Urteil
6 K 2316/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1115.6K2316.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides. Nachdem durch die Internetplattform „Vroni-Plag“ Plagiatsvorwürfe hinsichtlich der von ihm gefertigten Dissertation bekannt geworden waren, bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung der Vorwürfe. Dies führte zur Entziehung des im Jahr 2000 verliehenen Doktorgrades mit Bescheid vom 18.10.2011. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 08.11.2011 Anfechtungsklage, die von dem erkennenden Gericht mit Urteil vom 22.03.2012 abgewiesen worden ist (– 6 K 6097/11 –). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungszulassungsverfahren wird beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen – 19 A 1111/12 – geführt. Nach Klageerhebung, nämlich am 21.11.2011, legte der Kläger zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.10.2011 ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 als nicht statthaft und damit unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit seiner am Montag, dem 02.04.2012 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid. Er ist der Auffassung, der Widerspruchsbescheid enthalte eine selbstständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO, da er auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruhe. Ein solcher Verfahrensfehler sei hier darin zu sehen, dass über den Widerspruch in der Sache überhaupt nicht entschieden worden sei. In der Sache meint der Kläger, die landesrechtliche Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch das Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) könne die Hochschulen wegen deren grundrechtlich geschützter Autonomie nicht betreffen. Ferner ist er der Auffassung, dass eine Promotion eine berufsbezogene Prüfung darstelle. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.02.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Eine Konstellation, in der ein Widerspruchsbescheid ausnahmsweise nicht zusammen mit dem Erstbescheid anzufechten sei, liege hier nicht vor. Weder enthalte der Widerspruchsbescheid eine erstmalige, noch eine zusätzliche selbstständige Beschwer. Soweit der Kläger inhaltlich beanstanden wolle, dass für die Überprüfung der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades nach § 110 JustG NRW kein Widerspruchsverfahren vorgesehen sei, könne er dies nicht über die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides erreichen. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, da der Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es in der vorliegenden Konstellation nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor der Erhebung der Anfechtungsklage. Namentlich liege kein Ausnahmefall nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW vor, da eine Promotion keine berufsbezogene Prüfung darstelle. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das bereits beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahrens – 19 A 1111/12 – beantragt. Diesen Antrag hat die Kammer abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Akten des Verfahrens – 6 K 6097/11 – verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte trotz des Aussetzungsantrages über das Begehren entscheiden. Eine Aussetzung kommt nach § 94 VwGO in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Frage, inwieweit § 110 Abs. 1 JustG NRW anwendbar ist, ist zugleich Gegenstand des beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen – 19 A 1111/12 – anhängigen Berufungszulassungsverfahren, so dass insoweit keine Vorgreiflichkeit, sondern Identität der Streitgegenstände besteht. Die Klage ist bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2012 besteht nicht, nachdem der Kläger den ursprünglichen Verwaltungsakt vom 18.10.2011 zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht hat. Gegenstand einer Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO regelmäßig der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Lediglich ausnahmsweise, nämlich in den Fallgestaltungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO, kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Die Voraussetzungen für einen dieser beiden Ausnahmetatbestände sind indes nicht erfüllt. Zunächst liegt kein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor. Danach kann der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält. Eine erstmalige Beschwer durch den Widerspruchsbescheid scheidet bereits deshalb aus, weil der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde und damit weder Verfügungssatz noch Begründung des Verwaltungsaktes eine Änderung erfahren haben. Auch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Nichtbescheidung des Widerspruchs in der Sache sich als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift darstellt. Soweit eine Widerspruchsentscheidung gänzlich fehlt, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor. Hieraus folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Fehlen einer Widerspruchsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führt, sondern allein der Weg in eine zeitnahe Klageerhebung eröffnet wird, indem die Klage auch ohne die Sachurteilsvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens zulässig ist. Liegt – wie hier – ein Widerspruchsbescheid vor, der sich allerdings wegen der Bewertung des Widerspruchs als unstatthaft nicht zu den materiell-rechtlichen Einwänden des Klägers verhält, so kann der Kläger seine Einwände im Rahmen einer Klage gegen den angefochtenen Ausgangsbescheid geltend machen. Ebenso kann er im Rahmen dieses Verfahrens die Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens thematisieren. Entsprechend ist der Kläger auch vorliegend vorgegangen, wie die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten vor der erkennenden Kammer (vgl. – 6 K 6097/11 – GA 73 ff) und auch vor dem OVG NRW im Berufungszulassungsverfahren (etwa im dortigen Schriftsatz vom 04.06.2012, GA 221 ff) zeigen. Soweit sich danach aufgedrängt hätte, den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 schon in das Verfahren – 6 K 6097/11 – einzubeziehen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies auch auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich nicht getan. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Kläger, soweit er offenbar meint, er könne mit der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides in derselben Sache eine zusätzliche Klagemöglichkeit erhalten. Die Ausnahmetatbestände des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO begründen allenfalls eine alternative, nicht aber eine kumulative Klagemöglichkeit. Will der Kläger – wie hier – auch den ursprünglichen Verwaltungsakt angreifen, so kommt nur eine Klage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Betracht, vgl. insoweit auch Pietzcker in Schoch, Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2012, § 79 Rn 11; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010,§ 79 Rn 37. Auch aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.1983 – 6 C 42/81 – folgt nicht, dass durch § 79 Abs. 2 VwGO eine weitere Klagemöglichkeit eröffnet werden soll. Vielmehr ging es dort darum, eine Entscheidung in der Sache selbst herbeizuführen, um eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei Anfechtung des erneuten Widerspruchsbescheides zu vermeiden, vgl. Rn 11 des Entscheidungsabdrucks bei Juris. Die Klage wäre überdies auch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Promotion im Falle des Klägers berufseröffnend ist, handelt es sich beim Entzug des Doktortitels nicht um einen Verwaltungsakt, dem die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Vorliegend geht es nicht um die inhaltlich-fachwissenschaftliche Bewertung der vom Kläger angefertigten Dissertation, sondern um die Frage der Täuschung durch unzureichende Kennzeichnung der von anderen Autoren übernommenen Textpassagen. Des Weiteren folgt die Kammer auch nicht der Auffassung des Klägers, wonach er unter Bezugnahme auf die Überlegungen von Bausback, „Zur und für die Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens als Regelrechtsbehelf im Rahmen universitärer Abschlussprüfungen“, NWVBl. 2008, S. 296, ableiten will, dass die Regelung des § 110 Abs. 1 JustG NRW wegen der hochschulrechtlichen Satzungsautonomie nicht im Bereich der Hochschulen gelten soll. Zum einen verhält sich der Aufsatz von Bausback, der in der Zeit des Umbruchs nach der Einführung des Bürokratieabbaugesetzes II verfasst wurde, zum Widerspruchsverfahren als Regelrechtsbehelf im Rahmen universitärer Abschlussprüfungen und nicht zu der hier gegebenen Konstellation des Verwaltungsverfahrens außerhalb einer universitären Abschlussprüfung. Zum anderen kommt aber auch eine Erstreckung der in dem Aufsatz dargestellten Erwägungen auf weitere Bereiche der Hochschulverwaltung nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer unterliegt es nicht der Regelungskompetenz der Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie, Sachurteilsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess zu modifizieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.