtsamt der Beklagten habe eine Stellungnahme zur beabsichtigten Unterschutzstellung durch die Untere Landschaftsbehörde abgegeben. Dort sei man zur Einschätzung gelangt, dass bei dem Vorhabengrundstück nicht von einem Naturdenkmal gesprochen werden könne, vielmehr sei allein die unberührte Hanglage nördlich der Grundstücksflächen der Klägerin schützenswert. Das Planverfahren sei letztlich nicht fortgeführt worden. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturdenkmals Mittelterrassenkante in N1. könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Verordnung selbst sei rechtswidrig, die Voraussetzungen für ihren Erlass hätten nicht vorgelegen. Materielle Voraussetzung für eine derartige einstweilige Unterschutzstellung sei, dass bei einer überschlägigen fachlichen Prüfung der sicherzustellende Bereich überhaupt für eine endgültige Unterschutzstellung in Frage komme. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schützenswerten Naturdenkmals seien in § 28 BNatSchG abschließend normiert. Hier handele es sich aber nicht um eine "Einzelschöpfung der Natur", sondern die Terrassenkante sei bereits menschlicher Beeinflussung derart ausgesetzt gewesen, dass von einem natürlichen Gebilde nicht mehr gesprochen werden könne. Bei den zur Begründung der Unterschutzstellung angeführten Gründen handele es sich um von Menschenhand geschaffene Besonderheiten. So spreche z.B. die Bedeutung des Denkmals für das Aufzeigen "siedlungsgeschichtlicher Abläufe" gerade gegen die Einordnung als Naturdenkmal. Ein potentielles Naturdenkmal "Terrassenkante" sei durch die fast 2000jährige Siedlungsgeschichte im betroffenen Bereich zerstört. Dies werde durch das Gutachten der L. H. bestätigt. Auch die Verordnung selbst gehe nach § 3 lit. b davon aus, dass es in einem Teilbereich der Terrassenkante der unteren Mittelterrasse zu baulichen Eingriffen gekommen sei. Damit könnten ausweislich des Gutachtens der L. H. nur das Vorhabengrundstück der Klägerin und das nördlich angrenzende Grundstück gemeint sein; hier sei eine Bebauung in die Hangkante hinein erfolgt. Die Einschätzung des Geologischen Dienstes des Landes NRW stehe dem nicht entgegen. Auch dort werde ausgeführt, dass die Terrassenkante in ihrer gesamten und bisher unbebauten Länge als Naturdenkmal auszuweisen sei. Dies impliziere, dass in den bereits einmal bebauten Abschnitten eine Unterschutzstellung für nicht erforderlich angesehen werde. Daher wäre hier eine örtliche Differenzierung innerhalb der Verordnung erforderlich gewesen. Da es daran fehle, sei die Verordnung rechtswidrig. Die ordnungsbehördliche Verordnung sei auch unverhältnismäßig und auch deshalb rechtswidrig. Das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot zwischen öffentlichen und privaten Interessen sei nicht gewahrt. Zu beachten sei, dass der Klägerin mit der Unterschutzstellung die zumutbare wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Vorhabengrundstücks als Bauland genommen werde. Im übrigen gehe von dem erteilten Vorbescheid eine Bindungswirkung auch in naturschutzrechtlicher Sicht aus. In diesem Verfahren sei das Naturschutzrecht abschließend mitgeprüft worden, zu der Terrassenkante seien aber keine Einwendungen vorgebracht worden. Daher bestehe mit dem Vorbescheid ein vorläufig positives Gesamturteil. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.06.2011 (Az. 00/000/0000/0000) zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag der Klägerin vom 07.10.2010 eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, bei einer einstweiligen Unterschutzstellung nach § 42e Abs. 1 LG NRW sei eine Detailprüfung der Voraussetzungen von § 28 BNatSchG nicht erforderlich. Die einstweilige Unterschutzstellung könne schon dann erfolgen, wenn eine endgültige Unterschutzstellung beabsichtigt sei. Die einstweilige Sicherung solle irreversible Veränderungen potentieller Schutzgebiete und -objekte vorübergehend verhindern. Damit solle den Landschaftsbehörden Zeit eingeräumt werden, die entsprechenden Abwägungsprozesse zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Voraussetzung der einstweiligen Unterschutzstellung sei, dass eine endgültige Unterschutzstellung zumindest beabsichtigt sei. Ein endgültiger Schutz sei dann beabsichtigt, wenn bei den Landschaftsbehörden konkrete Vorstellungen über die künftige Schutzfestsetzung bestünden. Ausreichend sei schon, wenn bei den Landschaftsbehörden Vorstellungen über die anzuwendende Schutzkategorie, die ungefähre Größe des Schutzgebiets bzw. -objekts und die Grundzüge der inhaltlichen Schutzfeststellung bestünden. Nicht erforderlich sei, dass die tatsächliche Schutzbedürftigkeit bzw. -würdigkeit des Gebiets bzw. Objekts schon feststehe. Es reiche aus, wenn bei einer überschlägigen fachlichen Prüfung der sichergestellte Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Frage komme. Eine umfassende Abwägung müsse der einstweiligen Sicherstellung gerade nicht vorangehen. Erforderlich aber auch hinreichend sei, dass die Eigenart des Gebiets bzw. Objekts einen vernünftigen Anlass biete, eine Unterschutzstellung in Erwägung zu ziehen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt: Die Realisierung des Bauvorhabens würde das potentielle Schutzobjekt irreversibel verändern bzw. zerstören. Die Absicht der endgültigen Unterschutzstellung sei durch das einstimmige Votum des Rats dokumentiert. Nach einer überschlägigen fachlichen Prüfung komme der sichergestellte Bereich für die endgültige Unterschutzstellung in Frage. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 10.12.2009. Das Gutachten der L. H. dagegen könne dies nicht entkräften, da es sich zum einen nur um eine Baugrunduntersuchung gehandelt habe, zum anderen hätten die Arbeiten hierzu bereits im Frühjahr 2009 stattgefunden, als die Fragestellungen der historischen Erfassung und Bewertung der vorgefundenen Erdschichten bzw. -materialien noch nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr solle ein neues, durch die Beklagte in Auftrag gegebenes Fachgutachten Klärung in dieser Frage bringen. Vor allem seien die klägerseits vorgebrachten Argumente gegen die Denkmaleigenschaft ja gerade erst im noch folgenden endgültigen Unterschutzstellungsverfahren zu werten. Die angegriffene Verordnung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verordnung nach § 42e Abs. 1 LG NRW diene gerade der Ermöglichung eines Abwägungsprozesses. Im übrigen führt die Beklagte aus, der erteilte und bis zum 22.11.2011 geltende Bauvorbescheid habe keine Aussagekraft für die Beurteilung des Bauvorhabens. Es sei bereits ein anderes Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt. Zudem sei die naturschutzrechtliche Prüfung gerade nicht erfolgt, was sich aus dem Vorbescheid selbst ergebe. Der Berichterstatter hat am 18.10.2012 einen Ortstermin durchgeführt und die örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse des Termins wird auf die Niederschrift und die gefertigte Lichtbilddokumentation Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe mit fünf Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit fünf Pkw-Einstellplätzen (sog. "Haus 4") auf dem Grundstück Gemarkung N1. , Flur 00, Flurstück 0000. Dem Vorhaben stehen im Sinne von § 75 Abs. 1 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, denn das beantragte Vorhaben verstößt gegen § 4 Abs. 1, 2 Nr. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Köln über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturdenkmals Mittelterrassenkante in N1. vom 15.04.2011 (im Folgenden: Sicherstellungsverordnung). Nach dieser Vorschrift ist u.a. verboten, im einstweilig sichergestellten Bereich bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW zu errichten. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gemäß § 2 Sicherstellungsverordnung. Das Vorhaben selbst, d.h. die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses nebst Garagenanlage, ist nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Sicherstellungsverordnung verboten. Diese naturschutzrechtliche Vorschrift war auch vom Prüfumfang der Beklagten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW umfasst. Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW prüft die Bauaufsichtsbehörde (auch) die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Im gegebenen Fall stellte die Klägerin keinen gesondert zu bearbeitenden Befreiungs- bzw. Genehmigungsantrag bezogen auf naturschutzrechtliche Belange des Vorhabens. Die Beklagte war daher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht gehindert, die Sicherstellungsverordnung als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW heranzuziehen. Die Sicherstellungsverordnung selbst ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der einstweiligen Sicherstellungsverordnung ist § 22 Abs. 3 i.V.m. § 28 BNatSchG i.V.m. § 42e Abs. 1 LG NRW. Die formelle Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung ist nichts zu erinnern. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor: Zunächst ist der Schutz von Teilen von Natur und Landschaft beabsichtigt. Nach § 1 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung soll u.a. das Vorhabengrundstück einstweilig sichergestellt werden, da beabsichtigt ist, den Bereich endgültig als Naturdenkmal auszuweisen. Sinn und Zweck der einstweiligen Sicherstellung ist gerade die Ermöglichung einer späteren endgültigen Unterschutzstellung des betroffenen räumlichen Bereichs als Naturdenkmal im Sinne von § 28 BNatSchG durch Bewahrung des Gebiets vor nachteiligen Veränderungen während des Unterschutzstellungsverfahrens. Vgl. grundlegend und auch zum Nachfolgenden OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr. 211. Auf dieses Ziel ist die hier streitige vorläufige Sicherstellungsverordnung gerichtet. Mit dem durch § 2 Sicherstellungsverordnung eindeutig bestimmten Schutzbereich werden auch konkrete Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Bezug genommen. Die in dieser Vorschrift vorgegebene Frist für die erstmalige einstweilige Sicherstellung von zwei Jahren hält die Sicherstellungsverordnung ein. Es ist schließlich auch zu befürchten, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. In systematischer Hinsicht stellt dieses Merkmal weniger strenge Anforderungen als die endgültige Unterschutzstellung als Naturdenkmal auf. Die Sicherstellungsverordnung dient der einstweiligen Sicherstellung eines Gebiets für die Dauer von zwei Jahren und soll vergleichbar einer baurechtlichen Veränderungssperre nach § 14 BauGB der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die mit den Zielen der späteren Unterschutzstellung nicht vereinbar wären. So wörtlich BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276. Ziel der einstweiligen Sicherstellung ist daher in erster Linie die effektive Erhaltung des status quo, um der Landschaftsbehörde Zeit zu geben, den Konflikt zwischen den für eine endgültige Unterschutzstellung sprechenden Gesichtspunkten und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen angemessen zu lösen. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr. 211; Stollmann , Landschaftsgesetz NRW, Stand Juni 2004, § 42e LG Kap. 2.1. Wie sich auch schon aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ergibt, wird damit für die einstweilige Sicherstellung gegenüber der endgültigen Schutzausweisung ein abgesenkter Prüfungsmaßstab für Anlass und Rechtfertigung formuliert. Die "Gefährdung" des beabsichtigten Schutzzwecks ist schon dann zu "befürchten", wenn der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine Unterschutzstellung in Betracht kommt und eine abstrakte Gefährdung des Bereichs durch die verbotenen Handlungen anzunehmen ist. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr. 211; noch strenger VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, NuR 2003, 627; vgl. Stollmann , Landschaftsgesetz NRW, Stand Juni 2004, § 42e LG Kap. 2.1. Die einstweilige Sicherstellung kann und soll die Formulierung und Konkretisierung der Schutzkriterien gerade nicht vorwegnehmen. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterschutzstellung müssen zum relevanten Zeitpunkt des Beschlusses der Sicherstellungsverordnung noch nicht vorliegen; auch insoweit gleicht die einstweilige Sicherstellung der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre. Ausreichend ist schon, wenn die Beklagte Vorstellungen über die anzuwendende Schutzkategorie, die ungefähre Größe des Schutzgebiets und die Grundzüge der inhaltlichen Schutzfestsetzungen hat. Vgl. Stollmann , Landschaftsgesetz NRW, Stand Juni 2004, § 42e LG Kap. 2.1. Eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen potentiellen Naturdenkmals nach Maßgabe von § 28 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die räumliche Abgrenzung des Schutzgebiets. Aus Gründen der Vorsorge dürfen sogar Pufferzonen mit in den Schutzbereich einbezogen werden. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr. 211. Diesen Anforderungen genügt die Sicherstellungsverordnung ausweislich der in § 3 Sicherstellungsverordnung genannten Schutzzwecke. Nach der allein zu verlangenden überschlägigen fachlichen Bewertung kommt das Vorhabengrundstück als Bestandteil des sichergestellten Bereichs für eine Unterschutzstellung in Betracht. Dies ergibt sich zur überzeugung der Kammer bereits aus den Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW vom 10.12.2009, 30.03.2010 und 09.08.2010 (vgl. Bl. 49, 51 und 105 der Beiakte 3). In diesen fachgutachterlichen Stellungnahmen wird die Unterschutzstellung des gesamten bisher unbebauten Bereichs der Terrassenkante aus Gründen des Geotopschutzes für erforderlich gehalten und empfohlen. Diese Stellungnahmen umfassten ausdrücklich das Vorhabengrundstück der Klägerin. Zudem setzten sich die Stellungnahmen mit den seitens der Klägerin bereits früher vorgebrachten Einwänden auseinander, dass im fraglichen Bereich aufgrund vorhandener anthropogener Einflüsse in den oberen Erdschichten nicht mehr von einem Naturdenkmal gesprochen werden könne. Zu dem allein relevanten Zeitpunkt des Beschlusses der ordnungsbehördlichen Verordnung ist die prognostische Einschätzung, dass u.a. das Vorhabengrundstück als künftiges Naturdenkmal in Betracht kommt, nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Die Klägerin hat nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die fachgutachterlichen Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW vom 10.12.2009, 30.03.2010 und 09.08.2010 als überschlägige fachliche Bewertung nicht ausreichend aussagekräftig sind. Die Klägerin hat beantragt, durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Vorhabengrundstück durch menschliche Eingriffe in der Vergangenheit so erheblich verändert wurde, dass von der ursprünglichen Geländeformation heute nichts oder nahezu nichts mehr erkennbar ist. Diesem Beweisantrag ist die Kammer gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO nicht nachgegangen. Die Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW treffen eindeutige fachgutachterliche Aussagen zur Schutzwürdigkeit des prospektiven Schutzbereichs, und zwar unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zur anthropogenen überlagerung des Vorhabengrundstücks. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO analog Anlass bieten würde, diese Stellungnahmen für ungenügend zu erachten. Diese gehen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, sie enthalten auch keine Widersprüche oder übersehen tragende Einwände der Klägerin. In Fallkonstellationen der vorliegenden Art kann sich das Gericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf derartige im Verwaltungsverfahren eingeholte fachbehördliche Stellungnahmen stützen, insbesondere, da der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in keiner institutionellen Verflechtung zur Beklagten steht. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach den genannten Vorschriften im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 A 3334/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - 2 K 1754/11 -, juris. So liegt der Fall hier nicht. Die Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW gehen von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus und setzen sich mit dem Vorbringen der Klägerin dezidiert auseinander. Sie gehen insbesondere auf die morphologische Struktur der Terrassenkante insgesamt ein und halten diese insgesamt, sogar unabhängig von etwaigen anthropogenen Oberflächeneinflüssen, für schutzwürdig. Der Vortrag der Klägerin und dem nachfolgend der Beweisantrag beschränken sich darauf, diese überschlägigen fachlichen Bewertungen pauschal in Frage zu stellen. Substantiierte Zweifel an der Einschätzung des Geologischen Dienstes NRW werden nicht vorgebracht. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten und Aussagen der gutachterlichen Stellungnahme aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; VG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - 2 K 1754/11 -, juris. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sicherstellungsverordnung nach § 6 Nr. 1 Sicherstellungsverordnung berufen. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, da die beantragte Errichtung des Vorhabens nicht mit einer rechtmäßigen und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzung aufgrund rechtskräftiger Genehmigung gleichzusetzen ist. Die Klägerin erhielt zwar unter dem 20.11.2007 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid, der bis zum 22.11.2011 Geltung hatte. Ein Baurecht und damit eine die Errichtung bzw. Nutzung legalisierende Genehmigung ging hiermit nicht einher. Insbesondere hat der Bauvorbescheid entgegen der Ansicht der Klägerin keinerlei rechtliche Aussagekraft für das konkret beantragte Vorhaben. Dies folgt bereits daraus, dass das hier streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber dem Bauvorbescheidsvorhaben einen um mehrere Meter versetzten und damit erheblich abweichenden Standort haben soll. Schon wegen dieser erheblichen Veränderung des Vorhabens ist die Bindungswirkung des Vorbescheids für das Baugenehmigungsverfahren entfallen. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Veränderungsverbot der einstweiligen Sicherstellung gemäß § 7 Sicherstellungsverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG NRW. Hierzu hat die Klägerin weder etwas vorgetragen, noch überhaupt einen Antrag gestellt. Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.