Beschluss
7 L 1390/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung eines gerichtlichen Eilentscheidungsbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist bei veränderten tatsächlichen Umständen möglich.
• Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist auch vorläufig rechtmäßig, wenn aufgrund summarischer Prüfung eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.
• Berufsunwürdigkeit kann abstrakt festgestellt werden; bei einem Kinderarzt wiegt der Besitz zahlreicher kinderpornographischer Dateien besonders schwer.
• Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt, wenn die Maßnahme der Prävention dient und der Praxisbetrieb durch Vertretung abgesichert ist.
• Die Herausgabe der Approbationsurkunde kann nach § 52 VwVfG NRW angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Approbation durch Ruhen entfallen ist.
Entscheidungsgründe
Ruhen der Approbation wegen erheblicher Verurteilungswahrscheinlichkeit bei Besitz kinderpornographischer Dateien • Die Änderung eines gerichtlichen Eilentscheidungsbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist bei veränderten tatsächlichen Umständen möglich. • Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist auch vorläufig rechtmäßig, wenn aufgrund summarischer Prüfung eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. • Berufsunwürdigkeit kann abstrakt festgestellt werden; bei einem Kinderarzt wiegt der Besitz zahlreicher kinderpornographischer Dateien besonders schwer. • Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt, wenn die Maßnahme der Prävention dient und der Praxisbetrieb durch Vertretung abgesichert ist. • Die Herausgabe der Approbationsurkunde kann nach § 52 VwVfG NRW angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Approbation durch Ruhen entfallen ist. Der Antragsteller, Kinderarzt, sah sich einem Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB gegenüber. Die Behörde ordnete gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO das Ruhen seiner Approbation sowie die Herausgabe der Approbationsurkunde an und drohte Zwangsgeld an. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung; das Gericht hatte zuvor einen Beschluss erlassen, der nun geändert wurde. Nach ergänzenden Ermittlungsmitteilungen ergab sich, dass auf der Festplatte des Antragstellers 438 Videodateien und 167 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts gefunden und wiederhergestellt wurden. Der Antragsteller bestritt den Besitz nicht, gestand Besitzangaben zum Teil im Ermittlungsverfahren ein und bestritt nur den Vorsatz für eine Verbreitungstat. Die Behörde erlaubte zur Milderung der Folgen eine Vertreterregelung in der Praxis. • Zulässigkeit der Änderungsmöglichkeit: § 80 Abs.7 VwGO erlaubt Änderung bei veränderten oder zuvor nicht geltend gemachten Umständen; neue Ermittlungsberichte begründen die Änderung. • Formelle Rechtmäßigkeit: Nachträgliche Anhörung Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW; formelle Voraussetzungen der Ruhensanordnung erfüllt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO liegen vor, weil ein eingeleitetes Strafverfahren und eine sehr hohe bzw. erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit für den Besitz kinderpornographischer Schriften bestehen. • Begründung der Verurteilungswahrscheinlichkeit: Umfang (605 Dateien) und Qualität der Inhalte sowie Wiederherstellbarkeit und Zugriff 2011 rechtfertigen bei summarischer Prüfung die Annahme hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit. • Berufsunwürdigkeit: Schwerwiegendes Fehlverhalten im berufsbezogenen Sinne liegt vor; insbesondere als Kinderarzt zerstört der Besitz der Dateien die unverzichtbare Vertrauensbasis und begründet Unwürdigkeit zur Berufsausübung (§ 6 Abs.1 Nr.1 BÄO). • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen erkannt und verhältnismäßig ausgeübt; Praxisvertretung nach § 6 Abs.4 BÄO mildert die wirtschaftlichen Folgen. • Vollziehung und Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an Prävention und Schutz des Vertrauens in den Berufsstand überwiegt das private Klageinteresse; deswegen ist die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. • Herausgabe der Urkunde: Ermächtigungsgrundlage § 52 VwVfG NRW; die Urkunde kann zurückgefordert werden, weil die Wirksamkeit der Approbation durch Ruhen entfällt. • Zwangsgeldandrohung: Rechtsgrundlage § 63 VwVG NRW liegt vor; Androhung ist rechtmäßig. • Verfahrenskosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO; Streitwert 17.500 EUR gemäß einschlägiger Regeln für vorläufigen Rechtsschutz. Der Änderungsantrag des Antragsgegners wurde stattgegeben; der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Ruhens der Approbation, der Herausgabeverfügung und der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen, wurde abgelehnt. Die Ruhensanordnung nach § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, weil bei summarischer Prüfung eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen Besitzes einer großen Anzahl kinderpornographischer Schriften besteht und dadurch Berufsunwürdigkeit vorliegt. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, zumal die Praxisfortführung durch eine Vertreterin nach § 6 Abs.4 BÄO zugelassen wurde und damit die wirtschaftlichen Folgen gemindert sind. Die Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde sowie die Zwangsgeldandrohung sind ebenfalls gerechtfertigt. Damit bleibt die angefochtene Verfügung in vollem Umfang wirksam.