Beschluss
10 L 1152/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1122.10L1152.12.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 98.050,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zur Durchführung seiner Arbeit im Projekt "Offene Ganztagsschule" an der Gemeinschaftsgrundschule S. für das Schuljahr 2012/2013 für die Betreuung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine ungekürzte Zuwendung von 5.300-, EUR je Kind/Jahr zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ). 6 Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 7 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - allein diese Vorschrift kommt hier in Betracht - dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache (im Klageverfahren) grundsätzlich nicht vorwegnehmen und hat insbesondere nicht die Aufgabe, im Klageverfahren geltend zu machende (vermeintliche) Ansprüche sofort durchzusetzen. Der vorliegende Antrag, gerichtet auf die sofortige Gewährung einer Zuwendung, hat eine solche - grundsätzlich unzulässige - Befriedigung zum Ziel. 8 Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache kann im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 GG ) nur dann anerkannt werden, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, 9 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. vom 21. März 1997 - 11 VR 3/97 - juris Rdnr. 13, 10 oder, mit anderen Worten, es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, seinem Begehren sofort zu entsprechen. 11 Vgl. Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, 2010, § 123 Rdnr. 80. 12 Dadurch wird verhindert, dass das für die Klärung von Streitfragen grundsätzlich vorgesehene Klageverfahren, in dem der Streitfall unter ausführlicher Mitwirkung der Beteiligten rechtlich und tatsächlich umfassend und endgültig gerichtlich geklärt wird, seines eigentlichen Zweckes entkleidet und die Streitsache abweichend von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert wird. Die gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren als dem Hauptsacheverfahren soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann, vorweggenommen werden. 13 Vgl. in diesem Zusammenhang Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 18. Auflage, 2012, § 123 Rdnr. 13 f. 14 Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller für ihn entstehende schlechthin unzumutbare Folgen, falls seinem Begehren auf ungekürzte Förderung nicht sofort entsprochen wird, nicht glaubhaft gemacht. 15 Seine Ausführungen zur besonderen Eilbedürftigkeit lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er könne seinen Mitarbeitern aufgrund der im Vergleich zu anderen Trägern nur halb so hohen Förderung durch die Antragsgegnerin nicht die Vergütung gewähren, die andere Träger ihren Mitarbeitern - nach dem geltenden Tarifvertrag (TVÖD) - zukommen ließen. Es gebe auch keine Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und auch keine leistungsorientierte Bezahlung. Konsequenz dessen sei eine hohe Fluktuation der Mitarbeiter. Viele Beschäftigte wechselten zu einem anderen Träger, wenn dort eine Stelle frei werde. Die Fluktuation führe dazu, dass frei werdende Stellen teilweise erst nach Monaten mit neuen qualifizierten Kräften besetzt werden könnten. Er, der Antragsteller, müsse einen überdurchschnittlich hohen Anteil an 400-, Euro-Kräften einsetzen, um die Arbeit zur Zeit erledigt zu bekommen. Dies binde unnötig Personalressourcen bei ihm. Er verbringe einen großen Teil seiner Arbeit allein mit Bewerbungsverfahren. Die Mitarbeiter müssten den Mehraufwand durch Überstunden abdecken. Die in § 9 des zwischen ihm und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Kooperationsvertrages (vgl. Blatt 27 ff. der Gerichtsakte) geforderte Qualitätssicherung könne nicht in dem geforderten Umfang umgesetzt werden. Nach der vorgenannten Vorschrift müsse während der verlässlichen Angebotszeit grundsätzlich der Einsatz von zwei Kräften pro Gruppe gewährleistet sein. Die Finanzsituation zwinge ihn aber dazu, die zweite Fachkraft (Ergänzungskraft) zwischen den Gruppen aufzuteilen. In den Wintermonaten, die zusätzlich mit krankheitsbedingten Ausfällen verbunden seien, führe die Unterbesetzung zu unhaltbaren Zuständen. So habe im letzten Winter eine Gruppe vollständig geschlossen werden müssen. Aufgrund der Erfahrungen des letzten Winters sei zu befürchten, dass sich die Zustände in diesem Winter wiederholen würden. Die Mitarbeiter würden durch die jahrelange Mehrarbeit sehr belastet. Viele seien gezwungen, aufgrund der schlechten Bezahlung zusätzliche Jobs anzunehmen, was den organisatorischen Ablauf und die Sicherstellung des Betriebs zusätzlich erschwere. 16 Damit legt der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung nicht dar. 17 Er erklärt nicht, wie er die im Vergleich zu anderen Trägern nur halb so hohe Förderung durch die Antragsgegnerin bislang hat kompensieren können. Nähere Ausführungen hierzu wären aber erforderlich gewesen, weil das aktuelle Förderangebot der Antragsgegnerin seit Anfang 2007 unverändert fortbesteht. Ihr Ratsbeschluss, mit dem sie über die Zusatzfinanzierung der offenen Ganztagsschule ( in ihrer jetzigen Ausgestaltung ) entschieden hat, datiert vom 06. Februar 2007. Der Antragsteller ist demnach nicht mit einer plötzlich auftretenden Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert. 18 Ihm ist es zuzumuten, die von ihm geschilderte hohe Fluktuation der Beschäftigten, seine Personalgewinnungsprobleme und die Belastung seiner Mitarbeiter durch Überstunden für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Dies mag zwar dazu führen, dass einzelne Punkte der zwischen den Beteiligten getroffenen Kooperationsvereinbarung zwischenzeitlich nicht vollständig umgesetzt werden können. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der Finanzsituation beim Antragsteller zu unhaltbaren Zuständen kommen wird, bestehen aber nicht. 19 Hinsichtlich seines Vorbringens zur Mitarbeiterfluktuation und zu seinen Personalgewinnungsproblemen hat die Antragsgegnerin außerdem nachvollziehbar ausgeführt, die beschriebene Problematik betreffe nicht allein den Antragsteller und sei nicht nur auf die Auszahlung einer geringeren Zusatzförderung zurückzuführen. Der Grund für die Fluktuation, von der auch andere Träger betroffen seien, liege auch darin, dass die offene Ganztagsschule mit dem Mitarbeiterbedarf konkurriere, der sich aus dem rasanten Aufbau von U3-Gruppen in den Kindertagesstätten ergebe. Zudem seien die Kommunen durch das Bildungs- und Teilhabepaket in die Lage versetzt worden, Vollzeitstellen für Schulsozialarbeit, finanziert durch Bundesmittel, zu schaffen. Allein in Köln seien dadurch 82 neue Vollzeitstellen eingerichtet worden. Hinzu komme, dass die Fördermittel, die für die Durchführung des offenen Ganztages an die Träger ausgezahlt würden, jährlich neu auf der Basis eines Runderlasses bei der Bezirksregierung beantragt werden müssten. Dies ziehe eine Befristung der Kooperationsverträge, die der Schulträger mit den Schulleitungen und den Trägern der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote abschließe, nach sich, was zur Folge habe, dass die Träger lediglich zeitlich befristete Verträge mit ihrem Personal abschließen könnten. Der Antragsteller hat diesen plausiblen Ausführungen nichts entgegengesetzt. 20 Ob der Antragsteller einen Anspruch auf höhere Fördermittel hat ( Anordnungsan-spruch ), bedarf wegen des fehlenden Anordnungsgrundes keiner Entscheidung. Die Klärung dieser Frage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer angesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung den hälftigen Betrag der begehrten Zuwendung zugrunde gelegt hat.