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Beschluss

23 M 52/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1128.23M52.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR für den Fall angedroht, dass sie nicht bis zum Ablauf des 03. Dezember 2012 dem Vollstreckungsgläubiger entsprechend dem Tenor im rechtskräftigen Urteil vom 16. Februar 2011 im Verfahren 23 K 7427/08 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Nutzung der im Vorbescheidsantrag bezeichneten Flächen im F. -D. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000) als Apotheke erteilt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Erörterungstermins vom heutigen Tag. 1 Gründe 2 Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers ist begründet. 3 Nach § 172 VwGO droht das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld gegen die Behörde an, wenn diese im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO nicht der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Mit Urteil vom 16. Februar 2011 hat die Kammer die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger auf seinen Antrag vom 06. November 2007 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen. Dieses Urteil ist seit Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2012 - 7 A 826/11 - am 21. Mai 2012 rechtskräftig. 4 Die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus diesem Urteil sind gegeben. Die Vollstreckungsschuldnerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil bislang nicht nachgekommen. Einen Grund dafür, dass sie an der Ausstellung des Bauvorbescheids gehindert war, hat sie nicht geltend gemacht; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Einer Zustellung des rechtskräftigen Urteils mit einer Vollstreckungsklausel bedarf es vor der Androhung des Zwangsgeldes nicht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 - und vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, § 172, Rdn. 55. 6 Zum einen sieht der Wortlaut des § 172 VwGO dies nicht vor, zum andern ist es unnötig, dem Gericht zum Zwecke der Vollstreckung eine Ausfertigung des Urteils vorzulegen, die von diesem Gericht selbst erteilt worden ist. 7 Die gesetzte Frist ist angemessen. Bei der Bemessung der Frist ist zunächst zu berücksichtigen, dass seit der Rechtskraft des Urteils der Kammer geraume Zeit vergangen ist (mehr als sechs Monate) und dass die Erteilung eines Bauvorbescheides mit sehr geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der Bauvorbescheid kann ohne Weiteres innerhalb weniger Stunden gefertigt werden. Dabei darf der Bürger darauf vertrauen, dass ein Hoheitsträger entsprechend Art. 20 Abs. 3 GG Verpflichtungen aus einem Urteil umgehend nachkommt. Zudem ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Frist im Rahmen des § 172 VwGO grundsätzlich keine Großzügigkeit angezeigt ist. 8 Vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172, Rdn. 33. 9 Nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens gibt es keinen Grund, die Durchsetzung der Entscheidung unnötig hinauszuzögern. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin geltend macht, der Rat solle in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2012 über die Erteilung des Vorbescheides entscheiden, gibt dies keinen Anlass, eine weiträumigere Frist zu setzen. Zum einen ist nicht erkennbar, welcher Entscheidungsspielraum dem Rat zustehen soll, zumal seine Mitglieder ebenfalls an Recht und Gesetz, namentlich an rechtskräftige Urteile gebunden sind (vgl. § 43 Abs. 1 und 4 GO NRW). Zum andern hätte der Rat im Laufe der vergangenen Monate mehr als ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angelegenheit nach § 41 Abs. 3 GO NRW an sich zu ziehen. 10 Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angemessen. Da sich die Vollstreckungsschuldnerin seit geraumer Zeit beharrlich weigert, den Bauvorbescheid zu erteilen, ist ein eher symbolischer Betrag nicht ausreichend, um sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 3 GG anzuhalten. In diesen Fällen ist es regelmäßig angezeigt, den in § 172 VwGO bestimmten Höchstbetrag anzudrohen. 11 So auch Heckmann, a.a.O., § 172, Rdn. 74, Pietzner/Möller, a.a.O., § 172, Rdn. 44. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.