Urteil
19 K 4540/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1123.19K4540.11.00
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist Dipl.-Ingenieur (FH) in der Fachrichtung Vermessungswesen und steht als Stadtvermessungsoberamtsrat (BBesO A 13 g.D.) in den Diensten der Beklagten. Der Kläger ist im Bereich der Bauherrenvertretung der Gebäudewirtschaft der Beklagten tätig. 3 Die Beklagte schrieb am 06.04.2011 verwaltungsintern eine nach TVöD EG 13 bzw. BesGr. A 13 h.D. bewertete Stelle im Bereich der Bauherrenvertretung der Gebäudewirtschaft der Beklagten aus. Das Aufgabengebiet der Stelle umfasst ausweislich der Ausschreibung im wesentlichen die Projektplanung und –leitung von Schulbauten und Verwaltungsgebäuden inklusive Finanzierung, Durchführung von Projektentwicklungen, Beauftragung interner und externer Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute, Vorbereitung politischer Beschlüsse zu einzelnen Projekten und die Prüfung von Bauzeitenplänen. Die Ausschreibung verlangt von Bewerbern als „Muss-Kriterien“: 4 „Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst beziehungsweise die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 40 LVO oder einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (TH oder TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen.“ 5 Die Bewerbung des Klägers vom 18.04.2011 lehnte die Beklagte unter dem 10.06.2011 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne. Er erfülle nicht die Musskriterien der Ausschreibung, weil er weder ein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert habe noch die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Dienst gem. § 40 LVO NRW erfülle. 6 Der Kläger hat am 15.08.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er erfülle die Anforderungen der Ausschreibung. Ihm könne die Zulassung nicht wegen Fehlens eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses versagt werden. Er verfüge über einen Hochschulabschluss als Dipl.Ing. (FH) im Bereich der Geodäsie. Im Übrigen sei die Beschränkung des Anforderungsprofils auf einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss willkürlich. Das Aufgabengebiet des ausgeschriebenen Dienstpostens verlange keineswegs den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule. Er – der Kläger – habe die in Rede stehenden Aufgaben bereits in der Vergangenheit mit besonderem Erfolg wahrgenommen. In der Vergangenheit habe er sich bei Beförderungsentscheidungen gegenüber Architekten und Bauingenieuren durchgesetzt. Seit etwa 2 Jahren habe er die Stelle des Teamleiters 000/00 (Generalinstandsetzungen) inne. Auf dieser Stelle nehme er eigenverantwortlich Teamleiterfunktionen wahr, die nach dem Stellenplan der Beklagten mit Besgr. A 13 h D bewertet seien. Die Wahrnehmung der Teamleiterfunktionen habe die Beklagte in der dienstlichen Beurteilung vom 14.02.2012 mit der Note „die Anforderungen in jeder Hinsicht übertreffend“ bewertet. Im Übrigen erfülle er auch die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Dienst nach § 40 LVO NRW. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich insbesondere um ein Amt „derselben Fachrichtung“ i.S.v. § 40 LVO NRW. „Fachrichtung“ i.S.v. § 40 LVO NRW sei der technische Dienst. Laufbahnrechtlich werde nicht zwischen einem „bautechnischen“ und „vermessungstechnischen“ Dienst unterschieden. Eine gegenüber dem höheren technischen Dienst speziellere einschlägige Laufbahn finde sich sich in der Anlage 3 zu § 42 Abs. 1 LVO NRW nicht. Die auf dem streitigen Dienstposten zu erledigenden Aufgaben erforderten zudem auch vermessungstechnische Fachkenntnisse. Deshalb sei es sachwidrig, dass die Ausschreibung Personen mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zulasse. Personen mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügten über keine technische Vorbildung und seien für den streitigen Dienstposten weitaus weniger qualifiziert als der Kläger. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2010 zu verpflichten, über seine Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle Kennziffer 000/00 im Bereich 000/0 Bauherrenvertretung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Ihrer Auffassung ist der Kläger zu Recht nicht zu dem Stellenbesetzungsverfahren zugelassen worden. Dem Dienstherrn stehe bei der Aufstellung des Anforderungsprofils einer ausgeschriebenen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien hier nicht überschritten. Der Festlegung der formalen Ausbildungsqualifikation – hier: einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulabschluss – komme die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesen Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Das Aufgabengebiet der streitigen Stelle beinhalte im Wesentlichen die Projektplanung- und leitung von Hochbaumaßnahmen. Der Kläger verfüge nicht über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur und Bauingenieurwesen. Die Formulierung „wissenschaftlicher Hochschulabschluss“ lehne sich an die Begrifflichkeit der übergangsweise fortgeltenden tarifrichen Eingruppierungsmerkmale des BAT an. Mit dem Begriff der wissenschaftlichen Hochschulbildung hätten die Tarifvertragsparteien gerade die Fachhochschulen nicht gemeint. Auf die neueren Entwicklungen im Hochschulbereich könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Der Kläger verfüge über keinen Masterabschluss einer FH. Der Kläger erfülle im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Dienst gem. § 40 LVO NRW. § 40 LVO ermögliche einem Beamten den Aufstieg in ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes „derselben Fachrichtung“. Die streitige Stelle sei dem bautechnischen Dienst zuzuordnen, während der Kläger dem vermessungstechnischen Dienst angehöre. Bei dem bautechnischen und dem vermessungstechnischen Dienst handele es sich um verschiedene Fachrichtungen. Die Fachrichtung hänge von der Ausbildung des Beamten ab. Der höhere bautechnische und der höhere vermessungstechnische Dienst seien durch jeweils eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Entgegen der Behauptung des Klägers seien ihm keine Teamleiterfunktionen übertragen worden. Er werde als Vertreter für die mit „NN“ gekennzeichnete Projektverantwortung geführt. Die Beurteilung vom 14.02.2012 gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger eigenverantwortliche Teamleiterfunktionen ausgeübt habe. Deshalb sei sie vom Geschäftsführenden Betriebsleiter der Gebäudewirtschaft nicht unterschrieben und an den Beurteiler N. zurückgereicht worden. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die zulässige Bescheidungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte über seine Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle Kennziffer 000/00 im Bereich 000/0 Bauherrenvertretung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die mit Bescheid vom 10.06.2010 erfolgte Ablehnung seiner Bewerbung verletzt nicht den gem. Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. 15 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem unterlegenen Bewerber eines Auswahlverfahrens die Möglichkeit, die Auswahlentscheidung des Dienstherrn in einem gerichtlichen Verfahren darauf hin überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat. Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils steht dem Dienstherr aufgrund seines Organisationsermessens ein grundsätzlich weit gespannter Einschätzungsspielraum zu. Bei der Festlegung von Anforderungsprofilen unterliegt der Dienstherr aber auch den Bindungen des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Festlegung des Anforderungsprofils darf nicht auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst, unterliegt allerdings nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris; Beschluss vom 08.10.2007 – 2 BvR 1846/07 – juris. 17 Soweit die Ausschreibung für den streitigen Dienstposten als Anforderungsprofil einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (TH oder TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen fordert, stellt diese Anforderung keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass Absolventen der Fachrichtung Architektur und Bauingenieurwesen in besonderem Maße für den Dienstposten geeignet sind, weil das Aufgabengebiet der streitigen Stelle im wesentlichen die Projektplanung und –leitung von Hochbaumaßnahmen beinhaltet. Selbst wenn das Aufgabengebiet der Bauherrenvertretung – worauf der Vermerk vom 30.08.2010 der Gebäudewirtschaft der Beklagten hinweist - auch Berührungspunkte mit anderen technischen Ämtern, insbesondere mit dem Bereich des Vermessungs- und Katasterwesens hat, war es nicht sachwidrig, nicht auch die Fachrichtung Vermessungswesen in das Anforderungsprofil aufzunehmen, weil Schwerpunkt der auf dem streitigen Dienstposten zu leistenden Aufgaben bautechnische Aufgabenstellungen sind. 18 Soweit das Anforderungsprofil neben Bewerbern mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss (TH oder TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen auch Bewerber mit Befähigung für den höheren (allgemeinen) Verwaltungsdienst zulässt, ist die Einbeziehung von Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in das Anforderungsprofil vom Leistungsgrundsatz nicht gedeckt. Die Beklagte geht bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens selbst davon aus, dass die streitige Stelle aufgrund ihres Aufgabengebietes eine „technische Stelle“ ist und fordert in der Ausschreibung des Dienstpostens selbst eine spezielle, nämlich bautechnische Ausbildung der Bewerber. Der technischen Ausrichtung der auf dem Dienstposten zu erbringenden Aufgaben widerspricht die Einbeziehung von Beamten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes in das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung. Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes verfügen grundsätzlich über keine technische Vorbildung. Die von der Beklagten angestellte Erwägung, Beamte des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes zuzulassen, weil die Stelle bisher ein Verwaltungsbeamter innehatte, ist sachwidrig. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass jeder Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes über das für die streitige Stelle erforderliche technische Verständnis verfügt. Der Kläger kann die sachwidrige Erweiterung des Anforderungsprofils aber nicht mit Erfolg rügen, weil sich die sachwidrige Einbeziehung von Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht zu Lasten seines Bewerbungsverfahrensanspruches auswirkt. Ein unterlegener Bewerber kann bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung zwar nicht nur geltend machen, er sei zu Unrecht benachteiligt worden. Vielmehr kann er auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen, 19 vgl. BVerfG a.a.O. 20 Eine auf der sachwidrigen Erweiterung des Anforderungsprofils beruhende unzulässige Bevorzugung von Konkurrenten ist vorliegend aber nicht zu befürchten. Die Beklagte hat durch die Vorlage der ungeschwärzten Fassung des Besetzungsvorgangs belegt, dass sich unter den für die Besetzung der Stelle zugelassenen Bewerbern weder ein Beamter des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes noch ein Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltendienstes befindet, der die Voraussetzungen für den Aufstieg in höheren Dienst gem. § 40 LVO erfüllt. Die zugelassenen Bewerber M. und S. verfügen beide über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen. 21 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils, soweit dies mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Er verfügt nicht über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen. Der Kläger besitzt einen Abschluss als Dipl.-Ingenieur (FH) in der Fachrichtung Vermessungswesen. 22 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des LVO NRW für einen Aufstieg in den höheren Dienst. § 40 LVO ermöglicht einem Beamten den Aufstieg in ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes „derselben Fachrichtung“. In § 7 LBG NRW wird der Begriff der Laufbahn dahingehend bezeichnet, dass eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung umfasst,die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Die streitige Stelle ist dem bautechnischen Dienst zuzuordnen, während der Kläger dem vermessungstechnischen Dienst angehört. Bei dem bautechnischen und dem vermessungstechnischen Dienst handelt es sich um verschiedene laufbahnrechtliche Fachrichtungen. Die Fachrichtung hängt von der Ausbildung des Beamten ab. Der gehobene und auch der höhere bautechnische und vermessungstechnische Dienst sind durch jeweils eigene laufbahnrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt (vgl. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen – VAPhvD vom 31.10.2002, GV NRW S. 520; Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen – VAPgvD vom 19.03.2010, GV NRW S. 199; Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen – VAPhbD vom 03.06.2009, GV NRW S. 400; Verordnung über die Ausbildung und Prüfung die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen – VAP gbaut.D-Gem. vom 22.02.1987, GV NRW S. 116). 23 Erfüllt der Kläger somit die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht, hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, den Kläger in das Auswahlverfahren für die Besetzung der streitigen Stelle einzubeziehen. Auf die durch dienstliche Beurteilungen dokumentierte persönliche Leistung und Eignung des Klägers kommt es deshalb nicht an. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.