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Urteil

2 K 1608/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1127.2K1608.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes vom 15. August 2011 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist am 00.10.0000 im Dorf Gauf/Gebiet Omsk in der ehemaligen Sowjetunion geboren und wohnte 1991 zuletzt im Dorf Schiderty im Gebiet Pawlodar in Kasachstan. Am 18. Dezember 1991 stellten ihr Ehemann und sie beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Klägerin gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige und ihre Muttersprache sei Deutsch. Ihre Eltern und die Großeltern seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige. In dem von der Klägerin vorgelegten Inlandspass ist als Nationalität "Deutsch" eingetragen. 3 Unter dem 12. März 1993 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin und ihrem Ehemann den begehrten Aufnahmebescheid. Diese reisten daraufhin am 23. September 1993 in das Bundesgebiet ein, wurden in der Aufnahmestelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und stellten am 25. November 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung bei der Stadt Lemgo. Diese stellte dem Ehemann der Klägerin unter dem 25. Mai 1994 zum Nachweis seiner Spätaussiedlereigenschaft eine entsprechende Bescheinigung aus. 4 Die Klägerin kehrte am 5. März 1994 nach Kasachstan zurück. Ihr Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung wurde daraufhin von der Stadt Lemgo nicht weiter bearbeitet. 5 Die Klägerin sprach am 27. September 1999 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vor und beantragte die Ausstellung eines Reisepasses zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Diesen Antrag lehnte die Botschaft durch Bescheid vom 30. März 2000 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die Rechtsstellung einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Verlassen Deutschlands und der dauernden Aufenthaltnahme im Herkunftsgebiet nach § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 1. StAngRegG verloren. Sie habe zur Begründung, warum sie Deutschland im März 1994 verlassen habe, selbst angegeben, dass sie in Deutschland aufgrund des Klimas erkrankt sei und sich dort nicht wohl gefühlt habe. Sie sei nach Kasachstan zurückgekehrt, um dort dauerhaft zu leben. Der festgestellte Verlust träte nur dann nicht ein, wenn die Klägerin dadurch staatenlos würde. Dies sei aber nicht der Fall, aus dem vorgelegten gültigen Reisepass der Republik Kasachstan gehe nämlich hervor, dass sie die kasachische Staatsangehörigkeit besitze. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein. 6 Am 4. Januar 2002 stellte sie beim Bundesverwaltungsamt einen erneuten Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Das Bundesverwaltungsamt teilte ihrem Bevollmächtigten durch Schreiben vom 15. Januar 2002 mit, jeder Antragsberechtigte habe nur einmal die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu stellen. Von diesem Recht habe die Klägerin 1991 Gebrauch gemacht und daraufhin auch einen Aufnahmebescheid erhalten. Der jetzt gestellte Aufnahmeantrag werde deshalb nicht bearbeitet und dem Erstantrag zugeführt. 7 Durch ein beim Bundesverwaltungsamt am 26. November 2010 eingegangenes Schreiben bat die Klägerin, ihr die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen. Sie führte erläuternd aus, sie sei 1994 nach Kasachstan zurückgekehrt, da ihre dort lebende Mutter schwer erkrankt sei. Diese habe ihre letzte Lebenszeit unbedingt mit ihr - der Klägerin - verbringen wollen. Im Dorf habe es keinerlei medizinische Einrichtungen gegeben, die Arbeiten im Haus habe ihre Mutter nicht mehr verrichten können. Deshalb habe die Klägerin 1994 zurück nach Kasachstan gemusst, um ihre Mutter zu pflegen, denn außer ihr habe es niemanden gegeben. Nach langer schwerer Krankheit sei die Mutter 2008 verstorben, sie sei dann allein zurück geblieben. Alle ihre Verwandten und ihr Ehemann lebten schon in Deutschland. Da sie in Kasachstan ganz allein sei, bitte sie darum, ihr die Einreise nach Deutschland zu erlauben. 8 Das Bundesverwaltungsamt teilte der bevollmächtigten Schwester der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2011 mit, es liege nahe, dass die Klägerin die Weiterbearbeitung ihres Antrags vom 25. November 1993 auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehre. Sofern dies zutreffe, werde darum gebeten, im einzelnen aufgeführte Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen zu übersenden. 9 Die Schwester der Klägerin beantwortete die Fragen durch Schreiben vom 24. Februar 2011. Die Klägerin habe 1994 zunächst nur geplant, kurzfristig in Kasachstan zu bleiben, habe ihre Mutter dann aber durchgängig pflegen müssen. Dazu legte sie eine ärztliche Bescheinigung vor. Ferner führte sie aus, sie sei mit Herrn G. S. noch verheiratet, habe aber seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Auf einen weiteren Vorhalt des Bundesverwaltungsamtes führte die Schwester der Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2011 aus, die Klägerin habe zwei Versuche zur Wiedereinreise nach Deutschland in den Jahren 1999 und 2002 unternommen, um hier die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie ihre kranke Mutter nachholen lassen könne. Beide Ausreiseversuche seien ihr von kasachischer Seite untersagt worden. 10 Am 18. Mai 2011 legte die Klägerin dann eine vom Bundesverwaltungsamt geforderte persönliche schriftliche Stellungnahme zur Frage vor, weshalb sie am 27. September 1999 gegenüber der Deutschen Botschaft Almaty Angaben zu ihren Rückkehrgründen gemacht habe, die mit ihren jetzigen Behauptungen nicht übereinstimmten. Die Klägerin gab an, sie habe ihre Mutter 1994 in Kasachstan besucht, um nach ihrem Gesundheitszustand zu schauen. Nachdem sie festgestellt habe, dass es ihrer Mutter schlecht gehe, und diese sie um Pflege gebeten habe, sei sie - die Klägerin - in Kasachstan geblieben. Wegen der Bitte ihrer Mutter sei sie sehr enttäuscht gewesen. Als sie dann in der Deutschen Botschaft Almaty gewesen sei, habe sie die Papiere dort nur sehr flüchtig gelesen. Deshalb könne die Angabe, sie sei wegen der klimatischen Verhältnisse zurückgereist, entstanden sein. Ursache der Rückkehr sei aber die Erkrankung der Mutter gewesen. 11 Durch Schreiben vom 15. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin, durch Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens und ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im September 1993 den Status einer Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG erworben zu haben. Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne ihr jedoch nicht erteilt werden, weil mit dieser Bescheinigung heute zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werde. Die Klägerin habe nach der Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet ab dem 5. März 1994 freiwillig wieder dauernden Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten genommen, aus denen sie vertrieben worden sei. Nach den bis zum 1. August 1999 geltenden Regelungen von § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) habe diese Rückkehr ins Vertreibungsgebiet einen Verlust der Rechtsstellung als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlagerung zur Folge. 12 Die Klägerin legte durch ihre bevollmächtigte Schwester gegen das Schreiben vom 15. August 2011 am 7. September 2011 Widerspruch ein und bat zugleich darum, ihr Wege aufzuzeigen, wie sie wieder nach Deutschland einreisen und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könne. Durch Schreiben vom 6. Dezember 2011 stellte die Schwester der Klägerin klar, dass das Schreiben vom 7. November 2011 als formeller Widerspruch gegen die Nichterteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verstehen sei. 13 Am 12. Dezember 2011 bestellte sich für die Klägerin der Prozessbevollmächtigte. Nach Gewährung von Akteneinsicht führte dieser zur Begründung des Widerspruchs aus, die Behörde trage für den Verlust der Statusdeutscheneigenschaft die Beweislast. Diesen Beweis habe das Bundesverwaltungsamt nicht erbracht. Denn die Klägerin sei nicht dauerhaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt. Sie habe keine dauerhafte Wohnsitznahme in Kasachstan beabsichtigt. Sie habe hinreichend dargelegt, nach Kasachstan ausgereist zu sein, um sich um ihre schwer kranke Mutter zu kümmern. Sie habe weiterhin eine Bescheinigung über eine tatsächlich stattgefundene Pflege vorgelegt. Auch die Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft spräche dafür, dass sie die Absicht der Rückkehr nach Deutschland nie aufgegeben habe. Im Falle einer vorübergehenden Aufenthaltsverlegung wegen Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen trete der Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach der Rechtsprechung jedoch nicht ein. 14 Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 zurück. Darin führte es aus, der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Die Rückkehr der Klägerin ins Vertreibungsgebiet sei am 5. März 1994 freiwillig erfolgt. Die Klägerin habe auch dauerhaft ihren Aufenthalt in Kasachstan nehmen wollen, wie sich aus ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung gegenüber der Botschaft Almaty im Jahre 1999 ergebe. Die begehrte Bescheinigung könne ihr deshalb nicht ausgestellt werden. 15 Die Klägerin hat am 24. Februar 2012 Klage erhoben. 16 Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, da sie die Rechtsstellung als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht verloren habe. Dazu bezieht sie sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes vom 15. August 2011 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 zu verpflichten, ihr zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen und 19 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie macht geltend, bei der Klägerin handele es sich zwar - wie auch bescheinigt - um eine Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG, da diese Eigenschaft nicht infolge der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet untergegangen sei, nicht jedoch um eine Statusdeutsche im Sinne Art. 116 Abs. 1 GG. Diese Eigenschaft habe die Klägerin nämlich wegen ihrer freiwilligen Rückkehr nach Kasachstan gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StAngRegG a. F. verloren. § 15 Abs. 1 BVFG ließe zwar nach seinem Wortlaut durchaus die Auslegung zu, dass auch Personen, die zwar Spätaussiedler, nicht aber Statusdeutsche seien, einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung besäßen. Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes führten aber zwingend zu der Auslegung, dass durch die Norm kein Recht zu einer "2. Aussiedlung" geschaffen werden solle. Denn nach der Definition des Gesetzgebers sei jeder Spätaussiedler Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Diesen Status besitze die Klägerin jedoch tatsächlich nicht. Ihr könne hier nicht nachträglich über die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung noch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verholfen werden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BVFG zu. Das den Anspruch versagende Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 15. August 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG bestimmt, wer Spätaussiedler ist, mit anderen Worten die Spätaussiedlereigenschaft besitzt. Diese Norm regelt nicht nur die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus, sondern bestimmt auch, dass die Erwerbsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem der Einreisende seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland nimmt, 27 BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45/01 -, BVerwGE 116, 119-123. 28 Gemessen daran bestehen hier keine Zweifel, dass die Klägerin im September 1993 auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BVFG den Spätaussiedlerstatus erworben hat. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Die Beklagte hat dies im Gegenteil der Klägerin im Schreiben vom 15. August 2011 ausdrücklich bestätigt und auch im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 und im Klageverfahren weder Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin noch an deren ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zum damaligen Zeitpunkt geäußert. 29 Diese nach § 4 BVFG einmal begründete Spätaussiedlereigenschaft ist nicht durch die Rückkehr der Klägerin im Jahre 1994 nach Kasachstan erloschen. Da das Gesetz kein Ende der Spätaussiedlereigenschaft oder Gründe für deren Aufhebung bestimmt, besteht der einmal begründete Spätaussiedlerstatus vielmehr fort, 30 BVerwG, Urteil vom 12. März 2002, a.a.O. 31 Auch dies wird von der Beklagten im Übrigen nicht verkannt. 32 Da auch eine Beteiligung anderer Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG hier nicht geboten ist, ist das Bundesverwaltungsamt damit nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 1 BVFG verpflichtet, der Klägerin zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft die begehrte Bescheinigung auszustellen. 33 Die von der Beklagten in diesem Verfahren hiergegen geltend gemachte Einwände sind aus Sicht des Gerichts nicht überzeugend. Die Kammer verkennt dabei weder die Bindungswirkung, die die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG für andere Behörden hat, noch weiterhin insbesondere den Umstand, dass die Klägerin als Spätaussiedlerin mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gemäß § 7 StAG in seiner derzeit geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. 34 Die Ansicht der Beklagten, die mit Blick auf die Rechtsfolge des § 7 StAG der Klägerin die Ausstellung der Bescheinigung versagen will, weil sie - so der Vortrag der Beklagten - die Rechtsstellung einer Deutschen im Sinne des Grundgesetzes durch ihre Rückkehr ins Vertreibungsgebiet im Jahre 1994 nach der damaligen Gesetzeslage (§ 7 Abs. 2 1. StAngRegG a.F.) verloren habe, überzeugt die Kammer nicht. Im Gegenteil spricht die Entstehungsgeschichte der Neufassung von § 7 StAG dafür, am Wortlaut der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG festzuhalten und der Klägerin die begehrte Bescheinigung zuzuerkennen. Diese Norm ist durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung vom 28. August 2007 geändert worden. In seiner bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung sah § 7 Satz 1 StAG vor, dass ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. § 7 StAG stellt in seiner geänderten Fassung in der ersten Alternative nunmehr nicht mehr auf den Begriff des "Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG", sondern auf den "Spätaussiedler" ab. Ob der Gesetzgeber sich der Konsequenzen dieser Änderung in vollem Umfang bewußt gewesen ist, mag, wie aus den Ausführungen der Beklagten deutlich wird, zweifelhaft sein. Die (dürftige) amtliche Begründung, in der von einer bloßen "Klarstellung" die Rede ist (vgl. Bundesrats-Drucksache 224/07, S. 431), läßt daran eher zweifeln. Jedenfalls lassen sowohl der klare Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG und als auch die Entstehungsgeschichte der Änderung von § 7 StAG es aus Sicht des Gerichts nicht zu, der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu versagen. Sollte diese Rechtsfolge, wie die Beklagte geltend macht, im Falle einer Person, die die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nach § 7 StAngRegG in seiner bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung verloren hat, nicht gewollt sein, ist es allein Sache des Bundesgesetzgebers, diese Folge zu ändern und eine entgegenstehende klare gesetzliche Regelung zu schaffen. Die Kammer ist dazu nicht befugt, die Grenzen, die das Grundgesetz dem Richter in seinem Art. 20 Abs. 3 setzt, wären insoweit eindeutig überschritten. 35 Nach allem bedarf es damit keiner Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Klägerin die Rechtsstellung einer Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nach § 7 Abs. 2 1. StAngRegG durch ihre Rückkehr ins Vertreibungsgebiet im Jahre 1994 tatsächlich verloren hat. Selbst wenn dies - wie die Beklagte meint - der Fall sein sollte, ist ihr Verpflichtungsbegehren gemäß § 15 Abs. 1 BVFG begründet. 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Denn der Klägerin war es nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, ihre Rechte ohne rechtskundigen Rat alleine in ausreichendem Maß zu wahren. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.