Urteil
18 K 3409/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1116.18K3409.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger, dem erstmals am 20.7.2006 eine EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr mit drei Abschriften bis zum 19.7.2011 und am 16.11.2006 drei weitere Abschriften erteilt worden waren, meldete sein Gewerbe zum 31.8.2009 ab und wurde daraufhin von der zuständigen Behörde unter dem 9.4.2010 aufgefordert, unverzüglich die Lizenz und die sechs Abschriften zurückzugeben. Unter dem 20.8.2010 wurde er daran erinnert, woraufhin sein Sohn mitteilte, der Kläger befinde sich voraussichtlich bis zum 6.10.2010 im Urlaub und werde sich nach seiner Rückkehr melden. Bei einem Außendienstbesuch am 17.11.2010 konnte er nicht angetroffen werden. Am 18.11.2010 meldete der Kläger das Gewerbe "gewerblicher Güterkraftverkehr erneut an und erschien aufgrund einer Einladung der Beklagten vom 28.12.2010 zu einer Besprechung am 14.1.2011, wobei die Lizenz und die Abschriften eingezogen wurden. Der Kläger beantragte unter dem 12.1.2011 erneut die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz, die die Beklagte nach seiner Anhörung mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.5.2011 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 210,00 EUR versagte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zwar seine fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit, nicht aber seine Zuverlässigkeit nachgewiesen. In Anbetracht schwerer Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Güterkraftverkehrsgesetz bzw. die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sei das öffentliche Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der am Geschäftsleben teilnehmenden Gewerbetreibenden und seiner Angestellten gefährdet; er biete nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er seine unternehmerische Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Im Verkehrszentralregister seien für ihn folgende Ordnungswidrigkeiten eingetragen: 3 Punkte für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h am 30.9.2006, 1 Punkt für Mobiltelefonieren am 26.10.2006, 3 Punkte für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h am 30.10.2006, 1 Punkt für Mobiltelefonieren am 8.2.2007, 3 Punkte für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h am 14.6.2007, 1 Punkt für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h am 28.5.2008, 1 Punkt für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h am 1.1.2009, 3 Punkte für das Missachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am 13.5.2009, 3 Punkte für die Anordnung der Inbetriebnahme eines Lkw trotz wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Besetzung am 27.3.2009, 3 Punkte für die Anordnung der Inbetriebnahme eines Lkw trotz nicht vorschriftsmäßigen Zustands des Fahrzeugs aufgrund eines mehr als 10 cm langen Risses in der Windschutzscheibe am 22.10.2009. Außerdem sei gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil bei einer Kontrolle am 12.12.2006 festgestellt worden sei, dass der Fahrer auf Verlangen weder die Erlaubnis noch den Versicherungsnachweis nach dem GüKG habe vorlegen können. Ein weiterer Bußgeldbescheid sei gegen ihn erlassen worden, weil bei einer Kontrolle am 9.7.2008 der Fahrer auf Verlangen nicht die Erlaubnis nach dem GüKG habe vorlegen können. Am 9.4.2010 habe er bei der Beklagten vier weitere Abschriften der EU-Lizenz beantragt, obwohl er sein Gewerbe bereits am 31.12.2009 abgemeldet habe, weshalb er die erteilte Erlaubnis und die erteilten Abschriften hätte zurückgeben müssen, was er aber trotz Aufforderung am 9.4.2010, Erinnerung am 20.8.2010, Einsatzes des Außendienstes am 17.11.2010 und der Angabe seines Sohns, der Kläger werde sich nach Rückkehr aus seinem Urlaub ab dem 6.10.2010 melden, erst auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.12.2010 am 14.1.2011 bei seiner Beantragung einer erneuten Erteilung der Lizenz erfolgt sei. Der Kläger hat am 14.6.2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Nachdem sein Punktestand im Verkehrszentralregister wegen eines Aufbauseminars zunächst bereits auf 16 Punkte gesenkt worden sei, seien ausweislich einer von ihm angeforderten und zur Gerichtsakte gereichten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 12.11.2012 sämtliche danach nur noch verbliebenen 11 Punkte nunmehr sogar getilgt und nur wegen der Überliegefrist noch nicht gelöscht, weshalb sie gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Im Übrigen sei nicht mehr nachvollziehbar, weshalb die Fahrer bei den Kontrollen die erforderlichen Dokumente nicht hätten vorweisen können, weil grundsätzlich alle Fahrzeuge mit den Dokumenten ausgestattet seien. Er habe die Genehmigung und Abschriften zunächst nicht zurückgegeben, weil er im Urlaub gewesen sei und sodann am 18.11.2010 sein Gewerbe erneut angemeldet habe. Weil das behördliche Verfahren zur Genehmigung weiter gelaufen sei, sei unklar gewesen, ob die Dokumente hätten zurückgegeben werden müssen. Er sei sämtlichen Vorgaben der Beklagten nachgekommen und habe insbesondere sein Geschäftsführeramt niedergelegt und seinen Sohn als neuen Geschäftsführer bestellt. Seit 2009 sei er auch nicht mehr verkehrsauffällig geworden. Er sei außerdem während der letzten Jahrzehnte vor dem Jahr 2006 nicht negativ aufgefallen. Aus dieser Gesamtschau ergebe sich, dass er nicht unzuverlässig sei. Ausweislich seines am 31.10.2012 gestellten, im Termin zur mündlichen Verhandlung aber zurückgenommenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Vermietung, keine Barmittel oder Kontoguthaben, nimmt zwei Dispositionskredite in Anspruch und zahlt Raten zweier Darlehen ab, die er für die Anschaffung von Wohneigentum aufgenommen hatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 18.5.2011 zu verpflichten, ihm eine Gemeinschaftslizenz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung ihres ablehnenden Bescheids, die sie vertieft, und trägt darüber hinaus vor: Am 14.3.2007 sei mit einem Lkw des Klägers Güterkraftverkehr durchgeführt worden, ohne dass der Fahrer die Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt habe und den Nachweis über eine bestehende Güterschadenhaftpflichtversicherung habe vorlegen können. Am 11.4.2011 habe der Kläger das Führen eines seiner Lkw durch einen Fahrer zugelassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen habe und weder die erforderliche Lizenz noch den Nachweis über eine Güterschadenshaftpflicht mit sich geführt habe und nicht die mitführungspflichtigen Schaublätter der letzten 28 Tage habe vorweisen können. Wegen unklaren Verbleibs der Original-Unternehmerakte bei den ermittelnden Stellen sei dieses Verfahren jedoch ausnahmsweise eingestellt worden. Der Kläger habe am 7.6.2011 und am 15.6.2011 unerlaubten Güterkraftverkehr durchgeführt, weil er ab seiner Gewerbeabmeldung am 30.9.2010 seine Gemeinschaftslizenz hätte zurückgeben müssen. Wegen des Vorfalls am 7.6.2011 sei er mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 29.6.2012 mit einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR belegt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009), deren Art. 18 Abs. 1 die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten aufgehoben hat. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist (Buchstabe a) und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Der Kläger ist aber nicht gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs berechtigt. Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009) geregelt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers. Nach Abs. 1 der Vorschrift müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen (Buchstabe a), zuverlässig sein (Buchstabe b), eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen (Buchstabe c) und die geforderte fachliche Eignung besitzen (Buchstabe d). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach Buchstaben a und d. Es braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, ob er auch die vom Beklagten verneinte Zuverlässigkeit gemäß Buchstabe b besitzt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen regelt Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, wobei nach dessen Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 u.a. das Verhalten des Unternehmers zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Unterpunkt iv VO (EG) Nr. 1071/2009 darf die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften des Straßenverkehrs. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 sind im Anhang IV dieser Verordnung schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften aufgeführt, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 bei Verneinung einer unverhältnismäßigen Reaktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Diese Systematik umsetzend wird die persönliche Zuverlässigkeit in § 2 der auf der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlassenen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) näher definiert. Nach § 2 Abs. 1 GBZugV ist der Unternehmer (wie auch der hier nicht in Rede stehende Verkehrsleiter) zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (Nr. 1) oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet (Nr. 2) wird. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift besitzt der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften i. S. d. Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden (Nr. 1) oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden (Nr. 2) ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV kann der Unternehmer darüber hinaus insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schweren Verstoßes gegen Vorschriften u.a. der Straßenverkehrsordnung. Dabei ist die Unzuverlässigkeit auf den betreffenden Unternehmer bezogen auf den Einzelfall unter Beachtung der in § 2 Abs. 2 bzw. 3 GBZugV genannten "Anhaltspunkte" umfassend zu prüfen. Die Zuverlässigkeit i. S. dieser Vorschrift ist wie während der Gel-tung des § 3 GüKG alter Fassung nach wie vor ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder im Güterkraftverkehrsgesetz noch in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr abschließend bestimmt ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen ankommt. Es ist grundsätzlich auf Grund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers zu entscheiden, wobei bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 GBZugV der Betreffende regelmäßig unzuverlässig ist. Vgl. zur alten Rechtslage bereits: Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 868/03.Me -, juris, m.w.N. Allerdings kommt es bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit darauf an, "ob der Betroffene eine allgemeine Neigung besitzt, Gesetze zu missachten. Dann liegt nämlich ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hinweist. Wird das festgestellt, dann besteht in der Tat die Gefahr, dass das Verhalten des Unternehmers sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit oder gar auf seine private Sphäre beschränkt, sondern die Befürchtung begründet, er werde auch künftig die in seinem Gewerbe zu beachtenden Vorschriften zum Schutze der Allgemeinheit ... verletzen und sich damit als nicht würdig des in ihn gesetzten Vertrauens erweisen". Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.11.1970 - VII C 73.69 -, BVerwGE 36, 288 m. w. N. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ist neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen. Die Unzuverlässigkeit ist nämlich ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht. Vgl. BVerwG am angegebenen Ort. Die mit Eintragungen im Verkehrszentralregister verbundenen Ordnungswidrigkeiten stehen dem Antrag des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Gegensatz zur maßgeblichen letzten Behördenentscheidung im Fall des Widerrufs einer Gemeinschaftslizenz, vgl. eingehend dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.1.2011 - 11 CS 11.37 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.7.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, allerdings nicht mehr entgegen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung (der Zuverlässigkeit) nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Eine solche ist für den Straßenverkehr aber die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach eine Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG wird das Verkehrszentralregister (auch) zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften, wozu Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Unterpunkt iv VO (EG) Nr. 1071/2009, der die gemeinschaftsrechtliche Zuverlässigkeit bezüglich des Straßenverkehrs regelt, gehört. Die den Kläger betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister sind ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 12.11.2012 bereits getilgt und lediglich wegen der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG noch nicht gelöscht. Dass es sich bei den betroffenen Eintragungen ("Punkten") nicht um gerichtliche Entscheidungen handelt, steht dem nicht entgegen, weil die Folge des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG für Ordnungswidrigkeiten bereits vor der Novellierung dieser Vorschrift galt und durch die Novellierung nicht geändert werden sollte und im Übrigen erst recht gelten muss, wenn dies für die - schwerere Verfehlungen betreffenden - gerichtlichen Entscheidungen geregelt ist. Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. (2011), § 29 StVG Rdnr. 15 bis 17. Nach der - die genannten getilgten Ordnungswidrigkeiten nicht berücksichtigenden - Gesamtbewertung und damit unter Einbeziehung des Verhaltens des Klägers seit der ablehnenden Entscheidung der Behörde dürfte der Kläger allerdings bereits deshalb unzuverlässig im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 i. V. m. Anhang IV Nr. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009 und § 2 Abs. 2 GBZugV sein, weil er einen gemeinschaftsrechtlich schwersten Verstoß in Form der Beförderung von Waren durch (s)ein Unternehmen, das (am 7.6.2011) nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz war, begangen hat, für den er i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GBZugV mit einem unanfechtbar gewordenem Bußgeldbescheid (vom 29.6.2012) belegt worden ist, zumal dieser Umstand, wenn er in das Verkehrszentralregister eingetragen werden müsste, entsprechend der zweijährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG derzeit noch nicht tilgungsreif wäre. Das alles kann hier letztlich aber deshalb offen bleiben, weil feststeht, dass der Kläger nicht die nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit i. S. von deren Art. 7 besitzt. Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 ist die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt, wenn ein Unternehmen jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahrs seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit können auch selbstschuldnerische Bürgschaften über die genannten Beträge von Banken oder anderen Finanzinstituten einschließlich Versicherungsunternehmen dienen, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009. Der Kläger hat dagegen ausweislich seines - wenn auch inzwischen zurückgenommenen - Prozesskostenhilfeantrags derzeit trotz Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Vermietung weder Barvermögen noch Kontoguthaben, weshalb er nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen in der in § 3 GBZugV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 konkretisierten Höhe, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 jedes Jahr zur Verfügung stehen muss, nachzukommen. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Finanz- oder Versicherungsinstituts hat er ebenso wenig vorlegen können. Soweit der Kläger sich darauf beruft, diese finanzielle Situation sei auf die Verzögerung der Erteilung der beantragten Gemeinschaftslizenz zurückzuführen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es, wie im allgemeinen Gewerberecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, weder auf ein Verschulden des Unternehmers noch auf die sonstigen Ursachen der finanziellen Leistungsunfähigkeit ankommt. Der gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 Verwaltungskostengesetz auf die Gebührenfestsetzung gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, weil die Festsetzung der Gebühr aus den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.