Urteil
7 K 3578/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Regelbeitrag der Psychotherapeutenkammer ist von Kammermitgliedern zu zahlen, sofern diese eine Tätigkeit ausüben, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können (Abschnitt B Abs. 4 BeitrO).
• Eine Beitragsermäßigung wegen dauerhafter Aufgabe der Berufstätigkeit setzt die glaubhaft gemachte und tatsächliche Nichtausübung psychotherapeutischer Tätigkeit im betreffenden Beitragsjahr voraus (Abschnitt B Abs. 3 BeitrO).
• Die weite, kammerrechtliche Definition der Berufsausübung ist verfassungsrechtlich mit Art. 3 und Art. 12 GG vereinbar und für die Beitragsbemessung ausreichend bestimmt.
• Anträge auf Beitragsermäßigung unterliegen den in der Beitragsordnung geregelten Fristen; eine gesonderte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beitragsordnung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragsermäßigung bei Fortbestehen psychologischer Tätigkeit trotz Aufgabe kassenzulässiger Praxis • Ein Regelbeitrag der Psychotherapeutenkammer ist von Kammermitgliedern zu zahlen, sofern diese eine Tätigkeit ausüben, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können (Abschnitt B Abs. 4 BeitrO). • Eine Beitragsermäßigung wegen dauerhafter Aufgabe der Berufstätigkeit setzt die glaubhaft gemachte und tatsächliche Nichtausübung psychotherapeutischer Tätigkeit im betreffenden Beitragsjahr voraus (Abschnitt B Abs. 3 BeitrO). • Die weite, kammerrechtliche Definition der Berufsausübung ist verfassungsrechtlich mit Art. 3 und Art. 12 GG vereinbar und für die Beitragsbemessung ausreichend bestimmt. • Anträge auf Beitragsermäßigung unterliegen den in der Beitragsordnung geregelten Fristen; eine gesonderte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beitragsordnung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig. Der Kläger, approbierter Psychologischer Psychotherapeut und Diplom-Psychologe, gab seine kassenzulässige psychotherapeutische Praxis zum 31.12.2009 auf und meldete dies der Kammer. Die Kammer setzte für 2010 den Regelbeitrag von 350 Euro fest und lehnte ein erstes Ermäßigungsersuchen ab. Später stellte der Kläger am 19.04.2011 einen weiteren Antrag auf Beitragsermäßigung wegen angeblich berufsfremder Tätigkeit; die Kammer wies ihn als verspätet zurück und verweigerte die Ermäßigung, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, die psychotherapeutische Tätigkeit dauerhaft und vollständig aufgegeben zu haben. Der Kläger rügte Verfassungswidrigkeit der Beitragsordnung und begehrte gerichtliche Prüfung; die Kammer beantragte die Abweisung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlage und Beitragspflicht: Kammermitgliedschaft und Beitragspflicht ergeben sich aus HeilBerG NRW und der Beitragsordnung; Regelbeitrag 350 Euro gemäß Abschnitt A ist grundsätzlich geschuldet. • Tatbestandsvoraussetzungen der Ermäßigungstatbestände: Abschnitt B Abs. 1–3 der Beitragstabelle setzen jeweils konkrete Voraussetzungen (Teilzeitstatus, Unterbrechung >6 Monate, dauerhafte Aufgabe) und ggf. Nachweise voraus; der Kläger hat diese Voraussetzungen nicht substantiiert glaubhaft gemacht. • Begriff der Berufstätigkeit: Abschnitt B Abs. 4 definiert Berufstätigkeit weit: jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können; danach fällt auch eine Tätigkeit als Diplom-Psychologe oder der Aufbau eines Instituts regelmäßig darunter. • Glaubhaftmachung und Folgen: Der bloße Verzicht auf Kassenzulassung und Praxisaufgabe reicht nicht aus, da Privatliquidation und andere geringfügige Tätigkeiten weiterhin Einkünfte ermöglichen; ohne konkret nachgewiesenen Verdienstverzicht ist eine Ermäßigung nicht gerechtfertigt. • Frist und Verfristung: Der Antrag vom 19.04.2011 war nach den Regelungen der Beitragsordnung nicht fristgerecht (Ausschlussfrist § B Abs. 5), sodass er schon aus formellen Gründen abgelehnt werden konnte. • Verfassungsmäßigkeit der Beitragsordnung: Die km-rechtliche weite Auslegung des Berufsausübungsbegriffs ist formell und materiell verfassungsgemäß; sie verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG und ist hinreichend bestimmt und verwaltungspraktisch gerechtfertigt. • Verfahrensrechtliche Grenzen: Eine abstrakte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beitragsordnung kann das Verwaltungsgericht nicht stattgeben; entsprechende Normenkontroll- oder Feststellungsklagen sind unzulässig bzw. subsidiär. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des Regelbeitrags für 2010, weil er die Voraussetzungen einer Beitragsermäßigung nicht substantiiert glaubhaft gemacht hat; seine Tätigkeit als Diplom-Psychologe fällt nach der weiten kammerrechtlichen Definition weiterhin als psychotherapeutische Berufsausübung unter die Beitragspflicht. Eine Verfassungsrüge gegen die Beitragsordnung konnte das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht prüfen; die Regelung selbst wurde als mit Art. 3 und Art. 12 GG vereinbar beurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.